Abgabenordnung Rechtsstand 2017 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2017/2018

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1 Abgabenordnung Rechtsstand 2017

2 Themenübersicht 2 Kapitel A: Kapitel B: Kapitel C: Kapitel D: Kapitel E: Kapitel F: Kapitel G: Kapitel H: Kapitel I: Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften Einleitende Vorschriften Grundlagen des Steuerschuldrechts Verfahrensvorschriften Durchführung der Besteuerung Das Erhebungsverfahren Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Vollstreckung Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

3 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 3 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften AO = Abgabenordnung Einführungsgesetz zur AO (EGAO) Gesetz zur Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU-BeitreibungsG) Allgemeine steuerrechtliche Vorschriften Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz) FGO = Finanzgerichtsordnung Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Gesetz über die Durchführung der gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU-AmtshilfeG) Zerlegungsgesetz (ZerlG) Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)

4 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 4 Abgabenordnung: Die AO ist das allgemeine Gesetz des deutschen Steuerrechts. In ihr sind Vorschriften enthalten, die für alle oder mehrere Steuern von Bedeutung sind. Aufgrund der Komplexität der Materie wurden vom Gesetzgeber jedoch einzelne Bereiche in eigenständigen Gesetzen geregelt. Finanzgerichtsordnung: Die FGO regelt Aufbau und Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. Einführungsgesetz zur AO: Das EGAO hat vor allem Bedeutung hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Vorschriften bei Gesetzesänderungen. Gesetz über die Finanzverwaltung: Das FVG beinhaltet die Vorschriften zum Aufbau der Finanzverwaltung. Verwaltungszustellungsgesetz: Das VwZG ist kein speziell steuerrechtliches Gesetz. Es regelt die Zustellung von Schriftstücken von Behörden im Zustellungsverfahren. EU-Beitreibungsgesetz: Das EU-BeitrG regelt das Verfahren für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU entstanden sind. EU-Amtshilfe-Gesetz (EUAHiG): Das EU-Amtshilfe-Gesetz regelt den Umfang und die Arten der Auskunftserteilung durch deutsche Finanzbehörden an die zuständigen Finanzbehörden eines anderen EU-Mitgliedstaats. Zerlegungsgesetz: Das ZerlG regelt die Verteilung (Zerlegung) der ESt, KSt, LSt und KapESt auf die beteiligten Länder. An diesem Verfahren sind Steuerpflichtige nicht beteiligt. Finanzausgleichsgesetz: Das Finanzausgleichsgesetz regelt die Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern und den Finanzausgleich unter den Ländern. Gemeindefinanzreformgesetz: Das Gemeindefinanzreformgesetz regelt den Anteil der Gemeinden an der ESt und der USt und eine Umlage nach Maßgabe des GewSt - Aufkommens.

5 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 5 Aufbau der AO 1. Teil Einleitende Vorschriften Teil Steuerschuldrecht Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften Teil Durchführung der Besteuerung Teil Erhebungsverfahren Teil Vollstreckung Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, -verfahren Teil Schlussvorschriften Für ein besseres Verständnis sowie ein erleichtertes Auffinden der Einzelvorschriften ist die Kenntnis des Aufbaus der AO wichtig. Die oben dargestellte Gliederung der AO sollte auswendig beherrscht werden.

6 B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 14 AO: Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stellt auf eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen ab, die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht. Er ist von Bedeutung für bestimmte Steuerbefreiungen, z.b. nach 5 I Nr.9 KStG. Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, BFH I Angehörige 15 AO: Der in 15 AO geregelte Begriff der Angehörigen hat vor allem im Verfahrensrecht Bedeutung. Die Definition in 15 AO kann wie folgt zusammengefasst werden: Angehörige i.s.d. 15 AO Großeltern (Nr.3) Schwiegergroßeltern (Nr.3) Onkel / Tante (Nr.7) Eltern / Pflegeeltern (Nr.3)/(Nr.8) Schwiegereltern (Nr.3) Ehegatten der Geschwister (Nr.6) Geschwister (Nr.4) Steuerpflichtiger Ehegatte (Nr.2) Verlobte (Nr.1) Geschwister des Ehegatten (Nr.6) Neffen / Nichten (Nr.5) Kinder (Nr.3) Pflegekinder (Nr.8) Enkel (Nr.3)

7 C. Grundlagen des Steuerschuldrechts II. Steuerschuldverhältnis Wichtige Einzelvorschriften Hier werden folgende wichtige Einzelvorschriften zum Steuerschuldverhältnis näher erläutert: Zurechnung von Wirtschaftsgütern, 39 AO Gesamtschuldner, 44 AO Wichtige Einzelvorschriften zum Steuerschuldverhältnis gesetz- oder unwirksame Missbrauch rechtlicher sittenwidriges Handeln, Rechtsgeschäfte, Gestaltungsmöglichkeiten, 40 AO 41 AO 42 AO Gesamtrechtsnachfolge, 45 AO Abtretung / Verpfändung / Pfändung, 46 AO Verschollenheit, 49 AO Zurechnung von Wirtschaftsgütern ( 39 AO) Gemäß 39 AO erfolgt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach dem wirtschaftlichen Eigentum, wenn zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen. Option: Eine durch ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potentiellen Erwerbs, BFH II 937. Beispiel 1: Frau X und Herr Z leben ohne Trauschein zusammen. Sie errichten gemeinsam auf dem Grundstück des Herrn Z ein EFH. Frau X steht im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch gegen Herrn Z in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes zu. Nach BFH II 278 ist Frau X wirtschaftliche Eigentümerin der Hälfte des Gebäudes. Vgl. auch BFH II 281 sowie H 4.7 Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut EStH. Beispiel 2: A verkauft ein Grundstück an B. Der notarielle Vertrag wird am geschlossen. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gehen am über. Der Eigentumsübergang erfolgt am Am ist das wirtschaftliche Eigentum übergegangen, auch BFH II 284.

8 C. Grundlagen des Steuerschuldrechts IV. Haftung Die Haftung des Betriebsübernehmers ( 75 AO) Die Haftung nach 75 AO soll das Steueraufkommen bei Übertragung eines Betriebs sichern. Die Haftungsvoraussetzungen sind: Unternehmen oder ein in der Unternehmensgliederung gesondert geführter Betrieb Haftung des Betriebsübernehmers ( 75 AO) Übereignung des Unternehmens oder Betriebs an einen Erwerber im Ganzen kein Erwerb aus Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren, 75 II AO Steuerpflicht gründet sich auf den Betrieb des Unternehmens Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen Steuerabzugsbeträge Haftungsbegrenzung nach 75 AO Steuern sind seit dem Beginn des Kj. vor der Übereignung entstanden Steuern werden bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet Haftung max. i.h.d. übernommenen (Aktiv-) Vermögens Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen stehen den Steuern gleich

9 D. Allgemeine Verfahrensvorschriften I. Verfahrensgrundsätze Fristen, Termine, Wiedereinsetzung a. Fristen und Termine Bedeutung: Verwaltungsakte (z.b. Steuerbescheide) entfalten nur dann Rechtswirkungen, wenn sie innerhalb bestimmter Fristen erstellt bzw. bekannt gegeben werden. Dasselbe gilt für Rechtsbehelfe (Einsprüche und Klagen). Steuererklärungen sind bis zu bestimmten - meist in den Einzelsteuergesetzen definierten - Terminen abzugeben. Aus der Nichtbeachtung dieser Termine folgen verschiedene Sanktionen. Definition: Fristen und Termine sind somit im Verfahrensrecht von erheblicher Bedeutung und definieren sich im Grundsatz wie folgt: Termine sind Zeitpunkte. Fristen sind Zeiträume, AEAO zu 108 Nr. 1. Von Bedeutung sind im Steuerrecht insbesondere die Fristen, da an deren Ablauf häufig Rechtsfolgen (meist Verlust von Rechten) geknüpft sind. Maßgebend ist vor allem 108 AO: Fristen und Termine im Steuerrecht ( 108 AO) GRUNDREGEL Beginn der Frist Ende der Frist Zeitraum BGB gelten entsprechend, 108 I AO Von einer Behörde gesetzte Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag (AUSNAHME: andere Mitteilung an den Betroffenen), 108 II AO Fällt das Ende auf - Sonntag - gesetzlichen Feiertag - Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags, 108 III AO Bei Leistungen der Behörde über einen bestimmten Zeitraum endet der Zeitraum immer mit Ablauf des letzten Tages, 108 IV AO Behördlich gesetzter Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, 108 V AO Nach Stunden bestimmte Frist Hier werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende mitgerechnet, 108 VI AO

10 E. Durchführung der Besteuerung III. Festsetzungs und Feststellungsverfahren 220 c.e. Widerstreitende Steuerfestsetzung ( 174 AO) Sachverhalt ist in mehreren Bescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. erfasst, obwohl er nur einmal berücksichtigungsfähig ist Widerstreitende Steuerfestsetzungen ( 174 AO) Sachverhalt ist in mehreren fehlerhafte Bescheiden zugunsten eines oder Nichtberücksichtigung mehrerer Stpfl. erfasst, obwohl er des Sachverhalts erkennbar nur einmal berücksichtigungsfähig in der Annahme, er ist sei in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen Sachverhalt ist unzutreffend beurteilt und der Bescheid aufgehoben worden; FA kann in einem anderen Bescheid dennoch die richtigen Folgerungen ziehen 174 I AO 174 II AO 174 III AO 174 IV AO Antragspflicht Verlängerung der Festsetzungsfrist 174 I 2-3 AO keine Antragspflicht (von Amts wegen); Änderung nur, wenn Berücksichtigung des ursprünglichen Sachverhalts auf Antrag oder Erklärung des Stpfl. erfolgte (also nicht von Amts wegen), d.h. der Stpfl. den fehlerhaften Bescheid zunächst mitverursacht hat Verlängerung der Festsetzungsfrist, 174 I 2-3 AO sinngemäß Erkennbarkeit muss sich in Äußerungen der Finanzbehörde ausgedrückt haben (Mitteilungen, Erläuterungen etc.) Festsetzungsfrist des anderen Bescheids ist maßgebend, 174 III 2 AO Änderungsmöglichkeit auch bei finanzgerichtlichen Urteilen Festsetzungsfristen bei Änderung innerhalb 1 Jahres nach Änderung / Aufhebung des fehlerhaften Bescheids unbeachtlich Wirkung gegen Dritte: 174 V AO ebenfalls 174 AO, wenn sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüberstehen, BFH II 763.

11 F. Das Erhebungsverfahren I. Grundlegende Vorschriften 271 F. Das Erhebungsverfahren I. Grundlegende Vorschriften Das Erhebungsverfahren betrifft die Einforderung des Steueranspruchs, ist vom Festsetzungsverfahren getrennt und umfasst folgende Normenbereiche: Erhebungsverfahren 1. Abschnitt grundlegende Vorschriften 2. Abschnitt Verzinsung und Säumniszuschläge 3. Abschnitt Sicherheitsleistung 1. Grundlegende Vorschriften Der 1. Abschnitt des 5. Teils untergliedert sich in drei Unterabschnitte: Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO WANN müssen Ansprüche erfüllt werden? Grundlegende Vorschriften des Erhebungsverfahrens Zahlung, Aufrechnung und Erlass, AO WIE kann/muss erfüllt werden? Zahlungsverjährung, AO MUSS überhaupt erfüllt werden?

12 F. Das Erhebungsverfahren II. Verzinsung und Säumniszuschläge 304 Säumniszuschlag ( 240 AO) Wird die Steuerschuld bei Fälligkeit nicht beglichen, so wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags erhoben, 240 I AO. Insofern entstehen für Steuerschulden unter 50 Euro keine Säumniszuschläge. Säumniszuschläge entstehen auch nicht auf steuerliche Nebenleistungen, 240 II AO, AEAO zu 240 Nr. 4. Säumniszuschläge Tatbestand Kein Erlöschen Berechnung Keine Entrichtung einer Steuer bis zum Fälligkeitszeitpunkt, 240 I 1 AO. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt, 240 I 2 AO. Kein Eintritt der Säumnis, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist, 240 I 3 AO. Keine Anwendung auf steuerliche Nebenleistungen, 240 II AO. Ausnahme: Kein Säumniszuschlag bei Versäumnis bis 3 Tage, außer bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, 240 III AO Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach 129 AO berichtigt wird, 240 I 4 AO. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind, 240 I 5 AO 1 % pro angefangenen Monat auf den auf volle 50 Euro abgerundeten Betrag, 240 I 1 AO Gesamtschuldner: Entstehung der Säumniszuschläge ggü. jedem säumigen Gesamtschuldner aber keine Vervielfachung, 240 IV AO

13 H. Vollstreckung I. Überblick 326 H. Vollstreckung I. Überblick Vollstreckung bedeutet den Einsatz hoheitlicher Machtmittel zur Durchsetzung von Ansprüchen. 6. Teil: Vollstreckung 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt allgemeine Vorschriften, AO Vollstreckung w/ Geldforderungen, AO Vollstreckung wg. anderer Leistungen, AO Kosten, AO Grundaussage: Die AO besitzt eigene Regeln für die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen aus dem Steuerrechtsverhältnis ( AO), die gegenüber dem Zivilrecht (ZPO, ZVG, InsO) unabhängig sind. Teilweise sind sie inhaltlich aber identisch, z.t. nimmt die AO auf die zivilrechtlichen Normen Bezug. Geld / anderes: Die AO unterscheidet die Vollstreckung wegen Geldforderungen ( AO) von der Vollstreckung wegen anderer Leistungen ( AO). Die Vollstreckungsmaßnahmen sind abschließend in der AO geregelt: Vollstreckungsmaßnahmen der AO Ansprüche auf Geldleistungen Ansprüche auf andere Leistungen in das bewegliche Vermögen Pfändung nach 281 AO in das unbewegliche Vermögen Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, 322 I AO i.v.m ZPO Ansprüche auf Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Zwangsgeld, 329 AO Ersatzvornahme, 330 AO unmittelbarer Zwang, 331 AO zur Erzwingung von Sicherheiten Pfändung, 336 AO Zwangsgeld, 329 AO Ersatzvornahme, 330 AO unmittelbarer Zwang, 331 AO

14 J. Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht II. Steuerstrafrecht 359 Steuerhinterziehung Die Steuerhinterziehung kennt drei Tatbestandsmerkmale: Steuerhinterziehungstatbestände unrichtige / unvollständige Angabe an Finanzbehörden werden pflichtwidrig Finanzbehörden / andere Behörden über über steuerlich erhebliche Tatsachen steuerlich erhebliche Tatsachen, in Unkenntnis gelassen, 370 I Nr. 1 AO 370 I Nr. 2 AO pflichtwidrige Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern, 370 I Nr. 3 AO zusätzliche Voraussetzung (jeweils): Erfolg = die Steuer wurde tatsächlich verkürzt oder es haben sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile ergeben; Hinweis: Über 370 II AO ist aber auch der Versuch strafbar Vorsatz (geht nicht aus der AO hervor, aber aus den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts) Vorteile: Neben dem Verkürzen von Steuern kann nach 370 I AO der Taterfolg durch das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen herbeigeführt werden. Nicht gerechtfertigt ist der Steuervorteil, wenn kein Rechtsanspruch auf ihn besteht oder, sofern seine Bewilligung im Ermessen der Finanzbehörde steht (z.b. Erlass und Stundung), wenn er durch unwahre Angaben erwirkt wird. 14 ErbStG: Die unrichtige Angabe über eine Vorschenkung i.s.v. 14 ErbStG (siehe den ErbSt Teil) in der Steuererklärung über eine erhaltene Schenkung stellt sowohl hinsichtlich der Vorschenkung als auch hinsichtlich der zu versteuernden aktuellen Schenkung einen Tatbestand nach 370 I Nr.1 AO dar, BGH StR 405/14. auch ohne Vorteil: Steuerhinterziehung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Täter kein Vorteil entsteht.

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