Merkblatt für arbeitslose Lehramtsbewerber/innen - Rechtsstand: Feb. 2002

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1 1 Merkblatt für arbeitslose Lehramtsbewerber/innen - Rechtsstand: Feb Dieses Merkblatt kann nur auf die allgemein wichtigen Bestimmungen zum Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hinweisen; es kann nicht alle Details erschöpfend darstellen. In der Regel werden Lehramtsbewerber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, sie sind daher auf Sozialhilfe angewiesen. 1.0 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Wer die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt, ist auf Sozialhilfe angewiesen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Allerdings muss er hierbei nach seinen Kräften mitwirken ( 1). Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ( 25). Die Hilfe ist dann in einer ersten Stufe um mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Hierüber ist der Hilfeempfänger vorher entsprechend zu belehren. Art, Form und Maß der Hilfe richten sich immer nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern ( 3). Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden ( 7). Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung und Sachleistung ( 8). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ( 2). Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann ( 11). Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben ( 12). Die Regelsätze sollen nur die laufenden Haushaltskosten, d.h. den täglichen Bedarf decken. Deshalb werden neben den Regelsätzen auf Antrag einmalige Leistungen zu größeren Anschaffungen und größeren Instandhaltungskosten (u.a. Wohnungsrenovierung), zu besonderen Anlässen wie Kommunion, Konfirmation und Einschulung und auch andere Leistungen (u.a. Weihnachtsbeihilfe, Kosten für Diät, Teilnahme am kulturellen Leben) bewilligt. Der Eckregelsatz, das ist der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und den Alleinstehenden, beträgt in NRW 286,83. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige betragen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres - beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt 157,99 - in allen übrigen Fällen 143,67 vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 186,62 vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 258,20 vom Beginn des 19. Lebensjahres an229,57 (Regelsätze gültig bis ) Die Landesregierungen können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Wohn- und Heizkosten werden zusätzlich in angemessenem Umfang in voller Höhe übernommen, wobei das Wohngeld angerechnet wird. Unter Umständen werden auch die laufenden Kosten (keine Tilgungsraten) für das Eigenheim oder die Eigentumswohnung übernommen. Ein Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes ist u.a. für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche anzuerkennen; Schwangere haben neben dem Mehrbedarf und einmaligen Leistungen auch Anspruch auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen für werdende Mütter und Wöchnerinnen ( 38). Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen ist ein Mehrbedarf von 40 % des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 % des maßgebenden Regelsatzes ( 23). Ein Mehrbedarf von 40 % gilt auch für Behinderte ab dem 15. Lebensjahr. Ein angemessener Mehrbedarf ist auch zu bewilligen für Kranke, Genesende, Behinderte und für von Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen. 1

2 2 Hilfeempfängern, die nicht krankenversichert sind, gewährt das Sozialamt i.d.r. Krankenhilfe entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ( 37). Für freiwillig Weiterversicherte im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V übernimmt das Sozialamt, die Beiträge zur Krankenversicherung, in sonstigen Fällen einer freiwilligen Versicherung nur dann, wenn sie angemessen sind ( 13). Sie sind zu übernehmen, wenn Sozialhilfe nur für kurze Dauer zu gewähren ist. Was für die Krankenversicherung gilt, gilt auch für die Pflegeversicherung. Auch die Beiträge für eine angemessene Altersversicherung und ein angemessenes Sterbegeld können übernommen werden ( 14). Über die Angemessenheit entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Sozialamt. Wer noch andere Versicherungen abgeschlossen hat, sollte sie beim Sozialamt auf jeden Fall angeben. Unter Umständen werden diese Beiträge übernommen. Einsatz des Einkommens und Vermögens Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Partner zu berücksichtigen. Das gilt auch für in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. Barvermögen wird erst ab bestimmten Freibeträgen berücksichtigt. Diese liegen z. Zt. beim Hilfesuchenden bei 2.500,-- DM. Wird auch Vermögen des Partners berücksichtigt, beträgt der Freibetrag für diesen DM 1.200,-- und DM 500,-- für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder von seinem Partner überwiegend unterhalten wird. Verpflichtung anderer Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über ( 91). Der Übergang des Anspruchs ist völlig ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im 2. oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. Eine Einkommensanrechnung findet statt, wenn tatsächlich (Unterhalts-)Leistungen gezahlt werden. Wohnt der Hilfeberechtigte mit den Eltern oder sonstigen Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einem Haushalt, wird Sozialhilfe i.d.r. nicht gewährt, da die Sozialämter davon ausgehen, dass in diesem Fall der Hilfeberechtigte von ihnen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies von ihnen ihrem Einkommen und Vermögen nach erwartet werden kann. Das Einkommen des Hilfesuchenden wie auch das Einkommen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partners werden auf die zustehende Sozialhilfe angerechnet. Zum Einkommen gehören alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 5. bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich DM 20.- bei einem Kind und von monatlich DM 40.- bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt; ferner sind angemessene Beträge für Erwerbstätige abzusetzen ( 76). 2.0 Maßnahmen nach dem SGB III 2.1 Arbeitslosengeld (Alg) Alg wird nur gewährt, wenn in einer Rahmenfrist (Ziffer 2.1.3) vor der Arbeitslosmeldung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Arbeitslosmeldung kann schon bis zu 2 Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit erfolgen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer - arbeitslos ist, - die Anwartschaftszeit erfüllt hat und - sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet hat. Leistungen werden frühestens von dem Tage an gezahlt, an dem sich der Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und einen Antrag auf Unterstützung stellt. Arbeitslos ist ( 118 Abs. 1), wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung sucht. Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet ( 118 Abs. 2). Eine selbstständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger stehen einer Beschäftigung gleich( 118 Abs. 2). Die Eigenbemühungen hat der Arbeitslose dem Arbeitsamt nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf 2

3 die Nachweispflicht hingewiesen wurde. Deshalb sollte man sich darüber Notizen machen; in Frage kommen dabei insbesondere folgende Aktivitäten: Bewerbungsschreiben, Auswertung von Stellenausschreibungen, Vorsprechen bei Arbeitgebern, Nutzen des Stelleninformations-Service (SIS) oder ähnliches. Wer Eigenbemühungen ablehnt oder nicht ausreichend betreibt, riskiert, dass die lfd. Zahlungen durch das Arbeitsamt abgelehnt oder aufgehoben werden. Den Vermittlungsbemühungen des Abeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist ( 119 Abs. 2). Dazu gehört, dass der Arbeitslose täglich persönlich für das Arbeitsamt erreichbar ist. D.h. er muss auch mit unvermuteten Einladungen durch das Arbeitsamt rechnen. Arbeitsfähigkeit besteht ( 119 Abs. 3), wenn der Arbeitslose 1. eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, 2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und 3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Der Arbeitslose muss zumindest bereit und in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben. Bei Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sowie bei vorhergehender Teilzeitbeschäftigung gelten besondere Vorschriften. Eine Beschäftigung ist einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20% und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30% dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Ab dem siebten Monat ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoentgelt unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld ( 121 Abs. 3). Unverhältnismäßig lange Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenfalls unzumutbar. Wird der Leistungsbezug z.b. durch Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung unterbrochen, muss die Arbeitsaufnahme und die Dauer der Beschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Fällt in diesen Zeitraum eine erneute Arbeitslosigkeit, werden die Leistungen erst wieder gezahlt, wenn sich der Arbeitslose nach der Unterbrechung persönlich wieder arbeitslos meldet. Das gilt immer bei einer Unterbrechung von mehr als 6 Wochen aus sonstigen Gründen Sperr- und Säumniszeiten Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch sein Verhalten Anlaß zur Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben oder nimmt er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Arbeit oder zumutbare Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung oder eine Trainingsmaßnahme nicht an oder bricht er eine dieser Maßnahmen aus eigenem Verschulden ab ( 144), ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben, erhält er eine Sperrzeit von 12 Wochen, die bei besonderer Härte auf 6 Wochen herabgesetzt werden kann Anspruchsdauer Die Anwartschaftszeit ( 123) für das Alg hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von 3 Jahren ( 124) mindestens 12 Monate oder als Wehroder Zivildienstleistender mindestens 10 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In diese Rahmenfrist werden u.a. nicht eingerechnet - Zeiten der Pflege eines Angehörigen (mindestens 14 Stunden wöchentlich), der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, - Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Wer diese Bedingungen erfüllt, erhält für 6 Monate Arbeitslosengeld. Bei einer erweiterten Rahmenfrist von 7 Jahren beträgt die Anspruchsdauer ( 127) nach einer die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründenden Beschäftigung von insgesamt mindestens 16 Monaten 8 Monate, 20 Monaten 10 Monate, 24 Monaten 12 Monate Höhe des Arbeitslosengeldes Das Alg beträgt für Arbeitslose mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat ( 129). Der Bemessungszeitraum umfaßt i.d.r. Abrechnungszeiträume, die ganz oder teilweise in den letzten 52 Wochen einer Versicherungspflicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen und am Tage 3 3

4 des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren. Das Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt. Einmalige Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.ä.) werden seit dem 01. Januar 2001 anteilig berücksichtigt ( 132). Das Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bruttoentgelt. Das wöchentliche Bemessungsentgelt, die Leistungsgruppe (Lohnsteuergruppe), die maßgebende Leistungstabelle und den wöchentlichen Leistungssatz findet man im Leistungsbescheid. Die Richtigkeit kann man anhand der im Arbeitsamt aushängenden Leistungstabellen überprüfen ( 136). Für Lehramtsbewerber, die den Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis zurückgelegt haben, gilt folgendes: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung wird für die Berechnung des Alg die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens aber das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung zugrundegelegt ( 134 Abs. 2 Nr. 2). Zu Grunde gelegt wird also die Hälfte des Entgelts der Vergütungsgruppe, das bei Übernahme in den Schuldienst gezahlt worden wäre. Dieser Betrag ist auf jeden Fall höher als die Vergütung während des Vorbereitungsdienstes Anrechnung von Nebeneinkommen Wer Alg oder Alhi bezieht, darf eine Nebenbeschäftigung ausüben, solange sie einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung ist nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der nachgewiesenen Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 % des monatl. Alg bzw. der monatl. Alhi, mindestens aber in Höhe Arbeitsamtes eines Betrages von 165,00 auf die Leistung des anzurechnen ( 141 Abs. 1). Hat der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens 10 Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in diesen 10 Monaten durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages Teilarbeitslosengeld Anspruch auf Teilalg ( 150) hat, wer 1. teilarbeitslos ist, 2. sich persönlich teilarbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftzeit auf Teilalg erfüllt hat. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften wie beim Arbeitslosengeld. Teilarbeistslosengeld kann aber nur längstens für 6 Monate bezogen werden. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Der Anspruch auf Teilalg erlischt, - wenn nach Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung für mehr als 2 Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden (5/38,5) wöchentlich aufgenommen wird, - wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sind oder - spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung. 2.2 Arbeitslosenhilfe Seit dem 01. Januar 2000 gibt es nur noch die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (sog. Anschlussarbeitslosenhilfe). Die originäre Arbeitslosenhilfe, auf die Lehramtsanwärter nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Anspruch hatten, ist entfallen. Damit sind sie i.d.r. vom Beginn der Arbeitslosigkeit an auf Sozialhilfe angewiesen, falls sie nicht die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ( 190) hat, wer - arbeitslos ist, - sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet hat, - keinen Anspruch auf Alg hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist, - in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und - bedürftig ist. Die Vorfrist beträgt ein Jahr und verlängert sich u.a. um Zeiten, in denen der Arbeitslose nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil keine Bedürftigkeit vorlag, bis höchstens 3 Jahre; das gilt auch, wenn ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres oder ein pflegebedürftiger Angehöriger mit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wenistens 14 Stunden wöchentlich betreut wurde ( 192). Letzteres gilt nur für Kinder und pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person Höhe der Arbeitslosenhilfe Die Arbeitslosenhilfe beträgt für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzung für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57%, für die übrigen Arbeitslosen 53% des Leistungs- 4 4

5 5 entgelts (Erläuterungen hierzu unter Ziffer 2.1.4!). Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht Bedürftigkeit Wenn es im folgenden um den Partner des Arbeitslosen geht, handelt es sich immer um den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eine mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Bedürftig im Sinne der Arbeitslosenhilfe ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und wenn das Einkommen, das zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht ( 193). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das seines Partners die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegenüber Eltern oder Kindern werden grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn, der Arbeitslose erhält einen solchen Anspruch zugesprochen. Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 4100,00 übersteigt ( 6 Arbeitslosenhilfeverordnung). Das diesen Betrag übersteigende Vermögen wird berücksichtigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist z.b. die Verwertung eines selbstbewohnten Hauses oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe sowie eines Vermögens, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung bestimmt ist. Für die Altersvorsorge gelten Freibeträge von je 520,00 pro Lebensjahr für den Arbeitslosen und seinen Partner als angemessen. Als Einkommen sind zu berücksichtigen ( 194): 1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist. 2. Einkommen des Partners, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des Partners entspricht (hypothetische Alhi), mindestens aber ein Betrag in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre. Dies ist für 2001 lt. 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz DM 1.174,41 monatlich. Der höhere Betrag ist der Freibetrag. Dieser erhöht sich noch um Unterhaltsleistungen, zu denen der Partner Dritten gegenüber rechtlich verpflichtet ist. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus vorhandenen Urteilen, Vergleichen, schriftlichen Vereinbarungen oder ähnlichen Unterlagen. Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Einnahmen, die von Dritten beansprucht werden können. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen ( 194 Abs. 2): - die auf das Einkommen anfallenden Steuern, - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein schließlich Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, - die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten) und, falls es sich um Erwerbseinkommen des Partners handelt, - ein Pauschbetrag in Höhe von 25 % des Betrages nach 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ( 11a AlhiVO). Das sind monatlich DM 293,60 DM. Der Grundfreibetrag 2002 beträgt 7235,00 jährlich. ( 32a Abs.1 Einkommenssteuergesetz) Sonstige Einkommen, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, ebenso Renten, soweit sie anrechenbar sind, werden nach Abzug aller absetzbaren Einkommensanteile angerechnet. Auch Lohnersatzleistungen wie z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, aber auch Arbeitslosengeld des Partners gelten als anrechenbares Einkommen. Als Einkommen zählen laut 194 Abs. 3 u.a. nicht Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und das Kindergeld Auszahlung von Alg und Alhi Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt alle Geldleistungen grundsätzlich nur noch einmal monatlich nachträglich aus ( 337). Zur Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszahlungen geleistet werden Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, ist für den Fall der Krankheit durch die Bundesanstalt für Arbeit versichert ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt auch für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Die Versicherung erfolgt i.d.r. bei der bisherigen Krankenkasse. 5

6 Die Leistungen sind nach Art, Umfang und Dauer die gleichen wie bei den übrigen Pflichtmitgliedern. Wichtig: Auch der niedrigste Arbeitslosenhilfesatz sichert eine kostenfreie Krankenversicherung. Die Versicherung durch das Arbeitsamt wird erst dann durchgeführt, wenn über den Antrag auf Leistungen entschieden ist (nicht schon ab Antragstellung). Für die Zeit, für die keine Leistungen bezogen werden (Bearbeitung des Antrages), ist der Arbeitslose nicht durch das Arbeitsamt versichert. Wird dann aber Arbeitslosenunterstützung gewährt, wird die Krankenversicherung ab Antragstellung vom Arbeitsamt gezahlt. Für Pflichtversicherte besteht gem. 19 Abs. 2 SGB V auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat. Danach muss sich der Arbeitslose freiwillig weiterversichern. Wird dann rückwirkend Arbeitslosenunterstützung gezahlt, erstattet die Krankenkasse diese Beiträge. Der nachwirkende Versicherungsschutz gilt nur für Pflichtversicherte. Freiwillig und privat Versicherte müssen ihre Beiträge von Beginn der Arbeitslosigkeit an zunächst selbst weiterzahlen. Auch hier zahlt dann das Sozialamt die Beiträge rückwirkend. Bei Privatversicherten werden aber höchstens die Beiträge übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wären. Betroffene sollten sich aber auf jeden Fall vorher bei ihrer Krankenversicherung nach allen Modalitäten der Weiterversicherung und Erstattung der Beiträge bei rückwirkender Leistungserbringung des Arbeitsamtes erkundigen! Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Unterstützung durch das Arbeitsamt ist sofort der Krankenkasse und dem Arbeitsamt zu melden, ebenso das Ende der Arbeitslosigkeit. Im ersten Fall muss bei Ende der Arbeitsunfähigkeit die Weitergewährung der Arbeitslosenunterstützung beantragt werden. Die Veränderungsmitteilungen hält das Arbeitsamt bereit. Im zweiten Fall wird i.d.r. der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes aufgehoben; bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit muss sich der Arbeitslose sofort wieder arbeitslos melden und einen Wiederbewilligungsantrag stellen. Erst ab dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung werden die Leistungen wieder gezahlt. Während des Bezuges von Krankengeld ruht der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Wichtig: Bei jeder Änderung Arbeitsamt und Krankenkasse unterrichten! Krankengeld wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Leistung erhalten hat ( 47 b SGB V). Ob man wegen des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung eine private Krankenversicherung kündigt, sollte man gut überlegen, vor allem dann, wenn berechtigte Aussicht auf eine spätere Verbeamtung besteht. Beim erneuten Abschluß einer privaten Krankenversicherung können unter Umständen Nachteile entstehen. Der Arbeitslose ist auch rentenversicherungspflichtig, wenn er im letzten Jahr vor Leistungsbezug zuletzt rentenversicherungspflichtig war ( 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die wegen Nichtbedürftigkeit (Anrechnung von Einkommen und Vermögen) kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht, werden in der Rentenversicherung als Anrechnungszeiten anerkannt, wenn durch die Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Deshalb sollte man sich auch dann arbeitslos melden, wenn wegen Nichtbedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht. Das gilt auch, wenn jemand Sozialhilfe erhalten oder wegen Nichtbedürftigkeit nicht erhalten hat. Voraussetzung ist aber immer die persönliche Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt. Auf jeden Fall sollte man sich sofort bei der Arbeitslosmeldung nach den Versicherungsmodalitäten erkundigen. Wer Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, ist auf allen Wegen, die er auf Anordnung des Arbeitsamtes zurücklegt, gegen Unfall versichert Umschulungs-/Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Lehramtbewerber, die sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, aber keine Leistungen (Alg, Alhi) beziehen, können auch an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen. Es werden aber nur die Kosten für diese Maßnahme (u.a. Gebühren, Fahrtkosten) übernommen; Unterhaltskosten werden nicht gezahlt. AB-Maßnahmen für Nichtleistungsbezieher stehen den örtlichen Arbeitsämtern nur im Umfang von 5% ihrer AB-Maßnahmen zur Verfügung. Anmerkung: Diese Hinweise sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit und können nicht die mündliche Beratung durch das Arbeitsamt oder den VBE ersetzen. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber Verband oder Verfasser können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden. Euro-Werte zu den hier noch in DM angegebenen Beträgen sind bei den zuständigen Stellen abrufbar. 6 6

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