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1 L'» STADT WIESLOCH FB 2 / FG 21 /Steuern und Abgaben 2.12 / Michael Kühn Tel.: Vorlage NL 143/201? Aktenzeichen: Tagesordnungspunkt: 1, Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer Beratungsfolge: Ortschaftssrat Schatthausen öffentlich Ortschaftsrat Balertal öffentlich Ausschuss für Verwaltung, KulturY Sport und Soziales öffentlich Gemeinderat öffentlich Vorangegangene Beratungen. Vorschlag der Verwaltung: Der Gemeinderat stimmt der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Wiesloch zu, Ja In Form von: ] Pressemitteilung [] Ausführliche Informationen auf der Internetseite (Pläne/Hintergrundwissen etc) [] Information an Anwohner/Anwohnerinnen bzw. Betroffenen [] nfo-veranstal Bürgerbeteiligung durch: öffen(liche Bekanntmachung der Satzung ] Nein Begründung Beschluss des Ortschaftsrats: Finanzierung: Seite 1

2 Begründung: Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung ist am in Kraft getreten. Durch die technische Weiterentwicklung der Geldspielgeräte, zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsurteilen zur Handhabung von Minuskasser), sowie Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes, schlagen wir folgende redaktionelle Änderungen der Vergnügungssteuersatzung vor: & 6 Bemessungszeitraum Bemessungsqrundlage Der bisherige 5 6 Absatz 3) Bemessungsgrundlage enthält die Regelungen über die eleeronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezähl(e Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), Die echnische Entwicklung der Geldspielgeräte sieht seit einiger Zeit analog zu den Münz-Röhren zur Auszahlungsbevorratung den Dispenser für Geldscheine vor. Es handelt sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung von Gewinnen. Der Inhalt des Dispensers ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem Dispenser werden analog der Röhrenentnahme auf dem Brunokassenstreifen ausgewiesen und sind als sog. Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse hinzuzurechnen. Dies wird auch bisher schon aufgrund von Gerichtsenlscheidungen bei der Steuerberechnung so gehandhabt Die Definition der elektronisch gezählten Brunokasse sollte daher um den Begriff des Geldschein-Dispensers erweiteri werden. Wir schlagen vor, die bisherige Regelung wie folgt zu ändern: bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw. GeldscheimDispenser-Auffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). 5 9 Absatz 1 Anzeigegflichten Die bisherige Regelung unter 5 9 Absatz 1 eignete sich eher für Städtepie monatlich die Vergnügungssteuer erheben. Da die Stadt Wiesloch die Vergnügungssteuer im Abstand von 3 Monaten anforden, sollte die Regelung wie folgt angepasst werden: Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Garätes im Sinne von 5 2 ist der Stadt Wiesloch innerhalb eines Monats, spätestens mit der Vorlage der nächsten Steuererklärung schriftlich anzuzelgen Steuererklärung 5 10 der Vergnügungssteuersatzung regelt, dass der Steuererklärung auf Anforderung" alle Zählwerksausdrucke (Bruttokassenstre rfen) mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 6 für den Meldezeitraum anzuschließen sind Über die Bruttokassenstreifen wird eine lückenlose Erfassung der Einspielergebnisse überprüft. Die Brunokasmnstraifan werden bereits bisher von den Aufstellem zur jeweiligen Quartalsabrechnung angefordert. Seite 2

3 Zur Vereinfachung der Kontrolle der gemeldeten Einspielergebnisse (Steuererklärung) sowie zur Klarstellung der geforderten Daten schlagen wir vor 5 10 Absatz 1 ab Satz 2 wie folgt zu ändern:...der Steuerklärung sind alle Zählwerksausdrucke (ZWA) mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 6 Absatz 2 a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Die ZWA können als Originalbelege, Kopien oder auf Antrag in anderer Form vorgelegt werden. Die Nachweise müssen alle Informationen enthalten, welche für die Steuerberechnung nach 5 7 Absatz 1 Nr. 1 erforderlich sind und diese nachvollziehbar macht. Darüber hinaus müssen Hersteller, Gerätename, Geräteartl-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer u. Datum des aktuellen und des letzten ZWA, enthalten sein. Die Eintragungen auf dem amtlichen Vordruck sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die ZWA sind entsprechend zu sortieren. Die Stadt Wiesloch kann auf die Vorlage der ZWA verzichten. Ergänzend sollen redaktionelle Änderungen der Mustersatzung (entsprechend der beigefügten Synopse, Anlage 1) mit eingearbeitet werden. Darüber hinaus ist als Anlage der Entwurf der ersten Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Anlage 2) beigefügt. Sachbearbeitende Fachgruppe: Handzeichen: ip Datum: 23 _ Jo_ Mitzeichnung durch FB: Handzeichen: /\ Datum: 43 Zustimmung Gleichstellungsstelle: Handzeichen: % A} l, Zustimmung BM: Handzeichen: \ Datum: 71 {J (7 Zustimmung OB: Handzeichen: Datum: 237 {a 492 Seite 3

4 Anlage 1: Synopse zur Vergnügungssteuersatzung der Großen Kreisstadt Wiesloch Satzung der Großen Kreisstadt Wiesloch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat auf Grund von 5 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 55 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 25. Mai 2011 folgende Satzung beschlossen: Satzung d_9r Großen Kreisstadt Wiesloch über die 1. Anderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat auf Grund von 5 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 55 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Baden Württemberg am 15. November 2017 folgende Satzung beschlossen: Steuererhebung Steuererhebung Die Stadt Wiesloch erhebt eine Keine Änderung. Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung Steuergegenstand Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Keine Änderung. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte - mit und ohne Gewinnmöglichkeit - die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.b. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.b. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen Von der Steuer nach 5 2 Abs. 1 ausgenommen sind: 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere). 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden. 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.b. Musikautomaten). 4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart Spielgeräte. 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet PCs) Keine Änderung. Seite 1 von 5

5 Anlage 1: Synopse zur Vergnügungssteuersatzung der Großen Kreisstadt Wiesloch 54 Steuerschuldner I Steuerschuldnerin (1) Steuerschuldner / Steuerschuldnerin ist derjenige / diejenige, für dessen / deren Rechnung die in 5 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller/in). Mehrere Aufsteller/ Aufstellerinnen sind Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen. 5 4 Steuerschuldner I Steuerschuldnerin Keine Änderung. (2) Neben dem Aufsteller / der Aufstellerin haftet als Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerin, wer zur Anzeige nach 5 9 Abs. 2 verpflichtet ist. & 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld Keine Änderung. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 5 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 5 3. (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteijahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. 56 Bemessungsgrundlage 56 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). (2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Gelschein-Dispenser- Entnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser- Auffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebende Geldwert zugrunde zu legen. b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die b) bei Spielgeräten ohne Gewinn Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät möglichkeit die Zahl und Art der mehrere selbständige Spielstellen, die Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere unabf@gig voneinander und zeitlicmanz selbständige Spielstellen, die Seite 2 von 5

6 Anlage 1: Synopse zur Vergnügungssteuersatzung der Großen Kreisstadt Wiesloch oder teilweise nebeneinander bedient unabhängig voneinander und zeitlich werden können, so gilt jede dieser ganz oder teilweise nebeneinander Spielstellen als ein Gerät. bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät Steuersatz Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden (1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten angefangenen Kalendermonat der eines Gerätes 2 Absatz 1) Steuerpflicht für das Bereithalten 1. eines Gerätes mi; Gewinnmöglichkeit an 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 5 2 den in 5 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. Absatz 1 genannten Orten 20. v. H. der H. der elektronisch gezählten elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Bruttokasse. Bei Verwendung von n l ;.' lslg&en BFS".Hl'ä Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu Geldveä zugw4de zu lege& legen. 2. eines Gerätes % Gewinnmöglichkeit 2. ohne Gewinnmöglichkeit und und a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne 33 i 60 a Abs. 3 b) der Gewerbeordnung 80,00 aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 40,00 a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 5 40 LGIÜG 80,00 b) aufgestellt an einem Aufstellungsort 40,00 für jeden angefangenen Kalendermonat. sonstigen (3) (4) (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes nach Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes im Stadtgebiet wird d_i_e Steuer für den Kalendermonat, in dem die Anderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers / der Aufstellerin. Steuerschuldner / Steuerschuldnerin für den Kalendermonat, in dem die Anderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller / die bisherige Aufstellerin. Macht der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (@ 4) glaubhaft, dass während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß 5 7 Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes 7 Absatz 1 Nr. 2 im Stadtgebiet wird die S'g_euer für den Kalendermonat, in dem die Anderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers / der Aufstellerin, Steuerschuldner / Steuerschuldnerin für den Kalendermonat, in dem die Anderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller / die bisherige Aufstellerin. Macht der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (@ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß 5 7 Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 5 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Seite 3 von 5

7 Anlage 1: Synopse zur Vergnügungssteuersatzung der Großen Kreisstadt 8 58 Festsetzung und Fälligkeit Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Keine Änderung Anzeigepflichten Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von 5 2 ist der Stadt Wiesloch innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von 5 2 ist der Stadt Wiesloch innerhalb eines Monats, spätestens mit der Vorlage der nächsten Steuererklärung (@ 10 Absatz 1) schriftlich anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (@ 4) und der Besitzer/ die Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von 5 6 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers / der Aufstellerin anzugeben. (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (@ 4) und der unmittelbare Besitzer / die unmittelbare Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von 5 6 Absatz 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt Aufstellung der bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers / der Aufstellerin anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 5 7 Abs. 5 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner / von der Steuerschuldnerin innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 5 7 Absatz 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner / von der Steuerschuldnerin (@ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen. (4) Unbeschadet der Pflicht zur Anmeldung neu aufgestellter oder in Betrieb genommener Geräte ist jeweils nach Aufforderung durch die Stadt eine vollständige Liste sämtlicher unter 5 2 genannten Geräte mit Angabe des Aufstellungsortes vom Steuerschuldner / von der Steuerschuldnerin (@ 4) und dem Besitzer / der Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke vorzulegen. (4) Unbeschadet der Pflicht zur Anmeldung neu (5) Wenn die Fristen nach 5 9 Abs. 1 und 5 10 Abs. 1 nicht beachtet werden sind, kann ein Verspätungszuschlag von 10 v. H. der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Steuer, höchstens jedoch erhoben werden. (5) Wenn die Fristen 9 Absatz 1 und 5 10 Absatz 1 nicht beachtet werden sind, kann ein Verspätungszuschlag von 10 v. H. der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Steuer, höchstens jedoch erhoben aufgestellter oder in Betrieb genommener Geräte ist jeweils nach Aufforderung durch die Stadt eine vollständige Liste sämtlicher 2 genannten Geräte mit Angabe des Aufstellungsortes vom Steuerschuldner / von der Steuerschuldnerin (& 4) und dem Besitzer / der Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke vorzulegen. 10 g 10 _ Steuererklärung Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin hat der Gemeinde bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten unaufgefordert mitzuteilen (1) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin hat der Stadt Wiesloch bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät, mitzuteilen Seite 4 von 5

8 Anlage 1: Synopse zur Vergnügungssteuersatzung der Großen Kreisstadt Wiesloch (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 6 Absatz 3) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgte keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. (2) (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke (ZWA) mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 6 Absatz 2 a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Die ZWA können als Originalbelege, Kopien oder auf Antrag in anderer Form vorgelegt werden. Die Nachweise müssen alle Informationen enthalten, welche für die Steuerberechnung nach 5 7 Absatz 1 Nr. 1 erforderlich sind und diese nachvollziehbar macht. Darüber hinaus müssen Hersteller, Gerätename, Geräteart/- typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten ZWA, enthalten sein. Die Eintragungen auf dem amtlichen Vordruck sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die ZWA sind entsprechend zu sortieren. Die Stadt Wiesloch kann auf die Vorlage der ZWA verzichten. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 14 Tage nach Ende der Steuerpflicht (@ 5 Absatz 1) der Stadt Wiesloch vorzulegen Ordnungswidrigkeiten (1) (2) Ordnungswidrig im Sinne 8 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 5 9 Abs. 1-3 und den Meldepflichten in 5 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne von 5 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 5 9 Absatz 1 bis 3 und den Meldepflichten nach 5 10 Absatz 1 bis 3 dieser Satzung nicht nachkommt &nd es daéweh epmégiiehé eine bgaélei ede G.'L ZH! n8 ébl ze' Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden.. Seite 5 von 5

9 Anlage 2: Entwurf der 1 Änderung der Vergnügungssteuersatzung Satzung der Großen Kreisstadt Wiesloch über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat auf Grund von 5 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 55 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Baden Württemberg am 15. November 2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 5 6 der Vergnügungssteuersatzung erhält folgende neue Fassung: 5 6 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. (2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkei! die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählle Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Gelschein Dispenser-Entnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhren«bzw Geldschein Dispanser-Auflüllungen. Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips. Token und dergleichen ist der hierfür maßgebende Geldwert zugrunde zu legen b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Splelslallen. die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät & 7 der Verg gungssteuarsatzung erhält folgende neue Fassung: 5 7 Steuersatz (1) Der S!euersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (5 2 Absatz 1) 14 mit Gewinnmöglichkeit an den in 5 gezählten Bruttokasse. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und 2 Absatz 1 genannten Orten 20. v. H. der elektronisch a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 5 40 LGIüG 80,00 b) aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 40,00 für jeden angefangenen Kalendermonat. (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß 5 7 Absatz 1 Nr. 2 ein gleichar1iges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß 5 7 Absatz 1 NL 2 im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendennonat, in dern die Anderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers / der Seite 1 von 3

10 Anlage 2: Entwurf der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung Aufstellerin. Steuerschuldner/ Steuerschuldnerin für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt. bleibt der bisherige Aufs(eller / die bisherige Aufstellerin. (4) Mach! der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (5 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß 5 7 Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.b. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 5 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalenderrnonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt & 9 der Vergnügungssteuersatzung erhält folgende neue Fassung: 5 9 Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entlemung eines Gerätes im Sinne von 5 2 ist der Stadt Wiesloch innerhalb eines Monats, spätestens mit der Vorlage der nächsten Steuererklärung (@ 10 Absatz 1)schrifllich anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin (g 4) und der unmittelbare Besitzer / die unmittelbare Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von 5 6 Absatz 2 mit genauer Bezeichnung. der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers / der Aufstellerin anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 5 7 Absatz 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermona( Ist vom Steuerschuldnsr/ von der Steuerschuldnerin (@ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der S(adt schriftlich mitzuteilen. (4) Unbeschadet der Pflicht zur Anmeldung neu aufgestellter oder in Betrieb genommener Geräte ist jeweils nach Aufforderung durch die S(ad( eine volls(ändige Liste sämtlicher unter 5 2 genannten Geräte mit Angabe des Aufstellungsortes vom Sieuerschuldner / von der Steuerschuldnerin (@ 4) und dem Besitzer] der Besitzerin der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundsiücke vorzulegen. (5) Wenn die Fristen nach 5 9 Absatz 1 und 5 10 Absatz 1 nicht beachtet worden sind, kann ein Verspätungszuschlag von 10 v H, der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen S(euer höchstens jedoch erhoben werden. s 10 der Vegngg" ungss(euersatzung erhält folgende neue Fassung: 5 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin ha der Stadt Wiesloch bis zum 15, Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät. mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke (ZWA) mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 6 Absatz 2 a) für den Meldezeitraum anzuschließen, Die ZWA können als Originalbelege, Kopien oder auf Antrag in anderer Form vorgelegt werden Die Nachweise müssen alle lnforma(ionen enthal(en, welche für die Steuerberechnung nach 5 7 Absatz 1 Nr. 1 erforderlich sind und diese nachvollziehbar macht. Darüber hinaus müssen Hersteller, Gerätename, Geräteartl-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer. fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten ZWA, Seite 2 von 3

11 Anlage 2: Entwurf der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung enthalten sein. Die Eintragungen auf dem amtlichen Vordruck sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die ZWA sind entsprechend zu sortieren. Die Stadt Wiesloch kann auf die Vodage der ZWA venichten, (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen, Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvier(eljahres anzuschließen. (3) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 14 Tage nach Ende der Steuerpflicht (5 5 Absatz 1) der Stadt Wiesloch vorzulegen, & 11 der Vergnügungssteuersatzung erhält folgende neue Fassung: 5 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 5 8 Absatz 2 Sau1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 5 9 Absatz 1 bis 3 und den Meldepflichten nach 5 10 Absatz 1 bis 3 dieser Satzung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Artikel II Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft Wiesloch. den 164 November 2017 Dirk Elkemann Oberbürgenneister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens und Fonnvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (Gem0) oder aufgrund der Gem0 beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 5 4 Absatz 4 GemO unbeachtiich. wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden ist. Der Sachverhalt, der die Vf.-rletzung begründen soll. ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Offentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver1etzt werden ist. Seite 3 von 3

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