Was bringt die EU VO 1370/2007?
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1 Der neue Rechtsrahmen für den ÖPNV: Was bringt die EU VO 1370/2007? Peter FAROSS peter.faross@ec.europa.eu 1
2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Geschichte: 1. (EG) Nr. 1191/69 öffentliche Pflichten ohne Geld; 2. Neuer Vorschlag 07/2000 wegen Beihilfeproblematik und Vergabeverfahren; : Altmark, 2005: abgeänderter Vorschlag. 2
3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (L315/1 vom ) Inkrafttreten: 3 Dezember 2009 Übergangszeit (Art. 8): 10 Jahre für die Vergabearten des Artikel 5 (Progression) Sonderregelung für laufenden Verträge: Richtwert 30 Jahre (Stichtag: 26 Juli 2000) 3
4 ANWENDUNGSBEREICH VO gilt für innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr Die Verordnung findet Anwendung, auf 1. öffentliche Verkehrsdienste für Personen auf der Strasse oder der Schiene, 2. mit Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, 3. für die Abgeltung in Form bevorzugter (ausschließliche Rechte) Marktzugangsrechte und/oder finanzieller Abgeltung geleistet werden. Eine Anwendung auf Personenver-kehrsdienste in der Binnenschifffahrt ist möglich. Respektierung VO 3577/92 Seekabotage [diese VO gilt nicht für öffentliche Baukonzessionen aber für Dienstleistungsaufträge & Dienstleistungskonzessionen] 4
5 VERTRAG Art. 3 Grundsatz: Bei ausschließlichen Rechten und/oder Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlichen Pflichten bedarf es eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages. 5
6 VERTRAG Grundsätzliche Verpflichtung zum Vertragsabschluss Ausnahme! Vorschriften über Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszubildende & Behinderte können von VO ausgenommen werden. Maximale Vertragsdauer (+50%) über 10 bzw. 15 Jahre; bei außerordentlichen Investitionen in Rollmaterial + Infrastruktur plus Wettbewerbsverfahren = längere Laufzeit; Mitteilung an KOM. Minimum an Transparenz hinsichtlich der Vertragsinhalte Preis & Leistung! Parameter für Ausgleichsleistung, Def. Gemeinwirtschaftliche Pflichten, Gebiet, Kosten, Einnahmen. 6
7 VERTRAG Vertragliche Regelung der Untervergabe. Betrauter Betreiber muss einen bedeutenden Teil der Personenverkehrsdienste selbst erbringen. Fakultative = Qualitäts- + Sozialstandards. 7
8 KOMPENSATION Verbot der Überkompensation! Anhang mit Minimum Standards Unterkompensation abgelehnt. Ausschließliches Recht und/oder finanzielle Abgeltung der zu erbringenden Verkehrsleistung Preisfestsetzung durch Ausschreibung oder Verhandlung bei Direktvergabe Transparenzregeln! Anhang für Direktvergabe: Vergleich mit und ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtung. 8
9 VERGABEMODALITÄTEN Bahn [nicht Metro/Straßenbahn] Die Vergabe von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste auf der Schiene sind ohne Ausschreibung möglich, wenn dies den innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht, erhöhte Transparenz gegeben ist (Art. 7, 3): Veröffentlichung: Auftraggeber, Dauer des Vertrages, Beschreibung der Personenverkehrsdienste & Parameter für Ausgleichsleistung, Qualitätsziele, eine Dauer von maximal 10 Jahren eingehalten wird. 9
10 VERGABEMODALITÄTEN Bus, Straßenbahn und U-Bahn Vergaberecht = Bus, Straßenbahn wenn nicht Konzession Vergaben von Verträgen über öffentliche Verkehrsdienste auf der Strasse oder im örtlichen Schienenverkehr können selbst erbracht werden, im Wettbewerb, oder direkt an einen internen Betreiber* vergeben werden, wenn Kontrolle und Gebietsbeschränkung gewährleistet sind. Maximale Dauer : 10 Jahre/15 Jahre * Einheit, über die die zuständige Behörde eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht; aber Behörde muss nicht 100% Eigentümer sein. 10
11 ERGEBNISSE Interner Betreiber Zusammenschluss mehrerer Behörden zu Verbünden und die Beauftragung eines Betreibers ist möglich; Untervergabe muss transparent geregelt sein; Durchbrechung der örtlichen Beschränkung in integrierten Verkehrssystemen; Betreiber bleibt im Zuständigk. bereich Behörde; Möglichkeit der privaten Beteiligung solange Behördenkontrolle gewährleistet ist [örtliche Behörde muss nicht 100% Eigentümer sein sofern beherrschender öffentliche Einfluss] => Vergaberecht und Rechtsprechung des EuGH Art. 5, 1: Bus, Straßenbahn aber Konzession. 11
12 VERGABEMODALITÄTEN Direktvergabe - generell Ohne wettbewerbliches Verfahren können folgende Verträge unabhängig von der Verkehrsart direkt vergeben werden: Verträge mit geringem Wert < 1 Million Euro (oder km) [Vorteil kleine Behörde] < 2 Millionen Euro (oder km), bei KMU und max. 23Fahrzeugen. Notmassnahmen 12
13 LEX SPECIALIS Abgrenzung EU Vergaberichtlinien Dienstleistungsaufträge für Bus und Straßenbahn müssen auch weiterhin nach den Verfahren der Vergaberichtlinien erfolgen. Wahlrecht der Behörden: Vergabe eines Dienstleistungs-auftrags oder einer Dienstleistungskonzession (Risikoanteil der Verkehrunternehmer!) Behörde hat es in der Hand. Dauer und Vertragsinhalt folgen der ÖPNV Verordnung => Vorrang der Vergaberichtlinien bedeutet: Volle Anwendung der Verfahren der Richtlinien, niedrigere Schwellenwerte, Wegfall der Übergansfrist, abweichende Vergabe an Interne Betreiber [fair, transparent, nicht diskriminierend]. 13
14 ERGEBNISSE Transparenz Veröffentlichung einer Vergabeabsicht ein Jahr vorab (Behörde, Vergabeverfahren & betroffene Dienste & Gebiete, km); Verpflichtung der Veröffentlichung von Vertragsinhalten (Direktvergabe); Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die Kommission (1x Jahr Gesamtbericht); Verpflichtung der Kommission zur Analyse der Marktsituation nach Ablauf der Übergangsfrist. => Verstärkt Transparenz im Fall von Direktvergabe 14
15 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Vor den 26. Juli 2000: - Vergabe Wettbewerbsverfahren = volle Laufzeit; - Nichtwettbewerbsverfahren = max. 30 Jahre. Ab 26. Juli vor 3. Dezember 2009: - Vergabe Wettbewerbsverfahren = max. 30 Jahre; - Nichtwettbewerbsverfahren = Laufzeit (Art. 4): 10/15 Jahre. 15
16 EUROPEAN COMMISSION Bon voyage! 16
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