Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte:

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1 Gericht: VGH Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: 1131 Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht Vorausleistung nicht gefangene Hinterliegergrundstücke Zufahrt (verneint) einheitliche Nutzung (verneint) kein Erschlossensein Leitsätze: Beschluss des 6. Senats vom 29. April 2009 (VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Juli 2007, Az.: RN 11 K )

2 6 ZB RN 11 K Großes Staatswappen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ***** ************ ******** **** *** ***** ********** - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ****** ***** *** ******** ************* *** ***** ******** gegen Stadt ********** vertreten durch den ersten Bürgermeister, ************* ** ***** ********** - Beklagte - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ****** *** ******** ************** *** ***** *********** wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (*****straße); hier: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juli 2007, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

3 - 2 - ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2009 folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf ,41 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn ein in der angegriffenen Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden (BVerfG vom NVwZ 2000, 1163/1164). Dies ist hier nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 13. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 betreffend die Grundstücke Fl.Nrn. 414 und 415 der Gemarkung P******** aufgehoben und im Übrigen (bezüglich des Anliegergrundstücks an der abgerechneten W****straße Fl.Nr. 416) die Klage abgewiesen. Die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfolgte Übereignung des Grundstücks Fl.Nr. 415 vom Kläger auf dessen Sohn sei zu berücksichtigen. Eine missbräuchliche Gestaltung im Sinn von 42 Abgabenordnung (AO) liege nicht vor. Das Grundstück Fl.Nr. 414 werde von der herzustellenden Erschließungsanlage nicht erschlossen, da es von ihr durch das dem Sohn des Klägers übertragene Grundstück Fl.Nr. 415 getrennt sei.

4 - 3-4 Die Beklagte hält dem entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide diese rechtmäßig gewesen seien, da seinerzeit Eigentümeridentität bestanden habe. Auch sei die unentgeltliche Übertragung des Eigentums am Grundstück Fl.Nr. 415 vom Kläger auf dessen Sohn als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu werten. Die Vorausleistungsbescheide seien knapp zwei Monate vor der Überlassung des Grundstücks an den Sohn ergangen. Das seitens der Klagepartei unterbreitete steuerliche Konzept sei nicht plausibel. Das Grundstück Fl.Nr. 415 dürfte auf Grund seiner Belastungen (mit Grundschulden) kaum werthaltig sein. 5 Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 15. Dezember 2008 (Az. 6 BV ) und die entsprechende Kommentierung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, RdNrn. 96 ff zu 17) zu sogenannten nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken hingewiesen. 6 Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen und ob die unentgeltliche Übertragung des Eigentums am Grundstück Fl.Nr. 415 vom Kläger auf seinen Sohn als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.v.m. 42 Abs. 1 AO zu werten ist, können im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Das ergibt sich aus folgendem: Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken sind zwei verschiedene Gruppen voneinander zu trennen, nämlich zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. der Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und zum anderen die Gruppe der Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Anbaustraße angrenzen. Während der ersten Gruppe von Hinterliegergrundstücken durch die abzurechnende Anbaustraße die einzige verkehrsmäßige Erschließung vermittelt wird, geht es bei der zweiten Gruppe lediglich um eine Zweiterschließung, also um eine zusätzliche Erschließung durch die dem Anliegergrundstück vorgelagerte Anbaustraße (Driehaus, a.a.o., RdNr. 85 zu 17). 7 Hier fallen das dem Sohn des Klägers gehörende Grundstück Fl.Nr. 415 wie auch das westlich anschließende, dem Kläger gehörende Grundstück Fl.Nr. 414 in die zweite Gruppe. Sie grenzen mit ihren Nordseiten an die Ortsdurchfahrt der L**- *****straße (Kreisstraße *** 5) und damit an eine sozusagen eigene Anbaustraße

5 - 4 - an. Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen Vorteilsausgleich ausgerichtet. Grundstücke sollen sich an diesem Vorteilsausgleich beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der hergestellten beitragsfähigen Erschließungsanlage ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die hergestellte Anbaustraße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke aus (Driehaus, a.a.o., RdNrn. 96 ff zu 17 mit Nachweis der Rechtsprechung). Ein sogenanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstück hat bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es aufgrund z.b. planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Anbaustraße ausgerichtet ist, an die es angrenzt, d.h. wenn es an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine eigene Anbaustraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als solche Anhaltspunkte kommen in Betracht z.b. eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück; auf dem in den Akten befindlichen Luftbild ist eine derartige Zufahrt über das Anliegergrundstück Fl.Nr. 416 zur abgerechneten W****straße nicht erkennbar. Zu einer eventuellen einheitlichen Nutzung von Anliegergrundstück Fl.Nr. 416 und Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 415 hat die Beklagte nichts dargelegt. Mangelt es wie hier an einem derartigen Anhaltspunkt, rechtfertigt das grundsätzlich die Annahme, das Hinterliegergrundstück werde gleichgültig, ob es im beplanten Gebiet oder im unbeplanten Innenbereich liegt und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen nicht zusätzlich durch die Anbaustraße erschlossen (vgl. Driehaus, a.a.o., RdNr. 98 zu 17). 8 Entsprechendes gilt für das Hinterhinterliegergrundstück Fl.Nr. 414, das von der abgerechneten W****straße durch das im Eigentum des Sohnes des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr. 415 getrennt ist.

6 - 5-9 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. 11 Rickelmann Traxler Heinl

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