BFH - Beschluss - Keine Hinweispflicht der Finanzbehörde bezüglich der verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
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- Marie Albrecht
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1 Fachinformation Nr. 8 / 2016 vom Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BFH - Beschluss - Keine Hinweispflicht der Finanzbehörde bezüglich der verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung 3 Außergewöhnliche Belastungen BMF - Schreiben - Pauschbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen; Nachweis des Merkmals der "Hilflosigkeit" gemäß 33b EStG i. V. m. 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV FG Baden-Württemberg - Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastung (vorl. nicht rkr.) Niedersächsisches FG - Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Rev.) Familienleistungsausgleich BFH - Urteil - Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils 5 Sonderausgaben BMF - Schreiben - Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2017 (Anlage 1) OFD Frankfurt ausländische gesetzliche Rentenversicherung (Anlage 2) 6 6 Sonstige Einkünfte FG Berlin-Brandenburg - Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II (Rev.) 7 Steuerberatungsrecht / Berufsrecht FG Saarland - Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins - Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters (Rev.) 7
2 Seite 2 der Fachinformation OLG Naumburg - Zur Hinweispflicht eines Steuerberaters auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm (rkr.) Seite 7 Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit OFD Frankfurt - Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 8 OFD Frankfurt - Steuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer (Anlage 3) FG Niedersachsen - Doppelte Haushaltsführung bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort (rkr.) FG Bremen - Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (rkr.) Wohneigentum BFH - Urteil - Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten; Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen FG Mecklenburg-Vorpommern - Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer sanierungsbedürftigen Eigentumswohnung in nahezu unbewohnter, sanierungsbedürftiger Wohnungsanlage (Rev.) Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der NVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter Geschützter Bereich abrufen.
3 Seite 3 der Fachinformation zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung Keine Hinweispflicht der Finanzbehörde bezüglich der verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung BFH - Beschluss vom III B 114/15 1. Ein Finanzamt ist nicht verpflichtet, bei der Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehaltes ( 164 Abs. 3 Satz 1 AO) zusätzlich auf deren Folgen hinzuweisen oder die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen, weil eine Änderung nach 164 Abs. 2 AO danach nicht mehr in Betracht kommt. 2. Eine Frage, die von der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalles abhängt, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. des 115 Abs. 2 Nr.1 FGO. AO 164 Abs. 3 S.1, 164 Abs. 3 S. 2, 164 Abs. 2 Quelle: BFH / NV Nr. 9 / 2016 S Außergewöhnliche Belastungen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen; Nachweis des Merkmals der "Hilflosigkeit" gemäß 33b EStG i. V. m. 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV BMF - Schreiben vom , GZ IV C 8 - S 2286/07/10004 :005 DOK 2016/ Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Folgendes: Dem Merkzeichen H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: BMF Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastung Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom K 2714/15 - vorläufig nicht rechtskräftig 1. Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege sind dem Grunde nach als ag. Bel. abziehbar. Die Abziehbarkeit setzt nicht voraus, dass die häusliche Pflege von besonders qualifizierten Pflegefachkräften erbracht wird.
4 Seite 4 der Fachinformation 2. Aufwendungen für die sog. Grundpflege i. S. des 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI sind in vollem Umfang abziehbar. Aufwendungen für die sog. hauswirtschaftliche Versorgung i. S. des 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI sind nur begrenzt abziehbar. 3. Nach 37 SGB XI erhaltenes Pflegegeld ist belastungsmindernd abzuziehen. EStG ; EStDV ; SGB XI 14, 15, 36, 37 Quelle: EFG Nr. 15 / 2016 S Hinweis: Zu beachten ist, dass für den durch die zumutbare Belastung nicht abziehbaren Anteil der Pflegekosten eine Steuerermäßigung nach 35a EStG infrage kommen kann. Gleiches gilt für den wegen des Pflegegeldes nicht abziehbaren Anteil. Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 57/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 16/16 1. Auch im Anwendungsbereich des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG besteht entsprechend der neueren Rspr. zu 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. 2. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers sind bei der Berechnung der Unterhaltsaufwendungen gem. 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen. EStG 33a Abs. 1; AO ; SGB II 2, 9, 31 Prüfung der konkreten Unterhaltsbedürftigkeit unter Beachtung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers 26 Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen des 33a Abs. 1 Satz 1 EStG die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers zu überprüfen und insbesondere zu beachten, dass für volljährige Personen sowohl im Inland als auch im Ausland eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht (vgl. BFH-Urteil vom VIR5/14, BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148). Gegenstand des Verfahrens war zwar die Frage der Erwerbsobliegenheit einer unterstützten Person im Ausland. Der BFH hat in der Begründung seiner Entscheidung jedoch ausgeführt, dass die für volljährige Personen bestehende generelle Erwerbsobliegenheit auch für Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen gilt. Das generelle Bestehen einer Erwerbsobliegenheit ohne Beschränkung auf Auslandsfälle ergibt sich auch bereits aus der Entscheidung des BFH vom VIR29/09 (BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116). Bedürftigkeit kann nicht mehr typisierend unterstellt werden 27 Mit der vorgenannten Entscheidung hat der BFH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rspr. entschieden, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht
5 Seite 5 der Fachinformation mehr typisierend unterstellt werden kann. Eine Ausnahme hat der BFH mit Urteil vom selben Tag VI R 5/09 (BFHE 230, 9, BStBl II 2011, 115) für Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten aufgestellt. 28 Die Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte, die ggf. im Schätzungswege zu ermitteln sind, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des 33a EStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom VI R 5/14, BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148). [ ] Keine Gleichstellung von Lebensgefährten mit Ehegatten 36 (3) Die Gleichstellung von Lebensgefährten mit Ehegatten, für die eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht, kommt nicht in Betracht, weil das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach den vorherigen Ausführungen in der gesetzlichen Regelung des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG selbst angelegt ist. Einer Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehegatten steht überdies entgegen, dass die Regelung des 33a Abs. 1 EStG - mit Ausnahme in Ausland lebender Ehegatten - nicht die Unterstützung des Ehegatten umfasst, sondern für diese eigenständige Regelungen bestehen. Demnach bezieht sich die Gleichstellung gerade nur auf eine Gleichstellung mit den übrigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, für die aber eine Erwerbsobliegenheit besteht. [ ] Quelle: EFG Nr. 15 / 2016 S Familienleistungsausgleich Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils BFH - Urteil vom , III R 68/13 1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.v.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt. 2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.s. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen.
6 Seite 6 der Fachinformation Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war. Quelle: BFH Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2017 BMF - Schreiben vom GZ IV C 3 S 2221/09/10013 :001 DOK 2015/ Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 1 beigefügt. Quelle: BMF Ausländische gesetzliche Rentenversicherung OFD Frankfurt am Main, Rundverf. vom , S 2255 A St 220 Die OFD Frankfurt a.m. hat ihre Rundverfügung zu den ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG aktualisiert. Sie verweist hierbei auf eine Übersicht des Bundesministeriums der Finanzen über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt werden kann. Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November Da eine fortlaufende Aktualisierung der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im jeweiligen Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen (z.b. wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen). Der vollständige Text ist der Fachinformation als Anlage 2 beigefügt. Quelle: SIS - Datenbank Steuerrecht
7 Seite 7 der Fachinformation Sonstige Einkünfte Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom K 9257/13 - Revision eingelegt - Az. des BFH: X R 18/16 Hat ein Stpfl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen und wird infolge der (rückwirkenden) Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Stpfl. insoweit gem. 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der ESt. EStG 11 Abs. 1 Satz 1, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; SGB X 103, 107 Abs. 1 Quelle: EFG Nr. 15 / 2016 S Steuerberatungsrecht Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins - Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters Finanzgericht Saarland, Urteil vom K 1004/15 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VII R 26/15 Eine andere gleichwertige Vorbildung" i. S. v 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG erfordert eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder gleichwertigen Ausbildungsbereich. Der Abschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf genügt auch dann nicht, wenn der Kandidat später ein Vordiplom in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium erlangt hat. StBerG 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Quelle: DStRE Nr. 16 / 2016 S Zur Hinweispflicht eines Steuerberaters auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm OLG Naumburg, Urteil vom U 36/15 - rechtskräftig 1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift aus den Steuergesetzen hinzuweisen, wenn im zeitlichen Zusammenhang dazu vom BFH abgelehnt wurde, dem BVerfG eine vergleichbare Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen. Darauf, dass gegen die ablehnende Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, kommt es nicht an.
8 Seite 8 der Fachinformation 2. Solange von der Literatur keine weitergehenden, in der bisherigen Rechtsprechung nicht bereits angesprochenen Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift vorgebracht werden, darf der Steuerberater auf deren Verfassungsmäßigkeit vertrauen. (Leitsätze n. amtl.) EStG 26, 26b, 32a Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1; BGB 280 Abs. 1 Quelle: DStR Nr. 30 / 2016 S Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Elektronische Lohnsteuerbescheinigung OFD Frankfurt, , S 2378 A St 222 Die OFD Frankfurt a. M. hat eine Übersicht über BMF-Schreiben ab 2011 zur (elektronischen bzw. besonderen) Lohnsteuerbescheinigung ( 41 b EStG) zusammengestellt. - Übersicht über BMF-Schreiben ab 2011 Thema BMF vom Fundstelle Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der BStBl 2010 I S. 665 elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne Bekanntgabe maschinelle des Lohnabrechnung. Musters für den Ausdruck der BStBl 2011 I S. 813 elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne Bekanntgabe maschinelle des Lohnabrechnung. Musters für den Ausdruck der BStBl 2012 I S. 912 elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne Bekanntgabe maschinelle des Lohnabrechnung. Musters für den Ausdruck der BStBl 2013 I S elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014; Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2014 Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der BStBl 2014 I S elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2015; Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015
9 Seite 9 der Fachinformation Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2015 Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2016; Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016 Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2016 Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2017; Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2017 Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab BStBl 2015 I S. 614 Quelle: SIS-Datenbank Steuerrecht Steuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. vom S 2332 A St 211 Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 3 beigefügt. Quelle: OFD Frankfurt am Main Doppelte Haushaltsführung bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom K 79/13 - rechtskräftig 1. Als notwendige Kosten der Unterkunft des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort gemäß 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG werden bei Nutzung einer Eigentumswohnung höchstens die Aufwendungen anerkannt, die im Falle einer Anmietung der Wohnung entstanden wären (fiktive Mietkosten). 2. Bei Ermittlung der fiktiven Mietkosten ist nicht von der im Einzelfall beabsichtigten Gesamtdauer der doppelten Haushaltsführung auszugehen, sondern von den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums. 3. Sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung höher als die fiktiven Mietkosten, sind sie in Höhe des übersteigenden Betrags nicht notwendig. 4. Die ortsübliche Miete ist anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Eine individuell ermittelte ortsübliche Miete für das konkrete Objekt bleibt hierbei unberücksichtigt. 5. Aufwendungen für die Renovierung der Eigentumswohnung am Beschäftigungsort
10 Seite 10 der Fachinformation können nicht zusätzlich zu den fiktiven Mietkosten geltend gemacht werden. 6. Neben den fiktiven Mietkosten stellen Stromkosten, sonstige Nebenkosten, Beiträge zur Hausratversicherung und Aufwendungen für die Anschaffung notwendiger Wohnungseinrichtungsgegenstände zusätzliche Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dar. EStG Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Quelle: DStRE Nr. 15 / 2016 S. 902 Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Finanzgericht Bremen, Urteil vom K 80/15 (5) - rechtskräftig Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG müssen die Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des 20 SGB V (hier: in der bis zum gültigen Fassung v ) genügen. 20 Abs. 1 S. 1 SGB V a. F sieht die Erbringung von Leistungen zur primären Prävention" vor. Nach Ansicht des FG Bremen spricht nichts dagegen, die Legaldefinition des Begriffs primäre Prävention", wie er durch 20 Abs. 1 S. 1 SGB V in der ab gültigen Fassung in das SGB V aufgenommen wurde, auch für die Zeiträume davor dem Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Das FG betont, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung jedoch nicht die Erfüllung der durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Leitfaden Prävention" aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter verlangt werden kann. Vielmehr reiche es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllten. Diese seien jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht würden. Für nicht ausreichend hält es das Gericht, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen würden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Die Neuregelung des 20 SGB V enthält übrigens detaillierte Anforderungen an die von den Krankenkassen zu erbringenden Präventionsangebote und ein Zertifizierungsverfahren. Quelle: DStR Nr. 32 / 2016 S. VI
11 Seite 11 der Fachinformation Wohneigentum Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbungskosten; Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen BFH - Urteil vom IX R 1/15 1. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. 2. Die (vorab entstandenen) Aufwendungen können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. 3. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des 33 EStG. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. EStG Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1, 10e Abs. 6, 12, 21 Abs. 1 S.1 Nr.1, 24b, 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1, 33, 52 Abs. 40 S. 6; FGO 96 Abs.1, 118 Abs. 2, 136 Abs.1 S. 3 Quelle: BFH / NV Nr. 9 / 2016 S Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer sanierungsbedürftigen Eigentumswohnung in nahezu unbewohnter, sanierungsbedürftiger Wohnungsanlage Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom K 44/14 - Revision eingelegt - Az. des BFH: IX R 17/16 Auch bei einer dem Grunde nach nicht betriebsbereiten Eigentumswohnung in einer nahezu unbewohnten, sanierungsbedürftigen Wohnanlage indiziert ein langjähriger Leerstand die fehlende Vermietungsabsicht, wenn keine Maßnahmen unternommen werden, um einen marktgängigen Zustand in absehbarer Zeit herzustellen. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Quelle: EFG Nr. 16 / 2016 S. 1335
FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)
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