1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
|
|
- Margarethe Weiner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau G, L, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Weidemann und Laakes, Duisburger Straße 272, Mülheim an der Ruhr - Klägerin - gegen die Stadt Weimar, vertreten durch den Oberbürgermeister, Schwanseestraße 17, Weimar, beteiligt: der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Steigerstraße 24, Erfurt, - Beklagte - wegen Ordnungsrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Heßelmann, den Richter am Verwaltungsgericht Schaupp und den Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter
2 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. März 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit Bescheid vom erlaubte die Beklagte der Klägerin das Halten der American Staffordshire-Terrier Mischlingshündin R. Nr. 2 des Bescheides ("sonstige Nebenbestimmungen") enthielt die Verpflichtung, die Bescheinigung über die Unfruchtbarmachung der Hündin binnen vier Wochen vorzulegen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom Widerspruch. Mit Schriftsatz vom begründete sie diesen im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gegen das Amputationsverbot im Tierschutzgesetz verstoße. Die dort genannten Ausnahmen lägen tatbestandlich nicht vor. Weder solle mit der Unfruchtbarmachung eine unkontrollierte Fortpflanzung unterbunden werden, noch solle mit der Unfruchtbarmachung die Haltung erst ermöglicht werden. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Bescheid darauf, dass die Regelung des 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz, der die Unfruchtbarmachung vorsehe, eine Ausnahme von dem in 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz geregelten Amputationsverbot darstelle. Gerade der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige vorliegend die Behinderung der unkontrollierten Fortpflanzung der besagten Hunderassen. In diesem Fall sei auch keine medizinische Indikation für eine Unfruchtbarmachung erforderlich. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Widerspruchsschreiben vom Sie beantragt, 2
3 den Bescheid der Beklagten vom sowie den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom hinsichtlich des Punktes 1.4. sowie unter 2. (sonstige Nebenbestimmungen) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass von der Bestimmung des 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz keine Ausnahme zu machen sei. Die Vorschrift diene dem Schutz von Leib und Leben Dritter und daher einem der wichtigsten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom , mit dem sie den Nachweis der Unfruchtbarmachung der Hündin der Klägerin gefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Teil der Verfügung vom zulässig, der die Klägerin zur Unfruchtbarmachung ihrer Hündin verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 36, Rdnr. 62 m.w.n.) kann die Klägerin isoliert gegen die sie belastenden Regelungen vorgehen, ohne eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer von diesem Teil befreiten Verfügung erheben muss. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides - soweit er die Klägerin belastet - ist 11 Abs. 4 des Thüringer Tiergefahrenschutzgesetz - TierGefG -. Nach dieser Regelung sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung nach 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG unwiderlegbar vermutet wird, mit Eintritt der Ge- 3
4 schlechtsreife unfruchtbar zu machen. Zu den in 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG genannten Hunderassen gehört auch die Staffordshire-Mischlingshündin der Klägerin. Die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen des TierGefG überzeugen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom (- 1 BvR 1778/01 - juris) bereits zum Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen Stellung genommen. Insbesondere zu der hier im Streit befindlichen Rasse des Staffordshire-Bullterrier hat es in der oben genannten Entscheidung (Rdnrn. 74) die Annahme für gerechtfertigt gehalten, dass im Hinblick auf den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit einer bestimmten Hunderasse von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt, für zulässig erachtet, dass auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers besteht, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigung durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen (BVerfG a.a.o, Rdnr. 79 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (vom BvR 550/02 - NVwZ 2004, 975 bis 976 zur Gefahrenabwehrverordnung Rheinland-Pfalz) ausgeführt, dass Regelungen, die zu einer Unfruchtbarmachung von Hunderassen im oben genannten Sinne verpflichten, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Ansehung von Gefahren für das entsprechende Tier, die bei jedem chirurgischen Eingriff zur Unfruchtbarmachung des Hundes bestehen. Ob bei einer besonderen Gefährdungskonstellation, bei der schwerste Verletzungen oder den Tod des Tieres im Falle einer Unfruchtbarmachung drohen, Ausnahmen möglich sind (vgl. die Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums vom ), oder aber der Beklagten im Hinblick auf die zwingende Regelung des 11 Abs. 4 TierGefG ein Spielraum nicht verbleibt, war vorliegend nicht zu entscheiden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Konstellation im Fall der Hündin der Klägerin erkennbar oder vorgetragen waren. Gefahren allgemeiner Art, die bei der Kastration eines Hundes auftreten können und wie sie von der Klägerin vorgetragen wurden, sind hingegen auch bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen hinzunehmen. Die Vor- und Nachteilsbetrachtung des Tierarztes 4
5 R vom ist daher, da ausschließlich auf die Tiergesundheit bezogen, für die Prüfung einer Verfassungsgemäßheit des 11 Abs. 4 TierGefG nicht von Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung Berufung lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung lediglich die - hier zweifellos zu bejahende - Subsumtion unter die Vorschrift des 11 Abs. 4 TierGefG beinhaltete. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen. Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar einzureichen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Heßelmann Schaupp Erlenkämper B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 GKG). G r ü n d e Die Kammer hat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Regelstreitwert veranschlagt ( 52 Abs. 2 GKG). 5
6 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Heßelmann Schaupp Erlenkämper 6
2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Mehr2 K 1187/06 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau C J, L, E Prozessbevollm.: Rechtsanwälte D, A, E - Klägerin - gegen die Stadt E, vertreten durch den Oberbürgermeister,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308
Mehr6 K 97/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsrechtsstreit
Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D - Kläger - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Kreß und Partner, Westring 25, 44787 Bochum gegen
Mehr3 K 204/15 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, R, S, Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Morgenroth, Rheinmetallstraße 12 a, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, - Klägerin - gegen den Freistaat
Mehr2 E 254/15 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller - gegen die Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 7, 07407 Rudolstadt, - Antragsgegnerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
Mehr2 K 145/06 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR verkündet am 22.03.2007 gez. Peter Justizangestellte als Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der W N, vertreten durch
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
Mehr2 K 102/13 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau L,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Drechsler und Partner, Markt 26, 07356 Bad Lobenstein - Klägerin
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau J, 2. des Herrn J, 3. des Herrn J, zu 1 bis 3 wohnhaft: H, G zu 1 bis 3 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehrfür Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
- Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrStichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;
Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 449/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr8 K 348/15 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren W e. K., K, G, Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Prof. Kupfrian, Espachstraße 3, 99094 Erfurt - Kläger - gegen den Freistaat
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
Mehr5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
Mehr3 K 1431/10 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Gemeinde Schloßvippach, vertreten durch den Bürgermeister, Erfurter Straße 11, 99195 Schloßvippach Prozessbevollm.:
Mehr1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn K, S, W. - Kläger -
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, S, W Prozessbevollm.: Spilker und Collegen Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Anger 23, 99084
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Verkündet am 20. Dezember 2011: 3 K 718/11.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Kovco Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit -
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrDas Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren
Das Urteil im Verwaltungsrecht [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA Im Namen des Volkes URTEIL Kommentar [SH1]: Der Aufbau des Urteil ist in 117 VwGO geregelt. Im Gegensatz dazu der Beschluss ohne Im
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 6.12 Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl. am b) Bekl. am als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen des Volkes g e g
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 626/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschiebung (Armenien) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
MehrVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 649/10 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache g e g e n die Ärztekammer Bremen, vertreten durch die Präsidentin Dr. Heidrun Gitter,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Bei der Kampfhundeverordnung aus dem Jahre 1992, die die Hunderassen festlegt, die als Kampfhunde gelten bzw. bei denen die Kampfhundeigenschaft widerlegt werden kann, handelt es
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn S, B, S. - Kläger -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, B, S bevollmächtigt: Rechtsanwälte Gilbert und Hahn-Kofink, Friedrich-Eckardt-Str.14, 36433 Bad Salzungen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 322/08 11 K 1662/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrAmtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes
Laut Protokoll verkündet am 2.6.2017 Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Klägerin, g e g e n Beklagte, hat das Amtsgericht Frankfurt
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Fulda, vertreten durch den Landrat, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, - Kläger - Stadt Eisenach, vertreten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 14.16 (10 C 6.17) OVG 1 A 515/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2017 durch den Präsidenten
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrB A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 550/02-1. der Frau N..., 2. des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Becker, Fackelstraße 29, 67655 Kaiserslautern
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrVERW AL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL. Im Namen des Volkes. ,geb. -, Berlin,
VG 10 K 197.11,; WV: 11. JULI 2013 B)örn Czlersky-Reis RECHTSANWALT VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 ZKO 25/00 Verwaltungsgericht Gera - 1. Kammer - 1 K 21004/93 GE Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn U, 2. der Frau U, 3. des Kindes U,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M bevollmächtigt: Rechtsanwältin Martina Trostmann, Helenenstraße
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrKeine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Sömmerda, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen,
Mehr