1 Arten der Abschlüsse

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1 Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.12/2005 S.169; SVBl. 7/2005 S.352) VORIS Aufgrund des 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet: 1 Arten der Abschlüsse (1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen. (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen 1. in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und 2. in der Abiturprüfung. (3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar der schulische Teil nach Maßgabe des 17 und der berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. 17 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. (2) In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren 1. im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und 2. in weiteren elf Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sein....

2 (5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Fachgymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein. (6) 1 Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein. 2 Das dritte Prüfungsfach muss mit zwei Ergebnissen berücksichtigt werden. (7) 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. (8) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt. (9) 1 Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden. 2 Es können dabei jedoch Schulhalbjahresergebnisse nur aus dem ersten oder zweiten Durchgang eingebracht werden. Anlage 7 ( zu 15 Abs. 5) Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife Fach Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse Deutsch 2 Fremdsprache 1) 2) 2 Geschichte 3) 2 Mathematik 2 Naturwissenschaft 2) 2 1) 2) 3) Es sind die Schulhalbjahresergebnisse des dritten und vierten Schulhalbjahres einzubringen, wenn es sich um eine neu begonnene Fremdsprache handelt. Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. Es kann die Einbringungsverpflichtung auch in einem der folgen-den Fächer erfüllt werden: 1. in der gymnasialen Oberstufe und im Kolleg ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, das als Prüfungsfach gewählt worden ist, 2. im Fachgymnasium - Wirtschaft - das Fach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling oder das Fach Volkswirtschaft, 3. im Fachgymnasium - Technik - das Fach Betriebs- und

3 Volkswirtschaft, 4. im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - das Fach Betriebsund Volkswirtschaft. 18 Zeugnis der Fachhochschulreife Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird Zu Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt Für Zeugnisse der Fachhochschulreife sind die Muster gemäß Anlage 6 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt, welche die Bescheinigung nach 17 erteilt hat Als Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 5 einzutragen. Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach 17 Abs. 8 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala Punkte Durchschnittsnote 95 4,0 96 bis 100 3,9 101 bis 106 3,8 107 bis 112 3,7 113 bis 117 3,6 118 bis 123 3,5 124 bis 129 3,4 130 bis 134 3,3 135 bis 140 3,2 141 bis 146 3,1 147 bis 152 3,0 153 bis 157 2,9

4 158 bis 163 2,8 164 bis 169 2,7 170 bis 174 2,6 175 bis 180 2,5 181 bis 186 2,4 187 bis 191 2,3 192 bis 197 2,2 198 bis 203 2,1 204 bis 209 2,0 210 bis 214 1,9 215 bis 220 1,8 221 bis 226 1,7 227 bis 231 1,6 232 bis 237 1,5 238 bis 243 1,4 244 bis 248 1,3 249 bis 254 1,2 255 bis 260 1,1 261 bis 285 1,0 M u s t e r f ü r d a s Z e u g n i s d e r F a c h h o c h s c h u l r e i f e Anlage 6 (zu Nr. 18.2) (Name der austellenden Schule Z E U G N I S DER FACHHOCHSCHULREIFE

5 geb. am in hat durch Bescheinigung 1) in 2) vom den schulischen Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen. Sie / Er hat darüber hinaus die Ableistung der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teils mit Datum vom nachgewiesen. Sie / Er hat mit Wirkung vom 3) damit die mit der Durchschnittsnote 4) F a c h h o c h s c h u l r e i f e erworben. Ort und Datum (Siegel) Unterschrift Dem Zeugnis liegen zu Grunde: Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom (Nds.GVBl. S.169) in der jeweils geltenden Fassung. 1) Schulform / Name der Schule 2) Ort der Schule. 3) Als Datum ist einzutragen der Zeitpunkt des zuletzt erworbenen Teils der Fachhochschulreife 4) Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote nach Nr einzutragen Muster für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Gymnasium, gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule, Fachgymnasium, Abendgymnasium, Kolleg - erste Seite -

6 Name der Schule, Schulort) B e s c h e i n i g u n g über den schulischen Teil der Fachhochschulreife geb. am in hat *) im und Schulhalbjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teiles der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr / Ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teiles der Fachhochschulreife bescheinigt. Durchschnittsnote (in Ziffer und in Buchstaben) Der Bescheinigung liegen zugrunde: Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom (Nds.GVBl. S.169) in der jeweils geltenden Fassung. Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung. Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) im Abendgymnasium zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung. Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) im Kolleg zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.

7 *) Zutreffendes einfügen: im Gymnasiums in der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Gesamtschule in der gymnasialen Oberstufe der Kooperativen Gesamtschule im Fachgymnasium Gesundheit und Soziales im Fachgymnasium Technik im Fachgymnasium Wirtschaft im Abendgymnasium im Kolleg Gymnasium, gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule, Fachgymnasium - zweite Seite - Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort L e i s t u n g e n Fächer in einfacher Wertung Fach Zahl der Schulhalbjahresergebnisse Bewertung (1fach) Fächer in zweifacher Wertung Fach Bewertung (1fach) Punktzahl aus vier Fachergenissen (2fach) II Punktzahl aus 11 Fachergenissen (1fach) I Gesamtqualifikation Gesamtpunktzahl I+II Durchschnittsnote Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl

8 Fach Bewertung (1fach) Fach Bewertung (1fach) Fach Bewertung (1fach) Ort und Datum (Siegel) Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel: Notenskala sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punktzahl Original Message From: "Niedersaechsisches Kultusministerium, Referat 33" <detlef.steinhaus@mk.niedersachsen.de To: <schulleitung@aeg-buchholz.de Sent: Tuesday, October 25, :01 PM Subject: Erwerb der Fachhochschulreife Zu dieser Mail gehören die Dateien: Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) und den Ergänzenden Bestimmungen zu der Verordnung (EB-AVO-GOFAK) vom wurden u. a. die Vorschriften zum Erwerb der Fachhochschulreife geändert ( 1 Abs. 3, 17 und 18 AVO-GOFAK sowie Nr. 1.1, Nr. 17 und Nr. 18 EB-AVO-GOFAK). Die bisher bei der Landesschulbehörde verbliebenen Zuständigkeiten für die Ausstellung von Zeugnissen der Fachhochschulreife sind ab auf die

9 Schulen übergegangen. Die Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, Abendgymnasien sowie Kollegs haben nicht nur die Bescheinigungen über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auszustellen, sondern sind ab sofort auch für die Ausstellung des Zeugnisses der "allgemeinen" Fachhochschulreife zuständig. Dabei obliegt den Schulen auch die Prüfung des vorgelegten Nachweises eines absolvierten berufsbezogenen Praktikums. Entsprechende Hinweise zu den Praktikumsbestimmungen sind als Anlage beigefügt. Sie sind auch im Internet unter abrufbar. Mit freundlichen Grüßen Rolf Bade Niedersächsisches Kultusministerium 0511 / Diese offizielle wurde virenfrei vom NiBiS ( ausgeliefert. MK als pdf Hinweise zu den Praktikumsregelungen zum Erwerb der Fachhochschulreife 1. Praktikumsregelungen für die Klasse 11 der Fachoberschule In der Klasse 11 der Fachoberschule ist ein Praktikum in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen im Gesamtumfang von 960 Stunden abzuleisten ( 2 Abs. 3 der Anlage 7 zu 36 der Verordnung über Berufsbildenden Schulen (BbS-VO)). Dieses Praktikum ist konstitutiver Bestandteil der Klasse 11 der Fachoberschule. Die Schule führt die Aufsicht über die Inhalte und die Durchführung des Praktikums durch. In den Ergänzenden Bestimmungen über das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) wird unter VII. 1.2 zum Praktikum folgendes geregelt: Das Praktikum soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Stunden nicht ü- berschreiten. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf die entsprechende Fachrichtung und evtl. den entsprechenden Schwerpunkt der Fachoberschule. Das Praktikum soll auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden, um zu verhindern, dass die Jugendlichen ausschließlich als

10 unentgeltliche Arbeitskräfte eingesetzt werden oder dass ein Praktikum in einem Kleinstbetrieb durchgeführt wird, in dem nur einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfangs vermittelt werden können. Besonders sinnvoll erscheinen Praktikumsbetriebe, die auch Berufsausbildung betreiben oder die Möglichkeit dazu haben. Für das Praktikum ist zu Beginn des Schuljahres ein Praktikumsplan zu erstellen, der der berufsbildenden Schule zur Anerkennung vorzulegen ist. 2. Praktikumsregelungen für Absolventinnen und Absolventen einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase eines Fachgymnasiums vor Eintritt in die Klasse 12 der Fachoberschule Nach 3 Abs. 2 Ziff. 2 d) der Anlage 7 zu 36 BbS-VO haben Absolventinnen und Absolventen einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase eines Fachgymnasiums ein in Inhalt und Umfang gleiches Praktikum abzuleisten wie in der Klasse 11 der Fachoberschule. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dieses Praktikum nach Beendigung des jeweiligen Bildungsganges absolviert wird und daher nicht mehr zu diesem Bildungsgang gehört. Es handelt sich daher um keine Schulveranstaltung, die Praktikantinnen und Praktikanten befinden sich nicht mehr im Schülerstatus. Nach Beendigung des Praktikums und Vorlage der Praktikumsbescheinigung muss die berufsbildende Schule dieses Praktikum jedoch anerkennen, um die Gleichwertigkeit des Bildungsstandes mit der Klasse 11 der Fachoberschule festzustellen, sofern die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt sind. Es empfiehlt sich daher, die interessierten Schülerinnen und Schüler vor Beginn des Praktikums zu beraten und die Kriterien deutlich zu machen, die für eine Anerkennung des Praktikums durch die Schule später angelegt werden. -2- Die in den EB-BbS geforderten Praktikumsbedingungen sind unbedingt einzuhalten. Die Einschlägigkeit des Praktikums richtet sich nach der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt der vorher besuchten Berufsfachschule oder des Fachgymnasiums. Der Eintritt in die Klasse 12 der Fachoberschule ist ebenfalls nur in der gleichen Fachrichtung oder dem gleichen Schwerpunkt möglich. Da durch diesen Weg die Gleichwertigkeit mit dem Bildungsstand der Klasse 11 der jeweiligen Fachoberschule festgestellt wird, kann er nur für diejenigen Fachrichtungen und Schwerpunkte möglich sein, in denen eine Klasse 11 der Fachoberschule existiert. In den Schwerpunkten Informatik sowie im Schwerpunkt Gesundheit-Pflege wird die Klasse 11 nicht geführt, so dass in diesen Schwerpunkten der Eintritt in die Klasse 12 der Fachoberschule ausschließlich über eine Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit möglich ist und nicht über ein Praktikum. 3. Praktikumsregelungen für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs

11 In 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) wird geregelt, dass der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wird durch bestimmte Leistungen in der Qualifikationsphase sowie der berufsbezogene Teil durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreiche Berufsausbildung. Gleichzeitig wird in den Ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-GOFAK Nr. 1.1) festgelegt, dass das mindestens einjährige Praktikum den Vorschriften in den EB-BbS entsprechen muss. Es handelt sich dabei um die oben unter 1. und 2. ausgeführten Praktikumsbestimmungen für die Klasse 11 der Fachoberschule. In der AVO-GOFAK wird jedoch ausdrücklich ein mindestens einjähriges Praktikum für die Fachhochschulreife gefordert; der in der BbS-VO für die Klasse 11 der Fachoberschule geforderte Umfang von 960 Stunden würde für die Regelung in der AVO-GOFAK daher nicht ausreichen. Es sind daher aus den Regelungen der EB-BbS ( VII. Fachoberschule, Nr. 1.2, oben zitiert) nur die im Satz 1 formulierten qualitativen Anforderungen zu übernehmen. Teile dieses Praktikums dürfen nicht in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Eine Einschlägigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich, weil die Fachhochschulreife zum Studium jeder Fachrichtung berechtigt und eine berufsbezogene Einschlägigkeit für allgemein bildende Bildungsgänge gar nicht existiert. Auch für Schülerinnen und Schüler von Fachgymnasien, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt bekommen haben, ist für das anschließende Praktikum keine Einschlägigkeit erforderlich. In den EB-AVO-GOFAK (Nr.18.2) wird weiterhin festgelegt, dass das Zeugnis der Fachhochschulreife von derjenigen Schule ausgestellt wird, welche den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt hat. Dies bedeutet, dass die Gymnasien und Fachgymnasien zukünftig die Ordnungsmäßigkeit eines Praktikums anerkennen müssen, sofern die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt sind. Ein Praktikum ist ordnungsgemäß abgeleistet, wenn es mindestens einjährig war und die drei Kriterien erfüllt: a. Es muss auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden. b. Es muss einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe vermitteln. c. Es muss einen umfassenden Überblick über Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung vermitteln. -3- Ein Praktikum sollte nach einem geregelten Praktikumsplan erfolgen, aus dem die Einhaltung der drei Kriterien hervorgeht. In der am Ende des Praktikums vorzulegenden Praktikumsbescheinigung sollte ausdrücklich dokumentiert werden, auf welchen unterschiedlichen Arbeitsplätzen das Praktikum abgeleistet wurde und dass die beiden anderen Kriterien erfüllt wurden. Als Praktikumsbetriebe und einrichtungen eignen sich grundsätzlich solche, die selber Berufsausbildung betreiben oder die Möglichkeit dazu haben.

12 Zukünftig wird jede einzelne Schule, die die Bescheinigungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife ausgestellt hat, auch die Anerkennung für den berufsbezogenen Teil aussprechen und das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, sofern die quantitativen und qualitativen Anforderungen erfüllt sind. Da die qualitativen Anforderungen jedoch einen gewissen Ermessensspielraum beinhalten, muss den interessierten potentiellen Praktikantinnen und Praktikanten vor Beginn des Praktikums erläutert werden, wie die Schule ihr pflichtgemäßes Ermessen ausüben wird. Eine vorherige Beratung der interessierten Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt bekommen haben, durch die Schule ist daher unabdingbar. Es empfiehlt sich, dies durch eine/-n Praktikumsbeauftragte/ -n im Kollegium der Schule vornehmen zu lassen. Schule und angehende Praktikantinnen und Praktikanten sind dann auf der sicheren Seite, wenn die Schule sich die Praktikumspläne vor Beginn des Praktikums vorlegen lässt und diese akzeptiert. Allerdings wird man diese sinnvolle Vorgehensweise nicht zur formalen Bedingung machen können. Verzichtet eine Praktikantin oder ein Praktikant jedoch auf diese profilaktische Absegnung, trägt sie oder er das Risiko einer evtl. nachträglichen Verweigerung der Praktikumsanerkennung, wenn die Schule bestimmte Bedingungen als nicht erfüllt ansieht. Sinnvoll ist außerdem, dass sich die potentiellen Praktikantinnen und Praktikanten bei der Fachhochschule, bei der sie später ein Studium aufnehmen wollen, über deren Praktikumsbedingungen erkundigen. Viele Fachhochschulen verlangen vor Beginn des Studiums den Nachweis sehr dezidierter Praktikumsleistungen, die in das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife integriert werden könnten und sollten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Fachhochschulen an ein Praktikum auch die qualitativen Praktikumsbedingungen der Schulen erfüllen. Das Praktikum muss nicht während des gesamten Jahres in einem Betrieb oder einer Einrichtung abgeleistet werden; es kann sich auf Grund der Forderung, Erfahrungen auf mehreren Arbeitsplätzen zu sammeln, sogar die Notwendigkeit ergeben, den Praktikumsbetrieb zu wechseln. Da jedoch auch Erfahrungen aus dem Sozialgefüge eines Betriebes gesammelt werden sollen, kann ein einjähriges Praktikum auch nicht aus zahlreichen kurzen Praktikumsphasen in unterschiedlichsten Betrieben bestehen. Ein ein- oder höchstens zweimaliger Wechsel des Praktikumsbetriebs sollte nicht überschritten werden. Das Praktikum ist wie unter 2. ausgeführt keine Schulveranstaltung; die Praktikantinnen und Praktikanten befinden sich nicht im Schülerstatus. Bezüglich der Zeitdauer von einem Jahr ist festzustellen, dass von einer durchschnittlichen Tages- und Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern und einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen oder sechs Wochen auszugehen ist. Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind im pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigen; d.h. sie sollten erst bei wesentlichen Abwesenheitszeiten zu einem Nachholen dieser Zeiten führen. Das Praktikum kann in Niedersachsen, in anderen Bundesländern oder im Ausland abgeleistet werden. Praktika im Ausland sind ausdrücklich erwünscht. Auf die Abstimmungsnotwendigkeit mit den Praktikumsanforderungen der Fachhochschulen ist hierbei jedoch besonders hinzuweisen.

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