Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des CIO eine neue Judikatur?

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1 Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des CIO eine neue Judikatur?

2 Thema: Haftung für IT-Sicherheit

3 Nicht: Haftung für Inhalte/Links

4 Regelvoraussetzungen für Verantwortlichkeit Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden

5 1811/1812

6 Probleme Verschulden in der Regel: Fahrlässigkeit 1294 ABGB: [ ] Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt Was bedeutet Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit? Sachverständige! Technische Normen! Zertifizierungen Soft Law! Aufweichung der tradierten Grundsätze durch Elemente der Störerhaftung

7 Regel IT-Sicherheit ist Chefsache! Denn: Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung im Außenverhältnis setzt idr Verschulden voraus Organisationsverschulden der Unternehmensführung führt zu Haftung der Unternehmensführung im Innenverhältnis Regress Organisationsverschulden Haftung

8 Folge Verpflichtung, angemessenes IT- Sicherheitsniveau zu garantieren Problem: Was heißt angemessen? Kriterien: Branchenüblichkeit, Audits, Codes of Conduct, Zertifizierung Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Anforderungen (zb Steuerrecht, ECG, TKG)

9 Haftung Ältere Judikatur LG-Hamburg (Geschäfts-Nr.: 308 O 407 / 06 vom ) Ungesichertes W-LAN in der Wohnung Urheberrechtsverletzungen Wer drahtlose Internetverbindung betreibt, muss für Einhaltung des Urheberrechts (etwa auch durch technische Maßnahmen) sorgen Pflicht zur Verschlüsselung! Verletzung der Prüfpflichten?

10 Österreich OGH, Beschluss vom , 4 Ob 194/07v

11 Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Das Rekursgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing- Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.

12 Unternehmen: Präzisierung in 92 Abs. 2 daktg Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

13 Österreich 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. 84. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

14 Obliegenheiten? 14 DSG (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

15 Risikoerhöhung durch Schadensbegriff Störerhaftung Gesetzliche Verschärfungen

16 Schadensbegriff

17 BGH VI ZR 173/07 IT-Dienstleister bringt 12jährigen Sohn mit Sohn installiert Computerspiel Vernichtung des Datenbestands Keine eigene Datensicherung ( 30 % Mitverschulden) Schaden?

18 Berufungsgericht Beschaffung einer neuen Festplatte ca. 300

19 BGH Schätzung des Wiederherstellungsaufwandes erforderlich Bisher getätigter Aufwand Indiz ca ,-

20 Vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom , 13 U 133/03 Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens dann aus, wenn der Inhaber des Servers nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine sorgt, sondern diese grob vernachlässigt. Zwar muss sich der Reparaturunternehmer von der Existenz einer Datensicherung überzeugen, doch braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Datensicherungsroutine völlig unzulänglich ist und noch nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung stattfindet.

21 Störerhaftung

22 dpa

23

24 urheberrechtliche Haftung Dritter 88. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt ( 86) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens. (2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens ( 87, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach 87, Absatz 4.

25 Nächster Schritt?

26 BGH, , 5 StR 394/08

27 Leiter der Innenrevision und Rechtsabteilung Rechnungsfehler bei Entgeltberechung, dadurch bezahlen Dritte überhöhte Rechnungen Wird auf Anweisung des unmittelbaren Täters nicht korrigiert Leiter der Rechtsabteilung lässt den Fehler so laufen

28 Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte aufgrund des übernommenen Aufgabenbereichs eine Garantenstellung innehatte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts beschränkte sich seine Einstandspflicht jedoch nicht nur darauf, Vermögensbeeinträchtigungen des eigenen Unternehmens zu unterbinden, sondern sie kann auch die Verhinderung aus dem eigenen Unternehmen kommender Straftaten gegen dessen Vertragspartner umfassen.

29 Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als Compliance bezeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass so genannte Compliance Officers geschaffen werden [ ]. Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

30 Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. Strafrechtliche (!) Garantenstellung des Compliance-Officers

31 Zwar: Dennoch erscheint es zweifelhaft, dem Leiter der Innenrevision eines Unternehmens eine Garantenstellung auch insoweit zuzuweisen, als er i.s. des 13 I StGB verpflichtet ist, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden. Aber: Anstalt des öff. Rechts Nichtunterbundene Tätigkeit im hoheitlichen Bereich

32 Zur Erinnerung: Regel IT-Sicherheit ist Chefsache!

33 Danke!

34 Kontaktdaten Nikolaus Forgó Institut für Rechtsinformatik Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät Königsworther Platz 1 D Hannover Tel: Fax: nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de

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