Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII. Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
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- Jan Frank
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1 Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Notizen Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze 1. Allgemeines Der 27a benennt die Bedarfslagen, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Neben Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie fallen darunter auch im vertretbaren Umfang die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie die Unterkunft und Heizung. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Daneben wird die Festlegung des Regelbedarfs, der sich aus dem notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII ergibt, geregelt. Um die altersbedingten Unterschiede zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und die Unterschiede, die sich aus der Personenanzahl, die zusammen einen Haushalt führt, ergibt, zu berücksichtigen, wird der Regelbedarf in unterschiedliche Regelbedarfsstufen unterteilt. Zur Deckung des Regelbedarfs, werden Regelsätze gewährt. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Pauschalbetrag, über den die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich verfügen und damit nach eigener Bestimmung verwenden können. Dieser Pauschalbetrag berücksichtigt auch das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe. Bei abweichenden persönlichen Bedarfslagen kann im Einzelfall eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes vorgenommen werden. 2. Notwendiger Lebensunterhalt Neben den lebensnotwendigen Bedarfen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Unterkunft und Heizung) sind auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, worunter in vertretbarem Umfang auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört, als notwendig für den Lebensunterhalt anerkannt, was im besonderen Maße für Kinder und Jugendliche gilt. Hinzu kommen für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Im Rahmen einer möglichen abweichenden Festlegung der Bedarfe ist abzuwägen und zu entscheiden, ob eine ergänzende Darlehenserbringung nach 37 erfolgen kann oder ob ein bestimmter Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt gehört Ernährung Der Ernährungsbedarf umfasst eine vollwertige Ernährung und die ausreichende Deckung mit den notwendigen Nährstoffen sowie alkoholfreie Getränke. Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 1 von 7
2 Kranke, genesende, behinderte oder von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf nach 30 Abs Kleidung Der Bedarf an Kleidung wird umfassend vom Regelsatz abgedeckt. Dabei ist zu beachten, dass auch die Kleidung für besondere Anlässe (z.b. Hochzeit, Konfirmation oder der Anzug für ein Bewerbungsgespräch) sowie Reparaturen (z.b. Schuhe oder Bekleidungsstücke) aus dem Regelsatz zu finanzieren sind. Der Kauf von gebrauchter Kleidung ist dabei zumutbar. Im besonders gelagerten Einzelfall kann die Gewährung eines Darlehens nach 37 in Betracht kommen Körperpflege Hierunter fallen die Kosten für die Körperreinigung, Körperpflege- und Hygieneartikel sowie Kosten für Dienstleistungen der Körperpflege (z.b. Friseurbesuche). Diese Kosten sind damit mit der Regelleistung abgegolten. In Einzelfällen aufgrund von Erkrankungen ggf. notwendige zusätzliche Bedarfe werden im Regelfall über die Krankenversicherung erbracht Hausrat Zum Hausrat zählen alle Gegenstände zur Einrichtung der Wohnung sowie Küchen- und Kochgeschirr, Reinigungs- und sonstige Elektrogeräte, die für eine normale geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und den typischen Lebensverhältnissen unterer Einkommensgruppen entsprechen. Eine Erstausstattung der Wohnung mit diesen Gegenständen wird als einmaliger Bedarf nach 31 Abs. 1 Nr. 1 gesondert erbracht. Die weiteren Bedarfe in Form von Ersetzung, Ergänzung oder Reparatur der Gegenstände müssen aus dem Regelsatz finanziert werden. Bei größeren Anschaffungen (z.b. Möbel oder Waschmaschine) muss der Betrag angespart werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, kann ein Darlehen nach 37 gewährt werden Haushaltsenergie Die Haushaltsenergie ohne die Heizenergie und die Energie für die Erzeugung von Warmwasser ist vom Regelsatz umfasst. Die Kosten für die Heizenergie und für Warmwasser bei zentraler Warmwassererzeugung werden gemäß 35 Abs. 4 gesondert erbracht. Die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung sind als Mehrbedarf gemäß 30 Abs. 7 zu berücksichtigen Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Zum notwendigen Bedarf an persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Das beinhaltet u.a. die Beschaffung von Informationen über das Tagesgeschehen (z.b. Rundfunk, Zeitungen, Zeitschriften), die Kommunikation (z.b. Telefon, Internet), Freizeitaktivitäten, Unterhaltung und Kultur (z.b. Bücher, Eintritt zu Veranstaltungen, Kino), Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 2 von 7
3 Spielwaren und die Aufrechterhaltung von Beziehungen (z.b. Fahrtkosten, kleinere Geschenke). Unter die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens fallen auch die Kosten für die Wahrnehmung des Besuchs- oder Umgangsrechts des nicht mit seinen Kindern gemeinsam lebenden Elternteils. Da das Umgangsrecht zwischen Kindern und Eltern unter dem Schutz des Artikels 6 Grundgesetz steht, muss die Möglichkeit dieses Recht wahrzunehmen auch durch die Sozialhilfe gewährleistet werden. Sofern der für diesen Bereich vorgesehene Betrag im Regelsatz z.b. aufgrund größerer Entfernungen nicht ausreicht, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, muss ein Betrag ergänzend erbracht werden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der im Regelsatz enthaltene Anteil für Fahrtkosten bereits durch die Nutzung des StadtTickets verbraucht ist. Damit sind Kosten für Fahrten außerhalb der Stadtgemeinde Bremen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in angemessenem Rahmen (maximal Bahnfahrt 2.Klasse) zu gewähren. Die Notwendigkeit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Die dafür möglichen zusätzlichen Leistungen regelt 34 Abs Unterkunft und Heizung Die Kosten für Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) und Heizung sind nicht von den Regelsätzen abgedeckt. Sie werden nach 35 gesondert erbracht Hilfen für den Schulbesuch Für Schülerinnen und Schüler gehören auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch zum notwendigen Lebensunterhalt. Diese werden als Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 34 gesondert erbracht. 3. Regelbedarfsstufen und Regelsätze Der Begriff Regelbedarf tritt im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Höhe der monatlichen pauschalierten Leistung und damit auch hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber den übrigen zum notwendigen Lebensunterhalt zählenden Bedarfen an die Stelle des Begriffs Regelsatzes. Der Regelbedarf ist in Regelbedarfsstufen unterteilt. Dabei erfolgt bei Kindern und Jugendlichen eine Differenzierung nach dem Alter. Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene basiert auf der Unterscheidung, ob Erwachsene in einer Wohnung, d. h. in einer räumlich von anderen Unterkünften abgetrennten Einheit, leben und ob sie alleine oder als Partner/-innen zusammenleben. Bis auf Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben (Regelbedarfsstufe 2) oder in einer Einrichtung leben (Regelbedarfsstufe 3), werden alle erwachsenen Personen ab dem der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Dies sind: alleinlebende oder alleinerziehenden Erwachsene Erwachsene, die in einer Wohnung als Wohngemeinschaft leben im Haushalt eines erwachsenen Kindes lebende Elternteile Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 3 von 7
4 erwachsene Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. In der Regelbedarfsstufe 2 werden die zwischen zwei Partnern im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte berücksichtigt und liegt damit bei 90% der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 3 findet ab nur noch bei erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen Anwendung, bei denen sich der Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach 27b Abs. 1 bestimmt. Zur Deckung der Regelbedarfe werden je nach der maßgeblichen Regelbedarfsstufe monatliche Regelsätze gewährt. Sie werden in Pauschalen erbracht, die von den Leistungsberechtigten eigenverantwortlich verwendet werden können. Dabei ist auch das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Hierzu enthält der Regelsatz einen sogenannten Ansparbetrag, der spätere höhere Bedarfe abdecken soll. Tritt ein solcher unregelmäßiger höherer Bedarf ein, bevor er durch das Ansparen über mehrere Monate gedeckt werden konnte, kommt die Gewährung eines Darlehens nach 37 in Betracht. Neben den Regelsätzen werden die weiteren Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht. 4. Abweichende Festsetzung des Regelsatzes Eine abweichende Festlegung des Regelbedarfs ist vorgesehen für individuelle abweichende Bedarfslagen, bei Bedürftigkeit, die weniger als einen Monat besteht und für die Unterbringung von Minderjährigen in einer anderen Familie Abweichende Bedarfsfestlegung Eine abweichende Regelsatzfestsetzung kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht. Für die Deckung solcher einmaliger oder nur kurzzeitiger Bedarfslagen ist die Gewährung eines Darlehens nach 37 zu gewähren. Ist hingegen davon auszugehen, dass die besondere Bedarfslage über einen Monat hinaus besteht, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung für den Zeitraum, für den die besondere Bedarfslage vorliegt, also ab dem ersten Monat. Die Höhe der abweichenden Festsetzung orientiert sich an der individuellen Bedarfslage im Einzelfall. Die den Regelsätzen zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben sind zur Ermittlung des maßgeblichen Betrages heranzuziehen. Die entsprechenden Übersichten werden gesondert zur Verfügung gestellt. Unterschieden wird zwischen einer Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes. Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 4 von 7
5 Absenkung Regelsatz Eine teilweise oder vollständige anderweitige Bedarfsdeckung führt zu einer Absenkung des Regelsatzes gegenüber der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Dabei muss es sich um eine nachweisbare anderweitige Bedarfsdeckung handeln. Die Unterstellung einer vollständigen oder teilweisen anderweitigen Bedarfsdeckung ist nicht ausreichend. Für die Fälle der anderweitigen Bedarfsdeckung ist verpflichtend geregelt, dass für die Höhe der anzusetzenden Herabsetzung des Regelsatzes bei Erwachsenen die in den 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) für Einpersonenhaushalte und für Kinder und Jugendliche die in 6 RBEG für Familienhaushalte enthaltenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 zugrunde zu legen sind (siehe Anlage Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben). Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug insgesamt 25% des Regelsatzes überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 25% folgt der Regelung nach 39a Abs.1. In Fällen von sogenannten Inclusive-Mieten ist von einer Kürzung des im Regelbedarf enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie abzusehen, wenn die Kosten betragsmäßig nicht eindeutig durch den Mietvertrag oder einen gesonderten Nachweis des Vermieters festgelegt sind. Bei Unterbringungen in Hotels, Pensionen, Notunterkünften oder vergleichbarem Wohnraum sind generell keine Kürzungen des Regelbedarfes für Haushaltsenergie vorzunehmen. Zum einen kann dort der konkrete Betrag der Verbrauchsenergie nicht ermittelt werden und zum anderen haben Leistungsberechtigte in diesen Unterkünften regelmäßig höhere Aufwendungen in anderen Bereichen des täglichen Lebens wie z. B. bei der Verpflegung. Auf eine Kürzung des Regelbedarfs bei längerem aber nur vorübergehendem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt wird vorbehaltlich anders lautender Vorgaben des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wird für Leistungsberechtigte nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII verzichtet. Nach aktueller Rechtsprechung des SG Bremen und anderer Sozialgerichte auf Bundesebene ist allein der Umstand, das sich ein/e Leistungsberechtigte/r nach dem SGB XII vorübergehend in einem Krankenhaus aufhält nicht geeignet, eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs zu begründen. Fallbeispiel Absenkung Regelsatz: Mittagessen WfbM Wird der Bedarf in einer Werkstatt für Behinderte durch unentgeltliches Essen gedeckt, ist der Regelsatz abzusenken und zwar nur in Höhe des im Regelbedarf hierfür vorgesehenen Betrages. Eine Absenkung des Regelsatzes ist dann nicht zulässig, wenn der Betrag bereits vom Werkstattlohn in Abzug gebracht wurde oder das Essen kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird (z.b. Suppenküche). Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 5 von 7
6 Die Höhe des Kürzungsbetrages wird jährlich gesondert bekannt gegeben Erhöhung Regelsatz Auch die Festsetzung eines gegenüber der maßgebenden Regelbedarfsstufe höheren Regelsatzes orientiert sich an den durchschnittlichen Bedarfen aus den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben die der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegen. Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung von Leistungsberechtigten zur Begründetheit der persönlichen Mehraufwendungen ist nicht ausreichend. Es sind dazu konkrete Nachweise, aus denen sich die Gründe und die Höhe des Mehraufwandes ergeben, vorzulegen. Bei der Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs sind folgende Aspekten heranzuziehen: Das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigten Freibeträgen oder von anrechnungsfreiem Einkommen Ggf. gewährte Mehrbedarfszuschläge, die an keinen bestimmten Zweck gebunden sind (z.b. 30 Abs.1). Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen (siehe Anlage Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben). Für einen solchen erhöhten Bedarf kann als Richtwert ein Betrag von 5 % des maßgeblichen Regelsatzes als Anhaltspunkt Anwendung finden. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein Ausgleich innerhalb des Regelsatzes möglich. Keine Erhöhung des Regelsatzes kommt u.a. bei folgenden Antragsgründen in Betracht: Kabelanschluss, Zahnersatz/Implantate, sonstige ungedeckte Kosten über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus (z.b. Hilfsmittel bei Inkontinenz), Passgebühren, Brillen, Nahrungsergänzungsmittel, Zuzahlung zu Medikamenten, Verhütungsmittel, Zusatzkrankenversicherung, Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen, Beförderungskosten zu Fahrten zur Kindertageseinrichtung, Ausgaben für Haustiere Eine Erhöhung des Regelsatzes ist im Einzelfall möglich für: Fahrtkosten Umgangsrecht (siehe 2.6), Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung oder regelmäßigen Arztterminen (maximal Kosten des StadtTickets), Mehrkosten bei altersbedingten Schwierigkeiten (Besuchsfahrten zu Angehörigen, Fahrten zur Grabpflege), Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 6 von 7
7 Über- oder Sondergrößen bei Bekleidung und Schuhen Die Höhe des Erhöhungsbetrages ist individuell abhängig vom Einzelfall Kurzfristige Bedürftigkeit Bei Leistungsansprüchen für Teilmonate ist der Regelsatz anteilig zu bewilligen. Da die Vorschriften des SGB XII für die Regelleistungen von einer monatsweisen Bewilligung ausgehen, ist der Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen 4.3. Unterbringung von Minderjährigen bei Dritten Bei minderjährigen Leistungsberechtigten, die im Rahmen einer Maßnahme nach 27 SGB VIII in einer anderen Familie (Pflegefamilien oder Verwandten) untergebracht sind, wird der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die Leistungen werden im Regelfall von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe in Anlehnung an 39 SGB VIII als Pauschalen, die den gesamten Bedarf abdecken, erbracht. 5. Inkrafttreten Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Verwaltungsanweisung zu 27a SGB XII Seite 7 von 7
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