Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG. für den Stadtkern. vom in Kraft seit
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- Maximilian Baumhauer
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1 Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG für den Stadtkern vom in Kraft seit geändert am: in Kraft seit:
2 6.5 2 GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN STADTKERN Aufgrund des 111 Abs. I 1 Nr. 1 und 2, II 1 und 112 der Landesbauordnung - LBO- für Baden-Württemberg in der Fassung vom (Ges.Bl. S. 116) sowie 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (Ges.Bl. S. 119) hat der Gemeinderat am geändert durch Satzungsbeschluss vom aufgrund des 73 I 1 und 2 und 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (Gesetzblatt S. 770, berichtigt Gesetzblatt 1984 S. 519) sowie 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (Gesetzblatt S. 578, berichtigt S. 720), folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet zwischen Grabenstrasse, Franckstrasse, Gerberstrasse, Enzgasse, Mühlkanal, Schlossbergstraße, Burggasse, nördlichen Teil der Grabenstrasse, den Bereich Köpfwiesen, den westlichen Teil der Gerberstraße, die Stuttgarter Straße bis zur Einmündung der Kehlstraße, den südlichen Teil der Angelstraße, Teile der Heiligkreuzstraße bis Einmündung der Straße Im Steinbruch, den östlichen Teil der Straße Im Steinbruch bis zur Löbertstraße bei der Einmündung in die Franckstraße. Maßgebend ist der Übersichtsplan des Stadtplanungsamts vom , welcher Bestandteil der Satzung ist (Anlage 1). 2 Allgemeine Anforderungen an die Altstadt Bauliche Anlagen sind so zu errichten oder zu ändern, dass das in Jahrhunderten gewachsene Stadtbild von historischer und künstlerischer Bedeutung erhalten und gesichert wird. Dies geschieht insbesondere durch a) die Erhaltung der Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten; b) die Erhaltung der vorhandenen Gebäudehöhen und breiten, Dachformen und Dachneigungen; c) die Erhaltung der Gliederung der Fassaden sowie durch die Farbgebung und die Wahl der Werkstoffe. 3 Gebäudeproportionen und Fassadengliederungen Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der Fassaden sind aufzunehmen: 1. Wenn mehrere zusammengebaute Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden entsprechend der bisherigen Häuserbreite zu gliedern. Wenn bestehende, durch Bauwich getrennte Gebäude baulich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten in der Weise zu erhalten
3 6.5 3 oder wieder herzustellen, dass anstelle des ehemaligen Bauwichs ein 0,6 bis 0,8 m breiter Rücksprung von 0,3 bis 0,5 m Tiefe auszuführen ist. Die bisherigen Dachformen sind zu erhalten. 2. Die bestehende Firstrichtung ist beizubehalten. 3. Bei Um- und Neubauten müssen sich die Traufhöhen in den Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Traufhöhen einfügen. Die Traufhöhen nebeneinanderliegender Gebäude müssen eine Differenz von mindestens 30 cm aufweisen. 4. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind als stehende Rechtecke jeweils mit einem Sockel von im Mittel mindestens 0,40 m Höhe auszubilden. Zwischen den Schaufenstern müssen Pfeiler- oder Wandscheiben verbleiben, die in der Regel insgesamt mindestens ¼ der Gebäudebreite betragen. Insbesondere muss das statische System, wie es sich aus der historischen Konstruktion ergibt, aufgenommen werden. 5. Fenster- und Türformate sind beizubehalten. Ihre Teilung ist beizubehalten. Als Fensterformat ist, auch bei Neubauten, ein stehendes Rechteck zu verwenden mit einer max. Breite von 1,00 m, der Abstand untereinander muss mindestens die halbe Fensterbreite betragen. Dasselbe gilt für Fenstertüren. 6. Klappläden sind zu erhalten. Aufgesetzte Rollläden und Außenjalousien sind unzulässig. 7. Vorhandene Fensterteilungen (Sprossen) sind beizubehalten. Bei Neubauten können Klappläden und Fensterteilungen verlangt werden, wenn dies nach dem die nähere Umgebung prägenden Straßenbild geboten ist. 8. Vordächer, Balkone und Loggien sind nicht zulässig entlang der öffentlichen Verkehrsfläche. 4 Erhaltung der Dachlandschaft 1. Dächer sind als symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von Grad auszuführen. 2. Krüppelwalm und Walmdächer können zugelassen oder bei Ersatz eines Gebäudes mit Krüppelwalm oder Walmdach vorgeschrieben werden. 3. Mehrere Dachgauben dürfen zusammen die halbe Länge der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Sie müssen einen Abstand von mindestens 2,00 m von den Giebelgesimsen einhalten. 4. Dachgauben dürfen nicht unmittelbar an der Traufe beginnen. 5. Dachgauben sind als Einzelgauben mit einer maximalen senkrechten Höhe von 1,20 m (gemessen von Oberkante-Sparren Hauptdach bis Sparren Dachgaube) und einer Breite auszubilden, die geringer als diese Höhe ist.
4 Andere Dachaufbauten und Dacheinschnitte können zugelassen werden, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. 7. Liegende Dachfenster sind nur bis zu einer Größe von 0,5 qm zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Dabei dürfen die Fensterflächen 1/10 der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. 5 Baustoffe und Farbgebung 1. Strukturputze (Rillen, Kringeln, Blätter u.ä.) sowie Verkleidungen aus Schindeln, Platten oder vorgehängten Fassaden sind unzulässig. Verkleidungen mit polierten oder glänzenden Oberflächen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glas, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffene Werksteine oder Kunststeine, sowie für Kunststoffe und Metalltafeln oder Platten. Ausnahme: In der Schaufensterzone ist eine Verkleidung aus Natur- oder Kunststeinen mit matter Oberflächenwirkung zugelassen. 2. Sichtbares Fachwerk ist zu erhalten. 3. Für die Dachdeckung sind nicht engobierte Tonziegel zu verwenden. Vorzugsweise sollten aufgeraute, naturrote Biberschwanzziegel verwendet werden. Schieferplatten, Asbestzementplatten, Schindeln aller Art, Betondachpfannen, Kunststofffolien, Dachpappen, Metallbleche oder ähnliche Materialien sind unzulässig. 4. Scheunen- bzw. Garagentore sowie Haustüren sind in Holz auszuführen. 5. Grundlage für die Farbgebung ist die Farbkartei (vgl. Anlage). 6 Werbeanlagen, Automaten und Markisen 1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie sind auf das Erdgeschoss und ausnahmsweise auf die Brüstungshöhe des 1. OG zu beschränken. Die straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 2. Unzulässig sind: a) Großflächenwerbung über 2 qm. b) Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem oder grellem Licht. c) Automaten und Schaukästen, wenn sie auf die Fassade aufgesetzt werden und in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. d) Werbeanlagen mit senkrecht untereinander gesetzten Schriftzeichen. e) Mehr als 2 Schriftarten und mehr als 3 Farben an einem Gebäude. Bei 3 Farben muss schwarz oder weiß enthalten sein.
5 Werbeanlagen mit mehr als 0,5 m² geschlossener Fläche müssen parallel zum Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden. 4. Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf 0,60 m nicht überschreiten. 5. Markisen in grellen Farben oder Materialien sind zulässig, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. 7 Genehmigungspflicht 1. Folgende Vorhaben bedürfen abweichend von 87, 89 LBO der Genehmigung, sofern sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind: a) Alle Veränderungen der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen einschließlich Farbgebung mit Ausnahme von bloßen Instandsetzungsund Unterhaltungsarbeiten. b) Stützmauern und Einfriedungen. c) Werbeanlagen mit mehr als 0,2 qm Größe. d) Energiegewinnungsanlagen. e) Einbau von Markisen. 2. Die Genehmigungspflicht nach 87, 89 LBO und nach dem Denkmalschutzgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. 3. Die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung, nach denen die Baurechtsbehörde bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen besondere Nachweise und Planunterlagen verlangen kann z. B. f) Darstellung der Nachbargebäude g) Farbskizze (unter Einbeziehung der Nachbargebäude) h) Darstellung von Details i) Bilder und Modelle bleiben unberührt. 8 Befreiungen und Ausnahmen 1. Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen, sofern das historische Stadt- oder Straßenbild nicht beeinträchtigt wird ( 94 Abs. 1 LBO ). 2. Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn a) Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder b) die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
6 6.5 6 Die Befreiung wird von der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Baurechtsbehörde erteilt. 9 Bestandteile der Satzung Diese Satzung besteht außer den textlichen Festsetzungen aus einem Übersichtsplan mit Darstellung der Grenzen des Geltungsbereichs sowie einer Farbkartei (37 Farbmuster, vgl. Anlage). 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der 2-6 dieser Satzung zuwiderhandelt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Die Änderung vom tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Denkmalschutzgesetz, sind mit dieser Vorschrift zu beachten. Verfahrensvermerke: Als Satzung vom Gemeinderat beschlossen am Genehmigung gem. 73 Abs. 5 LBO Vom RP Stuttgart mit Erlaß vom In Kraft getreten am Vaihingen an der Enz, den Bürgermeisteramt gez. Nestle
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