Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0
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- Wolfgang Friedrich
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1 Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung Grundvoraussetzung für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) trat am 21. August 1996 in Kraft. Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391/EWG) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und weitere Arbeitsschutz-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und für alle Beschäftigungsgruppen u. a. die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers sowie die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Gefährdungen, die zu Unfällen bei der Arbeit und zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können, sind zu ermitteln und zu bewerten. Am trat das neue Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz MuSchG) in Kraft. Gemäß 10 MuSchG hat der Arbeitgeber nun im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt oder Gefährdungen ausgesetzt sein könnte. Es handelt sich damit um eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, d.h., die mutterschutzrechtliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss immer vorgenommen werden, unabhängig davon, ob aktuell tatsächlich eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird. Anhand dieser Beurteilung ist für jeden Arbeitsplatz festzulegen, ob und mit welchen Schutzmaßnahmen die Weiterbeschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau möglich wäre.
2 Seite 2 (5) zu Blatt 1.0 Gefährdungen ermitteln, bewerten, beseitigen (mindern) ArbSchG und MuSchG schreiben die Form der Gefährdungsbeurteilung nicht vor. Der vorliegende Leitfaden berücksichtigt die speziellen Bedingungen des Forschungsbetriebs an Hochschulen und stellt eine Handlungshilfe gemäß der Richtlinie zu 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG (Bek. des BMA vom , BArbBl. 11/97 S.74) und 10 MuSchG (Bek. des BMA vom , BGBl. Nr. 30 vom S. 1228) dar. Er enthält Ermittlungs- und Bewertungsblätter, die in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen und mit einem Minimum an Kosten auf relativ einfache Weise eine effiziente und praxisnahe Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplatzbedingungen von Beschäftigten und Studierenden ermöglichen. Diese Blätter sind gleichzeitig Bausteine der in 6 ArbSchG und 14 MuSchG geforderten Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Das ArbSchG und MuSchG fordern Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die vorliegenden Ermittlungs- und Bewertungsblätter fassen Tätigkeitsbereiche mit gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammen: Tätigkeiten in Musikunterrichtsräumen, Seminarräumen und Hörsälen Tätigkeiten im Bereich Orchester / Chor / Musiktheater Arbeitsplätze im Bereich Technik Arbeitsplätze in Büro, Dokumentation und EDV Arbeitsplätze im Reinigungsdienst Es sind Gefährdungen berücksichtigt, die sich u. a. durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, durch biologische, chemische und physikalische Einwirkungen, durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren und durch unzureichende Unterweisung der Beschäftigten ergeben. Zu jeder Gefährdung werden Schutzziele und Maßnahmen abgefragt, deren Erfüllung zur Minimierung bzw. Vermeidung der jeweiligen Gefährdung beitragen. Wer führt die Gefährdungsbeurteilungen durch? Die Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen durchzuführen und zu dokumentieren ist Aufgabe der vor Ort für die jeweiligen Bereiche verantwortlichen Personen. Um den neuen Verpflichtungen aus dem MuSchG nachzukommen, sollte die jetzt erweiterte Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 möglichst zeitnah durchgeführt werden. Anhand dieser Beurteilung ist für jeden Arbeitsplatz festzulegen, ob und mit welchen Schutzmaßnahmen die Weiterbeschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau möglich wäre. Die Verantwortlichen vor Ort müssen die Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht höchstpersönlich durchführen, sondern können diese von Mitarbeitern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und
3 Seite 3 (5) zu Blatt 1.0 Erfahrungen dazu in der Lage sind (Arbeitsgruppenleiter, Sicherheitsbeauftragte etc.), durchführen lassen. Die Verantwortung kann jedoch nicht delegiert werden. Wie wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Die Verantwortlichen prüfen zunächst, welche Teilbereiche in ihren Zuständigkeitsbereichen separat zu beurteilen sind. Der vorliegende Leitfaden enthält 5 Ermittlungs- und Beurteilungsblätter (Blatt 2, 3, 4, 5, 6), die helfen, die Gefährdungen im jeweiligen Teilbereich zu ermitteln. Sind sowohl Arbeitsplätze in Werkstätten, Büros, Bühne und Seminarräumen vorhanden, dann sind alle diese Blätter zu bearbeiten. Sind dagegen nur Mitarbeiter in Büro, Dokumentation und EDV bzw. in Werkstätten, Hörsälen u.s.w. beschäftigt, dann ist lediglich das jeweils zugehörige Blatt zu bearbeiten. Arbeitsplätze mit vergleichbarer Tätigkeit und vergleichbarem Gefährdungspotential können zusammengefasst werden, auch wenn sie räumlich getrennt sind. Bei der Beurteilung der Gefährdungen wird geprüft, ob die zur Beseitigung bzw. Minimierung der jeweiligen Gefährdung vorgeschlagenen Schutzziele und Maßnahmen erfüllt, nicht erfüllt sind oder entfallen können. Die Zahl der aufgelisteten Schutzziele und Maßnahmen ist nicht abschließend. Es wird beurteilt, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich ausreichend sind, oder ob weitere Maßnahmen zu veranlassen sind, oder ob Handlungs- und Beratungsbedarf besteht. Es ist sinnvoll, die Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Sind alle Teilbereiche beurteilt, gibt der Verantwortliche auf Blatt 1.1 eine zusammenfassende Beurteilung der Gefährdungssituation ab und erläutert zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Mutterschutzes und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten. Die erforderlichen Ermittlungs- und Beurteilungsblätter stehen als Download über die Homepage des Systembeauftragten für Arbeitsschutzorganisation für Sie bereit. Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? Im Arbeitsschutzgesetz gibt es hierzu keine konkreten Vorgaben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen jedoch spätestens nach 5 Jahren die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Darüber hinaus muss die Gefährdungsbeurteilung neu durchgeführt werden: bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung v. Arbeitsstoffen/-verfahren oder der Arbeitsorganisation) bei der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen nach Änderung des Standes der Technik nach Auftreten von Arbeits-/Beinaheunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten bei Schwangerschaft/Stillzeit
4 Seite 4 (5) zu Blatt 1.0 Wie erfolgt die Dokumentation? Die erarbeiteten Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Teilbereiche werden zusammengefasst; das ausgefüllte Blatt 1.1 wird ergänzt. Die Originale verbleiben in der jeweiligen organisatorischen Einheit und sind an einer zentralen Stelle z.b. im Sekretariat oder bei einem der Sicherheitsbeauftragten so aufzubewahren, dass sie jederzeit von den Mitarbeitern und der zuständigen Aufsichtsbehörde eingesehen werden können. Die Dokumentation soll ferner alle Ordnungen, Betriebsanweisungen, Begehungsprotokolle bzw. Mängelberichte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Aufsichtsbehörden und die Bestätigungen der Mängelbeseitigungen umfassen. Eine Kopie der gesamten Gefährdungsbeurteilung eines Bereiches ist dem Systembeauftragten für Arbeitsschutzorganisation, Herrn Thomas Stappenbeck, Hofstallstraße 6 8, zur Verfügung zu stellen. Wer unterstützt Sie? Bei Rückfragen und Beratung: Systembeauftragter für Arbeitsschutzorganisation Telefon: thomas.stappenbeck@hfm-wuerzburg.de
5 Seite 5 (5) zu Blatt 1.0 Übersicht der Gefährdungsbeurteilungen Stand: Blatt 1. Blatt 1.0 Blatt 1.1 Blatt 2 Allgemeines / Einführung Durchführungsanleitung Zusammenfassung Tätigkeiten in Musikunterrichtsräumen Seminarräumen und Hörsälen Blatt 3. Tätigkeiten im Bereich Orchester / Chor / Musiktheater Blatt 4 Arbeitsplätze im Bereich Technik Blatt 5 Arbeitsplätze im Bereich Büro, Dokumentation, EDV Blatt 6 Arbeitsplätze im Reinigungsdienst
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