Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna "Am Schwarzen Graben" Flur 1 (gem. 9 Abs.

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1 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna "Am Schwarzen Graben" Flur 1 (gem. 9 Abs. 8 BauGB) INHALT 1. Plangrundlage 2. Bereich der Änderung - Allgemeines 3. Anlass, Ziele und Erfordernis der Änderung 4. Verfahren der Änderung 5. Rechtsgrundlagen 6. Vorbereitende Bauleitplanung 7. Änderungen des Bebauungsplanes 7.1 Änderungen in der Planzeichnung 7.2 Änderungen der textlichen Festsetzungen 8. Verkehrserschließung - Verkehrsflächen 9. Technische Erschließung 10. Umweltbericht 11. Hinweise 1

2 1. Plangrundlage Mit der 1. Änderung soll der seit rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna (ehemals Schöna) Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben in einem Teilbereich fortgeschrieben werden. 2. Bereich der Änderung - Allgemeines Die Änderung betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Betroffen sind die Flurstücke 40/4, 42/9, 42/11, 42/12 (teilweise) und 42/13 der Flur 1 in der Gemarkung Schöna. Das Flurstück 486/23 beinhaltet den südlich angrenzenden Schwarzen Graben, welcher dem B-Plan seinen Namen gab, aber nicht vom Geltungsbereich betroffen ist. Böschungen vom Bachlauf reichen teilweise bis in den Geltungsbereich hinein. Formal wird für die 1. Änderung des B-Planes eine neue Planzeichnung erstellt. In dieser Begründung wird ausschließlich nur der zu ändernde Teil betrachtet. 3. Anlass, Ziele und Erfordernis der Änderung Die Erschließungsstraße im Plangebiet ist zwischenzeitlich hergestellt worden. In der Bauphase musste diese, aufgrund von Gebäudebestand im Mittelteil leicht nach Norden verschwenkt werden. Ursprünglich sollte das Gebiet eine andere Grundstücksteilung erhalten und hatte in Anlehnung daran enge Baufelder mit jeweiligem Abstand zur geplanten Grenze festgesetzt. Nunmehr soll die Fläche großzügiger aufgeteilt werden, wobei die vorhandenen Baugrenzen eine Bebauung nicht zulassen. Des Weiteren wollen die potentiellen Bauherren Gebäude mit flacher geneigten Dächern errichten. Dies wäre ohne Änderung des B-Planes nicht möglich. Die Festsetzungen zur äußeren Gestaltung sind im bestehenden Plan sehr eng gefasst. Diese sollen entsprechend gelockert und vereinfacht werden, um eine Anpassung an die derzeitigen Gestaltungswünsche zu erreichen. Die erforderlichen Leitungsrechte für die vorhandenen Trinkwasser- und Regenwasserleitungen wurden aufgenommen und damit an den Leitungsbestand angepasst. Die Gemeinde Mockrehna möchte mit dieser Änderung den Planbestand bereinigen und die planungsrechtliche Grundlage für den Bau der noch offenen Baugrundstücke schaffen. 4. Verfahren der Änderung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben soll nach 13 BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Durch die geringfügigen Änderungen zu Dachform und -farben werden nur gestalterische Anforderungen im Plangebiet geändert, welche einen geringen Einfluss auf das Ortsbild haben. Auch die geringe Lageänderung der Erschließungsstraße und die Anpassung der Geh-, Fahr- und Leitungerechte berührt die Grundzüge der Planung nicht. Des Weiteren werden nach 2

3 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und nach Nr. 2 bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Im vereinfachten Verfahren kann nach 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vereinfachten Verfahren wird weiterhin von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach 2a und von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen nach 3 Abs. 2 BauGB verfügbar sind, abgesehen. Ebenfalls kann auf die zusammenfassende Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB verzichtet werden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde zum Entwurf festgestellt, dass noch eine bestehende Trinkwasserleitung nicht dargestellt war. Diese wurde mit den entsprechenden Schutzstreifen in die Planzeichnung aufgenommen. Mit dieser Änderung waren geplante Baufelder betroffen, welche dadurch wegfallen mussten. Mit Änderungen von Baufeldern werden die Grundzüge der Planung berührt, was eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erfordert. 5. Rechtsgrundlage Die 1. Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben erfolgt auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BGBl. I Nr. 32 vom S. 1289). 6. Vorbereitende Bauleitplanung Die Gemeinde Mockrehna verfügt über keinen genehmigten Flächennutzungsplan (FNP). Die Fläche wird bei der zukünftigen Planung berücksichtigt. Auch sind derzeit keine anderen Planungen bekannt, die Inhalte aufweisen, welche gegen diese Änderung des B-Planes sprechen. 7. Änderungen des Bebauungsplanes 7.1 Änderungen in der Planzeichnung Erschließungsstraße: Wie bereits beschrieben, wurde die Erschließungsstraße zwischenzeitlich gebaut. In der Bauphase musste diese, aufgrund von Gebäudebestand im Mittelteil leicht nach Norden verschwenkt werden. Diese Anpassung wurde vom Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung korrigiert. Die Straßenbreite von 4,75 m im Mittelteil und der Wenderadius von mind. 8 m + 1 m Überhang = 9 m Außenkreis wurden beibehalten. Die Straßenbreite im Einfahrtsbereich wurde von 4,75 m auf 5,0 m verbreitert. Die 25 cm Verbreiterung wurden von dem Straßenbegleitgrün abgezogen, so dass dieses auf 2,0 m von vorher 2,25 m reduziert wird. 3

4 Das Straßenbegleitgrün war im alten Plan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese wird nun private Grünfläche. Die inhaltlichen Festsetzungen zur Bepflanzung bleiben unverändert. Damit reduziert sich der künftige Pflegeaufwand für die Gemeinde. Baugrenzen: Die Baugrenzen wurden entsprechend erweitert, um eine Wahlmöglichkeit für die Bauherren zu ermöglichen. Firstrichtung: Die vorgeschriebene Firstrichtung und damit die Ausrichtung der Gebäude ist entfallen. Eine zwingende Notwendigkeit für diese Festsetzung wird nicht gesehen. Abgrenzung des Maßes der Nutzung: Dieses Planzeichen war und ist in diesem Plan nicht erforderlich, da innerhalb des Gebietes keine unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung vorgesehen waren und sind. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nach 9 (1) 21 BauGB: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 (GFL-Recht 1) Das östliche Leitungsrecht wurde auf die schon vor diesem B-Plan existierende Regenwasserleitung gelegt mit GFL-Recht 1 bezeichnet und damit im Bestand gesichert. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2 (GFL-Recht 2) Wie unter Punkt 4 bereits beschrieben, quert das Plangebiet ebenfalls eine Trinkwasserleitung, welche im Bestand zu sichern ist. Aus diesem Grund wurde nach Stellungnahme des zuständigen Trinkwasserverbandes die Leitung in den B-Plan aufgenommen und durch das GFL-Recht 2 eingetragen. Redaktionell wurde der neue Stand der Flurstücksbezeichnungen mit Stand Oktober 2017 in die Planzeichnung übernommen. 7.2 Änderungen der textlichen Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen Punkt 3 - Stellung der baulichen Anlagen: Wie unter Punkt 7.1 bereits erläutert, wurde die Festlegung der Firstrichtung gestrichen. Punkt 4 - Höhe der baulichen Anlagen: Hier wurde der Bezugspunkt von Geländeoberkante auf die vorhandene Erschließungsstraße geändert um den Bestimmtheitsgrad zu erhöhen. Punkt 5 - Stellplätze, Garagen und Carpots: In diesem Punkt wurde der Begriff Carport ergänzt und damit die Festsetzung erweitert. Des Weiteren wurde im Punkt 5 aufgenommen, dass zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen für Zu- und Abfahrten mind. 5 m Länge vorhanden sein muss. Damit soll sichergestellt werden, dass Fahrzeuge immer eine Aufstelllänge vor den Garagentoren zur Verfügung haben, um den öffentlichen Verkehrsraum verlassen zu können, ohne 4

5 beim Öffnen von Toren den Verkehr zu behindern. Des Weiteren können diese Aufstellflächen als Besucherparkplätze genutzt werden. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wurde vom Punkt 1 in den Punkt 5 der textlichen Festsetzungen verschoben, da er sonst rechtlich zu beanstanden wäre. Der Begriff außerhalb des Bauraumes wurde im nichtüberbaubare Grundstücksfläche umbenannt. Punkt 7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 (GFL-Recht 1) Wie oben bereits beschrieben, wurde das im bestehenden B-Plan östliche Leitungsrecht auf die schon vor diesem B-Plan existierende Regenwasserleitung gelegt und damit im Bestand gesichert. In diese Leitung wird das Regenwasser vom Flurstück 42/5 und von der Erschließungsstraße im Plangebiet abgeleitet. Das Leitungsrecht wird zugunsten des Eigentümers der Erschließungsstraße im Plangebiet und zugunsten des Eigentümers des Flurstücks 42/5 eingetragen. Das Regenwasser von diesen Flächen ist an die mit Leitungsrecht belegte Regenwasserleitung angeschlossen und wird in den Schwarzen Graben eingeleitet. Diese Fläche darf nicht überbaut oder mit großen Bäumen, Sträuchern o. Ä. bepflanzt werden. Auch müssen diese Flächen für evtl. Reparaturarbeiten frei gehalten werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2 (GFL-Recht 2) Wie unter Punkt 7.1 bereits beschrieben, wurde für die vorhandene Trinkwasserleitung das GFL-Recht 2 aufgenommen. Das ist eine Hauptversorgungsleitung, welche auch das Plangebiet versorgt. Das Recht wird zugunsten des öffentlichen Trinkwasserversorgers (hier Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau Westelbien) eingeräumt. Für die Leitung wird ein Schutzstreifen von beidseitig je 2,0 m benötigt. Wie auch beim GFL-Recht 1 darf dieser Bereich nicht überbaut oder mit großen Bäumen, Sträuchern o. Ä. bepflanzt werden. Auch müssen diese Flächen für evtl. Reparaturarbeiten freigehalten werden. Alle noch nicht gesicherten Rechte müssen über eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast noch zusätzlich eingetragenen werden. Punkt 8 - Grünflächen: Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet nicht mehr vorhanden, aus diesem Grund wurde der Begriff öffentlich- gestrichen. Wie oben bereits beschrieben, soll das Straßenbegleitgrün auf der Nordostseite des Plangebietes eine private Grünfläche werden. Ebenso unverändert bleibt die südliche private Grünfläche, wo unter Punkt 9 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt sind. Private Grünflächen können bei der Berechnung der Grundflächenzahl für die jeweiligen Baugrundstücke nicht mit angerechnet werden. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Äußere Gestaltung baulicher Anlagen: Ziel der Änderung sind unter anderem die engen Gestaltungsvorschriften zu lockern. Dachformen sind nicht mehr vorgeschrieben. Somit sind alle Formen zulässig. Der Dachneigungsbereich wurde von 38 bis 45 auf 20 bis 45 erweitert. Damit sollen flachere Dachneigungen zulässig sein, um auch günstigere Voraussetzungen für den Einsatz von Photovoltaik - Anlagen zu fördern und z. B. auch Häuser im Bungalowstil für altersgerechte Lösungen zuzulassen. 5

6 Die Festsetzungen zu der Außenwandgestaltung sollen entfallen. Eine zwingende städtebauliche Notwendigkeit ist für diesen Standort nicht gegeben. Einfriedungen: Die Festsetzungen zu den Einfriedungen werden gelockert. So wird die Höhenbegrenzung auf 1,2 m, das Material (nur Holzzäune oder Hecken) und die Zaunssockelhöhen gestrichen. Auch hier wird keine Notwendigkeit gesehen, an diesen Festsetzungen aus heutiger Sicht festzuhalten. Redaktionell wurden die Rechtgrundlagen und die Grundlagen der Plandarstellung ergänzt. Die Verfahrensvermerke wurden auf das Änderungsverfahren angepasst. 8. Verkehrserschließung - Verkehrsflächen Die geringe Änderung der Straßenführung wurde oben unter 7.1 bereits beschrieben. Die Straße wurde zwischenzeitlich ausgebaut. In der Planzeichnung wird die Straße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll öffentlich gewidmet werden. 9. Technische Erschließung Das Plangebiet und somit auch die Änderungsfläche sind medienseitig voll erschlossen. Im Änderungsgebiet verfügen alle Flurstücke über einen Anschluss an die Straße und an die Ver- und Entsorgungsnetze. Trinkwasser: Laut Stellungnahme des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau Westelbien erfolgte die Anordnung der Trinkwasser- Hausanschlüsse bei der Erschließung in 2013/2014 nach der damals festgelegten Grundstücksaufteilung. Die über die privaten Grundstücke verlaufende Trinkwasserversorgungsleitung aus PE-HD 110 darf nicht überbaut werden. Ein Leitungsstreifen von mind. 2,0 m links und rechts der Leitung ist freizuhalten. Diese Leitung wurde in die Planzeichnung aufgenommen und mit einen Leitungsrecht belegt (siehe auch Punkt 7.2). Abwasser: Nach Stellungnahme des AZV Heidelbach ist das Gebiet schmutzwasserseitig erschlossen. Das Niederschlagswasser sollte grundsätzlich auf den Grundstücken zurückgehalten bzw. versickert werden. Nach Stellungnahme der unteren Wasserbehörde wäre die Einleitung des Regenwassers von privaten Grundstücken bei Versickerung grundsätzlich erlaubnisfrei. Bei einer Sammlung des Niederschlagswassers über mehrere Grundstücke und ggf. Einleitung in den Schwarzen Graben, wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis einschließlich einer Genehmigung des Einlaufbauwerkes bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Elektro: Laut Auskunft der MITNETZ Strom mbh sind im Plangebiet Verteilungsanlagen des Niederspannungsnetzes vorhanden. Von Seiten der MITNETZ Strom bestehen grundsätzlich keine Einwände. 6

7 Werden durch die geplanten Baumaßnahmen Umverlegungen erforderlich, so sind die Kosten dafür vom Veranlasser zu übernehmen, soweit keine anderen Regelungen Anwendung finden. Ein entsprechender Antrag ist an das Anlagenmanagement Bad Düben, Schwarzbachgrund 4, Bad Düben zu stellen. Nach Auskunft der MITNETZ Strom mbh erfolgt der Aufbau des inneren Versorgungsnetzes auf der Grundlage der Bedarfsanmeldung der Kunden, wofür ein offizieller Antrag auf Versorgung an die MITNETZ Strom mbh, Netzregion West-Sachsen Netzvertrieb, Friedrich-Ebert-Straße 26, Markkleeberg (Herr Müntzenberg T ) notwendig ist. Die vom Antragsteller zu übernehmenden Kosten werden dann in einem Angebot ermittelt. Die geplanten Trassen sind im öffentlichen Verkehrsraum in den schwächer befestigten Flächen (Fuß- und Radwege oder Grünstreifen) einzuordnen. Dabei ist die DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen zu beachten. Die envia Mitteldeutsche Energie AG beansprucht eine Trassenbreite von 0,8 m. Als Schutzstreifen sind vorzusehen: - für Kabeltrassen 2 m - Niederspannungsfreileitungen 6 m - Mittelspannungsfreileitungen 15 m - bei Anpflanzung von Großgrün => Abstand zu Kabeltrassen mind. 1,5 m, im Schutzstreifen von Freileitungen max. Wuchshöhe von 4 m Telekom: Im Planbereich befinden sich TK-Linien der Telekom. Beschädigungen sind bei der Bauausführung zu vermeiden. Zur Versorgung der neuen Gebäude ist die Verlegung neuer TK-Linien erforderlich. Dazu ist ein gesonderter Auftrag notwendig. Gas: Im Plangebiet befinden sich Gasleitungen der MITNETZ Gas in der Erschließungsstraße. Eine weitere gastechnische Erschließung ist möglich. Dazu ist ein Erschließungsvertrag erforderlich. Der Erschließungsträger möchte sich zu gegebenem Zeitpunkt in Verbindung setzen. Die vorhandenen Anlagen genießen Bestandsschutz. Sollten aus objektiven Gründen der angegebene Schutzstreifen bzw. Sicherheitsabstand nach Merkheft nicht eingehalten werden, ist zwingend Rücksprache über die dann erforderlichen Maßnahmen zu führen. Sonstige Medienträger: 110 kv-anlagen: Im Plangebiet befinden sich keine 110-kV-Anlagen der envia Mitteldeutsche Energie AG in Bestand und Planung. 10. Umweltbericht Da diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Mockrehna Wohnbebauung Schöna Am Schwarzen Graben nach. 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, kann von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach 2a, von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen nach 3 Abs. 2 BauGB verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden (siehe auch Punk 4 Verfahren). 11. Hinweise 7

8 11.1 Immissionsschutz Schutz gegen Lärm bei stationären Geräten: Zur Vermeidung von schalltechnischem Konfliktpotential sollten bei Auswahl und Aufstellung von Luft-Wärmepumpen (und/oder Klima-, Kühl- oder Lüftungsgeräten) die in der Anlage des LAI - Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten", Stand: aufgeführten Hinweise beachtet werden. Fundstelle: _Laermschutz_stationaere_Geraete.pdf Feuerungsanlagen: Im Jahr 2010 wurde die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom ) geändert. Gemäß 19 Abs. 1 der 1. BImSchV müssen Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem errichtet oder wesentlich geändert werden, 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 den First mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; b) von mehr als 20 den First mind. 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,3 m haben 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kw in einem Umkreis von 15 m die OK von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1m überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 kw bis auf höchstens 40 m Gemäß 19 Abs. 2 der 1. BImSchV hat abweichend von Abs. 1 des 19 der 1. BImSchV die Höhe der Austrittsöffnungen bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt 1. die höchste Kante des Dachfirstes um mind. 3 m zu überragen und 2. mind. 10 m über Gelände zu liegen. Photvoltaikanlagen: Bei Einsatz von Photovoltaikanlagen können im Allgemeinen durch Reflexion der Sonnenstrahlung auf den PV-Modulen Blendwirkungen an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen und Verkehrswegen entstehen. Folgende Minderungsmaßnahmen kommen in Betracht und sollten berücksichtigt werden: - matte Oberflächen der Module - veränderter Neigungswinkel der Module - Vergrößerung des Abstands der Solarmodule zur umliegenden Bebauung - Abschirmung der Module durch Wälle und blickdichten Bewuchs in Höhe der Moduloberkante 8

9 11.2 Baugrund Nach Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LUGL) befindet sich das Plangebiet aus geologischer Sicht noch innerhalb der holozänen Bachaue des schwarzen Baches (Schwarzer Graben). Im natürlichen geologischen Profil werden unter dem Oberboden zuoberst bindiger Auelehm über Grundwasser führendem Bachsand bis Bachkies erwartet. Unter den Bachsedimenten werden eiszeitliche Sande und Kiese der Saalekaltzeit erwartet. Diese stellen einen flächig ausgebildeten oberflächennahen Grundwasserleiter dar. Im Süden bis Südosten des Plangebietes können unter den Bachsedimenten Geschiebelehm bis Geschiebemergel der Saalekaltzeit angetroffen werden. Für die Errichtung von Neubauten werden standortkonkrete und auf die Bauaufgaben ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020/DIN EN empfohlen. Sofern dafür Bohrungen abgeteuft werden, bittet das LUGL diese vor Bohrbeginn beim geologischen Dienst, Abteilung Geologie des LfULG anzumelden und die Ergebnisse nach Bohrende zu übergeben (vgl. 4, 5 Lagerstättengesetz) Kampfmittel Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung Mockrehna, als zuständige Ortspolizeibehörde für den Vollzug der Kampfmittelverordnung gemäß 68 (2) SächsPolG, ist für das Plangebiet keine Belastung mit Kampfmitteln bekannt. Bei evtl. Kampfmittelfunden gilt die Anzeigepflicht bei der nächsten Polizeibehörde. Dieser Sachverhalt wurde auch unter Hinweis in der Planzeichnung vermerkt Natürliche Radioaktivität Das Plangebiet liegt nach Auskunft des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach bisherigem Kenntnisstand in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentration in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass aufgrund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können. Auf der Grundlage der EU-Richtlinie wurde um Juni 2017 das neue Strahlenschutzgesetz verabschiedet. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300Bq/m³ festgeschrieben. Dieser Referenzwert tritt zum 31. Dezember 2018 in Kraft. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder die radiologische Situation auf dem Grundstück von einem kompetenten Ingenieurbüro abzuklären. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden sollte die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermittelt und ggf. Radonschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Dazu kann die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen (T / radonberatung@smul.sachsen.de) genutzt werden. Auch dieser Sachverhalt ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 4 Hinweise- als entsprechender Vermerk in die Planzeichnung aufgenommen. 9

10 11.5 Sonstiges Nach Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sind die Belange der Anlagensicherheit/Störfallvorsorge, der Vorsorge vor Fluglärm und des Fischartenschutzes einschließlich Fisch- und Teichwirtschaft vom Plangebiet nicht berührt. erarbeitet: Frau Sawatzki Eilenburg, IBS GmbH Mühlweg 12, Jesewitz Anmerkung: grau - unterlegter Text = Änderungen gegenüber der Fassung vom

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