JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN

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1 JUSTUS-LIEBIG- UNIVERSITÄT GIESSEN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Franz Reimer Studiendekan Gießen, Formale Hinweise für die Anfertigung von Prüfungshausarbeiten am Fachbereich 01 Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Die folgenden Hinweise sind Leitlinien für die Erstellung einer in formaler Hinsicht korrekten Hausarbeit und sollen den Studierenden das Schreiben von Hausarbeiten erleichtern. Wer bei Erstellung der Hausarbeit die vorgeschlagenen Formalien einhält, kann sicher sein, dass die Arbeit insoweit nicht wegen formaler Mängel gerügt wird. Bei Schwerpunktbereichshausarbeiten sind die unten III (Layout), IV (Deckblatt) und V (Aufgabenstellung) genannten Anforderungen zwingend zu beachten. Bei sonstigen Hausarbeiten (etwa im Rahmen einer Fortgeschrittenenübung) wird die Beachtung empfohlen. Hinsichtlich der unten II (Aufbau), VI (Literaturverzeichnis), VII (Gliederung) und VIII (Gutachten) enthaltenen Ausführungen sind alternative Gestaltungen auch bei Schwerpunktbereichshausarbeiten nicht von vornherein ausgeschlossen oder inkorrekt. Von den Einzelvorgaben kann dann abgewichen werden, wenn die Abweichungen (etwa durch gängige wissenschaftliche Praxis oder durch wichtige sachliche Gründe) gedeckt sind und ihrerseits einheitlich, folgerichtig und klar gehandhabt werden. I. Grundkriterien Die formale Gestaltung der Prüfungshausarbeit muss zweckdienlich, insbesondere den Zwecken der Klarheit und leichten Rückverfolgbarkeit aller notwendigen Informationen und der guten Lesbarkeit förderlich, in sich einheitlich und folgerichtig sein. II. Aufbau Die Arbeit sollte folgendermaßen aufgebaut werden: Deckblatt Aufgabentext/Sachverhalt Literaturverzeichnis bei Verwendung unüblicher Abkürzungen: ein Abkürzungsverzeichnis oder ein Hinweis auf das der Arbeit zugrunde gelegte gängige Abkürzungsverzeichnis (wie Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache) in jeweils aktueller Fassung Gliederung (mit Verweis auf Seitenzahlen) Gutachten

2 2 III. Layout Für den Text der gesamten Arbeit ist dieselbe Schriftart zu verwenden. Es soll sich um eine Schriftart mit üblicher Größe und Laufweite (z.b. Times New Roman, Arial) handeln. Es ist eine 1,5- zeilige Formatierung zu wählen. Die Seitennummerierung des Aufgabentextes, des Literaturverzeichnisses und der Gliederung erfolgt fortlaufend in römischen Ziffern. Die Seitenränder in diesem Bereich haben oben/unten/links/rechts 2,5 cm zu betragen. Die Seitennummerierung des Gutachtens erfolgt in arabischen Zahlen und beginnt bei 1. Der Text des Gutachtens ist im Blocksatz zu formatieren. Es sind mindestens 6 cm Rand auf der linken Seite und ca. 1,5 cm Rand auf der rechten Seite zu lassen. Die Schriftgröße muss 12 pt, in Fußnoten 10 pt betragen. Zwischen, Art., Satz, Nr., S. etc. und einer nachfolgenden Ziffer ist das sogenannte geschützte Leerzeichen (Tastenkombination: Strg + + Leertaste) zu setzen. IV. Deckblatt Bei Schwerpunktbereichsarbeiten enthält das Deckblatt lediglich die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs und die Prüfungsnummer, jedoch keinerlei Hinweis auf den Verfasser, weder Namen noch Adresse noch Matrikelnummer. Bei anderen Prüfungshausarbeiten sind neben der Bezeichnung der Arbeit (etwa: Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene, WS 2008/09, Prof. Dr. Walter Gropp) die persönlichen Daten des Verfassers anzugeben. Das Deckblatt trägt keine Seitenzahl. V. Aufgabenstellung Der Aufgabentext ist der Bearbeitung in Abschrift oder Kopie voranzustellen. Bei Schwerpunktbereichsarbeiten ist das Original des Textes beizuheften oder beizulegen. Der Aufgabentext trägt die Seitenzahl II. (Das Deckblatt ist S. I, trägt diese Seitenzahl aber nicht.) VI. Literaturverzeichnis In das Literaturverzeichnis ist jeder Autor mit dem wissenschaftlichen Werk aufzunehmen, aus dem er im Gutachten zitiert wird. Jedes im Literaturverzeichnis genannte Werk muss auch im Gutachten verarbeitet worden sein. Nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden Rechtsquellen und in der Arbeit zitierte Gerichtsentscheidungen. Letztere werden nur in den Fußnoten zitiert (siehe unten VIII). Internet-Quellen sind in den Fußnoten unter Angabe des Datums des letzten Abrufs, eventuell zusätzlich als gesonderter Teil im Literaturverzeichnis, aufzuführen. Die Titel werden ohne Untergliederung nach Kommentaren, Lehrbüchern, Monographien etc. alphabetisch nach den Nachnamen des Verfassers, Herausgebers oder (wo gebräuchlich) Sachtitels geordnet. Anzugeben sind jeweils Name (ohne akademische Titel und Grade) und Vorname, der vollständige Titel des Werkes, gegebenenfalls der Band, bei Büchern die Auflage (ab der 2. Aufl.), der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr, bei Beiträgen in Zeitschriften die genaue Fundstelle (Name der Zeitschrift, Jahr, Anfangs- und Endseite oder Anfangsseite und Zusatz f./ff., dabei bezieht der Hinweis f. die folgende Seite, der Hinweis ff. die folgenden beiden oder mehr Seiten ein), bei Beiträgen in Sammel- und Tagungsbänden, Festschriften und ähnlichen Gemeinschaftswerken der Name des jeweiligen Abschnitts sowie Titel und Herausgeber des Gesamtwerkes. Herausgeber sind als solche zu kennzeichnen (durch den Klammerzusatz Hrsg. ).

3 3 Bei mehreren Werken desselben Autors/derselben Autoren muss/müssen der/die Name(n) nur einmal genannt werden, alle unmittelbar nachfolgend aufgereihten Werke können mit ders. oder dies. gekennzeichnet werden. Bei Werken mit anderer Autorenkombination darf ein vorgehend genannter Autor nicht mittels ders. oder dies. aufgeführt werden. Im Hinblick auf Kommentare und Lehrbücher ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die neuesten Auflagen herangezogen werden, soweit nicht aufgrund einer Änderung der im Werk vertretenen Auffassung der Bezug auf eine frühere Auflage bewusst hergestellt werden soll. Angaben im Literaturverzeichnis zur Zitierweise in den Fußnoten sind nur bei mehreren Werken desselben Autors und bei Kommentaren erforderlich; bei Zeitschriftenbeiträgen sind sie auszulassen. Die Altauflage ist letzterenfalls in das Literaturverzeichnis gesondert aufzunehmen und in den Fußnoten zu kennzeichnen (die aktuelle Auflage nicht notwendigerweise). Das Literaturverzeichnis kann sowohl in der üblichen hängenden Form als auch tabellarisch angelegt werden. Beispiel in hängender Form: Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 32. Auflage, München 2007 (zit. als: Brox/Walker, AT). dies.: Besonderes Schuldrecht, 32. Auflage, München 2007 (zit. als: Brox/Walker, BT). Gollwitzer, Walter: Die Befugnisse der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung, in: Hamm, Rainer (Hrsg.): Festschrift für Werner Sarstedt zum 70. Geburtstag, Berlin 1981, S Ipsen, Jörn: Das neue Parteienrecht, NJW 2002, S Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.), Band 5 Schuldrecht Besonderer Teil III , 4. Auflage, München 2004 (zit. als: MünchKomm-BGB/Bearbeiter). Reithmann, Christoph/Martiny, Dieter (Hrsg.): Internationales Vertragsrecht: Das Internationale Privatrecht der Schuldverträge, 6. Auflage, Köln 2004 (zit. als: Reithmann/Martiny/Bearbeiter). Bei Werken wie Palandt, Maunz/Dürig, Schönke/Schröder, die auf eine Person zurückgehen, die selbst nicht mehr an diesem Werk beteiligt ist, sind unterschiedliche Zitierweisen gebräuchlich. Eine mögliche Darstellungsweise ist folgende: Maunz, Theodor/Dürig, Günter (Begr.): Grundgesetz Kommentar, Band I GG-Text Art. 5, Loseblattsammlung, München, Stand: Mai 2008 (zit. als: Maunz/Dürig/Bearbeiter). Palandt, Otto (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 68. Auflage, München 2009 (zitiert als: Palandt/Bearbeiter). Schönke, Adolf/Schröder, Horst (Begr.): Strafgesetzbuch Kommentar, 27. Auflage, München 2006 (zit. als: Schönke/Schröder/Bearbeiter). (Zur beispielhaften Zitierung dieser Werke in den Fußnoten siehe unten VIII.)

4 4 VII. Gliederung Die Gliederung soll einen Überblick über den eingeschlagenen Lösungsweg geben und die Schwerpunkte der Fallbearbeitung erkennen lassen. Die Gliederungsüberschriften sind kurz und prägnant zu halten, ganze Sätze oder gar Fragen sind zu vermeiden. Aus der Überschrift muss sich der Inhalt des überschriebenen Abschnitts ergeben, weshalb Überschriften wie Eine Ansicht und Andere Ansicht zu vermeiden sind. Die Gliederungsebenen und -überschriften müssen in identischer Form im Text auffindbar sein. Die Gliederungsebenen sind in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: A. I. 1. a. aa. oder a) aa). Noch tiefer gehende Gliederungsebenen sollten vermieden werden. Zu beachten ist, dass auf jeden Gliederungspunkt noch mindestens ein gleichwertiger folgen muss ( Wer A sagt, muss auch B sagen. ). In der Gliederung ist auf die entsprechende Seitenzahl im Text zu verweisen. Hierbei sind die Seitenzahlen rechtsbündig darzustellen. Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit kann die Überschrift mit der Seitenzahl mittels gepunkteter Linien verbunden werden. Einzelne Überschriften können fett gedruckt werden. Beispiel: A. Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 100, gem. 433 II BGB... 1 I. Kaufvertrag zwischen A und B Angebot des A, vertreten durch C... 1 a. Willenserklärung des C... 1 b. Abgabe im Namen des A... 2 c. Vertretungsmacht des C... 2 aa. Vollmachterteilung durch A... 2 bb. Duldungsvollmacht... 2 cc. Anscheinsvollmacht Annahme des Angebots durch B... 3 II. B. VIII. Gutachten Für die Fußnoten im Gutachten ist Folgendes zu beachten: Gegenstand der Zitierung sind in aller Regel abstrakte Rechts- oder Tatsachenbehauptungen. Daher sind fallbezogene Fußnoten ( A müsste gegen B einen Anspruch aus 433 II BGB haben ) unzulässig. Der Inhalt von Rechtsnormen wird nicht durch Fußnoten gestützt. Beim Zitieren ist darauf zu achten, dass die zitierte Meinung die des zitierten Autors darstellt; soweit sich dort lediglich ein Bezug auf andere Literatur findet, ist die angegebene Literatur direkt zu zitieren. Von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter vorgenommene Hervorhebungen sind im Anschluss an die Fundstelle in der betreffenden Fußnote mit dem Zusatz Hervorhebung durch die/den Verfasser o.ä. zu kennzeichnen. Eine Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben (Ausnahmen: v. als Abkürzung des Adelsprädikats) und endet mit einem Punkt. Bei der Abkürzung siehe kann die Fußnote entweder mit einem Groß- oder Kleinbuchstaben S. oder s. anfangen. Für die Fußnoten wird ein Einzug von 0,6 cm hängend empfohlen.

5 5 Literaturstellen werden in den Fußnoten abgekürzt und grundsätzlich nur unter Angabe des Autorennamens, bei Mehrdeutigkeit (z.b. wenn mehrere Werke desselben Autors verwendet wurden) unter Hinzufügung eines Kurztitels bzw. einer vereinfachten Fundstellenangabe (Zeitschrift und Jahrgang, Festschriftentitel etc.) zitiert. Die Zitierweise muss mit den Angaben im Literaturverzeichnis übereinstimmen. Der Autorenname soll kursiv gesetzt werden. Bei Monographien, Kommentaren etc. wird das Erscheinungsjahr in der Fußnote nicht zitiert. Urteile sind mit Entscheidungsdatum und mindestens einer Fundstelle (bei Leitsatzentscheidungen auch der Fundstelle der amtlichen Sammlung) zu zitieren. Optional kann zusätzlich das Aktenzeichen angegeben werden. Bei Aufsätzen, Gerichtsentscheidungen und Festschrift-Beiträgen sind die Anfangsseite und dahinter durch Komma abgetrennt oder in Klammern die konkrete Seite/die konkreten Seiten (ohne S. ) aufzuführen. Der Hinweis f. bezieht die folgende Seite, der Hinweis ff. die folgenden zwei oder mehr Seiten ein. Ob Abtrennung durch Kommata oder Klammern erfolgt und ob Anfangsseiten mit S. zitiert werden, ist Entscheidung des Bearbeiters; diese Entscheidung kann wie im folgenden Beispiel bei Monographien, Aufsätzen, Gerichtsentscheidungen und Festschrift-Beiträgen unterschiedlich ausfallen, muss aber für die gesamte Arbeit bezogen auf die jeweilige Belegart einheitlich getroffen werden. Beispiel: Dieser 1 Satz 2 ist 3 nur 4 ein 5 Beispielsatz 6 zur Verdeutlichung 7 der 8 Fußnoten 9 -Zitierung BGH, (VI ZR 302/80), BGHZ 85, 212, 215 ff. = NJW 1983, BGH, (XI ZR 283/03), NJW 2007, 361, 362; OLG München, (32 Wx 118/08), NJW 2008, Brox/Walker, AT, 7 Rn Brox/Walker, BT, 9 Rn Gollwitzer, S. 15, Ipsen, NJW 2002, 1909, S. Palandt/Heinrichs, 123 Rn MünchKomm-BGB/Habersack, 765 Rn Schönke/Schröder/Eser, 22 Rn Maunz/Dürig/Herdegen, Art. 1 Rn. 36.

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