GHS - Global harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
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- Susanne Schneider
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1 7.2.19/TM GHS - Global harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Das GHS ist ein internationales Regelwerk zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien. GHS ist ein modulares System der UN, das rechtlich nicht bindend ist. Es muss von Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. In der Schweiz erfolgt die Umsetzung in mehreren Schritten durch Änderung bestehender Verordnungen. Seit dem 20. Januar 2009 dürfen Chemikalien für gewerblich-industrielle Verwendungen in der Schweiz nach GHS eingestuft und gekennzeichnet werden. Das GHS enthält insbesondere: Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen Elemente zur Kommunikation der Gefahren, die von Stoffen und Gemischen ausgehen. UNECE: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) Informationen und offizieller Text zum GHS (in Englisch) Link:
2 Die EU hat das GHS mit der CLP-Verordnung umgesetzt In der EU hat das GHS in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch als CLP-Verordnung bezeichnet, am 20. Januar 2009 in Kraft gesetzt. CLP steht als Abkürzung für die englischen Begriffe classification, labelling and packaging. Die CLP-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender zur Einstufung bzw. Lieferanten zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen nach den neuen Regeln. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Europäische Chemikalienagentur (ECHA): Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Link:
3 REACH REACH ist eine Verordnung der Europäischen Union, die erlassen wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu erhöhen. Darüber hinaus fördert sie Alternativmethoden zur Ermittlung schädlicher Wirkungen von Stoffen, um die Anzahl von Tierversuchen zu verringern. Im Prinzip gilt REACH für alle chemischen Stoffe, also nicht nur für jene, die bei industriellen Verfahren verwendet werden, sondern auch jene in unserem täglichen Leben, wie z. B. in Reinigungsprodukten, Farben und Erzeugnissen wie Kleidung, Möbeln und Elektrogeräten. Die Verordnung hat daher Auswirkungen auf die meisten Unternehmen in der gesamten EU. REACH legt die Beweislast auf die Unternehmen. Zur Erfüllung der Verordnung müssen die Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen in der EU hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffen verbunden sind, identifizieren und beherrschen. Die müssen gegenüber der ECHA aufzeigen, wie der Stoff sicher verwendet werden kann, und sie müssen den Anwendern die Risikomanagementmaßnahmen mitteilen. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.
4 GHS in der Schweiz Mit der Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) vom 14. Januar 2009 hat der Bundesrat einen ersten Schritt zur Einführung des GHS in der Schweiz vollzogen. Seit dem 1. Februar 2009 dürfen Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen) in der Schweiz für berufliche oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Regeln der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt worden sind. Damit vermeidet die Schweiz Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Verkehr mit Chemikalien. Das bestehende hohe Schutzniveau beim Umgang mit chemischen Produkten bleibt erhalten. Chemikalienverordnung (ChemV) Link:
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6 Signalwörter, Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Den Gefahrenklassen werden, je nach Gefahrenkategorie, Signalwörter zugeordnet: Achtung (niedrigere Gefahrenkategorien) Gefahr (höhere Gefahrenkategorien)
7 Gefahrenklassen und Gefahrenkategorisierung Physikalisch-chemische Gefahren 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.2 Entzündbare Gase 2.3 entzündbare Aerosole 2.4 Oxidierende Gase 2.5 Gase unter Druck 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten 2.7 Entzündbare Feststoffe 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische 2.9 Pyrophore (selbstentzündbare) Flüssigkeiten 2.10 Pyrophore Feststoffe 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische 2.12 Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgegeben 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten 2.14 Oxidierende Feststoffe 2.15 Organische Peroxide 2.16 Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe Gefahrenkategorie siehe Link:
8 Beispiel einer Kategorisierung für 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten: Bsp. Hexan
9 Gesundheitsgefahren 3.1 Akute Toxizität: oral (Aufnahme über den Mund), dermal (Haut) oder inhalativ (Einatmen) durch Gase/Dämpfe/Stäube Kategorie 1 oral (mittlere tödliche Dosis LD-50 oral bis 5 mg/kg Körpergewicht) Kategorie 2 oral (mittlere tödliche Dosis LD-50 oral über 5 bis 50 mg/kg Körpergewicht) Kategorie 3 oral (mittlere tödliche Dosis LD-50 oral über 50 bis 300 mg/kg Körpergewicht) Kategorie 4 oral (mittlere tödliche Dosis LD-50 oral über 300 bis 2000 mg/kg Körpergewicht) Beispiel einer Kategorisierung 3.1 Akute Toxizität, oral:
10 Gesundheitsgefahren 3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorien 1A, 1B, 1C (schwere Verätzungen der Haut und Augenschäden) Kategorie 2 (Hautreizungen) 3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1 (schwere Augenschäden) Kategorie 2 (schwere Augenreizung) 3.4 Sensibilisierung der Atemwege/Haut (allergieauslösend) Inhalationsallergen (durch Einatmen) Hautallergen (bei Berührung mit der Haut) 3.5 Keimzellen-Mutagenität (erbgutverändernd) Kategorie 1A (Stoffe, die bekannterweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen) Kategorie 1B (Stoffe mit hoher Wahrscheinlichkeit) Kategorie 2 (Stoffe mit einem möglichen Potential)
11 3.6 Karzinogenität (krebserzeugend) Kategorie 1A (erzeugen bekannterweise beim Menschen Krebs) Kategorie 1B (sind wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend) Kategorie 2 (stehen im Verdacht Krebs zu erzeugen) 3.7 Reproduktionstoxizität (fortpflanzungsgefährdend und fruchtschädigend) Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit (F, Fortpflanzungsfähigkeit), Beeinträchtigung der Entwicklung (D, Gefährdung des Embryos oder Schäden nach der Geburt) oder Wirkungen auf oder über die Laktation (L, Schäden über die Muttermilch) 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition (e.) z.b. Atemwege (A), Zentrales Nervensystem (ZNS), Leber (L) 3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität wiederholte Exposition (w.) z.b. Atemwege, Zentrales Nervensystem (ZNS), Leber 3.10 Aspirationsgefahr (Gefahr beim Eindringen einer Flüssigkeit oder eines Feststoffes in die Atemwege)
12 Umweltgefahren 4.1 Gewässergefährdend - chronisch oder akut (Langzeitwirkung oder unmittelbar) 5.1 Die Ozonschicht schädigend (Klasse nur innerhalb der EU) Die Klassen wiederum sind in Kategorien unterteilt. Je nach Kategorie wird ein entsprechendes Piktogramm und das Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" dazu geschrieben. Die innerhalb einer Klasse gefährlichsten Stoffe werden der Kategorie 1 zugeordnet. Auf dem Etikett werden die HP-Sätze und die Adresse des Lieferanten/Herstellers ergänzt
13 Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) Während die H-Sätze (Hazard Statements, engl. hazard = Gefahr, Gefährdung) mögliche Gefährdungen beschreiben, die von chemischen Stoffen oder Zubereitungen ausgehen können, enthalten die P-Sätze (Precautionary Statements, engl. precautionary = Vorsichts-) Sicherheitshinweise für den Umgang mit diesen Chemikalien. H-Sätzen sind bestimmte P-Sätze zugeordnet. Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Kennzeichnung nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise aufgeführt werden sollen es sei denn, die Schwere der Gefahren macht eine größere Anzahl erforderlich.
14 Das GHS-Label enthält folgende Informationen: Piktogramme Signalwort (Gefahr oder Achtung) Gefahrenhinweise (H- und EUH- Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) Produktidentifikation, Handelsname - Name des Stoffes - Identifikations Nr. oder CAS Nr. - Bei Gemischen alle gefährlichen Inhaltsstoffe (max. 4) Herstellerinformation (Name, Adresse, Telefon) Spezielle EU-GHS Kennzeichnungsinformationen
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