Schriftliche Kleine Anfrage

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats Betr.: Zwangsverrentung durch Jobcenter t.a.h. Im September 2016 schrieb das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): BMAS-Verordnung schafft Zwangsverrentung ab. Im Rahmen der versteckten flexiblen Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand, schreibt das BMAS davon, dass Bezieher/-innen von Leistungen nach dem SGB II danach nicht mehr zum Eintritt in die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet werden, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit von anderen Grundsicherungsleistungen führt. Das heißt die vorzeitige Zwangsverrentung durch die Jobcenter darf nicht zu aufstockenden Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) führen. Die Zwangsverrentung orientiert sich an den Vorrangigen Leistungen gemäß 12a SGB II. Selbst wenn keine aufstockenden Leistungen im Rahmen der vorzeitigen Rente in Kauf genommen werden müssen, wird die zukünftige Altersrente nur mit lebenslangen Abschlägen ausbezahlt werden. Pro Monat entspricht das 0,3 Prozent. Dieses ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. In Ausnahmefällen stellt die Unbilligkeitsverordnung eine Schonung für die Betroffenen dar. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Nachrangigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber anderen Sozialleistungen ist ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben alle vorhandenen oder erzielbaren Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zu bestreiten. Leistungsberechtigte sind deshalb insbesondere verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist ( 12a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch SGB II ). Dazu zählen grundsätzlich auch Renten wegen Alters. Von diesem Grundsatz gelten Ausnahmen ( 12a Satz 2 SGB II). Darüber hinaus wurden mit der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) weitere Ausnahmen geregelt, bei deren Vorliegen keine Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente besteht. Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Wie hoch war die Anzahl der Zwangsverrentungen und somit die vorzeitige Renteninanspruchnahme ab dem 63. Lebensjahr in den Jahren 2015 bis aktuell? Bitte nach Standorten auflisten.

2 Drucksache 21/7910 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 2. Wie hoch ist die Anzahl der Widersprüche und Klagen gegen die vorzeitige Verrentung beziehungsweise die Aufforderung dazu durch Jobcenter t.a.h. seit 2015 bis heute? Bitte nach Standorten und jeweils nach Jahren auflisten. 3. Wie oft stellt Jobcenter t.a.h. gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II selbst einen Antrag beim anderen Träger? Bitte im Verhältnis zur Gesamtanzahl und jeweils den Jahren 2015 bis aktuell auflisten. 4. Sind dem Senat Fälle bekannt, in dem Leistungen nach 60 fortfolgende SGB I entzogen wurden, weil die leistungsberechtigte Person keine Rentenauskunft eingeholt hat? Wenn ja, wie bewertet der Senat dieses? Vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine Auswertung im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 5. Welche Kenntnis hat der Senat von der Umsetzung des 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung bei Jobcenter t.a.h.? Bitte ausführlich begründen. Zuständig für den Erlass von fachlichen Weisungen zur Umsetzung des 12a SGB II gegenüber Jobcenter team.arbeit.hamburg als gemeinsame Einrichtung ist gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) am über die Änderungen ihrer fachlichen Weisungen zu 12a SGB II informiert. Hintergrund der Weisungsänderung ist die Änderung der Rechtslage auf Bundesebene ab dem infolge der 1. Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnunug vom Wie bewertet der Senat die fehlende statistische Erfassung der Anzahl von Zwangsverrentungen durch die Bundesagentur für Arbeit und welche rechtlichen Änderungen wären aus Sicht des Senats notwendig, um die Anzahl der Betroffenen statistisch zu erfassen und auszuwerten? Hier handelt es sich um eine Angelegenheit des Bundes. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 7. Wie viele Personen beziehen aufstockende Leistungen nach dem SGB XII, weil sie aufgrund der Zwangsverrentung nach der alten Regelung in die vorzeitige Verrentung durch Jobcenter t.a.h. geschickt wurden? Bitte jeweils für die Jahre 2014 bis 2016 auflisten. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 8. Wie viele Leistungsberechtigte nach dem SGB II waren jeweils in den Jahren 2014 bis aktuell 62 und 63 Jahre alt? Bitte jeweils auflisten nach erwerbsfähig und nicht erwerbsfähig sowie monatlich als auch im Verhältnis zur Gesamtanzahl. Siehe Anlagen 1 und Wie viele Leistungsberechtigte nach dem SGB II ab 63 Jahren sind jeweils in den Jahren 2014 bis aktuell aus dem Leistungsbezug abgegangen? Bitte auflisten nach 63, 64, 65 Jahren, Gründen sowie nach Geschlecht (w/m). 10. Wie viele sind davon nach Frage 9. in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gewechselt? Bitte entsprechend nach Frage 9. auflisten. Siehe Anlagen 3 und 4. Im Übrigen erfasst die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Beendigungsgründe der Arbeitsmarktstatistik wie zum Beispiel Arbeitsaufnahmen. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/ Wie hat sich die Zahl der über 58-jährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II seit dem Jahr 2014 bis heute entwickelt und wie viele davon waren über 63 Jahre alt? Bitte nach Geschlecht (w/m) auflisten. Siehe Anlage Wie viele der über 58-Jährigen galten bei Jobcenter t.a.h. als auch bei der Agentur für Arbeit Hamburg als nicht arbeitslos und wie viele davon fallen jeweils in die Regelungen nach: a. 53 a Absatz 2 SGB II? b. 65 Absatz 4 SGB II? c. unter die sogenannte 58er-Regelung? d. 428 SGB III? e. 252 SGB VI? Siehe Anlage Wie hoch waren die jeweiligen erwirtschafteten Rentenentgeltpunkte in den Jahren 2005 bis 2010 durch die Pflichtversicherung nach dem SGB II? Bitte jährlich auflisten. Vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine Auswertung im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 14. Wie bewertet der Senat die lebenslangen Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung durch das SGB II? Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ist nach geltendem Bundesrecht für alle Rentenberechtigten mit finanziellen Einbußen verbunden. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Neuregelung in der Unbilligkeitsverordnung die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten durch Einführung eines zusätzlichen Unbilligkeitsgrundes entschärft und damit weiteren besonderen Interessenslagen von Leistungsberechtigten nach dem SGB II Rechnung getragen. 3

4 Drucksache 21/7910 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungsberechtigte (LB), erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) nach ausgewählter Altersstruktur Hamburg (Gebietsstand Januar 2017) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Berichtszeitraum Berichtsmonat darunter (Spalten 1 bis 3) Bestand LB Bestand ELB Bestand NEF darunter (Spalte 1) darunter (Spalte 4) darunter (Spalte 7) 62 Jahre 63 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 62 Jahre 63 Jahre Ø Ø gleitender Ø Nov bis Okt Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/7910 Anlage 2 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungsberechtigte (LB), erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) nach ausgewählter Altersstruktur - Anteil des Alters in % Hamburg (Gebietsstand Januar 2017) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Berichtszeitraum Berichtsmonat darunter (Spalten 1 bis 3) Bestand LB - Anteil in % Bestand ELB - Anteil in % Bestand NEF - Anteil in % darunter (Spalte 1) darunter (Spalte 4) darunter (Spalte 7) 62 Jahre 63 Jahre 62 Jahre 63 Jahre 62 Jahre 63 Jahre Ø ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 Ø ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 gleitender Ø Nov bis Okt ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Januar ,0 1,1 0,9 100,0 1,4 1,2 100,0 0,1 0,0 Februar ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 März ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 April ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 Mai ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 Juni ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 Juli ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 August ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 September ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,0 Oktober ,0 1,1 0,8 100,0 1,6 1,1 100,0 0,1 0,0 November ,0 1,2 0,8 100,0 1,6 1,1 100,0 0,1 0,0 Dezember ,0 1,1 0,8 100,0 1,6 1,1 100,0 0,1 0,0 Januar ,0 1,1 0,8 100,0 1,6 1,1 100,0 0,1 0,0 Februar ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,0 0,1 März ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,1 100,0 0,1 0,1 April ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Mai ,0 1,1 0,8 100,0 1,6 1,1 100,0 0,1 0,0 Juni ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Juli ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 August ,0 1,1 0,8 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 September ,0 1,1 0,9 100,0 1,6 1,2 100,0 0,1 0,0 Oktober ,0 1,2 0,9 100,0 1,6 1,2 100,0 0,1 0,0 November ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Dezember ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,1 Januar ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,0 0,0 Februar ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 März ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 April ,0 1,1 0,9 100,0 1,4 1,2 100,0 0,0 0,0 Mai ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Juni ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Juli ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 August ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,0 0,0 September ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Oktober ,0 1,1 0,9 100,0 1,5 1,2 100,0 0,1 0,0 Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 5

6 Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) 1) Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 2) Bedarfsdeckende Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) * * * * * * * - Feb * * * * Mrz * * * * * * Apr * * * * * * * * * * * * - - Mai * * * * * * * * * * Jun * * * * * * * * * - - Jul * * * * * * Aug * * * * * Sep * * * * * * * - - Okt * * * * * * * * * * - - Nov * * * * * * * * * Dez * * * * * * * * * * - - Jan * * * * * * Feb * * * * * * * * * * - - Mrz * * * * * * * * * * Apr * * * * * * Mai * * * * * * * * * - Jun * * * * * * * * * * * * * * - Jul * * * * * * * * - - Aug * * * * * * Sep * * * * * * * * * * * * * - * * - * Okt * * - * * * * - * * * - * 770 * - * Nov * * * * * * * * * * * * - - Dez * * - - Jan * * * * * * * * Feb * * * * * * * * * * - Mrz * * * * * * * * * * * - - Apr * * * * * * * * * - Mai * * * * * * * * * * * - - Jun * * * * * * * - * * 442 * - - Jul * * * * * 965 * * * * * * 905 * Aug * * * * Sep * * * * * * * 3 * * - * Okt Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 3, 4) Drucksache 21/7910 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage 3 6 Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) insgesamt, in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie bebedarfsdeckende Integrationen von ELB nach Geschlecht und ausgewählter Altersstruktur Hamburg (Gebietsstand Januar 2017) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. " " = Daten fallen später an. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Berichtsmonat davon (Spalten 1 bis 4) davon (Spalten 13 bis 16) davon (Spalten 25 bis 28) Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre 63 Jahre 64 Jahre 65 Jahre Okt bis Sept ) * * * * Jan * * * * * * * * ) Eine Integration gemäß 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. 2) Eine nachhaltige Integration gemäß 48a SGB II liegt vor, wenn eine Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und zwölf Monate später ebenfalls sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis muss nicht mit dem zwölf Monate später beobachteten identisch sein. 3) Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter drei Monate nach einer Integration nicht mehr im Regelleistungsbezug SGB II ist, wird dies als bedarfsdeckende Integration bezeichnet. 4) Gleitende Jahressumme berechnet von Juli 2015 bis Juni 2016

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/7910 Anlage 4 Kennzahlen nach 48a SGB II Stand: Dezember 2016 Methodische Hinweise - Kennzahlen nach 48a SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU) Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU), die für die Kennzahl Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) ermittelt wird, setzt sich gemäß 4 Abs. 1 der RVO zu 48a SGB II aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen: Arbeitslosengeld II-Regelbedarf ( 20 SGB II) Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe ( 23 SGB II) Mehrbedarfe ( 21 SGB II) Einmalleistungen ( 24 Abs. 1 SGB II) Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH) Die Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH), die der Ergänzungsgröße Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugrunde liegt, setzt sich gemäß 4 Abs. 2 der RVO zu 48a SGB II aus den folgenden kommunal finanzierten Leistungen nach 22 SGB II zusammen: Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 Abs. 1 SGB II) Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutztem Wohneigentum ( 22 Abs. 2 SGB II) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution ( 22 Abs. 6 SGB II) Mietschulden ( 22 Abs. 8 SGB II) Leistungsanspruch Die Leistungen nach dem SGB II können durch Sanktionen gemindert werden. Die Differenz zwischen Leistungsanspruch und Sanktion wird Zahlungsanspruch genannt. Wenn keine Sanktion vorliegt, dann sind Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch identisch. Für die Kennzahlen Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) bzw. Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung wird der Leistungsanspruch verwendet. Bewegungen ELB Bei den Kennzahlen nach 48a SGB II werden Bewegungen in bzw. aus der Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt. Im Unterschied dazu werden in der Standardberichterstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug berücksichtigt. Regelleistungsberechtigte setzen sich aus erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen (NEF) Leistungsberechtigten zusammen. Für die Kennzahlen nach 48a SGB II werden also Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug (zum Beispiel Zu- und Abgänge aus Hilfebedürftigkeit, Zu- und Abgänge aus anderen SGB II-Personengruppen wie Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch) und zusätzlich noch Statuswechsel zwischen ELB und NEF als Bewegungen gezählt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) stehen im Mittelpunkt der Kennzahlen nach 48a SGB II. Mit Ausnahme der Kennzahl K1 und der Ergänzungsgröße K1E1, die die Summe der Leistungen an Bedarfsgemeinschaften zum Gegenstand haben, beziehen sich alle anderen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen direkt auf die ELB. Als ELB gelten gemäß 7 SGB II Personen, die: das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Zählung irrelevant ist der Arbeitslosigkeitsstatus des Leistungsberechtigten (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend). Langzeitleistungsbezieher (LZB) Langzeitleistungsbezieher (LZB) gemäß den Kennzahlen nach 48a SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer des Leistungsbezugs wird dabei tagesgenau berechnet, das heißt ein Leistungsberechtigter gilt als LZB, wenn er in den vergangenen 730 Tagen (= 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) als ELB im Bestand war. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume einer Person bedarfsgemeinschafts- und trägerübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einmal gezählt, Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht mitgezählt. Es handelt sich somit um eine trägerübergreifende bisherige Netto-Gesamtdauer als ELB in den letzten 24 Monaten. Bisherige Verweildauer Die bisherige Verweildauer misst die Zeitspanne vom Beginn der Hilfebedürftigkeit einer Person bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass die Hilfebedürftigkeit der Person nach dem Messzeitpunkt weiter andauert. Dabei werden Unterbrechungen von bis zu 31 Tagen als unschädlich bewertet und begründen keine neue Dauerermittlung. Unterbrechungszeiten werden herausgerechnet, es handelt sich also um eine Nettodauer. Veröffentlichungen zur bisherigen Verweildauer erfolgen immer zu den Berichtsmonaten Juni und Dezember eines Jahres. Kombination Langzeitleistungsbezieher (LZB) mit der bisherigen Verweildauer Es ist möglich, die beiden Messkonzepte LZB und bisherige Verweildauer zu kombinieren. Die Personengruppe der Langzeitleistungsbezieher wird dann nach Dauerklassen der bisherigen Verweildauer im SGB II differenziert. Die Kombination der beiden Dauermessungen kann unerwartete Fallkonstellationen zur Folge haben: Es gibt Langzeitleistungsbezieher, die im Messkonzept der bisherigen Verweildauer eine Dauer von weniger als 21 Monaten aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person eine Nettogesamtdauer in den letzten 24 Monaten von mindestens 21 Monaten hat (Identifizierung als LZB), in dieser Zeitspanne aber eine Unterbrechung von mehr als 31 Tagen vorliegt. Daneben gibt es Personen, die am ersten Tag ihres Zugangs in den Hilfebezug sofort als LZB zählen und auch sofort eine sehr lange bisherige Verweildauer aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person in den letzten 24 Monaten bereits eine Nettogesamtdauer von mindestens 21 Monaten mitbringt (Identifizierung als LZB), und wenn der letzte Vorbezug als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter maximal 31 Tage zurück liegt. Seite 2/2 7

8 Drucksache 21/7910 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Kennzahlen nach 48a SGB II Stand: Dezember 2016 Methodische Hinweise - Kennzahlen nach 48a SGB II Seite 2/2 Integration Eine Integration gemäß den Kennzahlen nach 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Umfang und Dauer dieser Tätigkeit sowie der Arbeitslosigkeitsstatus des ELB sind für die Zählung einer Beschäftigungsaufnahme als Integration unerheblich. Zudem ist irrelevant, ob durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Leistungsbezug tatsächlich beendet wird. Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Bei den Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt es sich um eine Untergröße der Integrationen nach 48a SGB II. Bei dieser Größe ist es unerheblich, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist und ob die Beschäftigung durch Beschäftigung begleitende Leistungen gefördert wird. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die nur zusammen die Grenze der Sozialversicherungspflicht überschreiten, begründen ebenfalls eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II können Personen auf ihren Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II nachverfolgt werden. Ausgehend von einer Startkohorte zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Jobcenter X im Monat Y werden diese Personen dahingehend überprüft, ob sie an einem späteren statistischen Stichtag im Regelleistungsbezug SGB II sind oder nicht. Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Nachträgliche Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden. Bedarfsdeckende Integrationen Zur Beantwortung der Frage, ob ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) nach einer Integration den Leistungsbezug beenden kann, wird das Messmodell der bedarfsdeckenden Integrationen verwendet. Dazu wird für den Zeitpunkt drei Monate nach Integration untersucht, ob der betreffende ELB noch im Regelleistungsbezug SGB II ist. Dieser zeitliche Abstand ist notwendig, da Einkommen aus Erwerbsarbeit üblicherweise zeitlich verzögert zum Arbeitsbeginn zufließt. Zu beachten ist, dass diesem Messmodell keine eindeutige Kausalität von Aufnahme einer Beschäftigung und Beendigung des Leistungsbezuges zugrunde liegt. Der Leistungsbezug kann auch aus anderen Gründen geendet haben. Beispiele hierfür sind die Erzielung eines anderweitigen anzurechnenden Einkommens, die Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder aber auch die Beschäftigungsaufnahme einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese zeitpunktbezogene Betrachtung ermöglicht überdies keine Aussagen über die Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der Beschäftigung. Möglicherweise wird das Erwerbseinkommen nur kurzzeitig erzielt oder der Abgang aus dem Leistungsbezug gelingt nur für eine kurze Dauer. Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Über einen Personenabgleich mit den Informationen aus der Beschäftigungsstatistik (BST) kann für Personen, die in der Grundsicherungsstatistik SGB II erfasst sind, der Verbleib in der BST ermittelt werden. Ausgehend von einer Startkohorte zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Jobcenter X im Monat Y werden diese Personen dahingehend überprüft, ob an einem späteren statistischen Stichtag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmeldung vorliegt oder nicht. Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmeldung zum Verbleibszeitpunkt bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Person keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Nachträgliche Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden. Nachhaltige Integrationen Die Messung nachhaltiger Integrationen gemäß den Kennzahlen nach 48a SGB II ist ein Spezialfall der Messung des Verbleibs in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Eine Integration zählt dann als nachhaltig, wenn zwölf Monate später zum Stichtag ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Person muss allerdings innerhalb dieses Jahres nicht durchgehend beschäftigt gewesen sein. Auch muss das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem zwölf Monate später beobachteten identisch sein. Beschäftigungsrelevante Sachverhalte können analog zur Beschäftigungsstatistik erst mit einer Wartezeit von sechs Monaten abgebildet werden. Ob eine Integration nachhaltig ist, kann daher ausgehend vom Integrationsereignis erst nach 18 Monaten festgestellt werden. Weitere Hinweise und ausgewählte empirische Ergebnisse zur Nachhaltigkeit der Integrationen wurden in einem Methodenbericht im Internet der BA-Statistik veröffentlicht: SGBII/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Nachhaltigkeit-Integrationen.pdf Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung Ein Eintritt in öffentlich geförderte Beschäftigung gemäß den Kennzahlen nach 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) eine der folgenden Maßnahmen beginnt: Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen ( 16e SGB II) Teilnahme am Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Der Arbeitslosigkeitsstatus des ELB ist für die Zählung unerheblich. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den Kennzahlen nach 48a SGB II finden Sie im Internet unter: 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/7910 Anlage 5 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungsberechtigte (LB), nach Geschlecht und ausgewählter Altersstruktur Hamburg (Gebietsstand Januar 2017) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Bestand LB Männer darunter (Spalten 1 bis 3) Frauen Berichtszeitraum Berichtsmonat 59 Jahre und darunter (Spalte 1) 64 Jahre und 59 Jahre und darunter (Spalte 4) 64 Jahre und 59 Jahre und darunter (Spalte 7) 64 Jahre und Ø Ø gleitender Ø Nov bis Okt Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 9

10 Drucksache 21/7910 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage 6 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) in Sonderregelungen für Ältere Hamburg (Gebietsstand Januar 2017) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Sonderregelungen für Ältere umfassen vorruhestandsähnliche Regelungen gemäß 53a Abs. 2 SGBII, 65 SGB II, 428 SGB III sowie 252 SGB VI und Altersruhegeld nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Berichtsmonat darunter (Spalte 1) in Sonderregelungen für Ältere Anteil (Spalte 2 an 1) in % darunter (Spalten 1 und 2) 59 Jahre und darunter (Spalte 1) in Sonderregelungen für Ältere Anteil (Spalte 5 an 4) in % Ø , ,2 Ø , ,0 gleitender Ø Nov bis Okt , ,9 Januar , ,8 Februar , ,7 März , ,6 April , ,9 Mai , ,3 Juni , ,3 Juli , ,8 August , ,3 September , ,7 Oktober , ,9 November , ,2 Dezember , ,0 Januar , ,8 Februar , ,7 März , ,0 April , ,6 Mai , ,6 Juni , ,0 Juli , ,9 August , ,7 September , ,1 Oktober , ,3 November , ,5 Dezember , ,7 Januar , ,0 Februar , ,7 März , ,6 April , ,2 Mai , ,7 Juni , ,2 Juli , ,8 August , ,5 September , ,4 Oktober , ,3 Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 10

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