Allgemeine Verkaufsbedingungen
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- Johanna Dunkle
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeine Verkaufsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und/oder Software der Genomatix Software GmbH (nachfolgend: Genomatix ) an den Käufer, der Unternehmer ist. (2) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen, unter abrufbaren Fassung auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse und künftige gleichartige Verträge über den Verkauf von Hardware und/oder Software mit demselben Käufer, ohne dass Genomatix in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. (3) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Genomatix ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Genomatix in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt. 2 Vertragsschluss (1) Die Angebote von Genomatix sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Genomatix dem Käufer Produktbeschreibungen überlassen hat. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Genomatix berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. (3) Die Annahme der Bestellung erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Erbringung der Leistung an den Käufer. 3 Kaufgegenstand (1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung bei Erbringung der Leistung ohne vorherige Auftragsbestätigung. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder Genomatix sie schriftlich bestätigt hat. (2) Der Käufer erhält die Hardware mit der vorinstallierten Software, bestehend aus den spezifischen Algorithmen und Dateninhalten oder die Software als Download zur Verwendung auf der eigenen Hardware. Vor dem Ablauf der Lizenzlaufzeit kann der Käufer eine Verlängerung der Softwarelizenz erwerben, die sich jeweils nur auf die ausdrücklich genannten Softwarebestandteile bezieht. Einer Verlängerung der Softwarelizenz erst nach Ablauf der Lizenzlaufzeit kann zu initialen Setup- und Supportkosten führen, die dem Käufer vor Ausführung der Verlängerung mitgeteilt werden. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Überlassung der Quellcodes. (3) Beim Kauf der Hardware mit der vorinstallierten Software beginnt die Lizenzlaufzeit mit der Übergabe an den Käufer, ansonsten mit dem Zeitpunkt in dem die Software von Genomatix zum Download zur Verfügung gestellt wird. (4) Genomatix behält sich vor, dass bestimmte neue Softwarefunktionen auf älterer Hardware nicht verfügbar sind. Der Käufer kann auf Wunsch ein Angebot für eine kostenpflichtige Hardwareaktualisierung erhalten.
2 (5) Die Software ist nicht für die Anwendung im diagnostischen und/oder klinischen Bereich getestet oder zugelassen und darf unter keinen Umständen für solche Zwecke genutzt werden, wenn eine Zulassung erforderlich ist. 4 Rechte des Käufers an der Software (1) Die Software (spezifische Algorithmen und Dateninhalte) ist rechtlich geschützt. Die Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software, sowie an sonstigen Gegenständen, die Genomatix dem Käufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen ausschließlich Genomatix zu, soweit Genomatix Rechteinhaber ist. (2) Der Käufer ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst in der eigenen Institution für eigene Zwecke zu verarbeiten. Unter eigener Institution sind das namentlich in der Bestellung benannte Institut des Käufers und dessen Mitarbeiter zu verstehen. Eine Ausweitung des Nutzerkreises auf andere Institutionen des Käufers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Genomatix. Genomatix räumt dem Käufer die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Eine weitere Nutzung durch Dritte ist nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Genomatix zulässig. Der Käufer hat für entsprechende Schutzmaßnahmen zu sorgen und darf den Zugang zur Software nicht außerhalb seines Instituts ermöglichen. (3) Wenn Software über einen Datenträgeraustausch aktualisiert wird, hat der Käufer unverzüglich nach Austausch derselben die nicht verwendeten Datenträger an Genomatix auf eigene Kosten zurückzusenden, sofern nicht anders vereinbart. Hat Genomatix zum nächsten Aktualisierungstermin vom Käufer keine Datenträger erhalten, hat der Käufer die Kosten für die neuen Datenträger zu tragen. 5 Leistungszeit (1) Die Leistungszeit wird individuell vereinbart oder von Genomatix bei der Annahme der Bestellung angegeben. (2) Sofern Genomatix verbindliche Leistungszeiten aus Gründen, die Genomatix nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Genomatix den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungszeit nicht verfügbar, ist Genomatix berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Genomatix unverzüglich erstatten. 6 Leistung, Gefahrübergang (1) Die Leistung erfolgt ab Geschäftssitz von Genomatix, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Genomatix berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3 7 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Genomatix zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf ( 6 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Jeder trägt seine eigenen Bankgebühren. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Leistung der Ware und Eingang der Rechnung beim Käufer rein netto ohne Abzug. Genomatix kann anstelle einer ausgefertigten Rechnung auch eine elektronische Rechnung stellen, die per versendet wird. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. (5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 8 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Genomatix das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Genomatix unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Genomatix gehörenden Waren erfolgen. (3) Der Käufer darf an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren keinerlei Modifikation vornehmen. 9 Mängelansprüche des Käufers (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Mängeln an der Hardware des Käufers, Umgebungsbedingungen, Bedienungsfehlern oder ähnlichem resultiert, ist kein Mangel der Software. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. (3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Genomatix hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Leistung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Genomatix für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4 (4) Ist die geleistete Sache mangelhaft, kann Genomatix als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache leisten (Ersatzleistung). (5) Der Käufer hat Genomatix die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Käufer unterstützt Genomatix bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt und Genomatix umfassend informiert. Genomatix kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Im Falle einer fehlerhaften Software kann Genomatix Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Käufer ermöglicht Genomatix hierzu einen Zugang zu der Hardware. Im Falle der Ersatzleistung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften Genomatix zurückzugeben. (6) Der Käufer hat sämtliche Mehrkosten im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen, wenn er die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient hat. Genomatix kann vom Käufer Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel in der Software gefunden wird oder der Käufer Genomatix vor Beginn der Fehlersuche nicht über sämtliche Modifikationen detailliert informiert oder Genomatix vom Käufer durchgeführte Modifiktionen rückgängig machen muss, um die Funktionalität der Software wieder herzustellen. Support bei vermutlich fehlerhaft arbeitender Software kann generell nur erfolgen, wenn der Käufer zu diesem Zeitpunkt bereits alle von Genomatix bereitgestellten Updates eingespielt hat. (7) Falls die Garantiesiegel von Genomatix an der Hardware nicht mehr unversehrt sind, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber Genomatix hinsichtlich der Hardware. (8) Bei einer vom Käufer modifizierten Hardware kann Genomatix jederzeit die Fehlersuche bei nicht ordnungsgemäß funktionierender Software einstellen, wenn Genomatix vermutet, dass der Fehler auf der Modifikation der Hardware beruht. In diesem Fall hat der Käufer die Hardware nach Entfernung der Modifikation an Genomatix zur erneuten kostenpflichtigen Versiegelung auf eigene Kosten zuzusenden. Die Rücksendekosten trägt der Käufer. (9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10 Haftung (1) Auf Schadensersatz haftet Genomatix gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Genomatix nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Genomatix jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Ersatz eines Mangelfolgeschadens, d.h. eines Schadens, der durch die mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt wird und an anderen Rechtsgütern als an der Ware eintritt, z.b. ein mangelbedingter Betriebsausfall, ist ausgeschlossen. (2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Genomatix einen Mangel arglistig verschwiegen hat. (3) Genomatix übernimmt keine Haftung für Datenverluste beim Käufer.
5 11 Verjährung Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Leistung der Hardware und/oder Software. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 12 Geheimhaltung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die ihnen schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise, direkt oder indirekt vor oder bei der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Informationen, insbesondere technischer, geschäftlicher oder finanzieller Art einschließlich aller Dokumente und Knowhow, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form zugänglich zu machen, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden, nur Mitarbeitern und/oder Beauftragten zugänglich zu machen, die ebenfalls auf die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, verpflichtet wurden, soweit die Informationen als vertraulich gekennzeichnet oder bei mündlichem Empfang als vertraulich bezeichnet sind, es sei denn, die betreffenden Informationen waren vor ihrer Mitteilung öffentlich bekannt oder werden nach ihrer Mitteilung ohne Verschulden der die Informationen empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt oder sind bei der die Informationen empfangenden Vertragspartei vor ihrer Mitteilung bereits vorhanden oder wurden oder werden rechtmäßig und ohne Einschränkung von einem Dritten erlangt oder die die Informationen offenbarende Vertragspartei hat schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht verzichtet. (2) Genomatix verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Genomatix darf den Käufer nach erfolgreicher Leistungserbringung als Referenzkunden benennen. 13 Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Für die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Genomatix und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Käufer Kaufmann, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Genomatix in München. 14 Schlussbestimmungen Erweist sich eine Bestimmung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen als unwirksam, so lässt dies die Gültigkeit der sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Stand: Februar 2014
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