VL 2: Grundzüge des Verwaltungsrechts

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1 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem VL 2: Grundzüge des Verwaltungsrechts Grundbegriffe, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten, Rechtsweg Dr. Johannes Eichenhofer, Berlin 1

2 Überblick über die Vorlesung I. Begriff des Verwaltungsrechts, Verhältnis zwischen Asyl- und Aufenthaltsrecht II. Zuständigkeiten und Behördenstruktur III. Überblick über das Verwaltungsverfahren IV. Überblick über das gerichtliche Verfahren V. Fazit und Ausblick auf die nächste Sitzung 2

3 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem I. Begriff des Verwaltungsrechts, Verhältnis zwischen Asyl- und Aufenthaltsrecht 3

4 1. Begriff des Verwaltungsrechts 4

5 Zum Begriff der öffentlichen Verwaltung siehe etwa: Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, 1. Verwaltungsrecht als der Inbegriff der (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung (Verwaltungstätigkeit, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation) gelten. (vgl. Maurer, aao, 3 Rn 1) ABER: Es regelt... auch und gerade die Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger... (vgl. Maurer, aao, 3 Rn 1) 5

6 Allgemeines Verwaltungsrecht erfasst diejenigen Regelungen, Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgeblich sind. (vgl. Maurer, aao, 3 Rn 2). partiell geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und der Länder. Besonderes Verwaltungsrecht betrifft... die verschiedenen Verwaltungsbereiche, die jeweils in einem oder meistens sogar mehreren Gesetzen geregelt sind. (Maurer, aao, 3 Rn 3). 6

7 Zu den zentralen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gehören u.a. Ø Untersuchungsgrundsatz, 24 VwVfG: Die Verwaltung muss einen Sachverhalt von Amts wegen untersuchen. Ø Gebot der Anhörung, 28 VwVfG: Bevor die Verwaltung einen belastenden Verwaltungsakt (VA) (dazu gleich) erlässt, muss sie den Adressaten anhören. Ø Bestimmtheitsgebot, 37 VwVfG: Ein VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 7

8 Das zentrale Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts ist der Verwaltungsakt ( 35 S. 1 VwVfG):... jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-wirkung nach außen gerichtet ist. Ergeht in aller Regel in Form eines Bescheides (allgemein zur Form von Verwaltungsakten: 37 Abs. 2-6 VwVfG) Wichtig für die Frage des Rechtsschutzes: Nur gegen Verwaltungsakte (nicht aber gegen Realakte oder öffentlich-rechtliche Verträge) sind Widerspruch ( 68 ff. VwGO) und Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ( 74 VwGO) statthaft (dazu unetn, IV.). 8

9 1. Sonder-(P): Unbestimmte Rechtsbegriffe z.b. öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Härtefall, Integration, etc. Verwendung auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2 GG) zulässig, da es sich nur um eine Lockerung, nicht um eine Durchbrechung der Gesetzesbindung der Verwaltung handelt Unbestimmte Rechtsbegriffe verleihen der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum 9

10 2. Sonder-(P): Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen Ermessensentscheidungen: Normen, die auf ihrer Rechtsfolgenseite der Verwaltung einen sog. Ermessensspielraum einräumen ( kann..., darf, soll... ) Gebundene Entscheidungen Normen, die auf ihrer Rechtsfolgenseite der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum einräumen, wenn Tatbestand vorliegt ( ist..., muss ) 10

11 2. Sonder-(P): Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entscheidend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. (vgl. 40 VwVfG) ALSO: Rechtlich gebundenes Ermessen à Möglichkeit von Ermessensfehlern Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung / -nichtgebrauch Ermessensfehlgebrauch / -missbrauch Verstoß gegen Grundrechte / Allgemeine Verwaltungsgrundsätze 11

12 3. Sonder-(P): Erteilung eines (begünstigenden) VA mit einer (belastenden) Nebenbestimmung ( 36 VwVfG) Nebenbestimmungen können den VA konkretisieren, indem sie ihn mit einer zusätzlichen Regelung versehen Ø Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt (betrifft zeitlichen Geltungsbereich) Ø Auflage (selbständige Sachregelung) Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen umstritten Nach neuerer Rspr. des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 112, 221) ist inzwischen gegen alle belastenden Nebenbestimmungen zu begünstigenden VA en eine Anfechtungsklage (dazu IV.) zu erheben. 12

13 2. Asyl- und Aufenthaltsrecht als Materien des Besonderen Verwaltungsrechts 13

14 Im Asyl- und Aufenthaltsrecht gelten grundsätzlich alle Normen, Grundsätze und Institute des Allg. VerwR Ø Regelungen zum Verwaltungsverfahren: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes bzw. des Landes Berlin. Ø Regelungen über das Widerspruchs- und das Klageverfahren (dazu noch IV.) finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 14

15 Sieht das Asyl- und Aufenthaltsrecht Abweichungen vom allg. VerwR vor, so werden die Normen des allgemeinen VerwR durch die besonderen Normen des Asyl- und Aufenthaltsrechts verdrängt (dazu noch 3. und 4.). Regelungen finden sich z.b. im Asylgesetz (AsylG), vormals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG), etc. à VL 1 15

16 3. Verhältnis von Aufenthalts- und Asylrecht 16

17 WICHTIG: Asyl- und Aufenthaltsrecht regeln zwei voneinander getrennte Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Zielen an denen unterschiedliche Behörden beteiligt sind und auf unterschiedliche Weise handeln können à Fragen von Asyl- und Aufenthaltsrecht strikt trennen! 17

18 Aufenthaltsrecht = Rechtsgebiet: regelt ganz generell die Frage, ob und wie einem Ausländer die Einreise und/oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt ist (dazu noch VL 3) siehe insb. Regelungen im Aufenthaltsgesetz i.d.r. zuständig: Ausländerbehörde (für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für Beendigung des Aufenthaltes!) Beachte: Aufenthaltsrecht auch = subjektives Recht 18

19 Asylrecht = Rechtsgebiet: regelt das Asylverfahren und die Rechtsstellung (auch Aufenthalt) von Asylsuchenden siehe u.a. Regelungen im Asylgesetz (vormals Asylverfahrensgesetz) i.d.r. zuständig Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Beachte: Asylrecht auch = subjektives Recht (GG) 19

20 Verhältnis von AufenthG und AsylG Spezialität des AsylG hinsichtlich Asylsuchender (vgl. 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG), AufenthG bleibt subsidiär anwendbar à Verschränkungen beider Gesetze: Ausländerbehörde stellt Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung aus und ist auch zuständig für den Vollzug der Abschiebung abgelehnter Asylsuchender Personen, deren Asylantrag positiv beschieden wird, ist eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 25 Abs. 1, 2 AufenthG zu erteilen 20

21 Die Sperrwirkung des Asylverfahrens, 10 AufenthG Abs. 1: Solange ein Ausländer das Asylverfahren (dazu gleich 2.) durchläuft, kann ihm keine AE erteilt werden (Ausnahme: Anspruch!). Stattdessen erhält er eine Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG (zum Unterschied noch ausführlich VL 3) Abs. 2: Ausländer ist bereits Inhaber einer AE und stellt vom Bundesgebiet aus einen Asylantrag à Verlängerung AE ebenso möglich wie Erteilung einer AE zu einem neuen Zweck (zu Beidem VL 3) Abs. 3: Wurde Asylantrag unanfechtbar abgelehnt (dazu noch unten 4.) oder zurückgenommen, kann dem Betroffenen nur AE aus humanitären Gründen erteilt werden (Ausnahme: Anspruch!). Hierauf ist der Antragsteller gemäß 14 Abs. 1 AsylG hinzuweisen. 21

22 Die Sperrwirkung nach 11 AufenthG Grundsätzliche Sperrwirkung von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung (siehe 11 AufenthG) à Wer einmal aus Deutschland ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, darf (zunächst) nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen. Die Sperrwirkung ist gemäß 11 Abs. 1 S. 3-8 AufenthG zu befristen; Härtefallregelung in Abs. 2 22

23 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem II. Zuständigkeiten und Behördenstruktur RA in Pauline Endres de Oliveira / Dr. Johannes Eichenhofer, Berlin 23

24 Überblick Asylrecht Für die Durchführung des Asylverfahrens ist gemäß 5 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), zuständig Aufenthaltsrecht Für die Durchführung des Aufenthaltsrechts sind die Ausländerbehörden der Gemeinden (bzw. des Landes) zuständig, 71 ff. AufenthG. ABER: Nach 5 Abs. 1 S. 2 AsylG (Spezialnorm!) ist BAMF nach Maßgabe des AsylG für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen im Asylverfahren zuständig. 24

25 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 25

26 picture alliance 26

27 Das BAMF Oberste Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums (BMI) à An Weisungen des BMI gebunden Hauptsitz in Nürnberg (in ehemaliger Kaserne) Außenstellen in den Bundesländern Die Aufgaben sind in 5 AsylG, 75 AufenthG genannt Präsident (seit September 2015): Frank Jürgen Weise 27

28 Das BAMF 5 Abteilungen: 1. Zentrale Dienstleistung, Personalmanagement 2. Internationale Aufgaben, Migration, Forschungsfragen 3. Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt 4. Grundlagen des Asylverfahrens, Sicherheit 5. Durchführung von Asylverfahren, Regionalkoordination der Integration 28

29 Das BAMF Zuständig für Asylanträge sind die sog. (Einzel-) Entscheider*innen, die seit nicht mehr weisungsgebunden sind Erforderliche Qualifikationen: Kenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts Kenntnisse des Heimatlandes Erfahrungswissen, Beherrschen von Fragetechniken und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen Sonderbeauftragte für Unbegleitete Minderjährige Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung Opfer von Foltern und Menschenhandel Traumatisierte Asylsuchende 29

30 2. Die (kommunalen) Ausländerbehörden 30

31 Die Ausländerbehörde Berlin Foto: imago stock&people 31

32 Die Ausländerbehörden mittelbare Landesverwaltung, d.h. jede Gemeinde unterhält ihre eigene Ausländerbehörde, die gegenüber der Landesverwaltung unabhängig ist Asylsuchende werden auf die Kommunen verteilt die jeweilige Ausländerbehörde ist während des Asylverfahrens zuständig für - Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsgestattung - Vollzug der aus dem Asylverfahren folgenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (Erteilung AE oder Abschiebung) 32

33 Ausländerbehörden entscheiden über alle aufenthaltsrechtlichen Anträge, die im Inland gestellt werden ( 71 Abs. 1 AufenthG), u.a. Ø Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nur, wenn diese überhaupt im Inland eingeholt werden darf (vgl. dazu 39 ff. AufenthV) Ø Verlängerung einer AE, siehe 8 Abs. 3 AufenthG Ø Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, siehe 9a AufenthG Sofern eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum nur aus demausland gestellt werden darf, sind hierfür die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften) zuständig (siehe 71 Abs. 2 AufenthG) 33

34 Die Berliner Ausländerbehörde Die Berliner Ausländerbehörde bildet die Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Sie ist in drei Referate unterteilt Ø Referat Zuwanderung (Z) Ø Referat Recht und Rückführung (R) Ø Referat Grundsatz und IT-Bereich (G) Die Ausländerbehörde entscheidet über Ø die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Ausnahme: von 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG) (dazu VL 3) Ø die Verlängerung von Aufenthaltstiteln (dazu VL 3) Ø die Aufenthaltsbeendigung (dazu VL 14) 34

35 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem III. Überblick über das Verwaltungsverfahren RA in Pauline Endres de Oliveira / Dr. Johannes Eichenhofer, Berlin 35

36 1. Das Asylverfahren (dazu noch ausführlich VL 4 und 5) 36

37 a) Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland ist das Asylverfahren geregelt im AsylG (bis zum Inkrafttreten des AsylVfBeschelunG: AsylVfG) Europäische Vorgaben zum Asylverfahrensrecht Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Qualifkationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) Dublin III-VO (EU-Verordnung Nr. 604/2013) 37

38 b) Einleitung des Asylverfahrens Einleitung auf Antrag des/r Asylsuchenden ( 14 AsylG) Abgrenzung Asylantrag und Asylgesuch: Ø Asylgesuch / -begehren: 13 AsylG): Der (idr vor Grenz- / Polizeibehörde) schriftlich, mündlich oder anderweitig geäußerte Wille im Bundesgebiet Schutz zu begehren à Folge: Verbringen in Erstaufnahmeeinrichtung ( 44 AsylG) à Erteilung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMa) à Weiterleitung des Gesuchs an BAMF zur Antragstellung Ø Asylantrag ( 14 AsylG): Mit der Stellung des förmlichen Asylantrags beim BAMF wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit der Entscheidung über den Asylantrag abzuschließen ist... à Folge: Erteilung einer Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylG). 38

39 b) Ende des Asylverfahrens Das Asylverfahren endet mit einer Entscheidung des BAMF (vgl. 31 Abs. 2 AsylG), die in Form eines Verwaltungsakts (vgl. Folie 7) ergeht. Dabei kann zwischen begünstigenden und belastenden VA en unterschieden werden. 39

40 Verwaltungsakte im Asylverfahren Zu den VA en mit begünstigender Wirkung zählen: Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, 3, 3a-e AsylG Zuerkennung des Status als international subsidiär Geschützter, 4 Abs. 1 Nr. 1-3 AsylG Nationale Abschiebungsverbote, 60 Abs. 5, 7 AufenthG 40

41 Verwaltungsakte im Asylverfahren Zu den VA en mit belastender Wirkung zählen: Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet Ablehnung des Asylantrags als einfach unbegründet (à zur Unterscheidung: Tiedemann, aao, S ) 41

42 2. Verfahren nach dem AufenthG 42

43 Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist von den Ausländerbehörden (bzw. den sonstigen im AufenthG genannten) Behörden u.a. zu prüfen, ob... dem/der Antragstellenden ein Aufenthaltstitel (dazu noch VL 3) erteilt werden kann / muss;... dem/der Antragstellenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten ist (dazu noch VL 3);... dem/der Antragstellenden ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs zusteht, ob er nach Ermessen zugelassen oder sogar zur Teilnahme verpflichtet werden kann;... eine Person aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann. 43

44 a) Einleitung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens Eingeleitet wird das aufenthalts- wie das asylrechtliche Verfahren auf Antrag der betroffenen Person Mitwirkungspflichten ( 82 AufenthG) i.ü. Vorschriften des allg. VwR, d.h. u.a. Ø Untersuchungsgrundsatz, 24 VwVfG Ø Gebot der Anhörung, 28 VwVfG Ø Bestimmtheitsgebt, 37 VwVfG 44

45 b) Ende des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens Erteilung eines Aufenthaltstitels (dazu VL 3), d.h. einem Verwaltungsakt (ggf. mit Nebenbestimmung) Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ablehnungsbescheid (= ebenfalls VA) Erteilung eines aufenthaltsbeendenden VA (z.b. Ausweisung, Widerruf, etc.) 45

46 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem IV. Gerichtliches Verfahren und Rechtsweg (Überblick) RA in Pauline Endres de Oliveira / Dr. Johannes Eichenhofer, Berlin 46

47 1. Allgemeines 47

48 Wdh. : Wer im Asyl- oder Aufenthaltsrecht gerichtlichen Rechtsschutz sucht, geht gegen die öffentliche Verwaltung und in aller Regel gegen einen Verwaltungsakt (oder eine Nebenbestimmung) vor. Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung ist ein Grundrecht (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) Das Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Verwaltung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Über Asyl- und Ausländerrecht entscheidet die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 48

49 Aufbau der deutschen (Verwaltungs-) Gerichtsbarkeit (vgl. auch Hufen, aao, 4) Quelle: Wikipedia. 49

50 Welches Gericht ist zuständig? Sachliche Zuständigkeit ( 45 VwGO) à VG bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) Örtliche Zuständigkeit ( 52 VwGO) à VG, in dessen Bezirk der Ausländer nach 46 ff. AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat (vgl. 52 Nr. 2 VwGO) Instanzielle Zuständigkeit ( 53 VwGO) Wichtig für die Beratungspraxis: Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids lesen! 50

51 Gerichtlicher Rechtsschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht möglich als... KLAGE EINSTWEILIGER (2.) RECHTSSCHUTZ (3.) Außerdem gibt es noch den vorgerichtlichen Rechtsschutz bei der Widerspruchsbehörde in Form des WIDERSPRUCHSverfahrens (vgl. 68 ff. VwGO) 51

52 ABER: KEIN Widerspruchsverfahren findet statt... Ø Im Asylverfahren ( 11 AsylG) à direkter Übergang ins Gerichtsverfahren (Klage / Eilrechtsschutz) Ø Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer ( 15a Abs. 2 AufenthG)... Zuweisungsentscheidungen nach 24 Abs. 4 AufenthG... Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer AE ( 84 Abs 1 Nr. 1 AufenthG)... Nebenbestimmungen, die die Ausübung der Erwerbstätigkeit betreffen ( 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)... allen weiteren Fällen des 84 Abs. 1 AufenthG 52

53 2. Die Klage (ausführlich noch: VL 12 und 14) 53

54 Die VwGO kennt eine Vielzahl von Klagen vor dem Verwaltungsgericht (Überblick: Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, 13.II.) Im Asyl- und Aufenthaltsrecht dominieren Ø Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 1, 113 Abs. 1 VwGO) à Ziel: Aufhebung eines (rechtswidrigen) VA Ø Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 VwGO) à Ziel: Erlass eines (rechtmäßigen) VA 54

55 Für Widerspruch und Klage gelten bestimmte Fristen ( 70, 74 VwGO) Im Asylverfahren sind die Fristen kürzer (vgl. 74 AsylG). Wichtig für die Beratungspraxis: Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids lesen! 55

56 Hinweis: Wird gegen einen (belastenden) VA nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgegangen, wird der VA bestandskräftig (wichtig etwa für 10 Abs. 3 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), d.h. er kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (sog. formelle Bestandskraft) und er ist für die Parteien des Verfahrens verbindlich (sog. materielle Bestandskraft) à zur Vertiefung: Maurer, aao, 11 Rn 1 ff. 56

57 3. Der einstweilige Rechtsschutz (ausführlich noch: VL 12 und 14) 57

58 Üblicherweise haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 AufenthG) à Hemmung der Vollziehbarkeit des VA (zur Vertiefung etwa: Hufen, aao, 32 Rn 1 ff.) ABER: Etwas anderes gilt... Ø für manche Entscheidungen/Maßnahmen im Asylverfahren (dazu noch ausführlich VL 12) Ø für manche Entscheidungen/Maßnahmen im Aufenthaltsrecht (dazu noch ausführlich VL 14) 58

59 Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO Mit einem Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung der Klage ( 80 Abs. 1 VwGO) angeordnet werden ABER: Die aufschiebende Wirkung hemmt lediglich die Vollziehung des (aufenthaltsbeendenden) VA, beseitigt aber nicht die Ausreisepflicht ( 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Der Antrag nach 123 VwGO hat im Aufenthalts- und Asylrecht dagegen nur untergeordnete Bedeutung (z.b. Antrag auf vorläufige Unterlassung von Abschiebemaßnahmen) 59

60 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem V. Fazit und Ausblick auf die nächste Sitzung 60

61 Was haben wir heute gelernt? Grundlagen des Verwaltungsrechts Zuständigkeiten und Behördenstruktur Ablauf des Verwaltungsprozesses im Aufenthalts- und Asylrecht Grundlagen des Verwaltungsgerichtsprozesses Hausaufgabe : Schauen Sie sich dieses Video an: Welche Normen des AufenthG, des AsylG und des VwVfG fallen Ihnen ein? 61

62 WS 2015/16: Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Bis nächste Woche! 62

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