ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I"

Transkript

1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 4. TEST NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die vor. Ein Bescheid ist eine - Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Wir unterscheiden drei Bescheidarten, nämlich erstens den, zweitens den und drittens den. Nur der ist einer Vollstreckung zugänglich. Der Begriff des Bescheids ist ein Verfassungsbegriff und enthält 3 Merkmale (= Bescheidmerkmale): Es muss erstens handeln, zweitens muss das Handeln gegen gerichtet sein, und drittens muss er eine enthalten. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Rechtsfolge die Nichtigkeit. Von der Nichtigkeit unterscheiden wir die Nichtigkeit. Diese tritt in der Regel ein, wenn ein Bescheidmerkmal fehlt. Das Verfahren, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, nennen wir. Zwei wichtige Verwaltungsverfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (=AVG) und das (= ). Eine weitere hoheitliche Handlungsform der Verwaltung ist die Maßnahme. Bei der Maßnahme handelt es sich um die gegen eine bestimmte Person. Daneben kennen wir die Handlungskategorie des, das zum Beispiel vorliegt, wenn ein Behördenbediensteter eine Dienstfahrt durchführt. Die fünfte Kategorie der hoheitlichen Verwaltung ist der. Von den Kategorien des hoheitlichen Verwaltungshandelns unterscheiden wir das Handeln, das wir auch verwaltung oder verwaltung nennen. [9 Punkte] 1

2 2. Beantworten Sie folgende Fragen! a. Was ist eine Verordnung? Wodurch unterscheidet sich die Verordnung vom Bescheid? [3 Punkte] b. Was verstehen wir unter Amtshaftung? Nennen Sie die (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen der Amtshaftung! Wer haftet dem Geschädigten gegenüber und unter welchen Voraussetzungen? [3 Punkte] c. Was verstehen wir unter dem Begriff der Organhaftung? [2 Punkte] d. Was meint der Begriff Fehlerkalkül? [3 Punkte] 2

3 e. In welchen Fällen entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Erkenntnis, in welchen durch Beschluss? [3 Punkte] 3. Tragen Sie in die nachstehende Abbildung zum erweiterten Stufenbaumodell der Rechtsordnung die richtigen Begriffe ein! 23/3 ERWEITERTES STUFENBAUMODELL ❶ ❶ ❷ ❷ ❸ ❹ ❸ ❹ ❺ ❺ [5 Punkte] 3

4 4. Kreuzen Sie an! 1. Die Rechts- und Verfassungsordnung strebt danach, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. So kennt sie eine Reihe objektiver Rechtsschutzeinrichtungen. Die Verwaltung unterliegt der politischen Kontrolle des Parlaments, es gibt den Rechnungshof, es gibt die Volksanwaltschaft, usw. 2. Die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen sind für den Rechtsschutz insbesondere dort von Bedeutung, wo die Gesetzgebung verwaltungsbetroffenen Personen keine subjektiven Rechte einräumt. 3. Nur wenn der Gesetzgeber die Verwaltung nicht nur zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern dem Einzelnen darüber hinaus ein subjektives (öffentliches) Recht auf das gesetzmäßige Verhalten der Verwaltung gewährt, kann der Einzelne die Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Prozess auf das Gesetz hinzwingen. 4. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, sie handeln unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte. 5. Der Einzelne kann das Tätigwerden objektiver Rechtsschutzeinrichtungen gerichtlich erzwingen. JA NEIN [2 Punkte] 5. Beantworten Sie die folgenden Fragen! A beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung Der zuständige Bürgermeister von G verweigert A die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? [1 Punkt] b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? [1 Punkt] c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) [½ Punkt] d. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Wer ist danach zur Gesetzgebung, wer zur Vollziehung zuständig? [1 Punkt] 4

5 e. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? [½ Punkt] f. Ist die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes oder die Verwaltung der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? Begründen Sie kompetenzrechtlich! [2 Punkte] 6. Kreuzen Sie an! 1. Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 2. Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 4. Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. JA NEIN [2 Punkte] 5

6 7. Streichen Sie die fehlerhaften Textpassagen! Der Rechtsstaat ist auch Rechtsschutzstaat. Der Rechtsschutzstaat begnügt sich nicht mit objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Er verlangt darüber hinaus von der Gesetzgebung und Verwaltung über ein allgemeines Beschwerde- und Anregungsrecht hinaus den vom rechtswidrigen Handeln der Vollziehung Betroffenen in einzelnen Bereichen den Anspruch einzuräumen, in einem Verwaltungsprozess gegen die Verwaltung die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Verwaltungshandelns durchzusetzen. Solche von der Gesetzgebung eingeräumte Ansprüche nennen wir subjektive Rechte. Der Gegenbegriff zu den subjektiven Rechten, die nur dem Einzelnen zustehen, ist der Begriff der objektiven Rechte; dies sind diejenigen Rechte, deren Einhaltung jedermann unabhängig von einer individuellen Betroffenheit im Prozesswege durchsetzen kann. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber einräumen. Richtet sich ein subjektives Recht gegen die Verwaltung, sprechen wir von einem subjektiven öffentlichen Recht. Die subjektiven Rechte werden auf den Rechtswegen des öffentlichen Rechts durchgesetzt. Diese Rechtswege sind in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt umfasst den Rechtsschutz vor den Verwaltungsbehörden; der zweite Abschnitt den Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; der dritte Abschnitt den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Rechtswege vor den Verwaltungsbehörden sehen im Wesentlichen vor, subjektive öffentliche Rechte (Parteistellung) in Bescheidverfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG ua) durchzusetzen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen dazu eine Reihe von ordentlichen Rechtsmitteln vor. Im Anwendungsbereich des AVG ist dies etwa die Vorstellung an die Verwaltungsbehörde I. administrativer Instanz gegen einen Bescheid, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangen ist, und die Berufung gegen den Mandatsbescheid. Werden Bundesgesetze in mittelbarer Bundesverwaltung in der I. Instanz vom Bezirkshauptmann (in der Statutarstadt vom Bürgermeister) im Verfahren nach dem AVG vollzogen, entscheidet die Landesregierung in der II. administrativen Instanz über die Berufung. Hat die Behörde das Verwaltungsverfahren nach dem VStG zu führen und erlässt in diesem Verfahren ein Straferkenntnis, ist die zuständige Berufungsbehörde meistens der unabhängige Verwaltungssenat eines Bundeslandes. Es gibt insgesamt zehn unabhängige Verwaltungssenate: neun unabhängige Verwaltungssenate der Länder und einen unabhängigen Verwaltungssenat des Bundes. [12 Punkte] 6

7 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 4. TEST NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Wir unterscheiden drei Bescheidarten, nämlich erstens den Leistungsbescheid, zweitens den Gestaltungsbescheid und drittens den Feststellungsbescheid. Nur der Leistungsbescheid ist einer Vollstreckung zugänglich. Der Begriff des Bescheids ist ein Verfassungsbegriff und enthält 3 Merkmale (= konstitutive Bescheidmerkmale): Es muss erstens eine Verwaltungsbehörde handeln, zweitens muss das Handeln gegen einen individuellen Adressaten gerichtet sein, und drittens muss er eine behördliche Anordnung enthalten. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Rechtsfolge die absolute Nichtigkeit. Von der absoluten Nichtigkeit unterscheiden wir die relative Nichtigkeit. Diese tritt in der Regel ein, wenn ein deklaratives Bescheidmerkmal fehlt. Das Verfahren, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, nennen wir Verwaltungsverfahren. Welches Verfahrensgesetz die Behörde dabei anzuwenden hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (= EGVG). Zwei wichtige Verfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (=AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (= VStG). Eine weitere hoheitliche Handlungsform der Verwaltung ist die Maßnahme. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Daneben kennen wir die Handlungskategorie des schlicht-hoheitlichen Handelns, das zum Beispiel vorliegt, wenn ein Behördenbediensteter eine Dienstfahrt durchführt. Die fünfte Kategorie der hoheitlichen Verwaltung ist der verwaltungsrechtliche Vertrag. Von den Kategorien des hoheitlichen Verwaltungshandelns unterscheiden wir das nichthoheitliche Handeln, das wir auch Privatwirtschaftsverwaltung oder Fiskalverwaltung nennen. 9 Punkte 1

8 2. Beantworten Sie die folgenden Fragen! a. Was ist eine Verordnung? Wodurch unterscheidet sich die Verordnung vom Bescheid? Generelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde Unterschied zum Bescheid liegt im Adressatenkreis: VO = genereller Adressatenkreis; Bescheid = individueller Adressat 3 Punkte b. Was verstehen wir unter Amtshaftung? Nennen Sie die (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen der Amtshaftung! Wer haftet dem Geschädigten gegenüber und unter welchen Voraussetzungen? Haftung der jeweiligen Gebietskörperschaft, wenn Organwalter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (=in Vollziehung der Gesetze) durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person einen Schaden zufügt. Rechtsgrundlage: Art 23 Abs 1 B-VG ivm AHG 3 Punkte c. Was verstehen wir unter dem Begriff der Organhaftung? Organhaftung = Haftung eines Organwalters für Schäden, die er dem jeweiligen Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben, Art 23 Abs 2 B-VG 2 Punkte d. Was meint der Begriff Fehlerkalkül? Rechtsordnung schließt absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen aus und ordnet stattdessen Geltung bis zur Aufhebung durch Rechtsschutzeinrichtungen an (relative Nichtigkeit); kalkuliert Fehler und Widersprüche in Rechtsordnung ein 3 Punkte e. In welchen Fällen entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Erkenntnis, in welchen durch Beschluss? Entscheidung in der Sache = Erkenntnis Verfahrensrechtliche Entscheidung = Beschluss 3 Punkte 2

9 3. Tragen Sie in die nachstehende Abbildung zum erweiterten Stufenbaumodell der Rechtsordnung die richtigen Begriffe ein! 23/3 ERWEITERTES STUFENBAUMODELL Besondere Charakteristika BUNDESVERFASSUNGSGESETZ LANDESVERFASSUNGSGESETZ EINFACHES BUNDESGESETZ EINFACHES LANDESGESETZ BUNDESVERORDNUNG LANDESVERORDNUNG BUNDES- BESCHEID URTEIL BESCHLUSS LANDESBESCHEID KONSENSUALNORMEN (Verträge) 5 Punkte 4. Kreuzen Sie an! 1) Die Rechts- und Verfassungsordnung strebt danach, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. So kennt sie eine Reihe objektiver Rechtsschutzeinrichtungen. Die Verwaltung unterliegt der politischen Kontrolle des Parlaments, es gibt den Rechnungshof, es gibt die Volksanwaltschaft, usw. 2) Die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen sind für den Rechtsschutz insbesondere dort von Bedeutung, wo die Gesetzgebung verwaltungsbetroffenen Personen keine subjektiven Rechte einräumt. 3) Nur wenn der Gesetzgeber die Verwaltung nicht nur zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern dem Einzelnen darüber hinaus ein subjektives (öffentliches) Recht auf das gesetzmäßige Verhalten der Verwaltung gewährt, kann der Einzelne die Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Prozess auf das Gesetz hinzwingen. 4) Objektive Rechtsschutzeinrichtungen gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, sie handeln unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte. 5) Der Einzelne kann das Tätigwerden objektiver Rechtsschutzeinrichtungen gerichtlich erzwingen. JA NEIN 2 Punkte 3

10 5. Beantworten Sie die folgenden Fragen! E beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung Der zuständige Bürgermeister von G verweigert E die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? Verwaltung b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? 1 Punkt Bescheid 1 Punkt c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) ja ½ Punkt d. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Allgemeine Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung (und Vollziehung) zuständig für das Baurecht. Land hat Gesetzgebungskompetenz für das Baurecht. 1 Punkt e. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? Oö Bauordnung 1994 ist ein einfaches Landesgesetz, wurde vom Oö Landtag erlassen. ½ Punkt f. Ist die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes oder die Verwaltung der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? Begründen Sie kompetenzrechtlich! Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig für das Baurecht. Land hat Vollziehungskompetenz für das Baurecht. Vollziehung des örtlichen Baurechts fällt aber in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG: örtliche Baupolizei ) 2 Punkte 6. Kreuzen Sie an! 1) Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 2) Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3) Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 4) Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. JA NEIN 2 Punkte 4

11 7. Streichen Sie die fehlerhaften Textpassagen! Der Rechtsstaat ist auch Rechtsschutzstaat. Der Rechtsschutzstaat begnügt sich nicht mit objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Er verlangt darüber hinaus von der Gesetzgebung und Verwaltung über ein allgemeines Beschwerde- und Anregungsrecht hinaus den vom rechtswidrigen Handeln der Vollziehung Betroffenen in einzelnen Bereichen den Anspruch einzuräumen, in einem Verwaltungsprozess gegen die Verwaltung die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Verwaltungshandelns durchzusetzen. Solche von der Gesetzgebung eingeräumten Ansprüche nennen wir subjektive Rechte. Der Gegenbegriff zu den subjektiven Rechten, die nur dem Einzelnen zustehen, ist der Begriff der objektiven Rechte; dies sind diejenigen Rechte, deren Einhaltung jedermann unabhängig von einer individuellen Betroffenheit im Prozesswege durchsetzen kann. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber einräumen. Richtet sich ein subjektives Recht gegen die Verwaltung, sprechen wir von einem subjektiven öffentlichen Recht. Die subjektiven Rechte werden auf den Rechtswegen des öffentlichen Rechts durchgesetzt. Diese Rechtswege sind in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt umfasst den Rechtsschutz vor den Verwaltungsbehörden; der zweite Abschnitt den Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; der dritte Abschnitt den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Rechtswege vor den Verwaltungsbehörden sehen im Wesentlichen vor, subjektive öffentliche Rechte (Parteistellung) in Bescheidverfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG ua) durchzusetzen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen dazu eine Reihe von ordentlichen Rechtsmitteln vor. Im Anwendungsbereich des AVG ist dies etwa die Vorstellung an die Verwaltungsbehörde I. administrativer Instanz gegen einen Bescheid, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangen ist, und die Berufung gegen den Mandatsbescheid. Werden Bundesgesetze in mittelbarer Bundesverwaltung in der I. Instanz vom Bezirkshauptmann (in der Statutarstadt vom Bürgermeister) im Verfahren nach dem AVG vollzogen, entscheidet die Landesregierung in der II. administrativen Instanz über die Berufung. Hat die Behörde das Verwaltungsverfahren nach dem VStG zu führen und erlässt in diesem Verfahren ein Straferkenntnis, ist die zuständige Berufungsbehörde meistens der unabhängige Verwaltungssenat eines Bundeslandes. Es gibt insgesamt zehn unabhängige Verwaltungssenate: neun unabhängige Verwaltungssenate der Länder und einen unabhängigen Verwaltungssenat des Bundes. 12 Punkte 5

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde.

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 4. TEST SS 2012 NAME: Matr.-Nr.: Punkte [50] Aufgabe 1: Vervollständigen Sie den folgenden Text! (8 Punkte) [1/2 Punkt Abzug pro Fehler oder nicht

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 18. KAPITEL: DAS SUBJEKTIVE RECHT 1. KREUZEN SIE AN! OBJEKTIVE RECHTSSCHUTZEINRICHTUNGEN

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth SS 2012 Fälle zur Vorbereitung auf den 4. Test Lösungsvorschläge 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 4. TEST 24.01.2013 Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie den WEG DER BUNDESGESETZGEBUNG! Die EINLEITUNG des

Mehr

- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT

- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT - 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 06.02.2012 06.02.2012 (09:00 11:00 Uhr) NAME: Matrikelnummer: TEIL A (19 Punkte) Als der

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 4/1 Gewaltenverbindung? DIE GEWALTENTEILUNG GESETZGEBUNG (= Legislative) VOLLZIEHUNG

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Evelyn Hauder

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Evelyn Hauder ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Evelyn Hauder 25.05.2016 2. KLAUSUR SS 2016 NAME: Punkte [50] VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Matr.-Nr. 1. Kreuzen Sie

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 10.06.2015 4. TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] Wenn zutreffend bitte ausfüllen! Ich benötige

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung

Mehr

FRAGEN ZU KAPITEL 21

FRAGEN ZU KAPITEL 21 FRAGEN ZU KAPITEL 21 TEIL I I. Allgemeines: 1. Erläutern Sie den Begriff Verwaltungsverfahren. In welche beiden Abschnitte lässt sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich unterteilen? Verwaltungsverfahren

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 7. KAPITEL: BUNDESSTAAT 1. KREUZEN SIE AN! ZWEI STAATSORGANISATIONEN; ZWEI RECHTSORDNUNGEN

Mehr

STOFF DES 3. TESTS ( , 8.30 bis Uhr) FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 19 bis 22

STOFF DES 3. TESTS ( , 8.30 bis Uhr) FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 19 bis 22 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 STOFF DES 3. TESTS (15.12.2011, 8.30 bis 10.00 Uhr) Kapitel 1: 1-13, 15-26;

Mehr

Muster einer Klausurarbeit

Muster einer Klausurarbeit 1 Muster einer Klausurarbeit NAME: Punkte (50) 1. Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA materiell formell NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 15.12.2016 2. KLAUSUR [A] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!]

Mehr

Vorlesung STAATS- UND VERWALTUNGSHANDELN Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer WS 2009/2010

Vorlesung STAATS- UND VERWALTUNGSHANDELN Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer WS 2009/2010 Vorlesung STAATS- UND VERWALTUNGSHANDELN Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer WS 2009/2010 1. Teil STAATS- UND VERWALTUNGSHANDELN 1. Staat und Staatsgewalten 2. Staatshandeln Verwaltungshandeln Gerichtshandeln

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.062] SF 2014 8. August 2014 8.30-10.00 1. Klausur Bruno Binder/Margit Mayr-Weber NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI

Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Erster Teil Grundlegung I. Staat und Verfassung... 1 A. Staatselemente... 1 1. Staatsvolk... 1 2. Staatsgebiet... 1 3. Staatsgewalt... 1 B. Staatsfunktionen

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] Gudrun Trauner 140.074 DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf

Mehr

eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING

eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika

Mehr

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Staatsbürgerrecht Menschenrecht ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner [148.041] Gudrun Trauner [140.075] 24.05.2017 2. KLAUSUR SS 2017 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!]

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Mehr

(CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013]

(CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013] (CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013] Bruno Binder/Carsten Roth/Gudrun Trauner 148.001 [cyber] 148.037 [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [CHECKLISTEN] [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Mehr

Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz IFG)

Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz IFG) 1 von 5 Entwurf (Stand: 08.09.2015) Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz IFG) Der Nationalrat hat beschlossen: Anwendungsbereich 1. Dieses Bundesgesetz regelt den

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf die Kompetenzen des VfGH

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Erster Abschnitt: Grundbegriffe... 1 A. Definition des Begriffs Verwaltung...1 I. Begriff der Verwaltung im materiellen Sinn... 1 II. Begriff der Verwaltung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 2. TEST 22.11.2012 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie entsprechend an!

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1)

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) WS 2016/17, SS 2017 Bruno Binder/Carsten Roth/Thomas Trentinaglia [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA materiell formell NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 15.12.2016 2. KLAUSUR [A] LÖSUNG WS 2016/17 Punkte [50] 1. Kreuzen Sie

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Evelyn Hauder 27.04.2016 1. KLAUSUR - LÖSUNG SS 2016 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] SS2016 3.6.2016 13:45-15:15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 2. TEST SS 2012 NAME: BEWERTUNGSHINWEISE: Matr.-Nr.: Punkte [50] Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1 Punkt pro vollständig richtigem Dreier-Block;

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] SS 2015 29. Mai 2015 13.45-15.15 1. Klausur G1 Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

KURS ÖFFENTLICHES RECHT FÜR SOZIAL- UND WIRTSCHAFTS-

KURS ÖFFENTLICHES RECHT FÜR SOZIAL- UND WIRTSCHAFTS- KURS ÖFFENTLICHES RECHT FÜR SOZIAL- UND WIRTSCHAFTS- WISSENSCHAFTEN Bruno Binder / Manuela Kopecky WS 2009/2010 1. KLAUSUR 16.12.2009 NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Normen sind Sollenssätze, mit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Manuela Kopecky WS 2009/2010 3. TEST 16.12.2009 NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Das oberste Verwaltungsorgan der Bundesverwaltung ist die Bundesregierung.

Mehr

Geschichte der Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts

Geschichte der Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts Geschichte der Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts Teil B/2: Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 1918 Ao.Univ.Prof.. Dr. Thomas Olechowski Der Verwaltungsgerichtshof 1918 Palais Epstein, Amtssitz des VwGH

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3)

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3) VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3) VERFAHRENSPOLIZEI Disziplinarmittel ( 34 bis 36 AVG) sollen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) Gewerbeordnung 1994 (Auszug) 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! SCHLICHTES HANDELN DER STAATSORGANE; RECHTSSETZUNG DER STAATS- ORGANE UND RECHTSSATZFORMEN

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! SCHLICHTES HANDELN DER STAATSORGANE; RECHTSSETZUNG DER STAATS- ORGANE UND RECHTSSATZFORMEN JA JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 6. KAPITEL: RECHTSERZEUGUNGSREGELN 1. KREUZEN SIE AN! SCHLICHTES HANDELN DER STAATSORGANE;

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder / Bettina Renner / Gudrun Trauner SS 2017 8. KAPITEL: GRUND- UND FREIHEITSRECHTE 1. KREUZEN SIE AN! GRUNDRECHTE 1) Jeder

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 19. KAPITEL: DAS VERWALTUNGSVERFAHREN 1. KREUZEN SIE AN! VERWALTUNGSVERFAHREN (= BESCHEIDVERFAHREN)

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 16. KAPITEL: DIE GEMEINDEVERWALTUNG 1. KREUZEN SIE AN! GEMEINDEVERWALTUNG 1) Österreich ist

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre michael.mayrhofer@jku.at An den UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT des Landes Oberösterreich

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1 Skizze G P 247/1 246/1 247/2 246/2 247/3 246/3 Bauland/Wohngebiet 2 P - S T R A S S E B N geplant Carprot Carprot Carprot Carprot Carprot E S 5.2.2007

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner 20.11.2014 2. TEST LÖSUNG [B] WS 2014/15 Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Der Verfassungsgerichtshof legt alle

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT Bruno Binder TEIL A (25 Punkte)

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT Bruno Binder TEIL A (25 Punkte) 1 DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) ERSTE DIPLOMPRÜFUNG BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT Bruno Binder 09.10.2015 TEIL A (25 Punkte) I. Susi und Franz F,

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder 148.041 [Cyber] Gudrun Trauner 140.075 [präsent] 29.01.2016 NACHKLAUSUR LÖSUNG WS 2015/16 Punkte [50] 1. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [7

Mehr

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen

Mehr

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA materiell formell NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 15.12.2016 2. KLAUSUR [B] LÖSUNG WS 2016/17 Punkte [50] 1. Kreuzen Sie

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] WS 2016/17 03.06.2016 13.45-15.15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

15. KAPITEL: DIE LANDESVERWALTUNG UND DIE BUNDESVERWALTUNG

15. KAPITEL: DIE LANDESVERWALTUNG UND DIE BUNDESVERWALTUNG ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 15. KAPITEL: DIE LANDESVERWALTUNG UND DIE BUNDESVERWALTUNG 1. KREUZEN SIE AN! ORGANISATION,

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) (DIREKT)ANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG (Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) [Den (DIREKT)ANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG richtet eine Person gegen ein Gesetz (einfaches

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zur 8. Bildungskonferenz der kommunalen Bildungseinrichtungen Bad Aussee, 21. Juli 2015 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln

Mehr

Übung Öffentliches Recht II (2)

Übung Öffentliches Recht II (2) Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Institut für Multimediales Öffentliches Recht Übung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Klausur Lösung 22.11.2010 1. Aus Gründen der Sparsamkeit und um die Einheitlichkeit der österreichischen Rechtsordnung zu stärken, will die Bundesregierung einen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 29.04.2015 2. TEST - LÖSUNG SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Wir sprechen von

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 1. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: vertreten durch: belangte

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?

Mehr

Übung Öffentliches Recht II (2)

Übung Öffentliches Recht II (2) Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Institut für Multimediales Öffentliches Recht Übung Öffentliches Recht II (2) Die Beurteilung der

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XV Abgekürzt zitierte Literatur... XXI

Abkürzungsverzeichnis... XV Abgekürzt zitierte Literatur... XXI Abkürzungsverzeichnis... XV Abgekürzt zitierte Literatur... XXI I. Teil I. Einleitung... 3 A. Die Verwaltung... 3 1. Staatliche Verwaltung... 3 2. Verwaltung im organisatorischen Sinn... 5 3. Verwaltung

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

Klausurenkurs Verwaltungsrecht Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Bernhard Raschauer. Allgemeines Verwaltungsrecht. Zweite, aktualisierte Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft

Bernhard Raschauer. Allgemeines Verwaltungsrecht. Zweite, aktualisierte Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft Bernhard Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht Zweite, aktualisierte Auflage Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Abkürzungen Abgekürzt zitierte Literatur XIII XV I. TeÜ

Mehr

Torsten Barthel Gerhard Ropeter Holger Weidemann. Verwaltungsrecht. - Lernbuch - 2. Auflage. G a P-Verlag

Torsten Barthel Gerhard Ropeter Holger Weidemann. Verwaltungsrecht. - Lernbuch - 2. Auflage. G a P-Verlag Torsten Barthel Gerhard Ropeter Holger Weidemann Verwaltungsrecht - Lernbuch - 2. Auflage G a P-Verlag Vorwort...III Inhaltsübersicht...V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis

Mehr

Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten

Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen

Mehr

Öffentliches Recht - Grundlagen Lehrbuch. von Bruno Binder Gudrun Trauner. 2. Auflage. L*nde

Öffentliches Recht - Grundlagen Lehrbuch. von Bruno Binder Gudrun Trauner. 2. Auflage. L*nde Öffentliches Recht - Grundlagen Lehrbuch von Bruno Binder Gudrun Trauner 2. Auflage L*nde So studieren Sie das Öffentliche Recht erfolgreich und schnell: Gehen Sie das LEHRBUCH Öffentliches Recht - Grundlagen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 10.11.2016 1. KLAUSUR [B] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50]

Mehr

Öffentliches Recht allgemein und Verfahrensrecht

Öffentliches Recht allgemein und Verfahrensrecht Öffentliches Recht allgemein und Verfahrensrecht BASICS Allgemeine staatliche Verwaltung: Unter allgemeine staatliche Verwaltung versteht man jene Verwaltungsaufgaben, die von den nach dem Grundmuster

Mehr

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren

Mehr

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes Verfassungsgesetz). Die Nationalversammlung hat beschlossen: Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung 160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und

Mehr