GEMEINDE URMEIN WASSERVERSORGUNGS-REGLEMENT. Ausgabe 2014 UWvR 14
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- Teresa Pfaff
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1 GEMEINDE URMEIN WASSERVERSORGUNGS-REGLEMENT Ausgabe 2014 UWvR 14
2 INHALTSVERZEICHNIS Artikel I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck 1 Aufgabe der Gemeinde 2 Vorbehalt des übergeordneten Rechts 3 II Wasserversorgung 1. Allgemeines Einteilung der Wasserversorgungsanlagen 4 Anschlusspflicht 5 Anschluss 6 2. Ausgestaltung und Benützung Grundsatz 7 Abnahme 8 Wasserleitungen 9 Druckverhältnisse 10 Wasserzähler 11 Bezugsrecht 12 Wasserabgabe 13 Bauwasser 14 Wasserverbrauch 15 Hydranten 16 Brunnen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 18 Kontrolle und Behebung von Mängeln 19 Qualitätskontrolle 20 Haftung 21 III Finanzierung 1. Öffentliche Anlagen 1.1. Allgemeines Gebührenarten 22 Bemessung, Veranlagung und Bezug 23 Gebührenpflicht 24 Ausgabe UWvR 14
3 1.2. Anschlussgebühren Wasseranschlussgebühren 25 Besondere Anschlussgebühren 26 Veranlagung 27 Fälligkeit und Bezug Wassergebühren Grundgebühr 29 Mengengebühr 30 Fälligkeit und Bezug Rechtsmittel Einsprache Private Anlagen Private Anlagen 33 IV Vollzugs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten 34 Anhang: Gebührentarif Ausgabe UWvR 14
4 I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Art. 1 1 Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es ordnet gestützt auf das Baugesetz und den Generellen Erschliessungsplan die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung von Wasserversorgungsanlagen sowie die Beziehungen zwischen der Gemeinde und den Eigentümerinnen und Eigentümern der an die Gemeindewasserversorgung angeschlossenen privaten Anlagen. 2 Für Wasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer Areal- oder Quartierplanung geplant und erstellt werden, gelten die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung über die Areal- bzw. Quartierplanung. Soweit besondere Vorschriften fehlen, sind die Bestimmungen dieses Reglements auch im Areal- und Quartierplanverfahren massgebend. 3 Der Gemeindevorstand kann für Liegenschaften, welche nicht an die Gemeindeanlagen angeschlossen werden können, den Anschluss an die Wasserversorgung einer Nachbargemeinde bewilligen oder anordnen, sofern eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den Gemeinden besteht. Unter der gleichen Voraussetzung werden Liegenschaften auf Gebiet von Nachbargemeinden an die Anlagen der Gemeinde angeschlossen. 4 Auf Liegenschaften, die an die Wasserversorgung einer Nachbargemeinde angeschlossen werden, finden die jeweils geltenden technischen Vorschriften sowie die Bestimmungen über die Wasseranschlussgebühren und die Wassergebühren der Nachbargemeinde Anwendung. Der Vollzug dieser Vorschriften verbleibt den zuständigen Organen der Standortgemeinde. Aufgabe der Gemeinde Art. 2 1 Die Gemeinde erstellt und betreibt eine eigene Wasserversorgung und eine Hydrantenanlage. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Trinkwassers. 2 Die räumliche Ausdehnung der Gemeindewasserversorgung und des Hydrantennetzes richtet sich nach dem Generellen Erschliessungsplan. Die Ausführung der Anlagen erfolgt innerhalb der im Erschliessungsprogramm festgelegten Fristen. 3 Die Gemeinde überwacht die an das öffentliche Netz angeschlossenen privaten Anlagen. Vorbehalt des übergeordneten Rechts Art. 3 1 Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten allgemein die Vorschriften des Gemeindebaugesetzes. 2 Vorbehalten bleiben ferner die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Ausgabe UWvR 14
5 II Wasserversorgung 1. Allgemeines Einteilung der Wasserversorgungsanlagen Art. 4 1 Die Wasserversorgungsanlagen werden nach ihren Eigentümerinnen und Eigentümern eingeteilt in Gemeindeanlagen und private Anlagen. 2 Gemeindeanlagen sind die von der Gemeinde erstellten und betriebenen Wasserversorgungsanlagen wie Wasserfassungen, Brunnenstuben, Wasserreservoirs, Druckreduzierstationen, Pumpwerke, Wasserversorgungs- und Hydrantenleitungen, Löschwassereinrichtungen, Hydranten, öffentliche Brunnen und Schieber. 3 Private Anlagen sind die von Privaten erstellten und betriebenen Wasserversorgungsanlagen wie Hauszuleitungen, Druckreduzierventile, Leitungen im Innern von Gebäuden, private Brunnen. 4 Die Gemeinde führt einen Katasterplan über die auf Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen. Anschlusspflicht Art. 5 1 Im Bereich der Gemeindewasserversorgung sind alle Neubauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Leitungen anzuschliessen. In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeindevorstand private Wasserversorgungen bewilligen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen sind anzuschliessen, soweit deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt des Anschlusses. 3 Bei Neubauten ist bei Baubeginn ein provisorischer Anschluss für das Bauwasser zu erstellen. Der definitive Anschluss erfolgt während der Bauausführung, auf jeden Fall vor dem Bezug. 4 Die Anschlussbewilligung wird im Baubewilligungsverfahren erteilt. Anschluss Art. 6 1 Die Gemeinde bestimmt die Anschlussstelle und die Art des Anschlusses. 2 In der Regel ist für jedes Grundstück ein eigener Anschluss zu erstellen. Die Gemeindevorstand kann Ausnahmen verfügen oder auf Gesuch hin bewilligen. Bei Teilung von Grundstücken kann für jeden Teil ein eigener Anschluss vorgeschrieben werden. 3 Die Gemeinde bestimmt, ob der Zusammenschluss der privaten mit den öffentlichen Anlagen durch die Gemeinde oder die Gesuchstellenden auszuführen ist. Ausgabe UWvR 14
6 2. Ausgestaltung und Benützung Grundsatz Art. 7 1 Alle Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Wasserversorgungstechnik zu erstellen und zu betreiben. Ist in der Reservoirzuleitung eine Druckreduktion erforderlich, ist diese nach Möglichkeit zur Stromerzeugung zu nutzen. 2 Soweit besondere technische Vorschriften in diesem Reglement fehlen, trifft die Gemeindevorstand im Baubewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen. Dabei kann sie sich an den einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände orientieren. 3 Arbeiten an privaten Wasserversorgungsanlagen, die an die Anlage der Gemeinde angeschlossen sind, dürfen nur durch ausgewiesene Fachleute ausgeführt werden, die sich verpflichten, in der Gemeinde jederzeit Reparaturen auszuführen. Abnahme Art. 8 1 Die Fertigstellung von Wasserversorgungsanlagen ist dem Gemeindevorstand vor dem Eindecken zu melden. Der Gemeindevorstand oder eine von der Gemeinde beauftragte Fachperson kontrolliert die Anlagen, insbesondere die Ausführung von Leitungsanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgung, und ordnet die Behebung allfälliger Mängel an. 2 Sofern die Gemeinde die Lage der ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, insbesondere der Verlauf der Leitungen, bei der Abnahme nicht einmisst, hat der Bauherr dem Gemeindevorstand innert drei Monaten nach der Abnahme Pläne des ausgeführten Werks mit der genauen Lage aller Wasserversorgungsanlagen einzureichen. Wasserleitungen Art. 9 1 Für alle Wasserleitungen darf nur einwandfreies Material verwendet werden, welches dem Wasserdruck standhält. 2 Beim Anschluss an die Gemeindeleitung ist ein Schieber einzubauen und mit einer Schiebertafel zu versehen. 3 Wasserleitungen sind mind m tief, frostsicher zu verlegen und in das Gebäude einzuführen. 4 Bei kombinierten Trink- und Brauchwasseranlagen sind Massnahmen zu treffen, um einen Rückfluss des Brauchwassers auszuschliessen. Druckverhältnisse Art Ist der Druck im Leitungsnetz zu gross, sind bei der Leitungseinführung in das Gebäude Druckreduzierventile einzubauen. Alle damit verbundenen Kosten sowie Schäden, die bei Missachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten der Privaten. Ausgabe UWvR 14
7 2 Genügt der Druck im Leitungsnetz nicht, können mit Zustimmung der Gemeindevorstand die notwendigen Vorkehren zur Druckerhöhung getroffen werden. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Privaten. 3 Wasserverluste sind der Gemeinde unverzüglich zu melden. Wasserzähler Art In allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden sind bei der Leitungseinführung an einem gut zugänglichen Ort Wasserzähler einzubauen. Vor und nach dem Wasserzähler sind Schieber anzubringen. Es ist untersagt, der Anlage vor dem Zähler Wasser zu entnehmen. 2 Für den Bezug von Wasser, welches nicht in die öffentliche Schmutzwasser- oder Meteorwasserkanalisation eingeleitet wird, wie Wasserbezüge für die Gartenbewässerung, Gartenteiche, Brunnen und dergleichen können auf Gesuch hin in separate Wasserzähler bewilligt werden. 3 Die Wasserzähler werden von der Gemeinde geliefert und bleiben in deren Eigentum. Revisionen von Zählern gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Zugänge zum Wasserzähler sind freizuhalten. 4 Schäden an Wasserzählern, die durch Nachlässigkeit von Privaten verursacht werden, gehen zu deren Lasten. Wird die Messung des Wasserverbrauches beanstandet, ist der Zähler einer amtlichen Prüfung zu unterziehen. Liegt die Abweichung ausserhalb der genormten Verkehrsfehlergrenze gemäss Angaben des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfaches (SVGW), gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten der Gemeinde, andernfalls zu Lasten des Privaten. Bezugsrecht Art Die Gemeinde liefert grundsätzlich Wasser im Rahmen normalen Verbrauchs für Grundstücke im Anschlussgebiet. 2 Die Wasserabgabe für gewerbliche und industrielle Zwecke sowie für weitere Anlagen mit einem hohen Wasserverbrauch bedarf einer besonderen Bewilligung der Gemeinde. 3 Für ausserordentliche Wasserabgaben können besondere Vereinbarungen getroffen werden. 4 Es ist verboten Frischwasser ab Hydranten direkt in den Güllekasten zu leiten. Wasserabgabe Art Die Wasserabgabe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung. Ein konstanter Druck kann nicht garantiert werden. Einschränkungen der Wasserabgabe bei Wassermangel, bei Betriebsstörungen, im Brandfall und aus andern zureichenden Gründen sind ohne Anspruch auf Entschädigung hinzunehmen. 2 Zum Voraus bekannte Unterbrechungen oder Einschränkungen in der Wasserbelieferung sind den Betroffenen rechtzeitig bekannt zu geben. Ausgabe UWvR 14
8 3 Wenn und solange die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Wasserversorgung von Neubauten zu gewährleisten, ist die Baubewilligung zu verweigern. Bauwasser Art Bauwasser für Neubauten ist über den Wasseranschluss des Baugrundstückes zu beziehen. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand provisorische Anschlüsse bewilligen. 2 Der Verbrauch von Bauwasser ist pauschal abzurechnen. Wasserverbrauch Art Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haben das Wasser sparsam zu verwenden. 2 Unnötiges und missbräuchliches Laufenlassen von Wasser (z. B. Frostläufe) ist verboten. 3 Bei Wasserknappheit und im Brandfall ist der Wasserverbrauch auf ein Mindestmass einzuschränken. Soweit nötig, verfügt der Gemeindevorstand vorübergehende Beschränkungen. Hydranten Art Die Hydrantenanlagen dienen als Feuerlöscheinrichtung und dürfen grundsätzlich nicht für andere Zwecke benützt werden. Ausnahmen können auf Gesuch hin bewilligt werden. 2 Wasserentnahmen aus der Löschwasserreserve für Feuerwehrübungen sind dem jeweiligen Wasserstand anzupassen. 3 Wasser aus privaten Hydrantenanlagen, Brunnen und andern Wasserreserven, das für Einsätze und Übungen der Feuerwehr benötigt wird, ist unentgeltlich abzugeben. Brunnen Art Die Reinigung der öffentlichen Brunnen wird durch den Gemeindevorstand geregelt. Entschädigung gemäss Ansatz Gemeindewerk. 2 Bei Wasserknappheit sind die Brunnen abzustellen. Der Gemeindevorstand trifft, soweit erforderlich, die notwendigen Anordnungen. Ausgabe UWvR 14
9 3. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Art Alle Wasserversorgungsanlagen sind sachgemäss zu bedienen, zu warten, zu unterhalten und rechtzeitig zu erneuern. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber sind für den einwandfreien Betrieb und Unterhalt der Anlagen verantwortlich. Kontrolle und Behebung von Mängeln Art Die Gemeinde überprüft die eigenen und die an die Gemeindewasserversorgung angeschlossenen privaten Anlagen periodisch auf ihren Zustand. Den mit der Kontrolle beauftragten Personen ist der Zutritt zu den Anlagen zu gestatten. 2 Festgestellte Mängel an den öffentlichen Anlagen lässt die Gemeinde unverzüglich beheben. 3 Mängel an privaten Anlagen sind von den Privaten unverzüglich von sich aus oder auf Anordnung der Gemeinde auf eigene Kosten zu beheben. 4 Werden Anordnungen nicht befolgt oder erweist sich in Notfällen ein sofortiges Eingreifen der Gemeinde als unerlässlich, lässt die Gemeinde die Schäden oder Störungen auf Kosten der verantwortlichen Personen bzw. Unternehmungen beheben. Diese sind unverzüglich schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu orientieren. Qualitätskontrolle Art Der Gemeindevorstand lässt die Qualität des Trinkwassers periodisch überprüfen (Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung). 2 Er trifft allgemein und insbesondere bei drohender Gefährdung des Trinkwassers alle zum Schutz der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger notwendigen Massnahmen. Haftung Art Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Wasserversorgungsanlagen haften der Gemeinde für Schäden an öffentlichen Anlagen, die durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt von privaten Anlagen verursacht werden. 2 Die Gemeinde ihrerseits haftet für Schäden, die durch unsachgemässen Betrieb, Wartung oder Instandstellung von Gemeindeanlagen an privaten Anlagen entstehen. 3 Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Gemeinde für das gelieferte Trinkwasser. Ausgabe UWvR 14
10 III Finanzierung 1. Öffentliche Anlagen 1.1 Allgemeines Gebührenarten Art Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihrer Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Soweit besondere Umstände vorliegen, trägt sie die Restkosten aus allgemeinen Mitteln. 2 Gebühren (Anschlussgebühren, Wassergebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten der Grund- und Groberschliessung sowie der Feinerschliessung, soweit Anlagen der Feinerschliessung nicht durch Beiträge finanziert werden. 3 Für den Unterhalt und die Erneuerung bestehender Wasserversorgungsanlagen sind die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Soweit diese nicht ausreichen, werden besondere Anschlussgebühren erhoben. 4 Die Rechnung für die Wasserversorgung wird als Spezialfinanzierung geführt. Bemessung, Veranlagung und Bezug Art Die Anschlussgebühren (Wasseranschlussgebühren, Löschwassergebühren, besondere Anschlussgebühren) und die Wassergebühren (Grundgebühren, Mengengebühren) werden nach den Vorschriften dieses Reglements veranlagt und bezogen. 2 Die Gebührenansätze werden in einem separaten Tarif festgelegt. 3 Die Gebührenansätze für die Grundgebühren und die Mengengebühren sind von der Gemeindeversammlung dem Finanzbedarf der Spezialfinanzierung Wasserversorgung anzupassen. Gebührenpflicht Art Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Bei Gesamteigentum sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Miteigentümer Schuldner der Gebühren. Bei Baurechtsverhältnissen sind die Gebühren durch die Bauberechtigten zu bezahlen. 2 Wechselt eine Liegenschaft nach Fälligkeit der Abgabe die Hand, geht die Verpflichtung zur Bezahlung aller ausstehenden Abgaben auf die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über. 3 Rechnungen und Verfügungen werden den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Personen zugestellt. Bei Baurechtsverhältnissen erfolgt die Rechnungsstellung an die Bauberechtigten, bei Gesamt- oder Miteigentum an die Gesamt- oder Miteigentümer/innen, bei Stockwerkeigentum an die Verwaltung. Tritt bei ei- Ausgabe UWvR 14
11 nem Bauvorhaben nicht der Grundeigentümer als Bauherr auf, erfolgt die Zustellung an die Bauherrschaft Anschlussgebühren Wasseranschlussgebühr Art Für Gebäude, die erstmals an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, ist eine einmalige Wasseranschlussgebühr zu bezahlen. Werden angeschlossene Gebäude erweitert oder wechseln sie durch Änderung der Zweckbestimmung in eine Objektklasse mit höherem Wasserverbrauch, ist eine Nachzahlung zu leisten. In Bagatellfällen kann der Gemeindevorstand auf eine Nachzahlung verzichten. 2 Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Neubauwert gemäss Angaben in der amtlichen Schätzung und den im Gebührentarif festgelegten, nach Objektklassen abgestuften Gebührenansätzen. 3 Nachzahlungen bei Erweiterung angeschlossener Gebäude wenn die bauliche Veränderung den Neuwert um mehr als 20% erhöht. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Erhöhung durch mehrere, innerhalb 5 Jahren ausgeführten baulichen Veränderungen herbeigeführt wurde. Fehlt eine amtliche Schätzung, ist eine neue Berechnung zu veranlassen. 4 Bei Änderung der Zweckbestimmung eines Gebäudes mit Wechsel der Objektklasse bemisst sich die Nachzahlung nach dem umbauten Raum gemäss SIA Norm 416 des angeschlossenen Gebäudes und der Differenz zwischen den Gebührenansätzen der bisherigen und der neuen Objektklasse. 5 Bei baulichen Veränderungen für Energiemassnahmen (Dach- / Fassadenisolation etc.) werden die Gebühren erlassen. Besondere Anschlussgebühren Art Müssen öffentliche Wasserversorgungsanlagen wegen besonderer Bedürfnisse einzelner Liegenschaften ausgebaut werden, wird von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern eine besondere Anschlussgebühr zur Deckung der Ausbaukosten erhoben. 2 Die Gebührenansätze für die besonderen Anschlussgebühren werden durch Gemeindebeschluss festgesetzt. Im Übrigen gelten für die besonderen Anschlussgebühren sinngemäss die Vorschriften über die Wasseranschluss- und Löschwassergebühren. Veranlagung Art Die Wasseranschlussgebühren für neue Gebäude sowie Nachzahlungen bei Erweiterungen oder gebührenpflichtigen Zweckänderungen werden bei Erteilung der Baubewilligung auf Grund der Angaben im Baugesuch provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung. 2 Die Anschlussgebühren für den erstmaligen Wasseranschluss bestehender Gebäude werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung veranlagt. Ausgabe UWvR 14
12 Fälligkeit und Bezug Art Die Wasseranschlussgebühren werden mit dem Anschluss der Liegenschaft an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zur Bezahlung fällig. Nachzahlungen für Erweiterungen oder Zweckänderungen werden mit Baubeginn zur Bezahlung fällig. 2 Besondere Anschlussgebühren werden mit der Fertigstellung der dadurch finanzierten Wasserversorgungsanlagen fällig. Die Gebührenpflichtigen können durch den Gemeindevorstand bereits während der Bauausführung zur Leistung von Akontozahlungen verpflichtet werden. 3 Provisorisch oder definitiv veranlagte Anschlussgebühren sind innert 60 Tagen seit Zustellung der entsprechenden Gebührenrechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet Wassergebühren Grundgebühr Art Für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke ist eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu entrichten. Die Zählermiete ist in der Grundgebühr enthalten. Mengengebühr Art Die für alle angeschlossenen Grundstücke zu bezahlende Mengengebühr wird nach dem Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler und dem vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Tarif festgelegten Gebührenansatz in Fr./m 3 veranlagt. 2 Die Veranlagung der Mengengebühr erfolgt auf Grund der Ablesung der Wasserzähler. Zeigt ein Wasserzähler den Wasserverbrauch offensichtlich unrichtig an oder bleibt er stehen, wird das seit der letzten Ablesung bezogene Wasser nach dem durchschnittlichen Verbrauch im gleichen Zeitabschnitt der letzten 3 Jahre bestimmt, wobei Änderungen im Wasserbedarf zu berücksichtigen sind. Fälligkeit und Bezug Art Die Wassergebühren und die Zählermieten werden jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig. Erfolgt während des Jahres eine Handänderung, tritt die Fälligkeit für die pro rata geschuldete Gebühr mit der Handänderung ein. 2 In Rechnung gestellte Gebühren sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Gebührenrechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet. Ausgabe UWvR 14
13 1.4. Rechtsmittel Einsprache Art Einsprachen gegen Gebührenrechnungen sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen. 2 Die Gemeindevorstand prüft die Einsprache und legt die Höhe der geschuldeten Gebühr in einer Verfügung fest. 2. Private Anlagen Private Anlagen Art Die Kosten der privaten Wasserversorgungsanlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Gesuchstellenden. Von der Gemeinde vorbereitete Anschlüsse werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt. 2 Wird der Anschluss durch die Gemeinde ausgeführt, können die Gesuchstellenden zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten verpflichtet werden. 3 Dienen Anschlüsse und Anschlussleitungen mehreren Grundstücken, sind alle damit verbundenen Kosten von den Privaten selbst aufzuteilen. Vorbehalten bleibt die Aufteilung der Kosten durch den Gemeindevorstand bei Quartier- oder Arealplanverfahren sowie von privaten Anschlussleitungen, welche auf Anordnung des Gemeindevorstandes gemeinsam zu erstellen bzw. zu nutzen sind. IV Vollzugs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt nach der Annahme durch die Gemeinde auf den in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Anschlussgesuche und Bauvorhaben anwendbar, die bei Inkrafttreten des Reglements noch nicht bewilligt sind. Die Wassergebühren werden erstmals für das Jahr 2015 nach dem vorliegenden Reglement erhoben. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Wasserreglement vom und die Teilrevision vom als aufgehoben. Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vom 07. Oktober 2014 Der Präsident Die Aktuarin Walter Grass Claudine Dönz Ausgabe UWvR 14
14 GEBÜHRENTARIF Anhang Gestützt auf Art. 22 ff. UWvR werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenansätze 1. Wasseranschlussgebühren (Art. 25 UWvR) Gebührenansatz pro Fr. Bausumme 1.5 % 2. Wassergebühren (Art. 29 und 30 UWvR) 2.1. Mengengebühr pro m3 Wasserbezug Alle angeschlossenen Gebäude gemäss Objektklasse: Objektklasse 1 Fr /m 3 Bauten mit mittlerem Wasserbedarf wie Wohnbauten, Wohn- und Geschäftshäuser, Kleingewerbebetriebe (Verkaufsgeschäfte, Bäckereien, Coiffeurbetriebe, Schreinereien, Werkstätten usw.) Lagerhäuser für Lebensmittel, Öffentliche Freizeit- und Sportanlagen Objektklasse2 Fr /m 3 Bauten mit starkem Wasserbedarf wie Ställe, Spitäler, Krankenhäuser, Heime, Kurhäuser Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants usw.) Kaufhäuser mit Restaurant, Sennereien, Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe Industrie- und Grossgewerbebauten 2.2. Grundgebühr pro Wasserzähler inkl. Zählermiete Fr /Jahr Ausgabe UWvR 14
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