Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte

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1 Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Stand:

2 1. Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreissystem) Entnahmestelle in Jahresbenutzungsdauer < h/a h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kwa ct/kwh /kwa ct/kwh Mittelspannung 7,36 2,10 54,38 0,22 Niederspannung 13,52 6,2 100,66 2,71 Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umlagen und Abgaben (Mehrkosten nach 9 KWK-G, 19 Abs. 2 StromNEV, 17f EnWG, 13 Absatz 4a und 4b EnWG i.v.m. 18 Abs. 1 AbLaV) und Umsatzsteuer. (Stand: ) 2

3 2. Netznutzungspreise für Entnahme ohne Lastgangzählung und Jahresverbrauch kwh Entnahmestelle in Grundpreis netto /a Arbeitspreis netto ct/kwh Niederspannung 48,00 6,97 Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umlagen und Abgaben (Mehrkosten nach 9 KWK-G, 19 Abs. 2 StromNEV, 17f EnWG, 13 Absatz 4a und 4b EnWG i.v.m. 18 Abs. 1 AbLaV) und Umsatzsteuer. (Stand: ) 3

4 3. Preise für die Messung und Abrechnung von Lastgang und Energie Gerät in Messstellenbetrieb Jahresbenutzungsdauer Messung Abrechnungspreis /a /a /a Mittelspannung Niederspannung (Stand: ) 4

5 4. Preise für Messung und Abrechnung für Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung Gerät in Messstellenbetrieb Jährliche Ablesung Messung Abrechnungspreis /a /a /a Niederspannung 10,00 8,00 8,00 (Stand: ) 5

6 5. Preise für Baukostenzuschüsse Spannungsebene Niederspannung (oberhalb 30 kw) /kw und Netzanschluss 239 Der Baukostenzuschuss stellt den vom Anschlussnehmer zu übernehmenden Anteil an den Kosten für die Erstellung, Errichtung oder Verstärkung der örtlichen Netzanlagen im Netz der allgemeinen Versorgung (vorgelagertes Netz) dar. Er wird getrennt von den Netzanschlusskosten berechnet und dem Anschlussnehmer sowohl bei Neuanschlüssen als auch bei Leistungserhöhungen in Rechnung gestellt. Eine Auskunft über den für Sie zutreffenden Baukostenzuschuss in höheren Netz- oder Umspannebenen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner. (Stand: ) 6

7 6. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,178 ct/kwh 0,055 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Letztverbrauchergruppe B: Letztverbrauchergruppe C: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge die Umlage von 0,055 ct/kwh. Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben*, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. Ergänzende Erläuterungen finden Sie unter * Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. (Stand: ) 7

8 7. Umlage nach 19 StromNEV Jahr LV Gruppe A LV Gruppe A+ LV Gruppe A++ LV Gruppe B LV Gruppe C ,092 ct/kwh 0,482 ct/kwh 0,532 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbrauchergruppe B: Strommengen von Letztverbrauchern von kwh bis kwh je Abnahmestelle Strommengen von Letztverbrauchern von kwh bis kwh je Abnahmestelle bei Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben* Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben*, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. Ergänzende Erläuterungen und Hinweise zur Abwicklung der Umlage nach Inkrafttreten der Neuregelung des 19 Abs. 2 StromNEV durch ÄndVO v finden Sie unter * Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. (Stand: ) 8

9 8. Umlage nach 17 f. EnWG (Offshore Haftungsumlage) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,25 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Letztverbrauchergruppe B: Letztverbrauchergruppe C: Ergänzende finden Sie unter Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben*, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. * Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. (Stand: ) 9

10 9. Umlage nach 13 Absatz 4a und 4b EnWG Umlage für abschaltbare Lasten Jahr ,009 ct/kwh Ergänzende Erläuterungen finden Sie unter (Stand: ) 10

11 10. Entgelte gemäß 19 StromNEV Individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 11 StromNEV Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 11 StromNEV tatsächlich eintreten und das Entgelt von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt oder nach erforderlicher Anzeige nicht für unzulässig erklärt wird. Ist die nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- und Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzervorliegt und das Entgelt von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt oder nach erforderlicher Anzeige nicht für unzulässig erklärt wird. (Stand: ) 11

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