Satzung des Vereins Kleine Teilchen

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1 Satzung des Vereins Kleine Teilchen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Kleine Teilchen". (2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "Eingetragener Verein" in der Abkürzung "e. V.". (3) Sitz des Vereins ist das Hahn Meitner - Institut Berlin GmbH, Berlin, Glienicker Str (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Organisation einer regelmäßigen und altersgerechten Kinderbetreuung für Kinder ab drei Monate bis 12 Jahren in Form der ganztägigen Betreuung das ganze Jahr hindurch für Kinder im Alter von drei Monaten bis 6 Jahren und Nachmittags- und Ferienbetreuung schulpflichtiger Kinder im Grundschulalter mit naturwissenschaftlichem Begleitprogramm. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer soll gefördert werden. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 4 Ordentliche Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die am HMI beschäftigten Erziehungsberechtigten, deren Kinder in eine der vom Verein organisierten Gruppen aufgenommen wurden. 1

2 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die am HMI beschäftigten Erziehungsberechtigten, die beabsichtigen, ihre Kinder für die Ferienbetreuung anzumelden. (3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag des Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet, ob eine Aufnahme in den Verein erfolgen kann und wann dies voraussichtlich möglich sein wird. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Vereinsvorstand die Altersstruktur die Größe der Gruppen und das Datum der Anmeldung. Ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen wird angestrebt. Die Erziehungsberechtigten sind vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in eine der Gruppen bzw. mit der Anmeldung zu der Ferienbetreuung ordentliche Vereinsmitglieder. (4) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der abgelehnte Antragsteller innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung anrufen. (5) Die Vereinsmitgliedschaft endet: zum Ende des Geschäftsjahres, in dem eine schriftliche Abmeldung des Kindes von der jeweiligen Gruppe wirksam wurde, durch Ausschluß aus dem Verein, durch Aufhebung des Vereins. (6) Der Ausschluß aus dem Verein kann geboten sein: bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins, wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag oder Betreuungskostenanteile der zurückliegenden drei Monate nicht gezahlt hat, wenn das Verhalten eines Kindes in der Gruppe auch nach ausführlichen Gesprächen zwischen Erziehungsberechtigten, Betreuern und Vorstand für die Gruppe untragbar ist. (7) Der Ausschluß kann durch den Vorstand zum Ende des laufenden Monats beschlossen werden. Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Ausschluß Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass dem betroffenen Mitglied in der Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben wird, vor der Abstimmung zum Ausschluß Stellung zu nehmen. (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegen den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge, rückständige Betreuungskostenanteile oder etwaige Schadensersatzansprüche. 2

3 5 Fördernde Mitglieder (1) Jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die an einer Unterstützung des Vereinszwecks interessiert ist, kann zum fördernden Mitglied des Vereins werden. (2) Die Aufnahme in den Verein als förderndes Mitglied erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Die fördernde Mitgliedschaft endet: durch Aufnahme als ordentliches Mitglied, durch schriftliche Kündigung der fördernden Mitgliedschaft, durch Ausschluß aus dem Verein, durch Aufhebung des Vereins, mit dem Tod des fördernden Mitglieds. (4) Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. (5) Ein förderndes Mitglied, das in erheblichem Maß den Zielen und Interessen des Vereins schadet (etwa durch Nichtzahlen des Jahresmitgliedsbeitrags des Geschäftsjahres trotz Mahnung), kann auf Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 6 Abmeldung von den Gruppen Die Abmeldung des Kindes von der Gruppe erfolgt schriftlich mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand. Sie ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang (vor dem letzten Tag des Monats) der Abmeldung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Frist kann im Einzelfall durch Beschluß des Vorstandes auf einen Monat verkürzt werden, sofern der frei werdende Platz direkt besetzt werden kann und dem Verein kein Schaden entsteht. Nach Ende der ordentlichen Mitgliedschaft besteht für die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit förderndes Mitglied gem. 5 zu werden. Die ordentliche Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres. 7 Mitgliedsbeitrag Vereinsmitglieder im Sinne der Satzung sind ordentliche und fördernde Mitglieder. (1) Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Neue ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen ihren Jahresbeitrag unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme für das gesamte laufende Geschäftsjahr. 3

4 (3) Der Verein nimmt Spenden entgegen, sie werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. (4) Vereinsbeiträge werden möglichst per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Aufnahme in den Verein erteilen die Vereinsmitglieder eine entsprechende Einzugsermächtigung. Ist das Lastschriftverfahren nicht möglich, erfolgt die Beitragszahlung auf eine andere unbare Art. 8 Betreuungskostenanteil (1) Zur Deckung der Kosten der Betreuungsarbeit zahlen die ordentlichen Mitglieder je Kind monatlich einen Anteil an den Betreuungskosten. Dieser Anteil muß kostendeckend - unter Bezug auf die voraussichtlich im Geschäftsjahr zu erwartenden Kosten - berechnet sein, seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Nimmt das Kind nur an der Ferienbetreuung teil, ist der Betreuungskostenanteil nur für die Ferienbetreuung zu zahlen. (2) Bei Aufnahme in die Gruppe ist der volle Betreuungskostenanteil für den jeweiligen Monat zu zahlen. (3) Der Betreuungskostenanteil für einen gesamten Monat ist spätestens am 15. des Monats fällig. Er ist auch bei Abwesenheit des Kindes zu entrichten. (4) Betreuungskostenanteile werden möglichst per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Aufnahme in den Verein erteilen die Vereinsmitglieder eine entsprechende Einzugsermächtigung. Ist das Lastschriftverfahren nicht möglich, erfolgt die Beitragszahlung auf eine andere unbare Art. 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche und fördernde Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes, 2. Verabschiedung des vorgelegten Haushaltes, 3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 4

5 5. Festsetzung der Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und der Höhe der Betreuungskostenanteile, 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, 7. Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Darüber hinaus muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, wird eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse einschließlich der Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Es reicht eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wiederwahl ist möglich. (6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied. (7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit der Einsichtnahme. 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Beisitzer. Von den Vorstandsmitgliedern sind je zwei gemeinsam für den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen im Sinne des 26 BGB vertretungs- und zeichnungsberechtigt. 5

6 (2) Wählbar sind ordentliche und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. (3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. (4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand gem. 11 (5) bestellt sind und ihr Amt antreten können. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. (5) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird vom Vorstand eine Ersatzperson bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung nach 11 (4) bestellt. (6) Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen werden vom Vorstand selbst nach Bedarf bestimmt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen durch den Vorsitzenden mit der Zusendung des Protokolls der letzten Vorstandssitzung. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere die Beschlüsse des Vorstands aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das in der Sitzung anwesend war. (7) Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß gem. 11 (6) eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für einen Beschluß sind immer mindestens zwei Stimmen erforderlich. (8) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder telefonisch gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 12 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) Vorbereitung, Einberufung und ggf. Leitung der Mitgliederversammlung, (2) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, (3) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere: Erstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung, Verwaltung der Gelder, Erstellung der Steuererklärungen, Einstellung und Entlassung der Betreuer, Personalverwaltung, Erstellung einer Jahresrechnung mit Jahresabschluß, Erstellung eines Jahresberichtes, in dem der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt. 6

7 13 Einstellung und Entlassung der Betreuer Die Einstellung bzw. Entlassung der Betreuer obliegt dem Vorstand nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten der betroffenen Gruppe(n) während einer gruppeninternen Elternversammlung. 14 Rechnungsprüfer Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Mitarbeiter des Vereins sein dürfen, aber dem Verein angehören. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 15 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluß den Verein aufzulösen ist eine Dreiviertel - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke der Jugendhilfe in dem Land Berlin zu verwenden hat. Die Entscheidung, an welche Einrichtung das Vermögen fällt, wird in der letzten Mitgliederversammlung getroffen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Berlin,... Unterschriften 7

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