Restrukturierung von Kreditinstituten

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1 Ministerialdirigent Dr. Thorsten Pötzsch Restrukturierung von Kreditinstituten Vortrag im Rahmen des Trilogs zu dem Thema Banken in Krise und Insolvenz Agenda I. Ausgangslage 2008 II. Finanzmarktstabilisierungsgesetze 2008/2009 III. Finanzmarktregulierung seit 2009 Agenda G20/EU 1. Überblick 2. Ziele der KWG-Änderungen 3. Übertragungsanordnung 4. Eingriffsvoraussetzungen 5. Voll- und Teilübertragung; Auswahl der Übertragungsgegenstände 6. Wirkungen der Übertragungsanordnung 7. Rechtsschutz V. Internationale und europäische Regulierungsvorhaben zum Krisenmanagement

2 I. Ausgangslage 2008: Instrumentenkasten Moratorium ( 46a KWG), Insolvenzantrag durch BaFin ( 46b KWG) Verfügungs- und Zahlungsverbote Domino-Effekte durch Zahlungsausfall eines Marktteilnehmers Bank run auf andere Banken Starke Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme Problem Große Bank bestandsgefährdet Bail-out (Rettung) Keine Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger Haftung des Steuerzahlers Wettbewerbsverzerrung Moral hazard Restrukturierung durch Institutssicherung von BVR/DSGV; stille Sanierung durch Einlagensicherungsfonds Deutscher Banken Keine Lösung für große Banken Keine Beteiligung der Gläubiger II. Finanzmarktstabilisierungsgesetze Erweiterung des Instrumentenkastens Unterstützung systemrelevanter Banken durch Übernahme von Garantien, Rekapitalisierung und Möglichkeit zur Bilanzentlastung (Bad Banks, Abwicklungsanstalten) gegen Auflagen Errichtung des SoFFin und der FMSA (und vergleichbarer Einrichtungen in anderen EU-Staaten) zur Umsetzung der Maßnahmen Begleitregelungen im Gesellschafts- und Übernahmerecht (Absenkung der Mehrheitserfordernisse für HV-Beschlüsse; Squeeze-Out bei 90%) Verbleibende Aufgabe: Suche nach einer Lösung für den Umgang mit systemrelevanten Banken, die die Möglichkeit einer Insolvenz nicht ausschließt

3 III. Finanzmarktregulierung seit 2009 Agenda G20 Umsetzung in EU/DEU G20-Vorgabe Stärkung der Kapitalanforderungen, Begrenzung der Liquiditätsrisiken Bonusregeln Regulierung der OTC-Geschäfte und Leerverkäufe Regulierung der Ratingagenturen Systemrisiko Großbanken (Problem des Too big to fail ) Umsetzung Basel III (CRD IV), Geltung ab 2013 CRD III-Richtlinie (2010/76/EU); Geltung in DEU/EU für die variable Vergütung seit 2010 (VergütungsVO) Gesetzliches Verbot ungedeckter Leerverkäufe in DEU seit 2010; Verhandlungen über EU-Verordnung laufen EU-Rating-Verordnung (VO EG Nr. 1060/2009) seit 2009 G20: Kapitalzuschläge bis zu 2,5%, effektive Abwicklungsregeln EU: Framework for crisis management DEU: Restrukturierungsgesetz 1. Überblick Artikelgesetz Artikel 1: Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Schaffung eines Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens Artikel 2: Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) - Stärkung der präventiven Eingriffsrechte - Übertragungsanordnung ( 48a 48s) Artikel 3: Restrukturierungsfondsgesetz Restrukturierungsfonds/Bankenabgabe als Rinanzierungsmechanismus

4 2. Ziele der KWG-Änderungen Effektives und schnelles Verfahren Vermeidung von Domino-Effekten Verringerung des moral hazard durch Beteiligung der Anteilseigner/Gläubiger Beschränkung des Mitteleinsatzes Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krisenbewältigung 3. Übertragungsanordnung Grundidee Ausgliederung und Fortführung systemrelevanter Bank-Teile Finanzielle Beteiligung der Anteilsinhaber und der Gläubiger an der Restrukturierung Rechtsnatur Verwaltungsakt zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Finanzmarktstabilität (ultima ratio) Voraussetzungen Wirkung Bestandsgefährdung und daraus folgende konkrete Gefahr für die Finanzmarktstabilität Kein milderes Mittel Entscheidung der BaFin; wenn die Übertragung mit Mitteln aus dem Restrukturierungsfonds unterstützt wird, dann Zustimmung der FMSA und des interministeriellen Lenkungsausschusses erforderlich Unmittelbarer Rechtsübergang aufgrund Übertragungsanordnung Keine gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse erforderlich

5 - Funktionsweise der Übertragungsanordnung BaFin Restrukturierungsfonds verwaltet FMSA Anordnung Zustimmung des interministeriellen Lenkungsausschusses, sofern die Übertragung mit Mitteln des Fonds unterstützt werden soll Vorrats-Gründung eines Brückeninstituts Gewährung von Garantien Durchführung von Rekapitalisierungen systemrelevante Teile Brückeninstitut Systemrelevante Bank nicht systemrelevante Teile Alt-Bank Abwicklung im Insolvenzverfahren 4. Eingriffsvoraussetzungen Bestandsgefährdung des Kreditinstituts (Gesetzliche Vermutung in 48b Abs. 1 KWG) Bestandsgefährdung führt zu einer Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems (Definition in 48b Abs. 2 KWG) Keine anderen Mittel (Eingreifen privater Lösungen, der Einlagensicherung und der Institutssicherung)

6 5. Voll- und Teilübertragung; Auswahl der Übertragungsgegenstände Zwei Optionen: Voll- oder Teilübertragung ( 48e, 48k KWG) Auswahl der Übertragungsgegenstände ( 48j Abs. 3 Satz 3, 48k Abs. 2 KWG) Kriterien für die Auswahl: Bedeutung der Gegenstände für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der Systemgefährdung Bei gleicher Bedeutung: Insolvenzrangfolge Zentralbanksicherheiten: Gegenstände, die in ein System von Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nur gemeinsam mit den für sie bestellten Sicherheiten übertragen werden Verbindlichkeiten, für die Finanzsicherheiten bestellt sind, dürfen nur zusammen mit der Sicherheit übertragen werden. Verbindlichkeiten, die Aufrechnungs-Vereinbarungen unterliegen, dürfen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit der Aufrechnungsvereinbarung und den betreffenden Rahmenverträgen übertragen werden Rolle von Living Wills/Resolution Plans für die Auswahlentscheidung 6. Wirkungen der Übertragungsanordnung; Gegenleistung; Beschränkung von Kündigungsrechten ( 48g KWG) Wirksamwerden mit Bekanntgabe der Übertragungsanordnung Übergang der von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger (Gesamtrechtsnachfolge) Entstehung des Anspruchs des Kreditinstituts auf die Gegenleistung bzw. auf die Ausgleichsverbindlichkeit Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die Übertragungsanordnung und die Ausgliederung führen auch nicht zu einer Beendigung von Schuldverhältnissen

7 7. Rechtsschutz Anfechtung der Übertragungsanordnung, kein Widerspruchsverfahren; VGH Kassel als einzige Instanz; Klagerecht hat ausschließlich die Bank ( 48r Abs. 1 KWG) Wenn Kläger lediglich eine zu geringe Gegenleistung geltend macht, kann Klage nur auf Anpassung der Gegenleistung gerichtet sein ( 48r Abs. 2 KWG) Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Übertragungsanordnung kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden; bei Ausschluss der Vollzugsfolgenbeseitigung: Anspruch des Kreditinstituts auf Ausgleich der Nachteile ( 48s KWG) V. Internationale und europäische Regulierungsvorhaben zum Krisenmanagement G 20-Ebene: Key attributes of effective resolution regimes for financial institutions (November 2011) EU-Richtlinie für das Krisenmanagement im Bankensektor (Herbst 2011) Ziele - Common tool box für die Krisenbewältigung; bessere Instrumente zur Prävention; Verbesserung der Zusammenarbeit Geplanter Inhalt Genaue Vorgaben für Resolution and Recovery-Pläne (RRPs) Recht der Aufsicht, Änderungen der Geschäftsstruktur zu verlangen, um die Abwickelbarkeit herzustellen Abwicklungsinstrumente: Zerlegung und Übertragung auf eine Brückenbank, Auslagerung von Assets (Bad bank), Abschreibungsmechanismen (Debt-write-down) Änderung des Art. 25 der 2. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, um Kapitalerhöhungen im Krisenfall ohne Zustimmung der HV zu ermöglichen

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