Lohntarifvertrag Nr. 17. vom 14. März für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und
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- Margarete Ursler
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1 Lohntarifvertrag Nr. 17 vom 14. März 2003 für Waldarbeiter (LTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -, andererseits wird Folgendes vereinbart:
2 2 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen. (2) Für die unter die SR-F-MTW fallenden Waldarbeiter finden die 3, 5 bis 12 und 15 - mit Ausnahme des 9 Abs. 1 Buchst. b für das Land Bayern sowie der Protokollnotiz zu 12 - keine Anwendung; es gelten a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 die in der Anlage 1, b) vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 die in der Anlage 2, c) vom 1. Mai 2004 an die in der Anlage 3 enthaltenen Monatstabellenlöhne. 2 Fortgeltung des Lohntarifvertrages Nr. 16 (1) Für die Monate November 2002 bis März 2003 gilt der Lohntarifvertrag Nr. 16 vom 19. September 2000 für Waldarbeiter (LTW). Abweichend von Satz 1 gilt für die unter die SR-F-MTW fallenden Waldarbeiter der Lohntarifvertrag Nr. 16 vom 19. September 2000 für die Monate November und Dezember Löhne für Januar bis März 2003 Für die Monate Januar bis März 2003 erhält der Waldarbeiter, der nicht nach den SR-F-MTW entlohnt wird, für jede Stunde, für die in diesen Monaten Arbeitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge im Sinne des 45 Abs. 2 MTW gezahlt worden ist, als Lohnerhöhung einen Betrag in Höhe von 2,4 v.h. des für den jeweiligen Monat maßgebenden Durchschnittslohnes je Stunde. Dieser Betrag wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt; bei der Berechnung des Durchschnittslohnes nach 17 Abs. 1 Unterabs. 1 MTW für 2003 und im Zahlmonat nach 17 Abs. 2 MTW ist der Betrag jedoch als Lohn zu berücksichtigen. 4 Einmalzahlung (1) Der Waldarbeiter, der im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis hat, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhält im Monat Mai 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % des Monatstabellenlohnes (Nr. 4 Abs. 2, Nr. 5 Abs. 1 SR-F-MTW) bzw. des Zeitlohnes ( 11 MTW x Zeitlohnfaktor 167,4 x 1/3) ggf. einschließlich des Sozialzuschlages ( 44 MTW), höchstens jedoch 185. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist der Lohn des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Waldarbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Lohn gehabt, ist der Lohn zu Grunde zu legen, den er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Lohn gehabt hätte.
3 3 (2) Der Waldarbeiter, der im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis hat, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhält im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50. (3) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und von der Einmalzahlung nach Absatz 2 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend. (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist es unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters aufgrund des 62 MTW geendet hat, sofern der Waldarbeiter bei Wiederaufnahme der Arbeit wieder eingestellt wurde. (5) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Für die Waldarbeiter der in Anhang 5 der SR-F-MTW genannten Erprobungsforstämter und -dienststellen des Landes Bayern ist für die Einreihung in Lohngruppen und Lohnstufen der Monat März 2003 maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der Einmalzahlung wird der Monatstabellenlohn vom Dezember 2002 ( 1 Abs. 2 Buchst. c LTW Nr. 16) zu Grunde gelegt. 5 Zeitlöhne Die Zeitlöhne je Stunde werden wie folgt festgesetzt: a) Vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003: Lohngruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 (Beträge in Euro) W 1 8,97 9,10 9,23 W 2 9,85 9,99 10,13 W 3 10,84 W 4 11,17 W 5 11,57 W 6 12,37 W 7 13,23 W 8 14,00 W 9 14,75
4 4 b) Vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004: Lohngruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 (Beträge in Euro) W 1 9,06 9,19 9,32 W 2 9,95 10,09 10,23 W 3 10,95 W 4 11,28 W 5 11,69 W 6 12,49 W 7 13,36 W 8 14,14 W 9 14,90 c) Vom 1. Mai 2004 an: Lohngruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 (Beträge in Euro) W 1 9,15 9,28 9,41 W 2 10,05 10,19 10,33 W 3 11,06 W 4 11,39 W 5 11,81 W 6 12,61 W 7 13,49 W 8 14,28 W 9 15,05 6 Geldfaktoren, Sockelbetrag (1) Der Stücklohngeldfaktor nach 10 Abs. 2 EST wird a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 auf 16,13 Cent/Min., b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April 2004 auf 16,29 Cent/Min., c) vom 1. Mai 2004 an auf 16,45 Cent/Min. festgesetzt. (2) Der Prämiengeldfaktor nach 10 Abs. 4 PST wird a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 auf 9,56 Cent/Min., b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April 2004 auf 9,66 Cent/Min., c) vom 1. Mai 2004 an auf 9,76 Cent/Min.
5 5 der Sockelbetrag nach 10 Abs. 4 PST (Hessen) wird a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 auf 5,31 Euro/Std., b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April 2004 auf 5,36 Euro/Std., c) vom 1. Mai 2004 an auf 5,41 Euro/Std. festgesetzt. 7 Prämienlohnspanne Die Prämienlohnspanne nach 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 PLW beträgt 3,48 Euro. 8 Akkordbasen Die Akkordbasis für Arbeiten im Stücklohn außerhalb der Holzernte ( 15 Abs. 4 MTW) beträgt a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember ,85 Euro, b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April ,95 Euro, c) vom 1. Mai 2004 an 10,05 Euro für Arbeiten der Lohngruppe W 1 a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember ,97 Euro, b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April ,06 Euro, c) vom 1. Mai 2004 an 9,15 Euro. (1) Es werden vom 1. April 2003 an festgesetzt 9 Zuschläge, Zulagen a) der Zuschlag für Forstwirtschaftsmeister ( 28 MTW) auf 1,18 Euro, b) die Haumeisterzulage ( 68 MTW) auf 1,18 Euro. (2) 28 MTW wird auf die im PST geleisteten Arbeitsstunden entsprechend angewandt. Protokollnotiz zu Absatz 1: Für die Waldarbeiter der in Anhang 5 genannten Erprobungsforstämter und -dienststellen des Landes Bayern tritt an die Stelle des Datums "1. April 2003" das Datum "1. Januar 2003".
6 6 10 Bemessungsgrundlagen (1) Es werden festgesetzt a) vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003: aa) die Bemessungsgrundlage 1 auf 4,93 Euro, bb) die Bemessungsgrundlage 2 auf 7,67 Euro, cc) die Bemessungsgrundlage 3 auf 8,31 Euro. b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April 2004: aa) die Bemessungsgrundlage 1 auf 4,98 Euro, bb) die Bemessungsgrundlage 2 auf 7,75 Euro, cc) die Bemessungsgrundlage 3 auf 8,39 Euro. c) vom 1. Mai 2004 an: aa) die Bemessungsgrundlage 1 auf 5,03 Euro, bb) die Bemessungsgrundlage 2 auf 7,83 Euro, cc) die Bemessungsgrundlage 3 auf 8,47 Euro. (2) Es sind maßgebend a) die Bemessungsgrundlage 1 für die Erschwerniszuschläge ( 27 MTW); b) die Bemessungsgrundlage 2 für den Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag ( 20, 65 MTW) und den Funktionszuschlag ( 21 MTW) sowie für die Waldfacharbeiter-/ Waldarbeitergehilfenzulage ( 69 Abs. 1 und 3 MTW); c) die Bemessungsgrundlage 3 für den Ausgleichszuschlag ( 23 MTW), den Überstundenzuschlag ( 24 MTW), den Sonn- und Feiertagszuschlag ( 25 MTW), den Nachtarbeitszuschlag ( 26 MTW), den Zuschlag nach 8 Abs. 3 EST und nach 8 Abs. 3 PST (Hessen). 11 Lohnbegrenzung (1) Die Summe aus dem Zeitlohn und Zuschlägen/Zulagen wird auf den Betrag des Zeitlohnes der Lohngruppe W 9 begrenzt. Zuschläge nach 24 bis 27 MTW werden bei der Anwendung des Satzes 1 nicht berücksichtigt. (2) Der Stücklohn für jede für sich zu entlohnende Stücklohnarbeit nach 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 MTW wird je Arbeitsstunde auf 13,60 Euro, in Holzernteverfahren auf 15,30 Euro begrenzt; die Lohnbegrenzung nach 16 Abs. 3 MTW gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "15,30 Euro" der Betrag "14,40 Euro tritt.
7 7 (3) Der Stücklohn für jede für sich zu entlohnende Stücklohnarbeit nach 12 Abs. 2 EST wird je Arbeitsstunde auf 15,30 Euro begrenzt. (4) Der Prämienlohn für jede für sich zu entlohnende Prämienlohnarbeit nach 11 Abs. 2 PST wird je Arbeitsstunde auf 14,40 Euro begrenzt. 12 Durchschnittslohn Der Prozentsatz nach 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 MTW beträgt ab 1. April ,4 v.h.; ab 1. Januar ,0 v.h. und ab 1. Mai ,0 v.h. Protokollnotiz: Für das Land Baden-Württemberg sowie für die Erprobungsforstämter und -dienststellen des Landes Bayern tritt an die Stelle des Datums "1. April 2003" das Datum "1. Januar 2003". 13 Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung (1) Die Motorsägenentschädigung ( 35 Abs. 2 MTW) beträgt 4,80 Euro je Motorsägenbetriebsstunde. (2) Die Werkzeugentschädigung ( 35 Abs. 4 MTW) beträgt 0,07 Euro je Einsatzstunde. 14 Sozialzuschlag (1) Der Sozialzuschlag beträgt für jedes nach 44 Abs. 1 MTW zuschlagsberechtigende Kind a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember ,78 Euro, b) vom 1. Januar 2004 bis 30.April ,67 Euro, c) vom 1. Mai 2004 an 90,57 Euro. monatlich. (2) Der Sozialzuschlag erhöht sich für das zweite und jedes weitere sozialzuschlagsberechtigende Kind um je 11,50 Euro monatlich. Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG festgesetzt wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. 15 Besitzstandsregelungen (1) Waldarbeiter, die am 30. April 1991 Anspruch auf eine Sicherungszulage nach 19 a MTW in der am 30. April 1991 geltenden Fassung hatten, die den Betrag von 0,94 DM bzw. 0,48 Euro/Stunde überschritt, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Sicherungszulage, die am 30. April 1991 zugestanden hat, und dem genannten Betrag als per-
8 8 sönliche Zulage für jede im Zeitlohn bezahlte Stunde, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen. (2) Waldarbeiter, die am 30. April 1991 Anspruch auf einen ständigen technischen Sonderlohn nach 22 Abs. 2 MTW in der am 30. April 1991 geltenden Fassung hatten und deren Zeitlohn vom 1. Mai 1991 an nicht mindestens 106 v.h. des technischen Sonderlohnes einschließlich der allgemeinen Zulage in Höhe von 0,85 DM bzw. 0,43 Euro/Stunde ausmachte, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage für jede im Zeitlohn bezahlte Stunde. (3) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Zeitlohn. Die persönliche Zulage nach Absatz 2 vermindert sich ferner bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Dezember 1992 um die Hälfte des Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. 16 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Waldarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003, außerhalb der SR-F-MTW spätestens mit Ablauf des 14. März 2003, aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Waldarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört, b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTW, den MTArb, den BMT-G, den MTArb-O, den MTW-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend hiervon treten 7 und 11 Abs. 2 bis 4 am 1. April 2003 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist der Betrag nach 13 Abs. 1 zum 1. Juli 2003, 1. Januar 2004, 1. Juli 2004 und 1. Januar 2005 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.
9 9 Berlin, den 14. März 2003 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Der Vorstand Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand - Monatstabellenlöhne Anlage 1 zum LTW Nr. 17 Stufe Lohngruppe monatlich in Euro 8a 2.176, , , , , , , , , , , , , , , ,83 7a 2.082, , , , , , , ,61 6a 1.993, , , , , , , , , , , , , , , ,38 5a 1.907, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,03
10 10 Anlage 2 zum LTW Nr. 17 Monatstabellenlöhne Stufe Lohngruppe monatlich in Euro 8a 2.198, , , , , , , , , , , , , , , ,62 7a 2.103, , , , , , , ,89 6a 2.013, , , , , , , , , , , , , , , ,16 5a 1.926, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,51 Monatstabellenlöhne Anlage 3 zum LTW Nr. 17 Stufe Lohngruppe monatlich in Euro 8a 2.220, , , , , , , , , , , , , , , ,65 7a 2.124, , , , , , , ,40 6a 2.033, , , , , , , , , , , , , , , ,16 5a 1.945, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,17
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