Mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in Rente

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1 Arbeitnehmergruppe Peter Weiß, MdB Mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in Rente 1. Arbeiten auch nach der Regelaltersgrenze ist attraktiv! Arbeitsverträge sollen künftig verlängert werden können. Es ist wünschenswert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Erreichen der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) hinaus in ihrem Betrieb weiterarbeiten können, wenn sie und der Arbeitgeber dies einvernehmlich möchten. Bislang sehen Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge in der Regel vor, dass das Beschäftigungsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der GRV endet. Die Frage, ob eine Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus möglich ist, ist keine Frage der Gesetzgebung, sondern eine Frage der Tarifpartner und der Gestaltung von Einzelarbeitsverträgen. Darauf wird auch im Bericht der Kommission Zukunft der Arbeitswelt der Robert Bosch Stiftung (Die Zukunft der Arbeitswelt. Auf dem Weg ins Jahr 2030 (2013)) hingewiesen. Mittlerweile reagieren Tarifpartner auf die Anforderung. So ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt: Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a [also Erreichen der Regelaltersgrenze] geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart ist. Wenn zur Unterstützung des Anliegens einer Weiterbeschäftigung über das Erreichen der Regelaltersgrenze in der GRV hinaus gesetzgeberischer Bedarf gesehen wird, so ist doch zunächst tarifvertraglichen Regelungen der Vorrang einzuräumen bzw. sind diese zu schützen. Eine eventuelle Gesetzesformulierung könnte wie folgt aussehen: Endet ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen automatisch mit dem Datum des Erreichens der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung, so kann sofern tarifvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen das Beschäftigungsverhältnis bei beiderseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Erreichen der Altersgrenze hinaus verlängert werden. Dabei kann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine zeitliche Frist (Befristung) oder eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Quartalsende vereinbart werden. Seite 1 von 5

2 Wichtige Botschaft: Wir wollen, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werden kann und nicht erst endet und dann wieder neu abgeschlossen wird. 2. Rentenansprüche verbessern mit Arbeiten nach der Regelaltersgrenze Beantragt ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der GRV die Rente zunächst nicht, so bleibt er voll sozialversicherungspflichtig. Mit jedem Jahr, um das er den Rentenantrag aufschiebt, erhöht sich seine Rente um 6 Prozent. Wichtig: Wir sollten für diese finanziell attraktive Lösung werben und nicht für Beschäftigungsverhältnisse ohne eine Versicherungspflicht in der GRV. Es sollte geprüft werden, ob im Rentenrecht geregelt werden kann, dass Arbeitnehmer mit Beitragszahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis auch nach Beantragung ihrer Rente ihren Rentenanspruch noch weiter erhöhen können. 3. Bezug von Teilrente zum flexiblen Übergang Mit Arbeit Abschläge zurückkaufen Für etliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein flexibler Übergang vom Beruf in die Rente dann interessant, wenn sie zum Abschluss ihres Berufslebens bereits ihre Arbeitszeit teilweise reduzieren können. Dafür bietet der schon heute rechtlich mögliche Teilrentenbezug eine Möglichkeit. Die Teilrente kann wie folgt bezogen werden ( 42 SGB VI): (1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. (2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Die Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente wird derzeit kaum genutzt, weil sie mit Rentenabschlägen belegt ist und strenge Hinzuverdienstgrenzen gelten. Die Arbeitgeber sollten daher, eventuell auch durch Tarifverträge abgesichert, den Arbeitnehmern anzubieten, auch über die Regelaltersgrenze hinaus teilzeitbeschäftigt zu bleiben. Bereits nach einem Jahr können die Abschläge aus der Teilrente ausgeglichen werden. Beispiel: Annahme: Arbeitnehmer, Durchschnittsverdiener (Jhrg. 1958, d.h. Regelaltersgrenze bei 66 Jahren) hat Alter 63 und 43 EP Seite 2 von 5

3 (1) Entwicklung bis zu Regelaltersgrenze Teilrente 50 % mit 63 - Anspruch: 21,5 EP - 10,8 % Abschlag = 19,2 EP (dauerhaft) aber Weiterarbeit zu 50 % bis Alter 66 = zusätzl. 1,5 EP (0,5 EP p.a. x 3 Jahre) Rentenanspruch bei Regelaltersgrenze: 42,2 EP (das sind 19,2 EP (aus Teilrente) + 23 EP (1,5 neu + 21,5 früherer Rest ohne Teilrente)) Damit hat sich der anfängliche Abschlag wg. Teilrente durch die Weiterarbeit bereits von 2,3 EP auf nur noch 0,8 EP reduziert (42,2 statt 43 EP). (2) Weiterarbeit über Regelalter hinaus Bezogen auf die noch nicht beanspruchten 23 EP mit Alter 66 Erwirbt der Arbeitnehmer pro Monat der Weiterarbeit danach zusätzlich 0,042 EP (=0,5 EP/Jahr) zusätzlich erhält der Arbeitnehmer aber zum Zeitpunkt des späteren Eintritts in die Vollrente auf den gesamten verbliebenen Rentenanspruch einen Zuschlag für jeden aufgeschobenen Monat über die Regelaltersgrenze (0,5 Prozent Zuschlag/Monat = 6% p.a.), in diesem Bsp.: nach einem Monat Weiterarbeit (Vollrente mit Mon.): (23 + 0,042)+ 0,5 Prozent Zuschlag = 23,157 EP nach 6 Monaten Weiterarbeit: (23 + 0,252) + 3 Prozent Zuschlag = 23,949 EP nach einem Jahr Weiterarbeit (bis Alter 67): (23 + 0,5) + 6 Prozent Zuschlag = 24,91 EP Dies bedeutet, dass bereits nach geltendem Recht bei rd. 6 Monaten Weiterarbeit zu 50 % (d.h. bis 66 Jahre + 6 Mon.) die anfänglichen Abschläge auf die Teilrente voll ausgeglichen worden sind (23, ,2 = 43,15 EP) in diesem Fall ein volles Jahr der Weiterarbeit zu 50 Prozent (bei Durchschnittsverdienst) dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Rentenanspruch von rd. 1,91 EP bringt! Seite 3 von 5

4 Will der Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aber schon die volle Rente beantragen und weiterarbeiten, so sollen künftig RV-Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die zuvor bezogene Teilrente verwandt werden. 4. Sozialbeiträge nicht abschaffen, sondern zur Rentensteigerung nutzen Von einigen wird gefordert, der Arbeitgeberbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Rentnerarbeit solle wegfallen. In der Tat klingt es plausibel, dass auf Sozialbeiträge verzichtet wird, denen wie in diesem Fall keine Leistungsansprüche gegenüberstehen. Allerdings würde hierdurch ein Kostengefälle zwischen Beschäftigen ohne Rentenanspruch und Rentnern entstehen. Daher sollten Unplausibilitäten ggf. in umgekehrtem Wege also durch Einführung entsprechender Ansprüche, beseitigt werden. Verzerrungen entstünden aber keineswegs allein durch unterschiedliche Sozialbeiträge. Unter dem Strich stünde bei Umsetzung der Vorschläge aus der Perspektive der Unternehmen eine neue Konstellation der Rentenarbeit, die für alle Personen ab Erreichen der bestehenden Regelaltersgrenze und weitgehend ohne die lässigen Fesseln des Arbeits- und Sozialrechts möglich wäre. Zu Befürchten wäre eine Fehlsteuerung mit ganz grundlegenden Folgen. Wenn Rentenarbeit in der Form attraktiv für Arbeitgeber gemacht wird, geht für sie das Interesse an einem nach hinten geschobenen flexiblen Renteneintrittsalter verloren. Die Altersgrenzen würden im Ergebnis zementiert, nicht flexibilisiert. Die Generationen würden gegeneinander ausgespielt. Junge, gut ausgebildete Fachkräfte, die auf den Zugang zu Arbeitsmarkt warten müssten, drohen abzuwandern. Die einschlägigen Wissenschaften vertreten übereinstimmend den Standpunkt, dass das Idealbild für den Weg in den Ruhestand ein flexibler Übergang ist. Auch die Politik folgt dieser Vision. Ich gehe z. B. mit 62 auf eine 4-Tage-Woche mit 32 Stunden, mit 65 auf eine 3-Tage-Woche mit 24 Stunden und mit 66 auf eine 20- Stunden-Woche. Mit der Arbeit nach der Regelaltersgrenze fange ich die Einbußen bei der Altersversorgung (teilweise) auf, die ich wegen der Absenkung der Wochenarbeitszeit vorher hinnehmen musste. Solche Modelle mit korrelierenden rentenrechtlichen Regelungen brauchen wir. Für die Realisierung brauchen wir die Sozialpartner. Bei einem Anreizesystem, das zu einer Fixierung der Arbeitgeber als Sozialpartner ganz auf Rentenarbeit führt, wird das aber nicht mehr hinzubekommen sein. Seite 4 von 5

5 5. Der Koalitionsvertrag Der Koalitionsvertrag sollte ernst genommen werden. In ihm ist die Grundlage für die obigen Vorschläge bereits aufgeschrieben: Koalitionsvertrag (S. 71): Deswegen wollen wir, wie auch im Arbeitsmarkt, in der Rente Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen bei guter Gesundheit möglichst lange im Erwerbsleben bleiben und über ihre Steuern und Sozialbeiträge die finanzielle Basis unserer Alterssicherungssysteme stärken. Gleichzeitig wollen wir genug Raum für zusätzliche Vorsorge und Freiheiten zum selbstbestimmten Gestalten der späten Lebensabschnitte lassen. Koalitionsvertrag (S. 72): Ältere Beschäftige sind unverzichtbar im Arbeitsleben. Nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels werden ihre Erfahrung und ihr Potenzial künftig zunehmend gefragt sein. Über Steuern, Beiträge und zusätzlich erworbene eigene Rentenansprüche tragen sie wesentlich dazu bei, dass unsere Sozialsysteme im demografischen Wandel leistungsfähig bleiben. Deswegen wollen wir lebenslaufbezogenes Arbeiten unterstützen. Wir werden den rechtlichen Rahmen für flexiblerer Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessern. gez. Peter Weiß, MdB Seite 5 von 5

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