12. Wahlperiode

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1 12. Wahlperiode Antrag der Abg. Dr. Walter Müller u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Rettungsdienst in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob der Landesregierung Erkenntnisse darüber vorliegen, dass in Rettungsdienstbereichen die Hilfsfrist von nicht mehr als 10 Minuten und höchstens 15 Minuten nicht oder nicht vollständig gewährleistet ist und was ggf. die Gründe hierfür sind; 2. ob in allen Rettungsdienstbereichen die Rettungsfahrzeuge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ( 9 RDG) mit qualifiziertem Personal besetzt sind und ob Berichte zutreffen, dass insbesondere Notarzteinsatzfahrzeuge aus Kostengründen nicht ordnungsgemäß besetzt sind; 3. ob Berichte zutreffen, dass Rettungsdienstorganisationen die regelmäßige Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter auf 54 Wochenstunden und darüber hinaus verlängert haben und wie die Landesregierung dies bewertet; 4. welche Erfahrungen mit Lenkung aller Einsätze in der Notfallrettung im Krankentransport durch die Rettungsleitstelle gemacht wurde und wie die gesetzliche vorgeschriebene ( 6 Abs. 1 RDG) Gleichbehandlung aller Leistungsträger praktisch gewährleistet wird; 5. in welchem Umfang privaten Anbietern im Land seit Inkrafttreten des novellierten Rettungsdienstgesetzes die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport erteilt wurde; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 6. wie die Rettungsdienstorganisationen im Land die Erfahrungen mit der wirtschaftliche Trennung von Notfallrettung und Krankentransport bewerten und wie die Landesregierung diese Erfahrungsberichte beurteilt Dr. Walter Müller, Goll, Ursula Haußmann, Nagel, Marianne Wonnay SPD Begründung Nach der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes sind zahlreiche Klagen über Fehlentwicklungen im baden-württembergischen Rettungsdienst geäußert worden. Die vorliegende Initiative hat zum Ziel, eine Bestandsaufnahme über wichtige Bereiche zu erhalten, die in der Kritik stehen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 Nr /12/3973 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob der Landesregierung Erkenntnisse darüber vorliegen, dass in Rettungsdienstbereichen die Hilfsfrist von nicht mehr als 10 Minuten und höchstens 15 Minuten nicht oder nicht vollständig gewährleistet ist und was ggf. die Gründe hierfür sind. Die Notfallrettung hat als Teil des Rettungsdienstes gemäß 1 Rettungsdienstgesetz die Aufgabe, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in ein Krankenhaus zu transportieren. Eine dringliche und für den Patienten gefährliche Situation erfordert ein Höchstmaß an notfallmedizinischer Kompetenz möglichst schnell beim Patienten, weil dessen Gefährdung und somit auch der Erfolg notfallmedizinischer Maßnahmen in zeitlicher Nähe zum schädigenden Ereignis am größten ist. Dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit wird ebenfalls in 1 Rettungsdienstgesetz dadurch Rechnung getragen, dass ein bedarfsgerechter Rettungsdienst zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten statuiert wird. Unter dem Aspekt der Qualität der medizinischen Versorgung ist unstrittig, dass der Zeitraum zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Beginn der notfallmedizinischen Versorgung, das therapiefreie Intervall, so kurz wie möglich sein muss. Neben den eigentlichen Maßnahmen des Rettungsdienstes sind deshalb eine beschleunigte Notfallmeldung (z.b. Notrufsäulen, Auto-Notruf) sowie eine entsprechende Infrastruktur der Rettungsleitstelle (z.b. Doppelbesetzung, technische Ausstattung) für die möglichst schnelle Versorgung von Notfallpatienten von entscheidender Bedeutung. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Aus diesen Ansätzen ist für den Rettungsdienst die Hilfsfrist als zentraler Planungsbegriff in der Notfallrettung entstanden. Sie bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort an Straßen, also den wesentlichen Teil des Zeitraums, der einer organisatorischen Beeinflussung im Rettungsdienst zugänglich ist. Der Eingang der Notfallmeldung beschreibt in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt, ab dem der Disponent in der Rettungsleitstelle aufgrund der eingegangenen Informationen über das Notfallereignis in der Lage ist, mit der Disposition der Rettungsfahrzeuge zu beginnen. Für die Dokumentation der Dauer der Hilfsfrist im Rahmen der Qualitätssicherung ist deshalb der Beginn des Dispositionsvorgangs maßgebend. Ein qualifizierter Disponent ist bereits während des Abfragegesprächs in der Lage, einen Notfall als solchen zu erkennen und das nächste geeignete Rettungsfahrzeug der Notfallrettung einzusetzen. Während der Anfahrt des Rettungsfahrzeugs zum Notfallort kann der Disponent ergänzende Informationen über den vorliegenden Notfall in Erfahrung bringen und den Anrufer anweisen, welche Sofortmaßnahmen beim Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durchzuführen sind. Die Definition der Hilfsfrist wurde aus Kap. III, Ziff. 2 des Rettungsdienstplans in der Fassung des Jahres 1994 wortgleich in das Rettungsdienstgesetz übernommen; inhaltlich ergeben sich deshalb durch die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1998 für die Vorhaltung in der Notfallrettung keine Veränderungen. Deshalb kann die Dokumentation in der Rettungsleitstelle über die Einhaltung der Hilfsfrist in den vergangenen Jahren als wichtige Planungsgrundlage weiterhin Verwendung finden. Eine Erhebung im Rahmen der Beantwortung dieses Antrags hatte zum Ergebnis, dass in 14 von insgesamt 37 Rettungsdienstbereichen des Landes die Hilfsfrist nicht in den geforderten 95 % aller Einsätze der Notfallrettung eingehalten werden konnte. Die Gründe für die Nichteinhaltung der Hilfsfrist sind unterschiedlicher Art, zum Teil auch abhängig von den gewachsenen Strukturen der einzelnen Rettungsdienstbereiche, zum Teil in letzter Zeit entstanden aufgrund der Zunahme der Bevölkerung und damit verbunden des Notfallaufkommens. In nahezu allen betroffenen Rettungsdienstbereichen haben die Bereichsausschüsse als für die Planung des Rettungsdienstes verantwortliche, paritätisch aus Vertretern der Rettungsdienstorganisationen und der gesetzlichen Krankenversicherungen zusammengesetzte Gremien die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Hilfsfrist bereits veranlasst. Im Zuge der Umsetzung des novellierten Rettungsdienstgesetzes waren in zahlreichen Rettungsdienstbereichen gutachterliche Untersuchungen veranlasst worden, um auf langfristige Änderungen im Einsatzaufkommen reagieren zu können. Die Kostenträger im Rettungsdienst haben auf Landesebene ihre Bereitschaft geäußert, die Aufwendungen zur Beseitigung eines strukturellen Defizits in einzelnen Rettungsdienstbereichen als medizinisch notwendige Kosten im Rettungsdienst anzuerkennen und trotz der Einschränkungen durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorschaltgesetz) zu finanzieren. Sie haben aber ebenfalls deutlich gemacht, dass sie eine Erhöhung der Qualität im Rettungsdienst über die gesetzlichen Vorgaben zur Erfüllung der Hilfsfrist hinaus nicht mittragen würden. 2. ob in allen Rettungsdienstbereichen die Rettungsfahrzeuge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ( 9 RDG) mit qualifiziertem Personal besetzt sind und ob Berichte zutreffen, dass insbesondere Notarzteinsatzfahrzeuge aus Kostengründen nicht ordnungsgemäß besetzt sind. 3

4 Die Besetzung von Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen mit entsprechend qualifiziertem Personal ist schon seit Jahren gewährleistet. Lediglich bei der Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs war umstritten, ob es sich bei diesem Fahrzeug um ein Rettungsfahrzeug handelt mit der Folge, dass ggf. eine Besetzung mit einem Rettungsassistenten erforderlich wäre. Durch die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes 1998 ist nunmehr zweifelsfrei geklärt, dass der Notarzt, der bei richtigem Einsatz durch die Rettungsleitstelle vital gefährdete Patienten versorgen soll, von Beginn an über eine möglichst kompetente Assistenz durch einen Rettungsassistenten oder eine gleich geeignete Person verfügen muss. Insgesamt ist festzustellen, dass nur noch ganz vereinzelt die Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs noch nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dass auch dort die Herstellung gesetzeskonformer Zustände eingeleitet ist. 3. ob Berichte zutreffen, dass Rettungsdienstorganisationen die regelmäßige Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter auf 54 Wochenstunden und darüber hinaus verlängert haben und wie die Landesregierung dies bewertet. Die Kostenträger im Rettungsdienst fordern von den Leistungsträgern, ihre arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst auszuschöpfen. Dabei sollen insbesondere im zulässigen Rahmen Bereitschaftszeiten angerechnet werden, die zwischen den Einsätzen anfallen. Diese Bereitschaftszeiten werden umso länger, je weniger Einsätze gefahren werden, sodass diese Problematik insbesondere die Notfallrettung in ländlichen Gebieten betrifft. Zur besseren Auslastung des Personals hat sich das Sozialministerium wiederholt für die Anwendung der Mehrzweckfahrzeugstrategie ausgesprochen, wonach Rettungswagen, die in einsatzschwachen Situationen nicht in der Notfallrettung benötigt werden, durch die Rettungsleitstelle im Krankentransport eingesetzt werden, sofern das Sicherheitsniveau der Hilfsfrist eingehalten werden kann. 4. welche Erfahrungen mit Lenkung aller Einsätze in der Notfallrettung im Krankentransport durch die Rettungsleitstelle gemacht wurde und wie die gesetzlich vorgeschriebene ( 6 Abs. 1 RDG) Gleichbehandlung aller Anbieter praktisch gewährleistet wird. Die gesetzlichen Leistungsträger tragen mittlerweile die Lenkung aller Einsätze über die Rettungsleitstelle mit, die in allen Rettungsdienstbereichen vom DRK betrieben wird. Lediglich der Bundesverband der eigenständigen Rettungsdienste e.v. spricht von anfänglichen Benachteiligungen der privaten Unternehmer im Rettungsdienst, die sich aber durch die Moderation des Sozialministeriums gebessert hätten. Die gesetzlich vorgeschriebene Gleichbehandlung aller Anbieter wird dadurch gewährleistet, dass das DRK sich bereit erklärt hat, die Dokumentation der Rettungsleitstellen monatlich in der Art offen zu legen, dass die Verteilung der verschiedenen Einsatzarten auf die Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich nachvollzogen werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine völlige Offenlegung der Leitstellendaten nicht zulässig und wird zur Wahrung der Interessen aller beteiligten Leistungserbringer nicht benötigt. Die Verpflichtung der Rechtsaufsichtsbehörde, konkrete Einzelfälle aufzuklären, in denen die Dispositionsgrundsätze in der Rettungsleitstelle nicht beachtet wurden, bleibt unberührt. 5. in welchem Umfang privaten Anbietern im Land seit Inkrafttreten des novellierten Rettungsdienstgesetzes die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport erteilt wurde. 4

5 Seit dem Inkrafttreten des novellierten Rettungsdienstgesetzes am 1. August 1998 wurde in Baden-Württemberg 5 privaten Unternehmern erstmals der Betrieb des Krankentransports genehmigt. Bei einem privaten Unternehmer im Bereich des Regierungspräsidiums Tübingen wurde die bestehende Genehmigung um ein zusätzliches Fahrzeug erweitert. 6. wie die Rettungsdienstorganisationen im Land die Erfahrungen mit der wirtschaftlichen Trennung von Notfallrettung und Krankentransport bewerten und wie die Landesregierung diese Erfahrungsberichte beurteilt. Erfahrungen mit einer konsequenten wirtschaftlichen Trennung von Notfallrettung und Krankentransport liegen den Rettungsdienstorganisationen bisher nur in sehr geringem Umfang vor, weil sich die Verhandlungen über das erforderliche neue Kostenblatt zwischen Kostenträgern und Leistungsträgern bis weit in das Jahr 1999 hingezogen hatten. Vom Bundesverband der eigenständigen Rettungsdienste e.v. wird nachdrücklich darauf verwiesen, dass durch diese wirtschaftliche Trennung die Benutzungsentgelte im Krankentransport erheblich abgesenkt wurden, sodass sich die wirtschaftliche Lage der privaten Unternehmer im Krankentransport deutlich verschlechtert hat. Diese Entwicklung ist so zu bewerten, dass durch die wirtschaftliche Trennung von Notfallrettung und Krankentransport die bisherige Quersubventionierung der Notfallrettung durch die absichtlich überhöhten Benutzungsentgelte im Krankentransport entfällt und sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport die Kosten erstattet werden, die dort tatsächlich anfallen. Die frühere Regelung hatte erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Rettungsdienstorganisationen zur Folge, weil nur diejenigen Leistungserbringer diese Quersubventionierung durchführten, die sowohl Notfallrettung als auch Krankentransport betrieben, während die Mehrzahl der privaten Unternehmer nur im Bereich des Krankentransports tätig waren und deshalb von den absichtlich überhöhten Benutzungsentgelten im Krankentransport nichts in die Notfallrettung abführen mussten. Die wirtschaftliche Trennung von Notfallrettung und Krankentransport ist als Maßnahme zu einer deutlich verbesserten Kostentransparenz im Rettungsdienst eindeutig zu begrüßen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die funktionelle Einheit im Betrieb von Notfallrettung und Krankentransport für die Rettungsdienstorganisationen als gesetzliche Leistungsträger und für die privaten Unternehmer in der Notfallrettung, die Bestandsschutz genießen, durch diese Regelung in keiner Weise eingeschränkt wird. Dr. Repnik Sozialminister 5

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