BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II 296. Verordnung: Zahntechniker - Ausbildungsordnung Jahrgang 2007 Ausgegeben am 8. Mai 2007 Teil II 104. Verordnung: Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektrobetriebstechnik, Elektroinstallationstechnik, Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Konstrukteur, Kunststofftechnik, Maschinenmechanik, Tischlereitechnik, Werkzeugmechanik sowie Zahntechniker hinsichtlich der Ablegung der Teilprüfung Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung Auf Grund der 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, wird hinsichtlich des 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Lehrberuf im Gesundheitsbereich 1. Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Zahntechniker mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und kieferortopädische/orthodontische Arbeiten, 2. Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen, 3. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem Zahnersatz, 4. Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene Klammern, sowie Modellgußtechnik, 5. Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen zahntechnischen Vorarbeiten, 6. Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik, 7. Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren Verblendung mit allen möglichen Verblendmaterialien, 8. Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und Keramikmaterialien, 9. kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten, 10. Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und Normen.
2 2 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 296 Berufsbild 3. Für den Lehrberuf Zahntechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsund Verarbeitungsmöglichkeiten 3. Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten 4. Bohren und Schleifen 5. Polieren von einfachem Zahnersatz Polieren von zahntechnischen Arbeiten 6. Herstellen von Modellen nach anatomischen Abformungen 7. Modellmontage in Fixator Herstellen von Modellen für Kronen, Brücken und Prothesen Modellmontage und Einstellen in Artikulator Herstellen jeglicher Art von Modellen 8. Herstellen von einfachen Bißregistrierhilfen und individuellen Löffeln Herstellen von Bißregistrierhilfen und Funktionslöffeln 9. Durchführen von einfachen Reparaturen (Bruch, Sprung) Durchführen von Reparaturen (Zähne, Klammern) Durchführen von Reparaturen und Erweiterungen 10. Herstellen von Unterfütterungen und Basiserneuerungen 11. Dublieren von Modellen und Stümpfen 12. Sockeln von kieferorthopädischen Modellen Grundkenntnisse der Kieferorthopädie und Orthodontie Kenntnis der Kieferorthopädie und Othodontie kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten
3 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 13. Kenntnis der paradontalprophylaktischen und - therapeutischen Behelfe 14. Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten 15. Biegen und Einarbeiten von Klammern Anfertigen paradontalprophylaktischer und - therapeutischer Behelfe Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten 16. Aufstellen von Teilprothesen 17. Aufstellen von totalen Ober- und Unterkieferprothesen 18. Ausmodellieren nach anatomischen Gesichtspunkten von Prothesen, Einbetten, Herstellen nach unterschiedlichen Verfahren, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren 19. Löten, Schweißen, Kleben 20. Anwenden der Gußtechniken 21. Einbetten, Ausbetten und Sandstrahlen von Gußobjekten Kronen, Gußfüllungen und Ü- bertragungskappen 22. Kenntnis der Modell-gußtechnik 23. Kenntnis der Gnathologie und Aufwachstechnik Brücken und Mehrflächenfüllungen Modellgußprothesen Anwenden der Aufwachstechnik
4 4 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 296 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 24. Modellieren von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen Modellieren von Brücken und Mehrflächenfüllungen 25. Grundkenntnisse der Verblendtechnik Kenntnis der Verblendtechnik Verblendtechnische Arbeiten 26. Grundkenntnisse der Keramik Kenntnis der Keramik Anfertigen der Keramik 27. Kenntnis und Anwenden der feinmechanischen Bindungen und Frästechnik 28. Kenntnis implantat-getragener Konstruk-tionen, chirurgischer Prothesen und Epithesen 29. Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen 30. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 31. Kenntnis der einschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Umwelt und der Gesundheit; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 32. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Lehrabschlußprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Zahntechnilehrberufe\z\Zahntechniker\ordnung.doc ZAHNTECHNIKER-AUSBILDUNGSORDNUNG: Erlassung 1. September 1998
5 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr ker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings): 1. Nach Wahl der Prüfungskommission: a) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend mindestens fünf Einheiten, b) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist, 2. nach Wahl des Prüflings: a) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren einer Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten, b) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern, eingearbeitet in einer Kunststoffbasis, c) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Feder- und Halteelementen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Bei der Kronen- und Brückentechnik: Gesamteindruck, Modellherstellung, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Form, Farbe, Politur, 2. bei der Prothetik: Gesamteindruck, Modellanalyse, Ästhetik, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Modellation, 3. beim Modellgußverfahren: Gesamteindruck, Konstruktion, Modellation, Ansatz der Gußkanäle, 4. beim Klammern: Gesamteindruck, Vermessung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis, 5. bei Regulierungen: Gesamteindruck, Planung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis. Fachgespräch 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Modelle, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die
6 6 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 296 Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je sechs Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur und Mund, 2. Werkstoff- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen, 3. Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden. Fachrechnen 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Prozentrechnungen, 2. Legierungsberechnungen vom Edelmetallen, 3. Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zb Wachs). (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
7 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr (4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden. Fachzeichnen 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen: 1. Zeichnen von Zähnen, 2. Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind. (3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 11. (1)Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Verhältniszahlen 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person... ein Lehrling, 2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen... zwei Lehrlinge, 3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen... drei Lehrlinge, 4. vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen... ein weiterer Lehrling, 5. ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je vier Personen... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
8 8 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 296 (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung 13. (1) Gemäß 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden. (2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen. (3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen. (4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden. (5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren. (6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen. (7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen
9 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. (8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung. Übergangsbestimmung 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 351/1987, und die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 352/1987, treten unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft. (2) Lehrlinge, die am 31. August 1998 im Lehrberuf Zahntechniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften im vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten. Schlussbestimmung 15. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II
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