Synopse zur Satzungsänderung der Wohnungsgenossenschaft Unter der Lobdeburg eg, Jena

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1 Satzung Stand: 2008 Satzung neu 2019 I. Firma und Sitz der Genossenschaft I. Firma und Sitz der Genossenschaft Paragraf 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma Wohnungsgenossenschaft Unter der Lobdeburg eg. Sie hat ihren Sitz in Jena. II. Gegenstand der Genossenschaft Paragraf 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft hat auch das Ziel, den Mitgliedern die Wohnungen entsprechend 14 dieser Satzung zu übertragen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 (g) die Voraussetzungen. Paragraf 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma Wohnungsgenossenschaft Unter der Lobdeburg eg. Sie hat ihren Sitz in Jena. II. Gegenstand der Genossenschaft Paragraf 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind im Rahmen von 1 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz zulässig. (3) Die Genossenschaft hat auch das Ziel, den Mitgliedern die Wohnungen entsprechend 14 dieser Satzung zu übertragen. (4) (3)Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 (g) die Voraussetzungen. 1

2 III. Mitgliedschaft Paragraf 3 Mitglieder III. Mitgliedschaft Paragraf 3 Mitglieder Mitglieder können werden: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Paragraf 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Paragraf 5 Studentisches Wohnen (1) Bei der Anmietung einer Wohnung durch Studenten ist entsprechend 17 (1) und (2) die Mitgliedschaft zu erwerben. (2) Zu erbringen ist eine Kaution entsprechend der Wohnungsgröße. (3) Die Kaution wird erhoben in Höhe von 2 Monatskaltmieten, wobei der lt. Absatz (1) zu erbringende Betrag angerechnet wird. Mitglieder können werden: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Paragraf 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Paragraf 5 Studentisches Wohnen (1) Bei der Anmietung einer Wohnung durch Studenten ist entsprechend 17 (1) und (2) die Mitgliedschaft zu erwerben. (2) Zu erbringen ist eine Kaution entsprechend der Wohnungsgröße. (3) Die Kaution wird erhoben in Höhe von 2 Monatskaltmieten, wobei der lt. Absatz (1) zu erbringende Betrag angerechnet wird. 2

3 Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung, Paragraf 6 Beendigung der Mitgliedschaft b) Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach 9 fortgesetzt wird, c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, e) Ausschluss. Paragraf 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. (2) Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, c) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre, Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung, Paragraf 6 Beendigung der Mitgliedschaft b) Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht nach 9 fortgesetzt wird, c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, e) Ausschluss. Paragraf 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. (2) Sie muss der Genossenschaft mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen zugehen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, c) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre, 3

4 d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, e) die Erhöhung des Geschäftsanteils, f) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Paragraf 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, e) die Erhöhung des Geschäftsanteils, f) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Paragraf 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des 4

5 Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu zeichnen. Paragraf 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. Paragraf 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitglied- ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber entsprechend der bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einenm oder mehreren Anteilen zu zeichnen. beteiligen. 17 Abs. 4 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten. Paragraf 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen. Paragraf 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitglied- 5

6 schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. Paragraf 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht. c) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist d) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind. schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. Paragraf 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht. b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist 6

7 d) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist, soweit möglich, vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen, soweit möglich, unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 35 Buchst k) beschlossen hat. (2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung (2) (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist, soweit möglich, vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3)(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen, soweit möglich, unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (4)(5) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5)(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (6)(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Wi- 7

8 derruf der Bestellung oder die Abberufung ( 35 Buchst k) beschlossen hat. Paragraf 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 35 Buchst. d). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Abs. 5). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes. (3) Die Abtretung oder Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass gegenüber der Genossenschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ab- Paragraf 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 35 Buchst. d). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Abs. 5). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes. (3) Die Abtretung oder Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Voraussetzung hierfür ist, dass gegenüber der Genossenschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Der Ausgeschiedene 8

9 lauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit dem jeweiligen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Paragraf 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums ( 14 Abs. 3), b) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen, sowie das Recht auf sonstige Vorteile, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben ( 31), c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit dem jeweiligen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Paragraf 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums ( 14 Abs. 3), b) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen, sowie das Recht auf sonstige Vorteile, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) sich mit weiteren Geschäftsanteilen zu übernehmen ( 17) nach Maßgabe von 17 zu beteiligen, b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben ( 31), c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen 9

10 Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern ( 34 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 45 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 41), g) die Wohnung nach Maßgabe des. 14 zu erwerben, h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz o- der teilweise auf einen anderen zu übertragen ( 8), i) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), j) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, k) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 12 zu fordern, I) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsbericht und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, m) die Mitgliederliste einzusehen. n) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen. Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern ( 34 Abs. 3), d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 45 Abs. 2), e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen, f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 41), g) die Wohnung nach Maßgabe des. 14 zu erwerben, hg) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen ( 8), ih) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), ji) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, kj) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 12 zu fordern, Ik) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Geschäftsbericht und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, ml) die Mitgliederliste einzusehen. nm) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen. 10

11 Paragraf 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz, steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsund Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (3) Für die Wohnungen der Genossenschaft gilt folgendes: Den Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, die Umwandlung der Wohnungen in Wohneigentum zu verlangen und die Übertragung des Wohneigentums auf die Mitglieder zu fordern. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines Objektes schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Objektes oder, wenn die Mehrheit aller in den Objekten wohnenden Mitglieder schriftlich zugestimmt hat, alle Wohnungen dieser Objekte umzuwandeln und an die Wohnenden zu veräußern. (4) Dem Mitglied, das eine Förderung nach 17 Eigenheimzulagen- Gesetz erhalten hat, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb der von ihm genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und der Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat. Paragraf 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz, steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsund Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (3) Für die Wohnungen der Genossenschaft gilt folgendes: Den Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, die Umwandlung der Wohnungen in Wohneigentum zu verlangen und die Übertragung des Wohneigentums auf die Mitglieder zu fordern. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines Objektes schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Objektes oder, wenn die Mehrheit aller in den Objekten wohnenden Mitglieder schriftlich zugestimmt hat, alle Wohnungen dieser Objekte umzuwandeln und an die Wohnenden zu veräußern. (4) Dem Mitglied, das eine Förderung nach 17 Eigenheimzulagen- Gesetz erhalten hat, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb der von ihm genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und der Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat. 11

12 Paragraf 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Stirbt ein Mitglied, erhält der überlebende Ehegatte, bzw. Lebenspartner das Wohnrecht in der ehemals gemeinsamen Wohnung. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 28 Buchst. d) und e) beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. Paragraf 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), Paragraf 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Stirbt ein Mitglied, erhält der überlebende Ehegatte, bzw. Lebenspartner das Wohnrecht in der ehemals gemeinsamen Wohnung. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen aufgehoben beendet werden. (3) Wird dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 28 Buchst. d) und e) beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind. Paragraf 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), 12

13 c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft ( 19) bei Mitgliedern, die ihren Genossenschaftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ( 87a GenG). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Paragraf 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 153,39. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Dieser ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, bzw. worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistungen durch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach der Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage un- c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft ( 19) bei Mitgliedern, die ihren Genossenschaftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ( 87a GenG). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Paragraf 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 153,39. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Dieser ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, bzw. worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistungen durch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach der Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage un- 13

14 ter Anrechnung des Pflichtanteils zu übernehmen. Diese gemäß Abs. (2) und (3) gezeichneten Anteile sind grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung einzuzahlen. Zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist der Vorstand berechtigt, in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen, befristete Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für die Geschäftsanteile auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen zu treffen. Grundlage dieser Einzelfallentscheidungen bilden die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen, die gemäß 28 b) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. (4) Über die Geschäftsanteile gemäß (2) und (3) hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen. Diese sind in voller Höhe sofort einzuzahlen. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich eine natürliche Person beteiligen kann, ist 100. (5) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. ter Anrechnung des Pflichtanteils Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; 55 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. Diese gemäß Abs. (2) und (3) gezeichneten Anteile sind grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung einzuzahlen. Zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist der Vorstand berechtigt, in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen, befristete Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für die Geschäftsanteile auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen zu treffen. Grundlage dieser Einzelfallentscheidungen bilden die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen, die gemäß 28 b) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. (4) Über die Geschäftsanteile Pflichtanteile gemäß (2) und (3) hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen übernehmen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen Anteil voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. Diese sind in voller Höhe sofort einzuzahlen. Die Höchstzahl der weiteren Anteile, mit denen sich eine natürliche Person beteiligen kann, ist 100. (5) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (6) Die Abtretung und/oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber nicht wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 12 der Satzung. (6) Die Abtretung und/oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an 14

15 Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber nicht wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 12 der Satzung. Paragraf 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( 17 Abs. 2 und 3), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Paragraf 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( 17 Abs. 2 und 3), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 15

16 Paragraf 19 Ausschluss der Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. (2) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz keine Nachschüsse zu leisten. VI. Organe der Genossenschaft Paragraf 20 Organe (1) Die Genossenschaft hat als Organe - den Vorstand, - den Aufsichtsrat, - die Mitgliederversammlung. (2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. (4) Mit Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte im Geschäftsbereich der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abgeschlossen werden. Die betreffende Person hat hierbei kein Stimmrecht. Paragraf 19 Ausschluss der Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. (2) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz keine Nachschüsse zu leisten. VI. Organe der Genossenschaft Paragraf 20 Organe (1) Die Genossenschaft hat als Organe - den Vorstand, - den Aufsichtsrat, - die Mitgliederversammlung. (2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. (4) Mit Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte im Geschäftsbereich der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abgeschlossen werden. Die betreffende Person hat hierbei kein Stimmrecht. 16

17 Paragraf 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden (2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes. (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden ( 35 Buchst. k). (5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben. Paragraf 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden (2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes. (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden ( 35 Buchst. k). (5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben. 17

18 (6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seine Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. Paragraf 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam Verantwortung für die Unternehmensführung. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch - ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft ihren Namen beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seine Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. Paragraf 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam Verantwortung für die Unternehmensführung. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch - ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft ihren Namen beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. 18

19 (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied o- der einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mindestens 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von 2 Mitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied o- der einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mindestens 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von 2 Mitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (7) (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. (8)(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. 19

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