REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975
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- Marta Hertha Vogt
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1 REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 4. Mai 975 Gestützt auf Art. 6 OG und Art. 4 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat Niederhelfenschwil folgendes Reglement: Finanzierungsgrundsätze Art. Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und der weiteren gemeinschaftlichen Anlagen werden finanziert durch Beiträge und Gebühren a) der Grundeigentümer b) der Wasserverbraucher c) der Gemeinde d) des Bundes und des Kantons. - öffentliches Kanalnetz Art. Die Gemeinde baut das öffentliche Kanalnetz nach Massgabe ihrer finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung, soweit im GKP vorgesehen, aus. Die Kosten für die Erstellung der Haupt- und Nebenkanäle gemäss Ausbauplan übernimmt die Gemeinde. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, für den vorzeitigen Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen Kosten zu übernehmen. Soll eine Liegenschaft vorzeitig erschlossen werden, hat der Gesuchsteller die zusätzlichen Kosten, welche der Gemeinde aus dem vorzeitigen Bau entstehen, vollumfänglich zu übernehmen. Die Grundeigentümerbeiträge an die öffentlichen Abwasseranlagen bleiben unverändert. - Anschlussleitungen Art. Der Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz und die erforderlichen Abänderungen zur Anpassung an neue Leitungen und zur Ausschaltung der Klärgruben gehen mit Ausnahme von Abs. voll zu Lasten der Grundeigentümer. Abs. aufgehoben gem. Nachtrag vom. November
2 Beiträge der Grundeigentümer a) Bereich b) landwirtschaftliche Grundstücke Art. 4 Die Beitragspflicht der Grundeigentümer für die einmaligen Beiträge beschränkt sich auf Grundstücke, die im Bereich der öffentlichen Kanalisation liegen. Der Gemeinderat legt den beitragspflichtigen Bereich aufgrund des generellen Kanalisationsprojektes und der tatsächlich erstellten und noch zu erstellenden öffentlichen Anlagen fest. Das übrige Gemeindegebiet ist von einer Beitragspflicht solange befreit, bis es an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird. Solange landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss Gewässerschutzgesetz ihre Abwässer (inkl. Platz- und Dachwasser) noch übergangsrechtlich ausschliesslich im eigenen Betrieb verwenden können, sind sie von der Pflicht zur Leistung einmaliger Beiträge vorübergehend zu befreien. Bei Änderungen der Verhältnisse fällt die Beitragsbefreiung dahin und die einmaligen Beiträge sind nachzuzahlen. einmalige Beiträge Art. 5 Die Grundeigentümer haben an die Kosten der Erstellung, der Erweiterung und Erneuerung von Gewässerschutzanlagen vom Zeitwert sämtlicher Haupt- und Nebengebäuden einen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt: % für Bauten, die ohne mechanische Vorklärung direkt oder indirekt an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden,,5 % für bestehende Bauten, sofern eine mechanische Vorklärung (vorschriftsgemässe - oder -teilige Klärgruben) erstellt werden musste. Für Bauten und Anlagen, die Abwasser liefern, aber keinen Zeitwert aufweisen, ist der Beitrag aufgrund der Erstellungskosten zu berechnen. Bei Schwimmbäder (ohne Zeitwert) wird der Beitrag nach dem Nutzinhalt berechnet. Für die Berechnung dieser Beiträge ist der nach Massgabe des Gesetzes über die Gebäudeversicherung auf den. Januar 975 ermittelte Zeitwert massgebend. 4 Zahlungspflichtig für die einmaligen Beiträge ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 5 Bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum wird der einmalige Beitrag der Verwaltung in Rechnung gestellt, wobei die Stockwerkeigentümer im Verhältnis ihrer Wertquoten haftbar sind (Art. 7 h Ziff. ZGB). - -
3 6 Soweit im Trennsystem nur die häuslichen Schmutzabwässer, ohne Platz- und Dachwasser, an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden, reduziert sich der Beitragssatz für die einmaligen Grundeigentümerbeiträge um 0.5 Prozent. nachträglicher Einbezug in den Bereich Art. 6 Bauten, die erst nach Inkrafttreten dieses Reglements in einen beitragspflichtigen Bereich einbezogen werden, sind erst im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Art. 5 Abs. und oder Art. 8 dieses Reglements. Für die Berechnung dieser Beiträge gilt der aufgewertete Zeitwert im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit. Neubauten Art. 7 Für alle Neubauten, die nach Inkrafttreten dieses Reglements an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden, ist ein einmaliger Beitrag von % des Zeitwertes zu entrichten. Nebenbauten im Sinne des Baureglementes der Politischen Gemeinde Niederhelfenschwil mit einem Zeitwert von Fr. 5'000. und weniger sind von der Beitragspflicht befreit. Die Berechnung erfolgt auf dem die Freigrenze übersteigenden Betrag. Beiträge der Industrie und Gewerbebetriebe Art. 8 Für die Gewerbe-Industriezone liegenden Betriebe wird ein indexierter Erschliessungsbeitrag (Index gemäss Gebäudeversicherungsanstalt) von Fr. 5. /m (Nettobaufläche) per. Januar 975 sowie ein reduzierter Beitrag vom Gebäudezeitwert von,0 % erhoben. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die einen ausserordentlich hohen mengen- bzw. schmutzwertmässigen Abwasseranfall aufweisen, ist der einmalige Grundeigentümerbeitrag gemäss Abs. dieses Artikels im Einzelfall vom Gemeinderat aufgrund der besonderen Verhältnisse festzulegen. Er soll einerseits dem erzielten Vorteil entsprechen und anderseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Gemeinwesens für den Gewässerschutz stehen. Abs. 6 eingefügt gemäss Nachtrag vom. November 99 Abs. eingefügt gemäss Nachtrag vom. November
4 Kirchen, Kapellen, Friedhofgebäude Art. 9 Kirchgemeinden und religiöse Gemeinschaften erhalten für Kirchen, Kapellen und Friedhofgebäude eine Ermässigung von 50 % auf den ordentlichen Beiträgen. Für Pfarrhäuser, Kaplaneien, Kirchgemeindehäuser usw. sind die ordentlichen Grundeigentümerbeiträge zu entrichten. Nachzahlung bei Wertvermehrung Art. 0 Nachträglich ausgeführte baubewilligungspflichtige Wertvermehrungen an Bauten und Anlagen von über Fr. 40'000. unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht zu den Ansätzen gemäss Art. 5 oder Art Die Nachbelastung erfolgt nur auf dem die Freigrenze von Fr. 40'000. übersteigenden Betrag. 5 Die bauliche Wertvermehrung wird durch die amtliche Schätzungskommission festgestellt und dem Grundeigentümer mit dem Ergebnis der Schätzung eröffnet. Der Beitrag wird nach Rechtskraft der Schätzung zur Zahlung fällig. Anrechnung bei Wiederaufbau Art. Wird ein Gebäude, für das bereits der einmalige Beitrag erhoben wurde, abgebrochen oder durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle eine neue Baute errichtet, so wird die geleistete Zahlung bei der Festsetzung des neuen Beitrages angerechnet. Gebühren a) Wasserverbrauch Art. Zur Finanzierung der Betriebskosten der Gewässerschutzanlagen wird im beitragspflichtigen Bereich jährlich eine Gebühr auf dem Wasserverbrauch erhoben. Der Tarif wird vom Gemeinderat festgelegt, in der Regel als Zuschlag zum Wasserzins. Der Gemeinderat kann die Wasserversorgung verpflichten, den Zuschlag mit der Wasserrechnung unentgeltlich einzuziehen. Falls eigene Wassergewinnungsmöglichkeiten ausgenützt werden, ist die Gebühr auch für den Bezug aus der eigenen Wasserversorgung zu entrichten. Wenn dieser nicht messbar ist, wird er vom Gemeinderat auf Grund von Vergleichs- oder Erfahrungszahlen festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Gebühr auch nach der Abwassermenge und dem Verschmutzungsgrad erhoben werden. 4 Fassung Abs. gemäss Nachtrag vom. November 99 5 Abs. eingefügt gemäss Nachtrag vom. November
5 b) vom Gebäudezeitwert Art. Anstelle der Gebühr gemäss Art. kann jährlich eine vom Gemeinderat festzusetzende, zweckgebundene Abgabe vom Gebäudezeitwert erhoben werden, aber nur solange, als die Berechnung des Wasserverbrauches nicht mittels Wasseruhr erfolgen kann. Die Anwendung dieses Artikels wird auf Jahre ab Inkrafttreten befristet. Für Sonderfälle gemäss Art. 8 und 9 bestimmt der Gemeinderat die Höhe der jährlichen Abgabe. Beginn der Zahlungspflicht Art. 4 Für die einmaligen Beiträge beginnt die Zahlungspflicht für die in den beitragspflichtigen Bereich einbezogenen Liegenschaften mit dem Inkrafttreten dieses Reglements und dem Beginn des Kanalisationsausbaues. Für die übrigen Grundstücke beginnt sie mit der Anschlusspflicht an eine öffentliche Abwasseranlage. Bei Teilüberbauungen bestimmt der Gemeinderat die jeweils pflichtige Grundfläche. Der Termin für die Erhebung der Gebühren wird durch den Gemeinderat bestimmt. Die erstmalige Erhebung der Gebühren erfolgt mit Inbetriebnahme der Kläranlage. Zahlungsvorschrift für Altbauten 6 Art. 5 Die einmaligen Beiträge sind in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten zu bezahlen. Bei Bezahlung des Gesamtbeitrages innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 5 %, bei Barzahlung innert 6 Monaten ein solcher von % vom Rechnungsbetrag gewährt. Beiträge bis zu Fr können in einmaliger Zahlung eingefordert werden. Die. Rate ist innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die restlichen 4 Raten jeweils Jahr später. Bei verspäteter Zahlung wird ein angemessener Verzugszins berechnet. In Härtefällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin andere Zahlungsbedingungen festlegen. 4 Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch keine Anschlussmöglichkeit besteht. 6 Randtitel gemäss Nachtrag vom. Februar
6 5 Bei Liegenschaftshandänderungen wird die jeweilige Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Der Erwerber haftet mit dem Verkäufer solidarisch. 6 Für den Einzug der jährlichen Gebühren setzt der Gemeinderat die Zahlungsbestimmungen fest. Neubauten und Wertvermehrungen 7 Art. 6 Bei Neubauten und Wertvermehrungen wird der ganze einmalige Beitrag ohne Skontoabzug bei Baubeginn zur Zahlung fällig. Er wird vorerst provisorisch aufgrund der mutmasslichen Baukosten erhoben. Die definitive Abrechnung erfolgt im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung. Verspätete Zahlungen werden mit Verzugszins belastet. 8 Nachzahlung bei Wertvermehrung Art. 7 9 Veranlagung und Bezug Art. 8 Der Gemeinderat bezeichnet die Veranlagungs- und Bezugsstelle für die Beiträge und die Gebühren. Gesetzliches Pfandrecht Art. 9 Für die einmaligen und wiederkehrenden Gewässerschutzbeiträge und Gebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Anmerkung der Beitragspflicht Art. 0 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gemeinde die Beitragspflicht einzelner Grundstücke im Grundbuch anmerken lassen, insbesondere a) wenn ein beitragspflichtiges Grundstück ausserhalb des Geltungsbereiches liegt, b) zur Klarstellung einer späteren Nachzahlungspflicht. Der Grundeigentümer ist über die erfolgte Anmerkung zu orientieren. Der Bestand der Beitragspflicht ist von der Anmerkung unabhängig. 7 Randtitel gemäss Nachtrag vom. Februar Fassung Art. 6 gemäss Nachtrag vom. Februar Art. 7 aufgehoben gemäss Nachtrag vom. Februar 994 (ersetzt durch Ergänzung von Art. 6) - 6 -
7 Rechtsmittel Art. Gegen Entscheide des Gemeinderates in Bezug auf Beiträge und Gebühren kann innert 4 Tagen seit der Eröffnung Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erhoben werden. Inkrafttreten Art. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen in Kraft. Niederhelfenschwil, 4. Mai 975 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeamman: Der Gemeinderatsschreiber: sig.hugo Fritschi sig. Pirmin Bernhardsgrütter Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Art. 6 Abs. 5 des Organisationsgesetzes vom. Juni 975 bis. Juli 975. Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 6. August 975 St.Gallen, 6. August 975 BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Regierungsrat: sig. Dr. W. Geiger Nachtrag 957 Niederhelfenschwil,. November 99 GEMEINDERAT NIEDERHELFENSCHWIL Der Gemeindeammen Der Gemeinderatschreiber sig. sig. Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 9. November bis 8. Dezember 99 Vom kant. Baudepartement genehmigt am: 4. März 99 BAUDEPARTEMEN DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: sig
8 Nachtrag 957 Niederhelfenschwil,. Februar 994 GEMEINDERAT NIEDERHELFENSCHWIL Der Gemeindeammen Der Gemeinderatschreiber sig. sig. Dem fakultativen Referendum unterstellt vom. März bis 9. April 994 Vom kant. Baudepartement genehmigt am: 7. Mai 994 BAUDEPARTEMEN DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: sig
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