Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung von Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD/LEADER)

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1 MF/ VB ELER Stand: Vorbereitende Unterstützung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung von Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD/LEADER) Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie a) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, d) der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (noch zu erlassene DVO ELER), e) der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr.

2 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, f) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, g) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen- Anhalt (EPLR) , eingereicht am 26. Mai 2014; vorbehaltlich der Genehmigung des EPLR durch die Europäische Kommission; h) der 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 52) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk), RdErl. des MF vom (MBl. LSA S.241), zuletzt geändert durch RdErl. vom (MBl. LSA S. 73); in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung im Rahmen des LEADER und des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt (EPLR) für den Förderzeitraum , insbesondere zur Erarbeitung und Gestaltung von lokalen Entwicklungsstrategien (CLLD/LEADER). 1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die vorbereitende Unterstützung bestehend aus den Kapazitätsaufbau, Schulung, und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Zweckverbände, 3.2 Natürliche und juristische Personen, außerdem Personengesellschaften des privaten Rechts, 3.3 Natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts sowie gemeinnützige Einrichtungen, die sich zur Verwirklichung eines Projektes oder eines Einzelvorhabens mit Gemeinden oder Gemeindeverbände zusammenschließen (öffentlich-private Partnerschaften), 2

3 3.4 Gemeinnützige Vereine und Verbände sowie andere juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht mit der potentiellen Lokalen Aktionsgruppe identisch ist, die am Wettbewerb zur Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategie teilnehmen möchte, muss er eine Zustimmungserklärung der teilnehmenden potentiellen Lokalen Aktionsgruppe vorlegen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Der Antragsteller bzw. die ihm zustimmende potentielle Lokale Aktionsgruppe muss am Interessenbekundungsverfahren teilgenommen haben. 4.2 Die Vorbereitende Unterstützung ist nur einmal für ein genau abgegrenztes Gebiet förderfähig. Die Größe der Aktionsräume soll Einwohner nicht unter- und Einwohner nicht überschreiten. In besonders gerechtfertigten Fällen, insbesondere wenn ein Gebiet dünn besiedelt ist oder in dicht besiedelten Gebieten, können diese Grenzen entsprechend auf minimal Einwohner gesenkt oder maximal Einwohner angehoben werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abweichung ist plausibel zu begründen. Eine Bezugnahme auf die Interessenbekundung ist nicht ausreichend. Signifikante Überschneidungen zwischen mehreren Gebieten sind nur ausnahmsweise zulässig. 4.3 Die Vorhaben müssen den grundsätzlichen Anforderungen des Wettbewerbsaufrufes vom ( erbsaufruf_clld_leader_ pdf) entsprechen. 4.4 Zu den wichtigsten Inhalten der lokalen Entwicklungsstrategie wird auf die Mindestanforderungen, die in Nr. 2.1 des Wettbewerbsaufrufes ( rbsaufruf_clld_leader_ pdf) definiert sind, verwiesen. Nr. 4.2 der Richtlinie bleibt hiervon unberührt. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss 3

4 5.4 Umfang und Höhe der Zuwendungen: Projekte der Vorbereitenden Unterstützung können bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Zuschuss je teilnehmender potentieller Lokalen Aktionsgruppe erfolgt einmalig und kann bis zu Euro betragen. 5.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben: a) insbesondere solche, die bei der Erarbeitung und der Gestaltung der Lokalen Entwicklungsstrategie entstehen, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation zur Vorbereitung der Strategie sowie b) Ausgaben, die in einem engen Zusammenhang mit der Erarbeitung und Gestaltung der Lokalen Entwicklungsstrategie stehen, wie o Personal- und Sachausgaben Dritter während der Vorbereitungsphase, mit dem Ziel, die Umsetzung von Projekten vorzubereiten, o Ausgaben für Schulungsaktivitäten lokaler Interessenvertreter und Akteure, 5.6 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, b) Mehrwertsteuer für Zuwendungsempfänger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, c) Maßnahmen (wie z. B. Planungsarbeiten), die der Zuwendungsempfänger oder Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung zu erfüllen hat. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Eine Förderung hat keine präjudizielle Wirkung auf das Auswahl- und Genehmigungsverfahren. 6.2 Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung werden den Zuwendungsempfängern belassen, auch wenn im Ergebnis aus nachvollziehbaren Gründen keine Zulassung der lokalen Entwicklungsstrategie erfolgt. 4

5 6.3 Die Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Lokale Entwicklungsstrategie bezogen auf den Wettbewerbsaufruf die Mindestanforderungen oder dreimal die Mindestpunktzahl nicht erfüllt. 7. Anweisung zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV-Gk) zu 44 LHO, soweit nicht in diesem Durchführungserlass Abweichungen zugelassen werden. 7.2 Das Landesverwaltungsamt ist für alle Antragsteller antragsannehmende Stelle und Bewilligungsbehörde. 7.3 Anträge auf Förderung können bis zum bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden (Ausschlussfrist). 7.4 Notwendige Antragsunterlagen Aufgabenbeschreibung, Notwendige Erklärungen, wie Beschluss zur Erstellung einer lokalen Entwicklungsstrategie und Zustimmungserklärung der potentiellen LAG, Regionale Ausdehnung des Planungsgebietes, Karte und Nachweise der Einwohnerzahlen (Angaben des statistischen Landesamtes), Kalkulation der geschätzten Kosten, Nachweis der Eigenmittel (z. B. Bankbürgschaft oder Kreditbereitschaftserklärung), bei Kommunen kommunalaufsichtliche Stellungnahme (ab 10 T Eigenanteil), Bei Vereinen Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über steuerliche Gemeinnützigkeit (Steuerbescheid). Bei Förderung Mehrwertsteuer: Bescheinigung in Steuersachen 5

6 7.5 Abweichend von den Bestimmungen der ANBest-Gk (Nr. 1.2., Satz 1, Nr und Nr. 6.4) sowie der ANBest-P (Nr. 1.4, Satz 1, und Nr ) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen. D. h. die Mittel sind auf der Grundlage bezahlter Rechnungen und unter Vorlage aller erforderlichen Belege (Rechnungen einschließlich der entsprechenden Kontoauszüge im Original) mit Vorlage des Verwendungsnachweises ab 2015 abzurufen. 8. Die Richtlinie tritt am in Kraft. Sie erlischt am Anlage Wettbewerbsaufruf vom

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