1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau G, L, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Weidemann und Laakes, Duisburger Straße 272, Mülheim an der Ruhr - Klägerin - gegen die Stadt Weimar, vertreten durch den Oberbürgermeister, Schwanseestraße 17, Weimar, beteiligt: der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Steigerstraße 24, Erfurt, - Beklagte - wegen Ordnungsrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Heßelmann, den Richter am Verwaltungsgericht Schaupp und den Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter

2 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. März 2015 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit Bescheid vom erlaubte die Beklagte der Klägerin das Halten der American Staffordshire-Terrier Mischlingshündin R. Nr. 2 des Bescheides ("sonstige Nebenbestimmungen") enthielt die Verpflichtung, die Bescheinigung über die Unfruchtbarmachung der Hündin binnen vier Wochen vorzulegen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom Widerspruch. Mit Schriftsatz vom begründete sie diesen im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gegen das Amputationsverbot im Tierschutzgesetz verstoße. Die dort genannten Ausnahmen lägen tatbestandlich nicht vor. Weder solle mit der Unfruchtbarmachung eine unkontrollierte Fortpflanzung unterbunden werden, noch solle mit der Unfruchtbarmachung die Haltung erst ermöglicht werden. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Bescheid darauf, dass die Regelung des 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz, der die Unfruchtbarmachung vorsehe, eine Ausnahme von dem in 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz geregelten Amputationsverbot darstelle. Gerade der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige vorliegend die Behinderung der unkontrollierten Fortpflanzung der besagten Hunderassen. In diesem Fall sei auch keine medizinische Indikation für eine Unfruchtbarmachung erforderlich. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Widerspruchsschreiben vom Sie beantragt, 2

3 den Bescheid der Beklagten vom sowie den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom hinsichtlich des Punktes 1.4. sowie unter 2. (sonstige Nebenbestimmungen) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass von der Bestimmung des 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz keine Ausnahme zu machen sei. Die Vorschrift diene dem Schutz von Leib und Leben Dritter und daher einem der wichtigsten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom , mit dem sie den Nachweis der Unfruchtbarmachung der Hündin der Klägerin gefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Teil der Verfügung vom zulässig, der die Klägerin zur Unfruchtbarmachung ihrer Hündin verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 36, Rdnr. 62 m.w.n.) kann die Klägerin isoliert gegen die sie belastenden Regelungen vorgehen, ohne eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer von diesem Teil befreiten Verfügung erheben muss. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides - soweit er die Klägerin belastet - ist 11 Abs. 4 des Thüringer Tiergefahrenschutzgesetz - TierGefG -. Nach dieser Regelung sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung nach 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG unwiderlegbar vermutet wird, mit Eintritt der Ge- 3

4 schlechtsreife unfruchtbar zu machen. Zu den in 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG genannten Hunderassen gehört auch die Staffordshire-Mischlingshündin der Klägerin. Die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen des TierGefG überzeugen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom (- 1 BvR 1778/01 - juris) bereits zum Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen Stellung genommen. Insbesondere zu der hier im Streit befindlichen Rasse des Staffordshire-Bullterrier hat es in der oben genannten Entscheidung (Rdnrn. 74) die Annahme für gerechtfertigt gehalten, dass im Hinblick auf den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit einer bestimmten Hunderasse von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt, für zulässig erachtet, dass auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers besteht, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigung durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen (BVerfG a.a.o, Rdnr. 79 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (vom BvR 550/02 - NVwZ 2004, 975 bis 976 zur Gefahrenabwehrverordnung Rheinland-Pfalz) ausgeführt, dass Regelungen, die zu einer Unfruchtbarmachung von Hunderassen im oben genannten Sinne verpflichten, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Ansehung von Gefahren für das entsprechende Tier, die bei jedem chirurgischen Eingriff zur Unfruchtbarmachung des Hundes bestehen. Ob bei einer besonderen Gefährdungskonstellation, bei der schwerste Verletzungen oder den Tod des Tieres im Falle einer Unfruchtbarmachung drohen, Ausnahmen möglich sind (vgl. die Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums vom ), oder aber der Beklagten im Hinblick auf die zwingende Regelung des 11 Abs. 4 TierGefG ein Spielraum nicht verbleibt, war vorliegend nicht zu entscheiden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Konstellation im Fall der Hündin der Klägerin erkennbar oder vorgetragen waren. Gefahren allgemeiner Art, die bei der Kastration eines Hundes auftreten können und wie sie von der Klägerin vorgetragen wurden, sind hingegen auch bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen hinzunehmen. Die Vor- und Nachteilsbetrachtung des Tierarztes 4

5 R vom ist daher, da ausschließlich auf die Tiergesundheit bezogen, für die Prüfung einer Verfassungsgemäßheit des 11 Abs. 4 TierGefG nicht von Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung Berufung lagen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung lediglich die - hier zweifellos zu bejahende - Subsumtion unter die Vorschrift des 11 Abs. 4 TierGefG beinhaltete. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar zu stellen. Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar einzureichen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Heßelmann Schaupp Erlenkämper B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 GKG). G r ü n d e Die Kammer hat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Regelstreitwert veranschlagt ( 52 Abs. 2 GKG). 5

6 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Heßelmann Schaupp Erlenkämper 6

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