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1 MRE in Wirklichkeit Pflegeheime & ambulanten Pflegediensten

2 Wer stellt Ansprüche an uns, außer wir selbst? Der Kunde Der Arbeitgeber/Betreiber eines Pflegeheimes bzw. ambulanten Pflegedienstes Der Gesetzgeber, Kranken- bzw. Pflegekasse

3 Der Kunde erwartet eine qualifizierte umfassende Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung seiner Individualität Übernahme aller Aufgaben die er selbst nicht mehr leisten kann das bei der Aufnahme in ein Pflegeheim alle Kosten mit der Miete abgedeckt sind seine Krankenkasse bzw. die Pflegekasse alle Kosten übernimmt

4 Der Betreiber/Pflegedienst möchte seinen Kunden eine qualifizierte, professionelle und an den neuesten Erkenntnissen orientierte Pflege und Betreuung anbieten!? er erwartet von seinen Mitarbeitern Fachwissen, eine hohe Motivation, Flexibilität und Empathie er bietet seinen Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen und hat den, dass diese Angebote wahrgenommen und die Inhalte ggf. implementiert werden er selbst hält sich in Bezug auf die Vorgaben auf den neuesten Stand z.b. gesetzliche Vorgaben (SGB), Gesundheits- und Arbeitsschutz, Hygiene

5 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, Stand Im 2 Leistungen, heißt es u.a.: Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemeinen anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

6 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Im 12 heißt es z.b. hierzu: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. Im 27 wird der auf Krankenbehandlung beschrieben z.b. auf ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie die häusliche Krankenpflege

7 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) In den sind die Ansprüche auf Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel; die Ausschlüsse und Bewertungen enthalten Der 37 erklärt im Absatz 1, dass Versicherte einen auf häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte haben. Wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt nicht durchführbar oder durch die häusliche Pflege vermieden bzw. verkürzt werden wird. Im Absatz 3 wiederum wird daraufhin gewiesen, dass der auf häusliche Krankenpflege nicht besteht, wenn im Haushalt lebende Personen im erforderlichen Umfang den Kranken pflegen oder versorgen können.

8 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Im 92 Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses wird wiederum auf die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hingewiesen, des Weiteren sollen Richtlinien beschlossen werden, u. a. über die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege (Abs.7) insbesondere zu regeln 1. Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung 3. Die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege 4. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA).

9 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI); Ausfertigungsdatum: ; Zuletzt geändert: , haben wir auch noch Im 3 wird daraufhin gewiesen, dass die häusliche Pflege Vorrang hat. Von professioneller Unterstützung wird nicht gesprochen sondern von der Familie und Nachbarn. Die Art und Umfang der Leistungen wird im 4 beschrieben, z.b.: Das die Leistungen der Pflegeversicherung Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung Die Leistungen unterstützen die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege

10 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Ach ja Im Abs. 3 heißt es Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in genommen werden. Im 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen wird festgehalten, dass zugelassene Pflegeheime- und dienste eine Leistungsgerechte Vergütung (Pflegedienste) erhalten sollen, die Pflegeheime ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung.

11 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Der 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung sagen u.a. aus, dass die Vergütung bei wirtschaftlicher Betriebsführung, den Pflegedienst ermöglichen muss seinen Versorgungsauftrag auszuführen. Die Gebührenordnung wird dann im 90 erläutert... Der Pflegevertrag bei häuslicher Pflege wird im 120 geregelt.

12 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) 112 beschreibt die Qualitätsverantwortung u.a. dass die Träger von Einrichtungen verantwortlich sind für die geleistete Pflegequalität, diese zu sichern und weiter zu entwickeln. die Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind ein QM-System zu implementieren, Expertenstandards anzuwenden. bei stationärer Pflege auch die medizinische Behandlungspflege zu beachten ist

13 Heimgesetz (HeimG), Ausfertigungsdatum: ; Zuletzt geändert: Im 2 Zweck des Gesetzes, wird beschrieben, dass die Würde, Interessen, Bedürfnisse zu schützen und das die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren bzw. zu fördern ist Weiter wird im 11 die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes beschrieben. Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung: Die Würde. vor Beeinträchtigungen schützen Die Selbstständigkeit. und bei Pflegebedürftigen eine humane, aktivierende Pflege und Achtung der Menschenwürde gewährleisten

14 Heimgesetz (HeimG) Eine angemessene Qualität der Pflege, nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern Einen ausreichenden Schutz der BewohnerInnen vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden

15 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleitungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) Ausfertigungsdatum: Dort steht unter 7 Leistungspflichten u.a. dass der Unternehmer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen hat

16 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) Ausfertigungsdatum: ; Geändert am 15. Oktober 2014 Im 1 Aufgabe und Ziel wird verdeutlicht, dass es um den Schutz von pflegebedürftigen Menschen geht und sie u.a. vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren, ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen Im 8 Recht auf besonderen Schutz, werden die Betreiber aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege stattfindet und besondere Vorkehrungen zu treffen sind zum Schutz vor körperlichen oder seelischen Verletzungen, Bestrafungen oder andere entwürdigenden Maßnahmen

17 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) Auch wird im 9 Anforderungen wiederum auf die Selbstständigkeit etc. hingewiesen, sowie auf den anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse. Natürlich fehlt auch der Hinweis auf den Schutz vor Infektionen nicht Hier wird aber ebenfalls die mind. 1x jährlich stattzufindende Fortbildung gefordert Im 11 Betriebspflichten werden die Betreiber verpflichtet mit dem Gesundheitsamt zusammen zu arbeiten Der 23 Ordnungswidrigkeiten enthält u.a. wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege zu sorgen nicht nachkommt

18 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) Ausfertigungsdatum: ; Zuletzt geändert: Im 6 Meldepflichtigen Krankheiten, wird darauf verwiesen, dass bei Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen hat Hierzu werden im 8 die Zur Meldung verpflichtete Personen benannt. In Einrichtungen ohne leitenden Arzt ist dies der behandelnde Arzt, aber auch die Angehörigen eines anderen Heil- und Pflegeberufes und die Leiter der Pflegeeinrichtungen!

19 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) Die Einhaltung der Infektionshygiene wird im 36 beschrieben. Dies bedeutet u.a. das Hygienepläne und entsprechende Verfahrensanweisungen zu erstellen sind und das die Überwachung durch das Gesundheitsamt erfolgt. Dort werden auch die Einrichtungen nach 1 Absatz 1-5 des Heimgesetzes genannt oder vergleichbare Einrichtungen Damit keiner verloren geht werden auch Einrichtungen oder Gewerbe genannt, bei denen durch die Arbeit am Menschen durch das Blut Krankheitserreger übertragen werden können Im Absatz 5 wird daraufhin gewiesen, dass das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel2 Abs.2 Satz1 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt wird

20 ektionsprävention in Heimen, pfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention INKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) von September 2005 dieser Empfehlung sollten die Besonderheiten von Pflegeeinrichtungen berücksichtigt rden Inhalt wird an verschiedenen Stellen auf das Heimgesetz hingewiesen und die sonderheiten durch den Vertrag zwischen dem Bewohner und dem Träger der richtung RL geht auf die personellen und organisatorischen Anforderungen ein und beschreibt. wie die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten aussehen soll

21 Infektionsprävention in Heimen Es wird z.b. beschrieben, dass sich ein QZ bilden könnte, dem alle behandelnde Ärzte angehören Die individuelle Gefährdungsanalyse wird immer wieder erwähnt, die der behandelnde Arzt durchführen soll, diese sollte auch mit Kollegen abgestimmt werden Auch die Stellung des Krankenhaushygienikers und einer Hygienekommission wird beschrieben. Dies ist leider widersprüchlich niedergeschrieben, von ggf. Hinzuziehen bis hin zu ist mit dem beratenden Krankenhaushygieniker abzustimmen. In der Empfehlung ist auch das Hygienebeauftragte Personal dargestellt

22 Infektionsprävention in Heimen In den einzelnen Abschnitten wird oft der Hinweis auf RKI-Empfehlungen gegeben Es wird unterschieden zwischen: Bewohner mit MRSA Kolonisation ohne besonderes Risiko und Bewohnern mit MRSA Kolonisation/Infektion mit besonderem Risiko Es werden Beispiele benannt und Empfehlungen für den Umgang mit dem Bewohner und seinem Umfeld. Die Empfehlung unterscheidet dabei u.a. ob es sich um überwiegend soziale oder pflegerische Kontakte handelt

23 Infektionsprävention in Heimen Die Aussagen über die Maßnahmen sind zum Teil (aus heutiger Sicht) verwirrend und m. E. nicht mehr zeitgemäß Z. B. wird bei der Reinigung von Oberflächen im Zimmer daraufhin gewiesen, dass eine Desinfektion nur stattfinden muss bei Kontamination mit Blut etc. oder wenn Mitbewohner gefährdet sind. Auf die Infektionsprävention in Heimen wird in der aktuellen Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus- Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Juni 2014) hingewiesen

24 Von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.v. (DGKH) wurde 2009 ein Maßnahmeplan für MRSA in Gesundheitseinrichtungen veröffentlicht Dieser Maßnahmelan ist gedacht für Einrichtungen des Gesundheitswesen die nicht zu den Krankenhäusern gehören, wie z.b. Stationäre Pflegeeinrichtungen Ambulante/häusliche Krankenpflege Das die Rechte des Betroffenen Menschen zu berücksichtigen sind wird deutlich formurliert - juristische Aspekte und die jeweiligen Vertragsbestandteile müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

25 Maßnahmeplan für MRSA in Gesundheitseinrichtungen Darin wird ausführlich beschrieben wie in stationären Pflegeeinrichtungen/ Pflegeheime und in der ambulanten/häuslichen Krankenpflege mit MRSAkolonisierten/infizierten Menschen umzugehen ist. Im Maßnahmekatalog für ambulante Krankenpflege wird im Rahmen der Dekolonisation/Sanierung darauf hingewiesen, dass der behandelte Arzt die anzuwendenden Präparate verordnet bzw. rezeptiert, im Bereich der stationären Pflege fehlt leider der Hinweis, dass die Pflege dort ebenfalls auf die Mitwirkung des Arztes angewiesen ist.

26 21. Oktober 2012 wurde vom RKI, Abteilung für Infektionskrankheiten, Fachgebiet 14 ngewandte Infektions- und Krankenhaushygiene) und dem Institut für Medizinische ikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Universität Leipzig eine Empfehlung röffentlicht rausforderungen durch Infektionen und mehrfach resistenten Bakterien in Heimen diesem Artikel werden die bestehenden Probleme benannt wie z.b.: s Verordnungen, Richtlinien etc. nicht bekannt sind von der RL geforderte Zusammenarbeit mit den Hausärzten bzw. die gemeinsame ikoeinschätzung oft nicht stattfindet, sondern, dass Pflegepersonal allein gelassen wird d z. T. Maßnahmen ergriffen werden die nicht sinnvoll sind s Weiteren wird auch die Schwierigkeit erkannt, das der Bewohner einen besonderen tus hat (Wahrung des häuslichen Umfeldes und Infektionsschutz)

27 Im Oktober 2012 wurde eine Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) zu Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen veröffentlicht. Diese Empfehlung richtet sich an Krankenhäuser. Alten- und Pflegeheime werden nicht berücksichtigt. Allerdings wird auf die individuelle Risikoeinschätzung hingewiesen, wie sie in der Empfehlung Infektionsprävention in Heimen beschrieben wird und das die Maßnahmen nicht über die getroffenen Maßnahmen bei MRSA-positiven Bewohnern hinausgehen sollen.

28 Die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben im Jahr 2012 eine spezielle Vergütungsvereinbarung für MRSA-Leistungen vereinbart. Ab April 2014 sind diese Leistungen Bestandteil im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) Wenn der Arzt eine Fortbildung mit Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, kann er unter bestimmten Umständen die Diagnostik und Behandlung abrechnen. Je eine Abstrichserie kann nach dem EBM nur abgerechnet werden: 1. 3 Tage bis 4 Wochen Monate Monate nach Abschluss der Eradikation

29 Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) bei Robert Koch-Institut von Juni 2014 Die Empfehlung gilt für stationäre und ambulante medizinische und pflegerische Einrichtungen.

30 pfehlung zur Prävention und Kontrolle von MRSA e Empfehlung berücksichtigt die Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste der Einleitung wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine einrichtungsindividuelle ztliche Risikoanalyse zur Umsetzung erforderlich ist stehende und mitgeltende Empfehlungen der KRINKO werden dargestellt, auch auf di nfektionsprävention in Heimen wird vermehrt auf die Bedeutung von Maßnahmebündel hingewiesen e Bedeutung der Basishygiene wird gestärkt e Wichtigkeit der Schulung von Personal beleuchtet ber die Einrichtungsübergreifende Informationspflicht wird berichtet

31 Gedanken zur mehrfach und eindringlich geforderten ärztlichen Risikoanalyse Zur Analyse gehören u.a. auch die Beurteilung der Intensität der Pflegemaßnahmen die Berücksichtigung von sozialen Kontakten die Bewertung der persönlichen Hygiene

32 Bedenken Sie bei der Risikoanalyse, bitte immer, dass diese Menschen nicht eingesperrt werden sollen! Soziale Kontakte sind für alle Individuen wichtig. Wägen Sie also genau ab wo die Grenzen sind. Es gibt mittlerweile mehrere gute Checklisten, Maßnahmepläne, Arbeitsanweisungen o.ä. die Ihnen die Möglichkeit geben die richtige Dosis Hygiene zu verordnen. Leben Sie die Basishygienischen Empfehlungen

33 WBVG Kunden mit mangelhafter Compliance, z.b. demenziell erkrankte Menschen Freiheitsentziehende Maßnahmen Bewohner = Kunde/Mieter Datenschutz/Schweigepflicht Hausärzte Aufsichtsbehörden HGBP IfSG SGB XI HeimG TRB ktionsprävention in Heimen V Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von MRSA

34 Haben Sie weiter Spaß an Ihrer Arbeit Es gibt Lichtblicke Manchmal muss man etwas nachdrücklich sein Das Ergebnis lässt sich meist sehen

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