EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt

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1 EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt Vortrag Wirtschaftskammer Wien Die Finanzdienstleister 11. November 2014

2 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil: Der Status Quo in ausgewählten Ländern 3. Teil: WIK-RL und IMD II (IDD?)

3 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil: Der Status Quo in ausgewählten Ländern 3. Teil: WIK-RL und IMD II (IDD?)

4 MIFID II Übersicht Umfang: ESMA: 170 Erwägungsgründe 63 Definitionen 97 Artikel 4 Anhänge mehr als 100 Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte / Konsultationspapier und Diskussionspapier vom Umsetzung / Anwendung Inkrafttreten MiFIR ebenfalls

5 MIFID II Neues Regelungskonzept Erweiterung des Begriffs der Wertpapierdienstleistungen neue Finanzinstrumente Stärkung des Anlegerschutzes durch Vorverlagerung der Anforderungen keine Anforderungen an das Zivilrecht Beschränkte Maximalharmonisierung: Strengere Anforderungen zur Steuerung spezifischer Risiken, die angesichts der Umstände der Marktstruktur des MS besonders bedeutsam sind.

6 Umfassende Dokumentationspflicht (Stichwort: Telefonaufzeichnungen) Vertriebsbezogene Organisationspflichten Product governance Know your product: richtet sich an Vertriebspartner/-mitarbeiter Produktprüfungs-, -genehmigungsprozess samt laufender Produktbeobachtungspflicht für Emittenten und Vertrieb Identifikation für jedes Produkt von Zielmarkt und Zielkundschaft (ob das Produkt deren Bedürfnissen, Eigenheiten und Vorstellungen entspricht) Gewährleistung, dass Angebot/Empfehlung im Kundeninteresse liegt Umgang mit Interessenkonflikten (insbesondere denjenigen, die aus dem Erhalt von Zuwendungen/Vorteilen resultieren)

7 Organisationspflichten im Kundenverhältnis (generell) Kundenklassifikation (Kleinanleger = retail client und professioneller Kunde, Stärkung des Schutzes der geeigneten Gegenpartei) Vorvertragliche Informationspflichten (wie bisher + Warnhinweise zu den Risiken des Produkts, zum Zielmarkt und Anlegertyp) Regelmäßige Kosteninformation während der Laufzeit (min. 1x jährlich) Regelmäßiges Reporting zur erbrachten Dienstleistung

8 Anlageberatung - vorvertragliche Pflichten Information über Unabhängigkeit oder Nicht- Unabhängigkeit der Beratung Analyse, Umfang (umfangreiche/beschränkte Analyse von FI) Beschränkungen in Bezug auf Produktpalette oder nicht Regelmäßige Beurteilung der dem Kunden empfohlenen Wertpapiere / kein solches Service Offenlegung der Zuwendungen (Existenz, Art und Umfang) Mechanismus der Weiterleitung bei der unabhängigen Anlageberatung Vor Geschäftsabschluss: Erklärung zur Geeignetheit des Geschäfts samt Erläuterung

9 Unabhängige/ nicht- unabhängige Anlageberatung Wann liegt Unabhängigkeit vor Offenlegung durch Berater, dass er unabhängige Beratung erbringt Bewertung anhand einer ausreichenden Palette von FI Ausreichende Palette: Kundenziele müssen mittels analysierter Produkte möglich sein keine nahestehenden Emittenten Organisatorischer Trennung (strittig: Berater mit 2 Hüten zulässig)

10 Unabhängige Beratung - Rechtsfolgen Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen / Provisionen Ausnahme kleine nicht monetäre Vorteile, die die Servicequalität verbessern Verbot der Entgegennahme / Weiterleitungspflicht für erhaltene Provisionen offene Frage: Verletzung der Erfordernisse der ausreichenden Palette

11 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil: Der Status Quo in ausgewählten Ländern 3. Teil: WIK-RL und IMD II (IDD?)

12 Ländervergleich Übersicht Provisionsverbot am Beispiel UK Honorarberatungsgesetz in D Umsetzung der MIFID in I, F, E

13 Provisionsverbot in UK Rechtliche Grundlage: RDR (Retail Distribution Review) In Kraft seit Anfang 2013 Honorar muss mit dem Kunden vorab vereinbart werden (zb.: fixe Gebühr, Stundensatz, Prozentsatz vom veranlagten Volumen) Keine Zahlungen seitens der Produktanbieters an den Vermittler

14 Provisionsverbot in UK Berater muss offen legen, ob er unabhängig oder nur eingeschränkt (auf bestimmte Produkte bzw. Produktanbieter) berät Gilt für Veranlagungsprodukte (nicht z.b. für Versicherungen ohne Veranlagungscharakter) Vereinbarkeit mit MIFID II aufgrund Gold Plating? Steuerliche Behandlung der Honorare ist strittig Ebenfalls ein Provisionsverbot gilt in den Niederlanden

15 Honorarberatungsgesetz in D Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) In Kraft seit 1. August 2014 Kunde ist vor Beginn der Beratung zu informieren, ob Anlageberatung in Form der Honorar-Anlageberatung erfolgt Hinreichende Anzahl von Finanzinstrumenten ist der Empfehlung zu Grunde zu legen

16 Honorarberatungsgesetz in D Honorar-Anlageberatung darf ausschließlich durch Kunden vergütet werden keine nicht-monetären Zuwendungen von Dritten sind erlaubt Monetäre Zuwendungen Dritter sind nur erlaubt, wenn Finanzinstrument nicht anders erhältlich ist; Zuwendung ist dann an Kunden auszukehren Unternehmen darf ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbringen oder es muss organisatorische, funktionale und personelle Trennung vorliegen

17 Honorarberatungsgesetz in D Register über Unternehmen, die Honorar- Anlageberatung erbringen, ist von der BaFin zu führen (Stand : 11 Einträge) Bezeichnung Honorar-Anlageberater uä sind gesetzlich geschützt Pendant im Rahmen der dgewo: Honorar- Finanzanlagenberater Vereinbarkeit mit MIFID II?

18 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil: Der Status Quo in ausgewählten Ländern 3. Teil: WIK-RL und IMD II (IDD?)

19 WIK - RL In Kraft getreten am ins staatliche Recht umzusetzen bis Unterscheidung gebundene und ungebundene Vermittler Offenlegungspflichten betreffend Provisionen Unabhängiger Berater darf sich nur nennen, wer keine Vergütungen von Kreditgebern annimmt Mitgliedstaaten können generell die Zahlung von Provisionen vom Kreditgeber an den Kreditvermittler untersagen

20 IMD II Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossen Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission dürfte zeitnahe starten Provisionsverbot dürfte vom Tisch sein Ähnliche Regelungen wie in der MIFID II bzw. WIK-RL zu erwarten

21 Wir danken für Ihr Interesse! Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wien Heinrichsgasse 4 Tel: Fax: office@kwlaw.at KWLAW.CEE in Kooperation mit Anwaltskanzleien in PRESSBURG BRÜNN BUDAPEST BUKAREST KIEW KRAKAU MOSKAU PRAG WARSCHAU ZAGREB

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