Einkommensteuer-Info Februar 2015
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1 Einkommensteuer-Info Februar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: BFH erweitert Ermäßigung Grundsätzliches BFH Urteilsfall Folgen für die Beratungspraxis Abkürzungsverzeichnis Aus der Rechtsprechung 1. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: BFH erweitert Ermäßigung 1.1. Grundsätzliches Der BFH hat mit Urteil vom 6. November entschieden, dass die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso eine Handwerkerleistung i.s. des 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Diese Entscheidung hat über den Urteilsfall hinaus weitreichende Folgen BFH-Urteilsfall Sachverhalt Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach 35a EStG. 1 VI R 1/13, DStR 2015, 286 1
2 In der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung waren Arbeitskosten von 357,36 ausgewiesen. In dem Einkommensteuerbescheid blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. U. a. hiergegen wandte sich der Kläger. Das Finanzamt lehnte eine Kostenberücksichtigung ab. Die Dichtheitsprüfung sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage. Aufwendungen für Gutachterleistungen seien jedoch nicht nach 35a EStG begünstigt. 2 Das FG Köln 3 gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Entgegen der Auffassung des FA habe bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund gestanden. Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasserleitung gewesen. Deshalb seien die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen. Entscheidung des BFH Der BFH beurteilte die Revision des FA als unbegründet. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen seines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen seien. Nach 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn a) die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird 4, b) und gilt nur für Arbeitskosten 5. Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig 2 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 75 Rdnr. 22; so auch bereits BMF-Schreiben v , BStBl I 2010, 140 Rdnr Siehe FG Köln, Urteil v , 14 K 2159/ a Abs. 4 Satz 1 EStG 5 35a Abs. 5 Satz 2 EStG 2
3 davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. 6 Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.b. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.b. Garten- und Wegebauarbeiten 7, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. 8 Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr insoweit 9 ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Kleinunternehmer i.s. des 19 des Umsatzsteuergesetzes oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses nach Auffassung des BFH zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.s. des 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung diente der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. 10 Praxishinweis Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist nach Auffassung des BFH ebenso Handwerkerleistung i.s. des 35a Abs. 3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes/einer Anlage eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliert eine dahingehende handwerkliche Leistung ihren Instandhaltungscharakter nicht. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. 6 BFH-Urteil v , VI R 4/09, BStBl II 2011, BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11 8 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 75 Rdnr Zum räumlichen Zusammenhang siehe BFH-Urteil v , VI R 56/12, BStBl II 2014, Vgl. auch Fischer in Kirchhof, 13. Auflage EStG-Komm., 35a Rz. 10 3
4 Das verkennt das Finanzamt, wenn es fordert, zwischen begünstigten Handwerkerleistungen, durch die ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst (verändert) werde, und nicht begünstigten Leistungen eines Handwerkers (Untersuchungen und Gutachten), die lediglich dazu dienten, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, zu unterscheiden. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des 35a EStG stehen einer solchen Rechtsauslegung nicht entgegen. Denn das Gesetz unterscheidet tatbestandlich nicht zwischen steuerbegünstigten Handwerkerleistungen, die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit/Förderung der Beschäftigung förderungsbedürftig sind, und solchen Handwerkerleistungen, die einer solchen Förderung nicht bedürfen, weil sie ohnehin oder regelmäßig nicht "ohne Rechnung" in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, ohne bei den materiellen und formellen Voraussetzungen des 35a EStG, etwa die Einbindung eines Kreditinstituts oder einer Bank in den Zahlungsvorgang, nach für Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen und Tätigkeiten zu unterscheiden Folgen für die Beratungspraxis Die aktuelle BFH-Entscheidung hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen Bedeutung für die Beratungspraxis. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sind folgende Gutachterleistungen nicht begünstigt: 12 - Mess- oder Überprüfungsarbeiten - eine Legionellenprüfung - Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen - die Feuerstättenschau sowie - andere technische Prüfdienste. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind. Schornsteinfegerleistungen müssen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab dem 11 BFH-Beschluss v , VI B 31/13, BFH/NV 2013, Siehe BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 75 Rdnr. 22 4
5 Veranlagungszeitraum 2014 gewährt die Finanzverwaltung jedoch nur noch für Schornstein- Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung, vorausgesetzt, es ergeben sich aus der Rechnung die erforderlichen Angaben. Das BFH-Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Damit dürften auch im Veranlagungsjahr 2014 weiterhin sämtliche Schornsteinfegerkosten steuerlich ansetzbar sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung reagieren wird. Den Beratern ist vor dem Hintergrund der anderweitigen Rechtsauslegung des BFH anzuraten, vergleichbare Sachverhalte verfahrensrechtlich offen zu halten. 2 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung 5
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