Wiederholungswahl der Gemeinderatswahl 2015 am Sonntag, 27. September 2015 in den Wahlsprengeln 8, 14, 21 und 28

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1 Wiederholungswahl der Gemeinderatswahl 2015 am Sonntag, 27. September 2015 in den Wahlsprengeln 8, 14, 21 und 28 Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2015, W I 1/ , wurde der Wahlanfechtung der Gemeinderatswahl 2015 in Baden teilweise stattgegeben und ist die Gemeinderatswahl in Baden in den Wahlsprengeln 8, 14, 21 und 28 zu wiederholen. Diese Wiederholungswahl in den Wahlsprengeln 8, 14, 21 und 28 findet am Sonntag, 27. September 2015, statt. In den übrigen Wahlsprengeln ist keine Wiederholungswahl durchzuführen und bleiben deren Sprengelwahlergebnisse vom aufrecht. Die Wiederholungswahl am 27.September 2015 betrifft ausschließlich die nachstehenden Wahlsprengel/Wahllokale bzw. diejenigen Wahlberechtigten, die am Stichtag für die Gemeinderatswahl, das war der 20. Oktober 2014, in den nachstehenden Straßenzügen wohnhaft waren. Wahlsprengel 8: Wahllokal: Schulzentrum, Hildegardgasse 8 Straßenzüge: Erzherzog Wilhelm-Ring Palffygasse Wiener Straße ungerade Nr. 1 bis 31 Wiener Straße gerade Nr. 2 bis 22 Wörthgasse Wahlsprengel 14: Wahllokal: Handelsakademie, Mühlgasse 65 Straßenzüge: Akademiepromenade Braunstraße Dammgasse gerade Nr. 48 bis Ende Marianne Hainisch-Gasse Mühlgasse ungerade Nr. 39 bis Ende Mühlgasse gerade Nr. 48 bis Ende Wahlsprengel 21:Wahllokal: Nö Landeskindergarten, Rohrfeldgasse 14 Straßenzüge: Braitner Straße ungerade Nr.119 bis Ende Braitner Straße gerade Nr. 114 bis Ende Franz Gehrer-Straße Rosenbüchelgasse Schützengasse Wahlsprengel 28: Wahllokal: Volksschule Weikersdorf, Radetzkystraße 14 Straßenzüge: Albrechtsgasse ungerade Nr. 1 bis 15 Albrechtsgasse gerade Nr. 2 bis 24 Auf der Alm Erzherzogin Isabelle-Straße Josef Klieber-Straße Probusgasse

2 Quergasse Römerberg Scharfeneckweg Sieghartstalgraben Steinbruchgasse Waldgasse Wasserleitungsstraße Weilburgplatz Grundlage für die Durchführung dieser Wahl ist die NÖ Gemeinderatswahlordnung Wahlberechtigt ist jede(r) österreichische Staatsbürger(in) und jede(r) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der/die spätestens am 25. Jänner 2015 das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist, am Stichtag (20. Oktober 2014) in Baden seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der vorgenannten Straßenzüge gehabt hat und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dies gilt auch für die sogenannten Zweitwohnsitzer und die Unionsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt grundsätzlich sein/ihr Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Hinsichtlich der Möglichkeit mittels Wahlkarte (Briefwahl, Bettlägerigkeit) zu wählen, darf auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen werden. Wie und wann kann man wählen? a) am Wiederholungswahltag (27. September 2015) vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde in Baden b) am Wiederholungswahltag (27. September 2015) in einem anderen, an diesem Tag geöffneten Wahllokal in Baden, das sind die Wahllokale der Wahlsprengel 8, 14, 21 und 28 (nur mit Wahlkarte!) c) mittels Briefwahl (nur mit Wahlkarte!) d) am Wiederholungswahltag (27. September 2015) vor der fliegenden Wahlbehörde in Baden, wenn einem Wähler/einer Wählerin infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit der Besuch des zuständigen Wahllokales unmöglich ist und er/sie den Besuch der fliegende Wahlbehörde anfordert (nur mit Wahlkarte!) zu a) Wählen am Wiederholungswahltag (27. September 2015) vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde

3 Den für Sie aufgrund Ihrer Wohnadresse zuständigen Wahlsprengel samt Wahllokal entnehmen Sie, bitte, der nachstehenden Aufstellung. Alle von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlberechtigten erhalten ein persönlich adressiertes Schreiben samt einem Wahlkartenantrag sowie einen Abschnitt für das Wahllokal am Wahlsonntag (Amtliche Mitteilung Wahlinformation). Falls Sie bei dieser Wiederholungswahl wahlberechtigt sind und dieses Schreiben bzw. diese Information nicht erhalten oder diese(s) verloren gegangen ist, so stellt dies keinen Grund dar, dass Sie am Wiederholungswahlsonntag nicht zur Wahl gehen können (Voraussetzung, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind). Wahlzeit Die Stimmabgabe beginnt um 07:00 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Die besondere ( fliegende ) Wahlbehörde (Nr. 34) wird die Inhaber einer Wahlkarte für bettlägerige Personen in der Zeit von 07:30 bis 12:00 Uhr aufsuchen. Wahlvorgang Jeder Wähler/Jede Wählerin tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen/ihren Namen, gibt seine/ihre Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der seine/ihre Identität hervorgeht. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstige amtliche Lichtbildausweise in Betracht. Bitte nehmen Sie daher einen Ausweis mit! Der Meldezettel bzw. die Amtliche Mitteilung-Wahlinformation ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Zur Sicherung der geheimen Stimmabgabe darf die Wahlzelle immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen. Jeder Wähler/Jede Wählerin erhält im Wahllokal vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel. Zur Stimmgabe darf der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem/der Wähler(in) angebotene amtliche Stimmzettel oder aber ein nichtamtlicher Stimmzettel verwendet werden. Bei der Gemeinderatswahl gibt es zwei Arten von Stimmzetteln: a) Zum einen findet ein amtlicher Stimmzettel Verwendung, welcher auch als solcher bezeichnet ist. Auf ihm sind die kandidierenden Parteien (Listen) eingetragen. Außerdem hat dieser Stimmzettel ein eigenes Feld, auf dem man

4 einem oder mehreren Kandidaten/Kandidatinnen derselben wahlwerbenden Partei eine Vorzugsstimme geben kann. Man kann also eine Partei ankreuzen und/oder (einen/eine) Kandidaten/ Kandidatin(nen) benennen. Benennt man einen Kandidaten/eine Kandidatin, zählt die Stimme auch für dessen/deren Partei (Liste). Wird für einen Kandidaten/eine Kandidatin einer wahlwerbenden Partei eine Vorzugsstimme abgegeben und gleichzeitig eine andere wahlwerbende Partei angekreuzt, so geht die Bezeichnung des Kandidaten/der Kandidatin der Parteibezeichnung vor und gilt die abgegebene Stimme für den Kandidaten/die Kandidatin und dessen/deren Partei. ES geht also die Personenbezeichnung der Parteibezeichnung vor! Ist dem/der Wähler(in) bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm/ihr auf sein/ihr Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der/Die Wähler(in) hat den ihm/ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Bitte sind Sie nicht irritiert, wenn auf dem bei der Wiederholungswahl zur Verwendung gelangenden amtlichen Stimmzettel Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 angeführt ist. Bei der nunmehrigen Wiederholungswahl müssen jedoch dieselben Stimmzettel wie am ursprünglichen Wahltag 25. Jänner 2015 verwendet werden. b) Weiters gibt es nichtamtliche Stimmzettel, auf denen die Namen eines oder mehrerer Kandidaten/Kandidatinnen einer Partei verzeichnet sein können. Sie dürfen keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen enthalten, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Sind mehrere Kandidaten/Kandidatinnen auf dieser Art von Stimmzetteln verzeichnet, dann kann man reihen, in dem man einzelne Kandidaten/ Kandidatinnen streicht oder ihre Namen schriftlich neu anordnet. Nummerieren, anhaken oder ankreuzen gilt nicht. Auch hier zählt die persönliche Stimme für die Partei (Liste) der Kandidaten/ Kandidatinnen. Eine Mischung von Kandidaten/Kandidatinnen verschiedener Parteien ist ungültig! In der Wahlzelle füllt der/die Wähler(in) den amtlichen oder einen nichtamtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welche(n) Wahlwerber(in) einer Wahlpartei der/die Wähler(in) wählen wollte. Badener Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können an diesem Tag entweder in ihrem zuständigen Sprengelwahllokal oder in einem anderen an diesem

5 Tag geöffneten Wahllokal in Baden (das sind die Wahllokale der Wahlsprengel 8, 14, 21 und 28) unter Mitnahme ihrer Wahlkarte ihr Wahlrecht ausüben. Verbotszone Am Wiederholungswahltag ist innerhalb der Verbotszone (50m im Umkreis jedes Wahllokales) Folgendes verboten: jede Art der Wahlwerbung, wie z.b. Ansprachen an die Wähler(innen), Verteilung von Wahlaufrufen, Stimmzetteln und dergleichen, und das Tragen von Waffen aller Art. (Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.) zu b) Wählen am Wiederholungswahltag (27. September 2015) in einem anderen Wahlsprengel (Sprengel 8, 14, 21 und 28) in Baden Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wiederholungswahltag (27. September 2015) innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel (nur im Sprengel 8, 14, 21 und 28) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben die Möglichkeit, die Ausstellung einer Wahlkarte zu beantragen. Unter Mitnahme dieser Wahlkarte kann der/die Wahlberechtigte am Wiederholungswahltag in einem anderen Wahllokal in Baden (das sind die Wahllokale der Wahlsprengel 8, 14, 21 und 28) seine/ihre Stimme abgeben. Nehmen Sie, bitte, einen entsprechenden Ausweis bzw. ein Dokument mit, aus dem Ihre Identität hervorgeht (z.b. Personalausweis, Pass, Führerschein). Der Meldezettel bzw. die Amtliche Mitteilung-Wahlinformation ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet. Wahllokal: Sprengel 8: Schulzentrum, Hildegardgasse 8 Wahllokal: Sprengel 14: Handelsakademie, Mühlgasse 65 Wahllokal: Sprengel 21: Nö Landeskindergarten, Rohrfeldgasse 14 Wahllokal: Sprengel 28: Volksschule Weikersdorf, Radetzkystraße 14 zu c) Wählen mittels Briefwahl Wähler(innen), die am Wiederholungswahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von ihrem Wahlrecht im Wege der Briefwahl Gebrauch machen wollen, können ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, dass sie die verschlossene Wahlkarte in einem Überkuvert an die Gemeindewahlbehörde 2500 Baden, deren Anschrift darauf angegeben ist, so rechtzeitig übermitteln, dass die Wahlkarte spätestens bis zum Wiederholungswahltag, 27. September 2015, 06:30 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einlangt.

6 Die Kosten der Übermittlung der Wahlkarte im Postweg trägt die Stadtgemeinde Baden. Das Einwerfen der Wahlkarte in den Einlaufkasten (Postkasten) des Badener Rathauses gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Hinsichtlich der Ausstellung der Wahlkarte darf auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Wahlrecht kann auf diese Weise sofort ab Ausstellung der Wahlkarte ausgeübt werden. Ein(e) Wähler(in), der/die von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht, hat den von ihm/ihr ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. In weiterer Folge hat der Wähler/die Wählerin auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er/sie das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Sodann hat er/sie die Wahlkarte zu verkleben und in das beigelegte Überkuvert, welches mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde versehen ist, zu geben. Das Überkuvert mit der Wahlkarte ist vom Wähler/von der Wählerin an die Gemeindewahlbehörde so zeitgerecht zu übermitteln, dass dieses bis spätestens am Wiederholungswahltag (27. September 2015), 06:30 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Baden, Hauptplatz 1, 2500 Baden, einlangt. Die Briefwahlkarte kann per Post, mit Boten, durch persönliche Abgabe, Einwerfen in den Einlaufkasten der Gemeinde oder auf sonstigem Weg übermittelt werden. Ebenso kann die verschlossene Wahlkarte (Briefwahl) am Wiederholungswahltag auch an jene Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden, wo die Wahlkarte jedoch spätestens bis zum Schließen des Wahllokals (16.00 Uhr) eingelangt sein muss. Verspätet einlangende Briefwahlkarten können bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt werden. zu d) Wählen am Wiederholungswahltag (27. September 2015) vor der fliegenden Wahlbehörde in Baden Wähler(innen), denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wiederholungswahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, können am Wiederholungswahltag (27. September 2015) mit einer Wahlkarte vor der besonderen ( fliegenden ) Wahlbehörde ihre Stimme abgeben. In diesem Zusammenhang darf jedoch ebenso auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen werden. Die besondere ( fliegende ) Wahlbehörde wird die Inhaber einer Wahlkarte für bettlägerige Personen in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr aufsuchen.

7 Hinsichtlich der Ausstellung der Wahlkarte darf auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei ersucht wird, im Zuge der Antragsstellung auf die Notwendigkeit des Aufsuchens durch eine fliegende Wahlkommission besonders aufmerksam zu machen. Aus organisatorischen Gründen wird gebeten, die Wahlkarte für bettlägerige Personen möglichst frühzeitig zu lösen, damit rechtzeitig eine entsprechende Einteilung getroffen werden kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfallen der Bettlägerigkeit vor dem Wiederholungswahltag die Gemeinde rechtzeitig vom Verzicht des Besuches der fliegenden Wahlkommission zu verständigen ist. Bei der Stimmabgabe hat sich der/die Wahlberechtigte, welche(r) sein/ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben möchte, wie alle übrigen Wähler(innen), durch ein Dokument, aus dem seine/ihre Identität ersichtlich ist (wie z.b. Personalausweis, Pass oder Führerschein), auszuweisen. Die Wahlkarte ist am Wiederholungswahltag dem Wahlleiter/der Wahlleiterin zu übergeben. Auch andere z.b. im Krankenzimmer anwesende Personen, etwa Pfleger(innen) oder Angehörige, können, wenn sie im Besitz einer in Baden ausgestellten Wahlkarte sind, von ihrem Wahlrecht vor der fliegenden Wahlkommission Gebrauch machen. Beantragung und Ausstellen einer Wahlkarte: Wahlberechtigte der von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlsprengel 8, 14, 21 bzw. 28 können eine Wahlkarte entweder schriftlich oder mündlich bei der Stadtgemeinde Baden, Rathaus, Fachbereich Wahlen und Statistik, Hauptplatz 1, Parterre rechts, Zimmer 0.03, Tel / und 212, Fax: 02252/ , Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag zusätzlich von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr, beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Schriftlicher Antrag: bis spätestens Mittwoch, 23. September Ein Antrag kann lediglich dann auch noch bis Freitag, 25. September 2015, Uhr, gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von dem/der Antragsteller(in) bevollmächtigte Person sichergestellt ist.

8 Beim schriftlichen Antrag ist die Identität des Antragstellers/der Antragstellerin insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, aus der seine/ihre Identität ersichtlich ist, glaubhaft zu machen. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Wahlberechtigte der von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlsprengel 8, 14, 21 bzw. 28 (s. oben) einen Wahlkartenantrag auch elektronisch stellen und digital signieren (z.b. Handy-Signatur, e-card mit Bürgerkartenfunktion) können. Den Wahlkartenantrag finden Sie entweder auf unserer Homepage (unter Wahlen ) oder unter Falls Sie über keine Handysignatur verfügen, können Sie diese jederzeit unter (Schaltfläche Aktivieren -Handy aktivieren) selbst aktivieren. Näheres: bzw. Mündlicher Antrag: bis spätestens Freitag, 25. September 2015, Uhr. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der mündliche Antrag ist persönlich zu stellen und dabei die Identität des Antragstellers/der Antragstellerin durch ein Dokument nachzuweisen (z.b. Personalausweis, Pass oder Führerschein). Diesbezügliche Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte können unter Mitnahme eines Ausweises bei der Stadtgemeinde Baden, Fachbereich Wahlen und Statistik, Hauptplatz 1, Parterre rechts, Zimmer 0.03, gestellt werden. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt und beinhaltet auch einen amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert. Mit der Wahlkarte erhält der/die Wähler(in) ein mit der Adresse der Gemeindewahlbehörde voradressiertes Überkuvert, dessen Verwendung sicherstellt, dass die persönlichen Daten des/der Wahlberechtigten bis zum Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde nicht sichtbar sind. Die Ausfolgung einer Wahlkarte an eine Person für dessen wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation (Vollmacht) zur Übernahme vorgewiesen wird und die Person, für die die Wahlkarte ausgestellt werden soll, die Ausstellung der Wahlkarte persönlich (z.b. schriftlich) beantragt hat. Die Ausfolgung von Wahlkarten an eine Person für andere Personen als dessen/deren Ehegatten/Ehegattin, eingetragenen Partner, Eltern oder Kinder ist mit maximal zwei Wahlkarten pro Wahl begrenzt und gegen Übernahmebestätigung nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation (Vollmacht) zur Übernahme vorgewiesen wird und die Person, für die die Wahlkarte ausgestellt werden soll, die Ausstellung der Wahlkarte persönlich (z.b. schriftlich) beantragt hat. Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgestellt werden.

9 Aus organisatorischen Gründen wird gebeten, die Wahlkarte für bettlägerige Personen möglichst frühzeitig zu lösen, damit rechtzeitig eine entsprechende Einteilung getroffen werden kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfallen der Bettlägerigkeit vor dem Wiederholungswahltag die Gemeinde rechtzeitig vom Verzicht des Besuches der fliegenden Wahlkommission zu verständigen ist. Hinweise: Das jeweilige Wahllokal ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Darüber hinaus wird die Stadtgemeinde Baden an jede(n) von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlberechtigte(n) ein Schreiben übersenden, in dem sich ein Wahlkartenantrag sowie eine Amtliche Mitteilung-Wahlinformation befindet, aus welcher das zuständige Wahllokal und die Wahlzeit zu ersehen ist. Auskünfte in Zusammenhang mit der Wiederholungswahl werden von der Stadtgemeinde Baden, Fachbereich Wahlen und Statistik, Rathaus, Hauptplatz 1, Parterre rechts, Zimmer 0.03, unter den Badener Telefonnummern 02252/ und 02252/ , Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder unter der Fax-Nr / bzw. der -Adresse: erteilt. Am Wiederholungswahltag, 27. September 2015, sind Auskünfte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter denselben Telefonnummern und zusätzlich unter der Telefonnummer erhältlich.

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