der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbezirksvorsitzenden andererseits

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1 TV LSA GdP Tarifvertrag zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 (TV LSA 2010) vom. Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbezirksvorsitzenden andererseits wird gemäß 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung Folgendes vereinbart: Präambel Landesregierung und Gewerkschaften teilen die Bewertung, dass die Vorgängertarifverträge TV LSA 2004 und 2007 einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, dass der erhebliche Stellenabbau seit dem 1. Januar 2004 ohne betriebsbedingte Kündigungen vollzogen wurde. Damit wurde auch ein Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarktes in Sachsen-Anhalt geleistet. Die Landesregierung hält für Sachsen-Anhalt den Abbau des Landespersonals auf 19 Vollzeitäquivalente je 1000 Einwohner für notwendig und hat einen entsprechenden weiteren Stellen- und Personalabbau beschlossen. Um dieses Ziel zu erreichen würde die Landesregierung ohne Vereinbarung dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, falls auf anderem Weg der von ihr für notwendig gehaltene Abbau nicht vollzogen werden könnte. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht. Dennoch halten sie aufgrund der getroffenen Arbeitgeberentscheidungen und der drohenden Umsetzung betriebsbedingter Kündigungen diesen Tarifvertrag für ein geeignetes Mittel, um Kündigungen zu vermeiden. Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Umsetzung dieses Tarifvertrages hohe Anforderungen an die Personalsteuerung und -entwicklung stellen wird. Gerade in den Bereichen, in denen Engpässe entstehen werden, ist der Ausgleich des reduzierten Arbeitszeitvolumens dringend erforderlich. Beide Seiten erklären, dass die infolge dieses Tarifvertrages notwendigen personellen Maßnahmen sozialverträglich erfolgen werden. Die Landesregierung bemüht sich, im

2 2 Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bereits im Jahre 2009 einen Einstellungskorridor für Auszubildende zu schaffen und Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Landesverwaltung, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung oder der zweiten Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit vom 29. Januar 2008 abgeschlossen haben, (3) Ferner sind folgende Beschäftigte vom Geltungsbereich ausgenommen: a) für die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begonnen hat, b) die Altersteilzeit verbindlich vereinbaren. Diese Beschäftigten werden für den Zeitraum vom Tage des Abschlusses der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit bis zum tatsächlichen Beginn der Altersteilzeitarbeit, längstens für die Zeit von zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, nicht von diesem Tarifvertrag erfasst. c) die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und in einem Projekt tätig sind, welches überwiegend durch vereinnahmte Mittel außerhalb der Landesverwaltung stehender Dritter finanziert wird, d) die an allgemein bildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen als Schulleiter oder deren Stellvertreter tätig sind, e) die als Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie als pädagogische Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einschließlich Internaten und Wohnheimen tätig sind, f) die an den öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes als therapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie als Betreuungskräfte tätig sind, g) die an staatlichen Hochschulen tätig sind. Protokollnotiz: 1. Die in diesem Tarifvertrag verwendete Personen- und Funktionsbezeichnung umfasst weibliche und männliche Beschäftigte gleichermaßen. 2. Dieser Tarifvertrag gilt nur für die Beschäftigten der unmittelbaren Landesverwaltung.

3 3 3. Sollten während der Laufzeit des Tarifvertrages betriebsbedingte Kündigungen für Beschäftigte drohen, die nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, sind die vertragsschließenden Parteien verpflichtet, Verhandlungen zur Erweiterung des Geltungsbereichs aufzunehmen. 2 Besondere regelmäßige Arbeitszeit (1) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in 1 genannten Beschäftigten für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz nach den Vergütungsgruppen X bis V c, Kr. I bis VI und Lohngruppen bewertet ist 95,00 v. H. für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz nach den Vergütungsgruppen V b bis IV b, Kr. VII bis IX bewertet ist 93,75 v. H. für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz nach den Vergütungsgruppen IV a und höher, Kr. X bis XIII bewertet ist 92,50 v. H. für außertariflich Beschäftigte, 92,50 v. H. der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (dazu zählen auch andere tarifliche Arbeitszeitregelungen wie z. B. Pkw-Fahrer-TV-L) oder durch Verweisung in Bezug genommener anderer Vorschriften. (2) Für Teilzeitbeschäftigte wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nur abgesenkt, sofern ihre individuelle Arbeitszeit oberhalb der vereinbarten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt. (3) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten, die Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit ( 7 TV-L bzw. Teil B Sonderregelungen) leisten, wird nicht abgesenkt. (4) Ferner wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die in Anlage 1 genannten Beschäftigten nicht abgesenkt. 3 Wahlrecht, zu erbringende Arbeitszeit, Ausgleichstage (1) Die Beschäftigten haben hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wöchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhältnis zu der Absenkung reduziert oder nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die bisherige durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Beschäftigten für die Dauer eines Kalenderjahres. Für das Jahr 2010 ist die Wahl bis zum 30. November 2009 auszuüben. Für das Jahr 2011 ist die Wahl bis zum 30. November 2010 auszuüben. Wird die Wahl nicht rechtzeitig ausgeübt, wird die wöchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhältnis zu der Absenkung reduziert. Während der Dauer der Bindungswirkung nach den vorstehenden Sätzen kann die Festlegung der Arbeitszeit nur einvernehmlich geändert werden. Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung fallen bzw. für die 9 Abs. 3 TV-L gilt, können aus-

4 4 schließlich nach den Absätzen 2 bis 5 ihre Arbeitsleistung erbringen und den Ausgleich erhalten. (2) Die Beschäftigten, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, sind verpflichtet, die für sie maßgebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen zu erbringen. Die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als Überstunden gemäß 7 TV-L. Beschäftigte, deren Arbeitszeit um 5 v. H. abgesenkt ist, erwerben einen Anspruch von 6,5 Ausgleichstagen pro Kalenderhalbjahr, bei 6,25 v. H. von 8,125 Tagen und bei 7,5 v. H. von 9,75 Tagen. Der Anspruch auf Ausgleichstage vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte in keinem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden hat. Die Ausgleichstage müssen innerhalb des Halbjahres in Anspruch genommen werden. Halbjahr ist grundsätzlich das am 1. Januar bzw. 1. Juli beginnende Kalenderhalbjahr, durch Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat kann ein anderer Beginn festgelegt werden. (3) Wird der Beschäftigte an dem für den Ausgleich beantragten Tag aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen oder kann diesen krankheitsbedingt nicht antreten, ist der Ausgleich unverzüglich nachzuholen. (4) Der Ausgleich kann unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen, und mehrere Ausgleichstage können zusammenhängend genommen werden. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes tritt durch den Ausgleich nicht ein. (5) Bei Beschäftigten, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, gilt an den Ausgleichstagen für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der Berechnung des Pauschallohns 3 Absatz 3 Pkw-Fahrer-TV-L entsprechend. 4 Entgelt (1) Die Beschäftigten erhalten von dem Tabellenentgelt ( 15 TV-L) und allen sonstigen Entgeltbestandteilen den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit nach 2 zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung des Tarifvertrages gelten würde. (2) Die vermögenswirksamen Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden - sofern ein Anspruch besteht - in der Höhe gezahlt, auf welche die Beschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten. Die Jahressonderzahlung nach 20 TV-L und das Leistungsentgelt nach 18 TV-L zählen nicht zu den tariflichen Einmalzahlungen nach Satz 1. 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Den Beschäftigten, die in den Jahren 2010 oder 2011 in 2 erfasst sind, kann mit dem Ziele der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor dem 1. Januar 2014 betriebsbedingt gekündigt werden.

5 5 6 Fort- und Weiterbildung, Umschulung Beschäftigten in den von der Landesregierung selbst festgelegten Überhangbereichen (z.b. TGr 96) haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern dem Beschäftigten ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wurde und zur Ausübung der Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort- bzw. Weiterbildung oder Umschulung erforderlich ist. Die Fort- bzw. Weiterbildung oder Umschulung erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts. 7 Geltungsdauer, Kündigung, Ausschluss der Nachwirkung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach 3 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. 5 tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft. (2) Die Nachwirkung nach 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen. Protokollnotizen: 1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, werden von dem Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst; die Protokollnotizen zwei bis fünf bleiben unberührt. 2. Das Land Sachsen-Anhalt wird vertraglich längstens bis zum Außerkrafttreten dieses Tarifvertrages mit dem neuen Arbeitgeber, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder auf den das Land keinen beherrschenden Einfluss hat, zu Gunsten des Beschäftigten vereinbaren, dass die tariflichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme dieses Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem Beschäftigten werden und vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ü- bergangs nicht zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden. 3. Bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses, der nicht unter Ziffer 2 Satz 1 fällt, gelten folgende Sonderregelungen: Sollten die Rechte und Pflichten beim neuen Arbeitgeber durch Tarifverträge geregelt sein, die von mindestens einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen wurden, werden diese mit Übergang des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem neuen Arbeitgeber. Ansonsten wird das Land sicherstellen, dass eine Verhandlungspflicht des neuen Arbeitgebers mit der zuständigen Gewerkschaft über die tariflichen Rechte und Pflichten der Beschäftigten begründet wird. Das Land wird vertraglich mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass für den Fall einer fehlenden Einigung in diesen Verhandlungen die für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Tarifverträge in den Arbeitsverhältnissen zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem Beschäftigten bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages maßgebend sind. 4. Sollte ein Beschäftigter einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprechen und das Arbeitsverhältnis somit nicht auf einen neuen Arbeitgeber übergehen, so fällt er nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, wenn ein freier, besetzbarer Arbeitsplatz vorhanden ist und er diesen angebotenen Arbeitsplatz nicht annimmt.

6 6 5. Bei einer insolvenzbedingten Kündigung des neuen Arbeitgebers bzw. des - auch vorläufigen - Insolvenzverwalters besteht ein Rückkehrrecht des Beschäftigten zum Land Sachsen-Anhalt innerhalb von zwei Jahren nach Übergang des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zum 31. Dezember Das Rückkehrrecht setzt voraus, dass der vorherigen personalführenden Stelle die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich angezeigt wird. Der Beschäftigte ist in diesem Fall verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen erforderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren. Im Fall der Weigerung findet dieser Tarifvertrag auf den Beschäftigten keine Anwendung. 6. Die Landesregierung verpflichtet sich, oberhalb des derzeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschlossenen Einstellungskorridors und ohne Anrechnung auf eine künftige Erhöhung dieses Einstellungskorridors während der Laufzeit dieses Tarifvertrages Einstellungen im Umfang von 4 Millionen Euro vorzunehmen. Im Rahmen dieses Einstellungskorridors werden zunächst ausgelernte Auszubildende der Landesverwaltung und Beschäftigte, die ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Nachausbildungsoffensive haben, entsprechend ihrer Qualifikation in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Wird dadurch der Einstellungskorridor nicht ausgeschöpft, sind Absolventinnen und Absolventen mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst einzustellen. Verbleibende Restmittel werden in das folgende Jahr übertragen. Die Aufteilung der einzelnen Stellen auf die Bereiche der Landesverwaltung wird mit je einem Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften zum 28. Februar des jeweiligen Jahres erörtert. Niederschriftserklärungen: 1. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten und Beamtinnen des Landes durch Änderung der Arbeitszeitverordnung oder anderer arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für die Laufzeit des Tarifvertrages zu erhöhen. 2. Der Arbeitgeber erklärt, dass das Besserstellungsverbot nach der Landeshaushaltsordnung nicht dadurch verletzt wird, dass die Zuwendungsempfänger nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. Erklärungsfrist: Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 30. Januar 2009 vereinbart. Ort, Datum Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes Für die Gewerkschaft der Polizei Der Landesvorsitzende

7 7 Anlage 1 Für folgende Beschäftigte der Polizeiverwaltung in Kapitel 0320 des Haushaltsplanes wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht herabgesenkt: 1. Kriminaltechnik / Sachverständige Dezernatsleiter Klassische Kriminaltechnik/Physik/Chemie Dezernatsleiter Biologie/Toxikologie Sachbearbeiter Brandchemische Untersuchungen Sachbearbeiter Chemieassistentin Sachbearbeiter Forensische Biologie Sachbearbeiter Form- und Werkzeugspuren Sachbearbeiter Laborinformationssystem (LIMS) Sachbearbeiter Messingenieur Sachbearbeiter Schussspurenuntersuchung Sachverständiger Brände/Raumexplosionen Sachverständiger Daktyloskopie Sachverständiger DANN Sachverständiger Handschriftenuntersuchung Sachverständiger Schusswaffen/Schusswaffenspuren Sachverständiger Textilfaseruntersuchung Sachverständiger Toxikologie Sachverständiger Umwelt /Sprengstoffanalyse Sachverständiger Urkunden- u. Dokumentenuntersuchung Sachverständiger Urkunden- u. Maschinenschriftenuntersuchung Sachgebietsleiter Phantombilderstellung./zentr.Täterlichtbilds. Sachgebietsleiter Sachverständiger DNA Sachgebietsleiter Schussspurenuntersuchung Sachgebietsleiter Sachverständiger Brände/Raumexplosionen Sachgebietsleiter Sachverständiger Daktyloskopie Sachgebietsleiter Sachverständiger Form- und Werkzeugspuren Sachgebietsleiter Sachverständiger Handschriftenuntersuchung Sachgebietsleiter Sachverständiger Materialidentifizierung Sachgebietsleiter Sachverständiger Schusswaffen/Schusswaffenspuren Sachgebietsleiter Sachverständiger Textil- und Bodenkunde Sachgebietsleiter Sachverständiger Toxikologie Sachbearbeiter Kriminalpsychologische Beratung Sachbearbeiter IT-Administration Sachbearbeiter Deliktübergreifende Hard- und Software Mitarbeiter Telekommunikationsüberwachung 2. Bilanzbuchhalter Sachbearbeiter in der Bilanzbuchhaltung Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalistische Prüfstelle Sachbearbeiter Wirtschaftsprüfstelle Sachgebietsleiter Wirtschaftskriminalistische Prüfstelle 3. Informationstechniker Sachbearbeiter Security- und Netzmanagement Sachbearbeiter Netzmanagement

8 Sachbearbeiter WAN-Management / TCP/ IP Management Sachbearbeiter Systembetreuung Netzmanagement im Operating Sachbearbeiter Management TK Anlagen und Peripherie Sachbearbeiter Serveroperating und Anwenderunterstützung, Gefahrstoffdatenbank Dezernatsleiter Planung / Fortentwicklung von Ausstattungs- und Strukturkonzeptionen Sachbearbeiter Planung, Projektierung von Inhouse-Netzen Sachbearbeiter Corporate Network der Polizei und Verwaltung Sachbearbeiter Planung Endgerätekonfiguration, Technische Abnahmen Sachbearbeiter Koordinierung IT-Standards, Planung und Einführung von IT-Systemen Dezernatsleiter Planung und Koordinierung der Betriebsaufgaben Sachbearbeiter Betrieb und Pflege von IT-Anwendungen Sachbearbeiter Durchführung SAP-Basisbetrieb Sachbearbeiter Betrieb/Administration von IT-Anwendungen für den Polizeivollzug, Installation von Servern Sachbearbeiter Betriebsstatistiken, Programmierung und Pflege systemspez. Programme Sachbearbeiter Pflege und Betrieb IT-Managementsystem Sachbearbeiter Softwareentwicklung und Pflege, Qualitätskontrolle, Datenhaltung 8

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