SS 2001 Vorlesungsunterlagen Steuern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SS 2001 Vorlesungsunterlagen Steuern"

Transkript

1 Studiengang Augenoptik Prof. Dr. Anna Nagl Fachhochschule Aalen HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT SS 2001 Vorlesungsunterlagen Steuern Empfohlene Literatur Broschüre: Das Finanzamt und die Unternehmensgründer In der Regel kostenfrei zu beziehen über: Finanzministerium Baden-Württemberg, Neues Schloß, Stuttgart sowie diverse Steuerformulare. Diese liegen beim Finanzamt aus. Inhalte Begriffsklärungen... 2 Einkommensteuer... 4 Lohnsteuer... 5 Körperschaftsteuer... 6 Gewerbesteuer... 8 Umsatzsteuer... 10

2 Begriffsklärungen Definition Steuern 3 Abs. 1AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Grundbegriffe a) Personenbezogen Steuerpflichtiger derjenige, der durch Steuergesetze Pflichten und Rechte hat Steuerschuldner der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete Steuerzahler derjenige, der die Zahlung an den Fiskus zu leisten hat Beispiel Lohnsteuer Arbeitgeber (=Steuerzahler) leistet für Rechnung des Arbeitnehmers (=Steuerschuldner) Zahlung direkt an das Finanzamt Steuerträger derjenige, der eine Steuer im Ergebnis trägt Steuerdestinatar derjenige, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll b) Sachbezogen Steuerobjekt Tatbestand (Vorgang, Zustand oder Gegenstand), an welchen die jeweilige Steuerpflicht knüpft Steuerbemessungsgrundlage die Größe, auf Basis derer die Steuer ermittelt wird (Einkommensteuer => Bemessungsgrundlage = zu versteuerndes Einkommen) 2

3 Freibetrag Teil der Bemessungsgrundlage, der von der Besteuerung ausgenommen wird und somit steuerfrei ist Freigrenze ist der Betrag der Bemessungsgrundlage niedriger als die Freigrenze, so wird keine Steuer fällig. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, so wird die gesamte Bemessungsgrundlage zur Besteuerung herangezogen Pauschbetrag ein aus Vereinfachungsgründen fest bemessener Abzugsbetrag, der ohne Nachweis bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt wird (z.b. Werbekostenpauschalbetrag) Steuersatz legt die Höhe des Steueranspruchs fest. Ergibt multipliziert mit der Bemessungsgrundlage die Steuerschuld Gliederung einiger für Augeonoptiker und Kontaktlinseninstitute wesentlicher Steuern nach der (Haupt-) Bemessungsgrundlage Steuern Ertragsteuern Verkehrsteuern Substanzsteuern Grundlage der Besteuerung Die von einem Wirtschaftssubjekt erzielten Erträge Beispiele: - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Vorgänge des Rechtsoder des Wirtschaftsverkehrs - Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer Vorhandene bzw. eingesetzte Substanz - Grundsteuer Hinweis: Der Ehepartner als Mitarbeiter In der Regel ist die Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen auch aus steuerlichen Gründen günstig. An Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen stellt das Finanzamt jedoch erhöhte Anforderungen. So ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen und das Arbeitsentgelt auf ein gesondertes Konto des Ehegatten zu überweisen. 3

4 Einkommensteuer Rechtsgrundlage : Einkommensteuergesetz (ESTG) Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden sieben Einkunftsarten: 1. aus Land- und Forstwirtschaft, 2. aus Gewerbebetrieb 3. aus selbständiger Arbeit 4. aus nichtselbständiger Arbeit 5. aus Kapitalvermögen 6. aus Vermietung und Verpachtung sowie 7. die sonstigen in 22 Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte (beispielsweise Ertragsanteil einer Rente, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) In die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer geht also auch der Gewinn ein, der im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt wird. Dieser Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Überschuß der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Werden Einnahmen aus einer oder mehreren der sieben Einkunftsarten erzielt, sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer die positiven Einkünfte zu addieren, aber auch gegebenenfalls Verluste einzelner Einkunftsarten abzuziehen. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich zunächst nach der Höhe des zu erwarteten Einkommens. Das Finanzamt setzt die ersten Vorauszahlungen nach den vom Betriebsinhaber gemachten Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest, sofern im jeweiligen Betrieb mit einem Gewinn zu rechnen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Wichtig ist, daß sich der Steuerschuldner die Beträge und die Termine notiert. Ggf. kann dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Nach Ablauf des ersten Kalenderjahres ist eine unterschriebene Einkommen- Erklärung nach amtlichem Muster beim Finanzamt einzureichen. 4

5 Lohnsteuer Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das für den jeweiligen Betrieb zuständige Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuertabelle, die aktuell jeweils im Fachbuchhandel erhältlich ist. Die vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz und sonstige freiwillig gewährten Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer (z.b. kostenfreie Überlassung eines PKW s) sind als lohnsteuerpflichtige Bestandteile bei der Lohnsteuerabrechnung zu berücksichtigen (Hinweis: geldwerte Vorteile für den Arbeitnehmer). Für jeden Arbeitnehmer muß ein Lohnkonto geführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Dienstantritt eine Lohnsteuerkarte vorlegen zu lassen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI vom vereinbarten Bruttolohn zu berechnen und abzuziehen. Die Lohnsteuer muß grundsätzlich am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr, Jahr) abgeführt sein. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. 5

6 Körperschaftsteuer Rechtsgrundlage : Körperschaftsteuergesetz (KStG) Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Unter juristischen Personen versteht man alle mit Rechtsfähigkeit versehenen Organisationen, die wie natürliche Personen, die Fähigkeit haben, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hierunter fallen gemäß KStG 1 Abs 1 Nr. 1-6: - Kapitalgesellschaften - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.b. rechtsfähige Vereine und Stiftungen) - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.b. städtische Verkehrsbetriebe) Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen somit nicht der KSt. Eine GmbH & Co. KG wird steuerlich als Personengesellschaft betrachtet und ist somit auch nicht KSt-pflichtig. Die KSt berührt nicht die Steuerpflicht der Anteilseigner, sondern die der jeweiligen Körperschaft. => Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens Ergebnis Handelsbilanz ± Bilanzsteuerliche Korrekturen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften (z.b. steuerlich abweichende Abschreibungen des Anlagevermögens) = Ergebnis Steuerbilanz ± Einkommensteuerliche Korrekturen = Gewerbliches Ergebnis (vor steuerlichen Korrekturen) + Nichtabziehbare Aufwendungen 10 KStG (z.b. Steueraufwendungen, Geldstrafen, Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken.) + Verdeckte Gewinnausschüttungen 8 Abs. 3, 8a KStG (z.b. ein Gesellschafter gewährt ein Darlehen an die Gesellschaft zu überhöhtem und marktunüblichem Zinssatz)./. Verdeckte Einlagen (liegen z.b. vor, wenn ein Gesellschafter ein Darlehen an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Zinssatz gewährt)./. Erträge aus ausländischen Beteiligungen ( 8b KStG) (z.b. Dividendenzahlungen ausländischer Tochtergesellschaften => Holdingprivileg)./. Abziehbare Spenden 9 Abs. 1 Nr.2 KStG (z.b. Spenden für gemeinnützige Zwecke) = Einkommen vor Verlustabzug./. Verlustabzug 8 Abs. 4 KStG i.v. mit 10d EstG = Einkommen 6

7 ./. Freibetrag nach 24 und 25 KStG = Zu versteuerndes Einkommen 7

8 Gewerbesteuer Rechtsgrundlage : Gewerbesteuergesetz GewStG, Bewertungsgesetz BewG Die GewSt ist eine Real- bzw. Objektsteuer, d.h. der Besteuerungsgegenstand ist eine Sache bzw. ein Objekt, welches ohne Rücksicht darauf belastet wird, wem das Objekt gehört und wem die entsprechenden Erträge zufließen. - Seit 1998 wird nur noch der Gewerbeertrag zur Besteuerung herangezogen, zuvor gab es neben der Gewerbeertragsteuer auch noch die Gewerbekapitalsteuer - Die Gewerbesteuer ist die größte Einnahmequelle der Gemeinden; über die sogenannte Gewerbesteuerumlage müssen die Gemeinden einen Teil dieser Einnahmen an den Bund und die Länder weiterleiten. - Die Gemeinden können über die Festsetzung von Hebesätzen das Gewerbesteueraufkommen beeinflussen und Anreize zur Ansiedlung von Betrieben schaffen Der Unternehmer ist gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Schuldner der Gewerbesteuer : Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird ( 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG) Somit ist der Schuldner der Gewerbesteuer bei - Einzelgewerbetreibenden: Der Einzelunternehmer - Kapitalgesellschaften: Die Gesellschaft selbst Ermittlung des Gewerbeertrages Gewinn aus Gewerbebetrieb 7GewStG Bei Einzelgewerbetreibenden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s. 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Bei Kapitalgesellschaften: körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug 8 und 9 GewStG Durch Hinzurechnungen und Kürzungen auf die obige Größe soll gewährleistet werden, daß die vom Objekt Gewerbebetrieb tätsächlichen Ergebnisse besteuert werden. + Hinzurechnungen Hälfte der Entgelte für Dauerschulden Renten und dauernde Lasten Gewinnanteile stiller Gesellschaften Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften Hälfte bestimmter Miet- und Pachtzinsen./. Kürzungen Betrieblicher Grundbesitz: 1,2% des Einheitswertes zzgl. hierauf 40% Teuerungszuschlag können in Ansatz gebracht werden Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften Anteile ausländischer Betriebsstätten Spenden 8

9 = Gewerbeertrag vor Verlustabzug./. Verlustabzug 10 a GewStG; Der Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit diese nicht bereits schon verrechnet wurden = Gewerbeertrag Ermittlung der Gewerbesteuer Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 DM nach unten abzurunden Das Finanzamt setzt den Steuermeßbetrag aus dem Gewerbeertrag fest. Die Gemeinde multipliziert diesen Meßbetrag dann mit ihrem jeweiligen Hebesatz. Letztendlich ergibt sich eine Steuerbelastung für die Gewebesteuer in einer Größenordnung von ca. 20 % des Gewerbeertrags (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen). Beispiel: Hebesatz 400% Steuermeßbetrag DM In diesem Beispiel ergibt sich eine Gewerbesteuer von DM (4x DM) Wenn der bei der Gewerbesteuer geltende Freibetrag für den Gewerbeertrag ( DM / ,01 Euro) überschritten wird, sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Gewerbesteuervorauszahlungen betragen grundsätzlich ein Viertel der bei der letzen Veranlagung festgestellten Gewerbesteuer. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine Gewerbesteuer- Jahreserklärung abzugeben. Alle Unternehmer, deren Gewerbeertrag im jeweiligen Erhebungszeitraum über DM / ,01 Euro lag, müssen eine Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt abgeben. Kapitalgesellschaften müssen eine Gewerbesteuererklärung ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags abgeben. Das gleiche gilt, wenn das Finanzamt die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verlangt. Die Gewerbesteuerzahlungen sind Betriebsausgaben, sie vermindern den Gewinn eines Unternehmens. 9

10 Umsatzsteuer Rechtsgrundlage : Umsatzsteuergesetz UstG Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrsteuer, ihr unterliegen grundsätzlich alle Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs. Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer nicht an das Ergebnis des Vorgangs (Gewinn/Verlust), sondern lediglich an den Verkehrsvorgang geknüpft. Der deutschen Umsatzsteuer liegt das System der Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug zugrunde. Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Somit kommt es nicht zur Kumulation der Umsatzsteuer, also der Erhebung der Steuer auf die Steuer. Gegenstand der Umsatzsteuer ist folglich nur die jeweilige Wertschöpfung (Mehrwert) der betreffenden Wirtschaftsstufe. Letztendlich trägt der Endverbraucher im gezahlten Kaufpreis die Umsatzsteuer. Somit stimmt regelmäßig der Steuerträger und der Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer nicht überein, da der Unternehmer Steuerschuldner ist. Der Umsatzsteuer unterliegen nur steuerbare Umsätze. Diese werden in 1 Abs. 1 UStG in die folgenden fünf Arten unterschieden: - Leistungen: alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann; dabei handelt es sich um die aus den bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungsgeschäfte resultierenden Erfüllungsgeschäfte; Leistung kann jede wirtschaftliche Tätigkeit, jedes positive oder negative wirtschaftliche Verhalten sein; Hierbei unterscheidet man zwischen - Eigenverbrauch: ist die tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken. Somit kommt es zu einem Verbrauch von Werten des Unternehmens durch den Unternehmer selbst und durch Dritte, denen sie der Unternehmer aus unternehmensfremden Zwecken zuwendet. Beispiele: - Entnahme-Eigenverbrauch: Objekte, die Gegenstand einer Lieferung sein könnten werden für außerunternehmerische Zwecke entnommen - Leistungs-Eigenverbrauch: Sonstige Leistungen werden für außerhalb den Unternehmens liegende Zwecke ausgeführt - Gesellschafterverbrauch: unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen bestimmter Vereinigungen im Inland im Rahmen ihres Unternehmens an Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen (aus unternehmerischen Gründen) - Einfuhr aus Drittlandsgebiet: 1 Abs. 1 Nr. 4 UstG - Innergemeinschaftlicher Erwerb: 1Abs. 1 Nr. 5 UstG 10

11 Steuerbefreiungen Die im folgenden aufgeführten steuerbaren Inlandsumsätze sind von der Umsatzsteuer befreit: - Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs - Umsätze, die unter andere Verkehrsteuergesetze fallen (z.b. Grunderwerbsteuergesetz, Versicherungsteuergesetz) - Vermietungs- und Verpachtungsumsätze - Umsätze von Heilberufen - Umsätze kultureller Einrichtrungen und Veranstaltungen der öffentlichen Hand Steuersätze Der Verkauf von Brillen und Beratungs- und Dienstleistunge sowie Werkstattarbeiten unterliegen also der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt 16 % des Nettoumsatzes, in Ausnahmefällen 7 % (z.b. bei Nahrungsmitteln und bestimmten Getränken, Büchern, Zeitschriften und grafischen Druckerzeugnissen, Kunstgegenständen sowie bei der Personenbeförderung). Soll die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag herausgerechnet werden, so ist dieser mit dem Faktor 0,1379 bzw. 0,0654 zu multiplizieren. Monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung Die auf die getätigten Umsätze entfallende Steuer ist in monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Eine monatliche Abgabe ist dann erforderlich, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr mehr als DM / 6.135,50 Euro betragen hat. Wurde im Vorjahr kein Umsatz getätigt, so kann die geschätzte Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer minus Vorsteuerbeträge) für das laufende Jahr als Orientierungsgröße dienen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muß bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig. Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann allerdings beim Finanzamt auch ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt werden. Die Abgabe der Voranmeldung und die Zahlung des errechneten Steuerbetrags kann so um einen Monat verschoben werden. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, die den Kunden berechnet wurde, entsteht ein Steuerüberhang zu Gunsten des Unternehmens (Vorsteuerüberhang). Bei steuerfreien Erwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten fällt eine sogenannte Erwerbsteuer (16 % bzw. 7 %) an; diese ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert auszuweisen und kann gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Über Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, eine sog. zusammenfassende Meldung abzugeben. 11

12 Beispiel (bei Steuersatz 16 %): Verkaufte Brillen (netto) DM ,84 + Umsatzsteuer DM 1.636,14 Gesamtbetrag (brutto) DM ,98 Im gleichen Zeitraum werden Wareneinkäufe in Höhe von DM bzw ,38 + Umsatzsteuer DM bzw ,10 getätigt: brutto: DM bzw ,48 Und Büromaterial für DM bzw. 2,045,18 + Umsatzsteuer 640 DM bzw. 327,23 getätigt brutto DM bzw ,41 Die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Voranmeldungszeitraum berechnet sich demnach wie folgt: Umsatzsteuer aus Warenlieferungen DM 1.636,14./. (minus) abzugsfähige Vorsteuer DM 1.554,33 Zahllast an das Finanzamt 160 DM 81,81 Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist es für Existenzgründer nicht unbedingt erforderlich, schon Umsätze zu tätigen. Vorsteuerbeträge können auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung beim Finanzamt selbst dann geltend machen, wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Wichtig ist nur, daß die gesamten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen. Werden beispielsweise Maschinen und Einrichtungen im März angeschafft und erfolgt die tatsächliche Betriebseröffnung erst mit Ablauf des Monats Juni, so kann die Rückerstattung der auf den Anschaffungen lastenden Vorsteuern mit Ablauf des Monats März beim Finanzamt beantragt werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmen ist der Warenwert und der Steuerbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen: beides zusammen ergibt den Verkaufspreis. Bei Verkäufen an Letztverbraucher ist diese Aufteilung nicht erforderlich. Hier darf bei der Preisauszeichnung (z.b. Schaufenster) auch nur der Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden. Das Umsatzsteuerrecht sieht eine besondere Regelung für Kleinunternehmer vor, die ein Geschäft neu eröffnen. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im Jahr des Geschäftsbeginns DM / ,99 Euro nicht ü- bersteigen wird. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und die sonstige Kosten ein. Macht ein Kleinunterneh- 12

13 mer von dieser Regelung Gebrauch, darf er keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, der Abnehmer hat demzufolge dann auch keinen Vorsteuerabzug. Selbstverständlich können auch Kleinunternehmer jedoch durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf diese Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich immer dann an, wenn hohe Vorbezüge notwendig sind (z.b. Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind oder wenn sich der Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt. Jährliche Umsatzsteuer-Erklärung Am Jahresende werden umfassende Abschlußarbeiten fällig. Hierzu gehören die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen), eine Inventarliste, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, die Abstimmung und der Abschluß der Buchführung, die Gewinnermittlung (vereinfachte Methode oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), Abschluß der Lohnkonten, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich bei den Arbeitnehmern und Ausfüllen der Lohnsteuerkarten. Weiterhin ist die Umsatzsteuer-Erklärung anzufertigen, die Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben und die Einkommensteuer-Erklärung einzureichen. Formulare für all diese Erklärungen werden von den Finanzämtern zugesandt oder können dort abgeholt werden. 13

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

Merkblatt: Steuern. Einkommenssteuer. Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Merkblatt: Steuern. Einkommenssteuer. Wer muss Einkommensteuer zahlen? Merkblatt: Steuern Zu beachten sind die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer. Wenn Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist, muss es Körperschaftssteuer

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr.

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr. An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer 3 4 5 6 7 8 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs.

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Umsatzsteuer. November 2014

Umsatzsteuer. November 2014 Umsatzsteuer November 2014 Die Umsatzsteuer, häufig auch Mehrwertsteuer genannt, ist die zweitgrößte Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 Stand: 16.10.2009

Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 Stand: 16.10.2009 Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 1) Einkommensteuer (ESt) Wird mit der Photovoltaikanlage (PA) Strom in das öffentliche Netz eingespeist und wird die PA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben,

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Selbständig, was nun? Welche Abgaben? Welche Steuern? Welche Pflichten? Was bin ich? Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

Aufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.

Aufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Aufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Aufgabe 46) Nehmen Sie Stellung zu folgenden Aussagen: a) Kapitalgesellschaften wird im Gewerbesteuertarif

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Dr. Mary Lachmann, LL.M. Rechtsanwältin Relevante Steuern für Gründer 04.09.2012 2 Gliederung A. Besteuerungsgrundsätze B. Einkommensteuer C. Körperschaftsteuer D. Gewerbesteuer

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen -

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zur Reihe: Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft...5 Vorwort...7 Inhaltsverzeichnis...9 Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Zur Reihe: Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft...5 Vorwort...7 Inhaltsverzeichnis...9 Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Zur Reihe: Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft...5 Vorwort...7 Inhaltsverzeichnis...9 Abkürzungsverzeichnis...15 A. Grundlagen der Besteuerung...19 1. Steuern im System der

Mehr

Wörterbuch der Leichten Sprache

Wörterbuch der Leichten Sprache Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie

Mehr

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Merkblatt Gewerbesteuer

Merkblatt Gewerbesteuer Merkblatt Gewerbesteuer Stand: Juni 2011 Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

Inhalte Modul 3: Verbuchung von Geschäftsvorfällen I

Inhalte Modul 3: Verbuchung von Geschäftsvorfällen I Inhalte Modul 3: Verbuchung von Geschäftsvorfällen I Folie 1. Übersicht 2 2. Privatkonten 3-5 3. Umsatzsteuer 6-9 4. Wareneinkauf und Warenverkauf 10-14 5. Löhne und Gehälter 15-18 Prof. Dr. Robert Ott

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist

Mehr

Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012

Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7-22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Auf den nachfolgenden Tabellen ersehen

Mehr

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 2 An das Finanzamt Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Eingangsstempel oder -datum 3 4 5 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Steuerrecht im Überblick

Steuerrecht im Überblick Steuerrecht im Überblick Zusammenfassungen und Grafiken von Otto von Campenhausen, Achim Grawert 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage Steuerrecht im Überblick von Campenhausen / Grawert schnell

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Die Gewerbesteuer. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. 1. Welche Bedeutung hat die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. 1. Welche Bedeutung hat die Gewerbesteuer? Die Gewerbesteuer Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Welche Bedeutung hat die Gewerbesteuer? Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Sie macht im Schnitt rund 43 Prozent der

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Dr. Alfred Brink Universitätsstr. 14-16 48143 Münster Dr. Alfred Brink Folie 1-1

Dr. Alfred Brink Universitätsstr. 14-16 48143 Münster Dr. Alfred Brink Folie 1-1 Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Vorlesung Buchführung & Abschluss Sommersemester 2013 Handelswaren 1. Begriff und Grundlagen der Verbuchung von Handelswaren (ohne Umsatzsteuer)

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Überblick...

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Selbstständig als Coach interna

Selbstständig als Coach interna Selbstständig als Coach interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen... 8 Ausbildung... 10 Berufsbild... 12 Was benötigt ein Coach?... 28 Software... 30 Startkapital und konkrete

Mehr

Keine Angst vor dem Finanzamt. Tipps und Tricks zur Überwindung. Bensberg, 28.2.2012 KONLUS

Keine Angst vor dem Finanzamt. Tipps und Tricks zur Überwindung. Bensberg, 28.2.2012 KONLUS Keine Angst vor dem Finanzamt Tipps und Tricks zur Überwindung von Formalhürden Bensberg, 28.2.2012 Inhalt 1. Die steuerliche Erfassung 2. Allgemeine Angaben im Gründungsfragebogen 3. Steuerliche Abgrenzung

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Gründungstag. Region Goslar 06.11.2015. Informationen für Start-Ups und junge Unternehmen Landkreis Goslar

Gründungstag. Region Goslar 06.11.2015. Informationen für Start-Ups und junge Unternehmen Landkreis Goslar Gründungstag Region Goslar 06.11.2015 Informationen für Start-Ups und junge Unternehmen Landkreis Goslar Gründungstag Region Goslar Existenzgründer im Steuerdschungel AO EStG EStG UStG GewStG KStG SolzG

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige

Mehr

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb

Mehr

Herzlich willkommen zum

Herzlich willkommen zum Herzlich willkommen zum Gründercafe Steuern kommt von steuern 2. August 2011 1 Gliederung des Vortrags 1. Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt 2. Meine erste Rechnung 3. Umsatzsteuerrechtliche Sonderthemen

Mehr

1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt) Zutreffendes ankreuzen! Postleitzahl Ort Telefon. Postleitzahl, Ort

1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt) Zutreffendes ankreuzen! Postleitzahl Ort Telefon. Postleitzahl, Ort 1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt) Zutreffendes ankreuzen! Steuernummer/Geschäftszeichen A Angaben zum Verein 1. Bezeichnung des Vereins Straße, Hausnummer und Postfach Postleitzahl

Mehr

46. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten,

46. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten, 3.4 Sozial- und Privatversicherungen 44. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten, sich auf freiwilliger Basis gegen die vielfältigen Risiken im privaten und betrieblichen

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr