Tarifvertrag. für die Nachwuchskräfte der. ias Aktiengesellschaft. (NachwuchskräfteTV-ias)

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1 1 Tarifvertrag für die Nachwuchskräfte der ias Aktiengesellschaft (NachwuchskräfteTV-ias)

2 2 Inhalt Abschnitt I Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende 1 Geltungsbereich 2 Berufsausbildungsvertrag und Probezeit 3 Ausbildungszeit / Betriebliche Einsatzzeiten 4 Ausbildungs- / Studienvergütung und Zulagen 5 Erholungsurlaub 6 Freistellung in besonderen Fällen 7 Vermögenswirksame Leistung 8 Erfolgsbeteiligung Abschnitt II Besondere Bestimmungen für Auszubildende 9 Jährliche Zuwendung 10 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis 11 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Abschnitt III Schlussbestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende 12 Ausschlussfrist 13 Rechtsstreitigkeiten 14 Gültigkeit und Dauer

3 Dieser Tarifvertrag gilt a) Räumlich: 3 Abschnitt I Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende 1 Geltungsbereich Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. b) Betrieblich: Für die ias Aktiengesellschaft. c) Persönlich: Für alle Auszubildenden und Dual Studierende der ias Aktiengesellschaft. Protokollnotizen: 1. Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die von der ias Aktiengesellschaft in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet werden. 2. Dual Studierende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungs-/Studienvertrages die Praxisphasen ihrer akademischen Qualifikation bei der ias Aktiengesellschaft absolvieren. 2 Berufsausbildungsvertrag und Probezeit (1) Der Berufsausbildungsvertrag ist nach den gültigen Vertragsmustern der jeweiligen Landesärztekammer schriftlich abzuschließen. (2) Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). (3) Mit Dual Studierenden wird ein Ausbildungs-/Studienvertrag nach den bei der ias Aktiengesellschaft und für die jeweilige Hochschule geltenden Vertragsmustern schriftlich abgeschlossen. (4) Die Probezeit beträgt drei Monate.

4 A) Auszubildende: 4 3 Ausbildungszeit / Betriebliche Einsatzzeiten (1) Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 39 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des JazTV-ias in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß. Ausführungsbestimmung Die einstündige Ruhepause nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im Rahmen des 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden. (2) An Tagen, an denen die Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. B) Dual Studierende: (3) Während der betrieblichen Praxisphase richten sich die Einsatzzeiten der Dual Studierenden nach den Bestimmungen des JazTV-ias. A) Auszubildende: 4 Ausbildungs-/Studienvergütung und Zulagen (1) Die Auszubildende erhält für die Dauer der Berufsausbildung eine monatliche Ausbildungsvergütung. (2) Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im: a) ersten Ausbildungsjahr 36 v. H., b) zweiten Ausbildungsjahr 39 v. H., c) dritten Ausbildungsjahr 42 v. H. des jeweiligen Betrags der Entgeltgruppe III (Stufe 1) der Anlage 2 zum ETV-ias. (3) Die Ausbildungsvergütung wird am letzten Werktag des laufenden Kalendermonats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Konto der Auszubildenden gezahlt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 12 ETV-ias sinngemäß. (4) Besteht der Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung nicht für den gesamten Monat, erhält die Auszubildende eine anteilige Ausbildungsvergütung.

5 5 B) Dual Studierende: (5) Die Dual Studierende erhält eine monatliche Studienvergütung. Die Studienvergütung beträgt monatlich im - im ersten Studienjahr 26 v.h., - im zweiten Studienjahr 28 v.h., - im dritten Studienjahr 30 v.h. von 1/12 des Betrags der Entgeltgruppe ee (Anfangsentgelt) nach 3 Abs. 5 ÄPS-TVias. (6) Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die für ETV-Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend. (7) Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert. A) Auszubildende: 5 Erholungsurlaub (1) Die Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die sie erhalten hätten, wenn sie als Auszubildende tätig gewesen wäre. (2) Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei Monaten. (3) Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich nach 4 JazTV-ias, sofern sich nach 19 JarbSchG keine günstigeren Ansprüche für die Auszubildende ergeben. (4) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen. (5) Die Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.

6 6 B) Dual Studierende: (6) Während der betrieblichen Praxisphase erhält die Dual Studierende einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Studienvergütung, die sie erhalten hätte, wenn sie als Dual Studierende tätig gewesen wäre. Im Übrigen finden die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach 4 JazTV-ias Anwendung. 6 Freistellung in besonderen Fällen Die Auszubildende bzw. Dual Studierende hat ohne Kürzung der Ausbildungs- /Studienvergütung Anspruch auf Freistellung in sinngemäßer Anwendung des 5 JazTV-ias. 7 Vermögenswirksame Leistung Die Auszubildende bzw. Dual Studierende erhält ab dem 2. Ausbildungs- bzw. Studienjahrjahr eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung des 5 des ETV-ias. 9 Erfolgsbeteiligung (1) Auszubildende bzw. Dual Studierende erhalten innerhalb des Budgetrahmens nach 9 ETV-ias eine Erfolgsbeteiligung. Die Höhe beträgt 50 v. H. des Betrags der Erfolgsbeteiligung einer vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmerin, die vom Geltungsbereich des ETVias erfasst ist. (2) Über Abs. 1 hinaus ist der Auszahlungsbetrag in jedem Falle auf den Betrag einer monatlichen Ausbildungsvergütung bzw. Studienvergütung begrenzt; maßgeblich sind die Verhältnisse im Monat September des Kalenderjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird. (3) Der Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung besteht nur, sofern am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das Ausbildungsverhältnis bzw. Vertragsverhältnis als Dual Studierende noch besteht. Hat die Auszubildende bzw. Dual Studierende nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres Ausbildungsvergütung bzw. Studienvergütung von der ias Aktiengesellschaft erhalten, besteht ein zeitanteiliger Anspruch. (4) Die Erfolgsbeteiligung wird einmal jährlich nach Vorliegen des vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlusses gezahlt, grundsätzlich mit der Ausbildungsvergütung bzw. Studienvergütung für den Kalendermonat Juni des folgenden Kalenderjahres.

7 7 Abschnitt II Besondere Bestimmungen für Auszubildende 8 Jährliche Zuwendung (1) Die Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie a) am 01. Dezember in einem seit dem 01. Oktober ununterbrochen Ausbildungsverhältnis bei der ias Aktiengesellschaft steht und b) nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes Rechtsverhältnis bei der ias Aktiengesellschaft. (2) Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - 70 v. H. der monatlichen Ausbildungsvergütung (maßgebend ist der Monat Oktober). (3) Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung erfolgt mit Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat November des laufenden Jahres. (4) Hat die Auszubildende nicht während des ganzen Kalenderjahres Ausbildungsvergütung von der ias Aktiengesellschaft erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie keine Ausbildungsvergütung erhalten hat. (5) Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe der Ausbildungsvergütung abhängig sind, außer Ansatz. 10 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis (1) Beabsichtigt die ias Aktiengesellschaft, die Auszubildende nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat sie dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie in ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden einzutreten beabsichtigt. (2) Beabsichtigt die ias Aktiengesellschaft, die Auszubildende nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat sie dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. (3) Wird die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

8 8 11 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (3) Die Abschlussprüfung kann entsprechend den Bestimmungen des BBiG wiederholt werden. (4) Bei endgültigem Nichtbestehen der zum Abschluss der Grundstufenausbildung abzulegenden Prüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, zu diesem Zeitpunkt. (5) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (6) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (7) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt z. B. vor, wenn a) der Berufsausbildungsvertrag aufgrund falscher Unterlagen zustande gekommen ist, b) die Fortsetzung der Ausbildung aus in der Person der Auszubildenden liegenden Gründen unmöglich wird oder zu erkennen ist, dass die Auszubildende das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird, c) die Auszubildende aa) bb) cc) dd) die Ausbildungsstelle wiederholt unbefugt verlässt, die Ausbildungszeit oder die Berufsschule wiederholt schuldhaft versäumt oder sich sonst beharrlich weigert, ihren Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen, trotz Vorwarnung durch grob fahrlässiges Verhalten Personen oder den Betrieb gefährdet, sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt, zur Fortsetzung der Ausbildung unfähig wird oder Leben oder Gesundheit bei Fortsetzung der Ausbildung gefährdet wären.

9 9 (8) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 6 Buchst. a unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (9) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. (10) Die minderjährige Auszubildende bedarf zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters. Abschnitt III Schlussbestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende 12 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. (2) Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen. (3) Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Beanstandende nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden. 13 Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ausbildungs- bzw. Studienverhältnis ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. 14 Gültigkeit und Dauer (1) Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung 01. März 2013 in Kraft. (1a) Dieser Tarifvertrag ersetzt den am 01. Juli 2005 in Kraft getretenen und zuletzt durch den 5. ÄnderungsTV dbgs geänderten AzubiTV-dbgs. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2014 schriftlich gekündigt werden. (3) Abweichend von Abs. 2 kann 4 Abs. 2 und 5 mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum 30. Juni 2013, schriftlich gekündigt werden.

10 10 (4) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Berlin/Frankfurt am Main, Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft (Vorstand der ias Aktiengesellschaft).. (Hauptgeschäftsführer Agv MoVe) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand)

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