Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Bad Aibling (Plakatierungsverordnung) vom
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1 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Bad Aibling (Plakatierungsverordnung) vom Die Stadt Bad Aibling erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende Verordnung: Plakatierungsverordnung Übersicht: 1 Beschränkung von öffentlichen Anschlägen 2 Begriffsbestimmung und Regelungsbereich 3 Ausnahmen 4 Verantwortliche Personen 5 Fristen 6 Ordnungswidrigkeiten 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Anlage 1,2-1 -
2 1 Beschränkung von öffentlichen Anschlägen (1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Transparente aller Art, visuelle Hinweise auf Veranstaltungen sowie Zettel, Schriften und Tafeln, nur an den von der Stadt Bad Aibling zugelassenen Anschlagflächen (siehe Anlage 1) angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Bad Aibling vorgeführt werden. (2) Die Möglichkeit zur Plakatierung wird auf ortsansässige Personen, Vereine, Firmen und Verbände beschränkt. Auswärtige Veranstalter erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sich die Werbung auf im Stadtgebiet/Hoheitsgebiet der Stadt Bad Aibling stattfindende Veranstaltung bezieht. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht. (3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden. (4) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von 52 AO verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind. (5) Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu drei Monate vorwahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden und 14 Tage danach Anschläge auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Anschlagflächen anbringen. Die maximale Größe der Plakate ist auf DIN A 1 beschränkt. (6) Ferner dürfen politische Parteien und Wählergruppen bis zu drei Wochen vor einer politischen Veranstaltung und eine Woche danach Anschläge auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Anschlagflächen anbringen. Die Anschläge müssen in diesem Fall unter deutlicher Angabe von Ort und Zeit auf die Veranstaltung hinweisen. Die maximale Größe der Plakate ist auf DIN A 1 beschränkt. (7) Das Nähere regeln die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. 2 Begriffsbestimmung und Regelungsbereich (1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Transparente oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten, Bäumen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können, unabhängig davon, ob die Anschläge auf öffentlichem oder privatem Grund angebracht sind
3 (2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. 3 Ausnahmen (1) Von der Beschränkung nach 1 Abs.1 Satz 1 ausgenommen sind 1. Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine, Verbände und Gewerbetreibende in Schaufenstern ausgehängt werden. 2. Anschläge, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angebracht werden. 3. Anschläge, die durch die Stadt Bad Aibling an stadteigenen Einrichtungen angebracht werden. (2) Im Übrigen kann die Stadt Bad Aibling im Einzelfall - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb der gesetzten Frist wieder beseitigt werden. 4 Verantwortliche Personen Verantwortlich für die Beachtung dieser Vorschrift sind alle Personen, die öffentliche Anschläge anbringen oder anbringen lassen (Veranstalter oder Dritte), sowie die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten der für die Anschläge benutzten Grundstücke, Flächen oder Gegenstände. 5 Fristen Die in 1 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Veranstaltungsplakate dürfen 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch den zugelassenen Veranstalter angeschlagen werden und sind spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung eigenverantwortlich zu beseitigen.
4 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.v.m. 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 der Verordnung oder ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen oder Fristen anbringt bzw. anbringen lässt oder die zulässige Anzahl von Anschlägen oder Plakaten überschreitet. 2. entgegen 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt. (2) Die Stadt Bad Aibling kann unter Angabe der konkreten Umstände eines Verstoßes gem. Art. 28 Abs. 3 LStVG die Beseitigung von Anschlägen (insbesondere Plakate) und von Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinne des Art. 28 Abs. 1 LStVG beeinträchtigen. Den Betroffenen ist eine Frist von mindestens 24 Stunden zur Beseitigung des Verstoßes einzuräumen. (3) Anschläge und anderes Darstellungsmaterial können kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers entfernt werden, wenn eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung nicht befolgt wird. Das gleiche gilt bei Nichtanzeige einer Plakatierung oder Fehlen eines Impressums, wenn der für die Plakatierung Verantwortliche nicht in zumutbarer Weise ermittelt werden kann und wenn auch ansonsten ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt. (4) Anschläge und anderes Darstellungsmaterial mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder jugendgefährdenden Inhalten oder die auf solche Veranstaltungen hinweisen, werden unverzüglich von der Stadt Bad Aibling entfernt. (5) Ist eine Entfernung durch die Stadt Bad Aibling erforderlich, wird eine Pauschale von 10,- pro Plakat/Anschlag in Rechnung gestellt. Bei einer Mehrzahl von entfernten Plakaten/Anschlägen kann die Pauschale auf bis zu je 5,- pro Plakat ermäßigt werden. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Bad Aibling, den
5 Anlage 1 zur Plakatierungsverordnunq der Stadt Bad Aibling Benutzungsordnung für die städtischen Plakatanschlagtafeln in Bad Aibling Der Stadtrat hat am eine Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Bad Aibling erlassen. Diese Verordnung richtet sich gegen das wilde Plakatieren im Stadtgebiet Bad Aibling. Um den örtlichen Vereinen, gemeinnützigen Verbänden und Organisationen sowie den zugelassenen politischen Parteien mit ihren Organisationen die Möglichkeit zu einem kostenlosen Anschlag ihrer Veranstaltungsplakate zu schaffen, stellt die Stadt (mit Zustimmung der DSM Deutschen Städte Medien GmbH) im Stadtgebiet Anschlagtafeln zur Verfügung. Im Stadtgebiet stehen an folgenden Plätzen stadteigene Anschlagtafeln: 1. Harthauser Straße (Pfarrhof) 2. Lindenstraße (südlich Bahnübergang) 3. Westendstraße (Parkplatz Sport Fischbacher) 4. Berbling (Kirche) 5. Ellmosen (Kindergarten) 6. Harthausen (Einfahrt Tiefgarage) 7. Mietraching (Parkplatz gegenüber Gaststätte) 8. Unterheufeld (Parkplatz gegenüber Gaststätte) 9. Willing (Parkplatz Schulhaus) Die Benutzung dieser Anschlagtafeln wird wie folgt geregelt: 1. Die Benutzung der städtischen Anschlagtafeln ist, außer der Stadt selbst, nur örtlichen Vereinen, örtlichen gemeinnützigen Verbänden und Organisationen sowie den zugelassenen politischen Parteien mit ihren Organisationen zur Bekanntmachung von Zusammenkünften und Veranstaltungen in Bad Aibling gestattet. Gewerbliche Veranstalter dürfen die städtischen Anschlagtafeln nicht in Anspruch nehmen. Ebenso sind darauf Anschläge, die der Werbung dienen, nicht gestattet. Für Anschläge dieser Art stehen ausschließlich die Anschlagtafeln der DSM Deutschen Städte Medien GmbH zur Verfügung. Anschläge, die aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht gestattet sind, werden kostenpflichtig entfernt ( 6 Abs. 5 der Plakatierungsverordnung).
6 2. Die gemäß Nr. 1 zugelassenen Veranstaltungsplakate dürfen 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch die zugelassenen Veranstalter angeschlagen werden und sind spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung eigenverantwortlich zu beseitigen. Wird der Abnahmetermin von dem Verpflichteten nicht eingehalten, besorgt die Stadt Bad Aibling die Abnahme ( 6 Abs. 5 der Plakatierungsverordnung). Im Wiederholungsfall kann die Stadt Bad Aibling die Säumigen von der Benutzung der städtischen Anschlagtafeln ausschließen. 3. Durch diese Benutzungsordnung werden die Tätigkeit und Einrichtungen der DSM Deutschen Städte Medien GmbH nicht berührt. Bad Aibling, den C T A n T D An AIDI IMn
7 Anlage 2 zur Plakatierunqsverordnuna der Stadt Bad Aibling Ausführungsbestimmungen zu 1 der Plakatierungsverordnung 1. Vor dem Aufstellen von Plakatständern und der Anbringung der sonstigen Anschläge ist die Erlaubnis der Stadt Bad Aibling einzuholen. Die Anschläge sind von der Stadt mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Der Genehmigungsvermerk soll auf dem Plakat unten rechts erfolgen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht. 2. Für gewerbliche Veranstaltungen und Anschläge, die der Werbung dienen, stehen ausschließlich die Anschlagtafeln der DSM Deutsche Städte Medien GmbH zur Verfügung. 3. Die in Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung aufgeführten Standorte sind einzuhalten. 4. Bei Plakaten o.ä. muss der haftende Veranstalter, Verleger oder Herausgeber auf dem Anschlag eindeutig erkennbar sein. Anzugeben sind Name und Anschrift. 5. Je Anschlagtafel ist nur jeweils ein Plakat zulässig. Die Anschläge dürfen frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden und sind spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung zu beseitigen. Noch nicht abgelaufene Anschläge dürfen nicht entfernt oder überklebt werden. 6. Die Größe der Plakate darf DIN A 2 nicht überschreiten. Von der Beschränkung ausgenommen sind grundsätzlich Veranstaltungsplakate politischer Parteien und Wählergruppen. 7. Anschläge, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der Fristen nach Nr. 5 angebracht werden, werden durch die Stadt Bad Aibling kostenpflichtig entfernt ( 6 Abs. 5 der Plakatierungsverordnung). Die Stadt Bad Aibling behält sich die Entfernung von beschädigten Plakaten vor. 8. Die Stadt Bad Aibling behält sich vor, Plakatierungen, die auf unmoralische, jugendgefährdende oder die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen die Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen. 9. örtlichen Vereinen, gemeinnützigen Verbänden und Organisationen sowie den zugelassenen politischen Parteien mit ihrer Organisation in Bad Aibling wird das Plakatieren kostenfrei gestattet, örtlichen Gewerbetreibenden, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen bewerben, wird das Plakatieren gegen Entgelt ausnahmsweise gestattet. 10. Nachbargemeinden kann das Plakatieren kostenlos gestattet werden, wenn auf den Anschlagtafeln ausreichend Platz verfügbar ist. Bad Aibling, den STADT BAD AIBLING Felix Schjvaller Erster Bürgermeister
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