Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

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1 Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte. Bekanntmachung der Sondernutzungssatzung im Amtsblatt Nr. 4/2011 vom Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) i.v.m. 18 Abs. 1 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17) und 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2009 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 13. September 2011 folgende Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (einschließlich Wegen und Plätzen) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen auf dem Gebiet der Stadt Lauchhammer. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs.1 gehören die im 2 Abs. 2 BbgStrG sowie in 1 Abs. 4 FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Sondernutzung (1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. (2) Sondernutzungen sind insbesondere: 1. das Durchführen von Werbe- bzw. Informationsveranstaltungen, 2. das Plakatieren, 3. der Verkauf von Waren sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen mit oder ohne Verkaufsstand, 4. das Aufstellen von Imbissständen, Warenauslagen, Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern, Plakaten bzw. Hinweisschildern mit oder ohne Benutzung von Straßenzubehör, oder an Stellen (z.b. Privateinfriedungen), die in den öffentlichen Raum zielen, 6. das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten, insbesondere für gewerbliche Zwecke (z.b. Straßencafe`s), 7. das Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten, 8. das Aufstellen von Containern und Mülltonnen,

2 9. das Lagern von Erdaushub, Baumaterial und sonstigen Gegenständen in nicht geringfügigen Mengen sowie das Lagern von Brennmaterial, 10. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Baubuden und Geräten aller Art, 11. das Aufgraben des Straßenkörpers, außer für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung. 3 Erlaubnispflicht (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Lauchhammer. (2) Der Erlaubnis bedarf auch die Verlängerung, Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung sowie deren Überlassung an Dritte. (3) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch eine Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges. 4 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße durch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen; b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens 0,75 m vom Fahrbahnrand; c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen, bei einer verbleibenden Gehwegmindestbreite von 1,50 m; d) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Belange der Sicherheit und Ordnung, des Straßenbaus, des Verkehrs oder sonstige Gründe das Wohl der Allgemeinheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die Bestimmungen der 10 und 11 entsprechend.

3 6 Plakatierung (1) Plakate, Werbetafeln und ähnliche zur Bekanntgabe von Veranstaltungen oder Aktionen dienende Gegenstände dürfen nur angebracht werden, wenn es sich dabei um Veranstaltungen oder Aktionen handelt, die einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse dienen. (2) Eine Sondernutzungserlaubnis wird bis zu 50 Plakaten je Antragstellung erteilt. In begründeten Fällen, insbesondere dann, wenn bereits mehrere Plakatierungen erlaubt worden sind oder wenn in der nächsten Zeit eine größere Anzahl von Plakatierungen zu erwarten ist, liegt im Ermessen der Stadt Lauchhammer die Anzahl der Plakate oder den Zeitraum der Plakatierung zu beschränken bzw. die Erlaubnis der Plakatierung zu versagen. Im Falle des Vorliegens mehrerer Anträge für das Plakatieren im gleichen Zeitraum erfolgt eine bevorzugte Erteilung von Plakatierungserlaubnissen für in der Stadt Lauchhammer stattfindende Veranstaltungen oder Aktionen. Ein Rechtsanspruch auf eine Plakatierung besteht nicht. (3) Das Plakatieren ist insbesondere nicht gestattet: - an städtischen Einrichtungen (z.b. Schulen und Kindertagesstätten), - an öffentlichen Anlagen (z.b. Schlosspark), - an den vier vor dem Rathaus befindlichen Straßenbeleuchtungsmasten, - in einem Abstand von zwanzig Metern vor Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwegen und Querungshilfen, - an Bäumen, Baumpfählen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie an Bushaltestellen (einschließlich Buswartehäuschen), - in Kreuzungsbereichen, - im Kreisverkehr, - an den Lichtmasten des Hallenfreizeitbades. (4) Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist nicht mehr als 1 Plakatträger pro Lichtmast (der nicht bereits mit einem Wechselrahmen für Plakate versehen ist) anzubringen. Darüber hinaus sind die Lichtmasten in einer Höhe von mindestens 2 m ab dem Erdboden an Gehwegen und 2,20 m an Radwegen bis zur Unterkante des Plakatträgers freizuhalten. (5) Auf jedem einzelnen Plakat (bei doppelseitigen Plakaten je Seite) ist ein mit der Sondernutzungserlaubnis übergebener Aufkleber anzubringen. 7 Erlaubniserteilung (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Zweck, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Lauchhammer zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung, Lageplan oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. (4) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auflagenerteilung erfolgen, wenn das für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (5) Soweit es sich um Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten handelt, deren Träger der Straßenbaulast nicht die Stadt Lauchhammer ist, hat der Antragsteller die schriftliche

4 Zustimmung des entsprechenden Baulastträgers vorzulegen. (6) Die Erlaubnis wird dem Antragsteller erteilt. Als Erlaubnisinhaber gilt, unabhängig von der Person des Antragstellers, auch dessen Rechtsnachfolger, derjenige, der die Sondernutzung letztlich veranlasst, dem die Ausübung der Sondernutzung wirtschaftlich zuzurechnen ist. (7) Durch eine aufgrund dieser Satzung erteilte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt. 8 Erlaubnisversagung und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, insbesondere: 1. wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch die Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, 2. wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt bzw. andere Rechtsvorschriften einschlägig sind, 3. wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, 4. für den Handel mit Waren oder das Anbieten von gewerblichen Leistungen auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Ladenlokalen des gleichen Gewerbezweiges, 5. für Sondernutzungen, die die Gehwegfläche auf eine Breite von weniger als 1,50 m einschränken. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die ihm erteilten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. 9 Freihaltung von Versorgungsleitungen (1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straßen eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten an Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. (2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Zeit angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen von Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten. 10 Beendigung der Sondernutzung (1) Endet die Sondernutzung, so hat der Erlaubnisinhaber die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen. (2) Etwaige durch die Sondernutzung entstandene Verunreinigungen hat der Erlaubnisinhaber zu beseitigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

5 (4) Die Stadt Lauchhammer kann im Einzelfall anordnen, dass Zustände, die dieser Satzung widersprechen, beseitigt werden. 11 Haftung (1) Der Erlaubnisinhaber bzw. derjenige, der eine Sondernutzung bereits unerlaubter Weise ausübt, haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten bzw. aufgestellten Sondernutzungsanlagen. (2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisinhaber bzw. derjenige, der eine Sondernutzung bereits unerlaubter Weise ausübt, den Schaden zu beseitigen, die Beseitigung der Stadt Lauchhammer schriftlich anzuzeigen und einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Er haftet bis zur endgültigen Abnahme durch die Stadt Lauchhammer. 12 Gebühren und Kostenersatz (1) Für die Erlaubniserteilung sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. (2) Für die Sondernutzung sind Gebühren nach der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. (3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Lauchhammer als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt Lauchhammer kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. 13 Übergangsregelung Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Erlaubnisinhaber bzw. in dessen Aufrag vorsätzlich oder fahrlässig gegen 1. 3 Abs. 1, 2. die Bestimmungen zur Plakatierung gemäß 6, 3. die in der schriftlichen Erlaubnis gemäß 7 enthaltenen Bestimmungen, 4. die Pflicht zur Freihaltung von Versorgungsleitungen gemäß 9, 5. die Pflicht zur Beseitigung von Anlagen und Gegenständen sowie zur Entfernung von Verunreinigungen gemäß 10, 6. die Pflicht zur Beseitigung von Schäden oder die Anzeigepflicht gemäß 11 Abs. 2 verstößt. (2) Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach 47 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz. 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

6 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lauchhammer über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 17. September 2002 außer Kraft. Lauchhammer, den Pohlenz Bürgermeister

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