Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

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1 Information zum Bildungs- und Teilhabepaket Version SGB-Bereich mit Stand: Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche sind rückwirkend ab 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Wer bekommt diese Leistung? Schülerinnen, Schüler und KiTa-Kinder die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen und jünger als 25 Jahre alt sind (Ausnahme: bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nur Schülerinnen und Schüler die jünger als 18 Jahre alt sind): Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung) bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Personen nach 2 AsylbLG) Wohngeld Kinderzuschlag Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. Folgende zusätzliche Leistungen können bewilligt werden: 1 Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung 2 mehrtägige Klassenfahrten 3 angemessene ergänzende Lernförderung 4 gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung 5 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 6 Schülerbeförderung 7 persönlicher Schulbedarf ab Schuljahr 2011/2012 (erstmals im August 2011) 1. Schulhalbjahr 70,00 (zum ), 2. Schulhalbjahr 30,00 (zum ) BITTE BEACHTEN Sie: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nicht auf die Bereiche Wohngeld und Kinderzuschlag. Hierzu existiert eine eigene Informationsschrift! Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Anträge erhalten Sie bei uns oder können Sie auch im Internet unter aufrufen und ausdrucken. Bitte geben Sie im Antrag an, für welches Kind bzw. Jugendlichen die Leistungen beantragt werden. Mit einem Antragsformular können gleichzeitig mehrere Leistungen beantragt werden. Jedoch ist für jedes Kind bzw. Jugendlichen ein eigener Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie, dass bei einigen der Leistungen, neben dem Antragsformular, noch weitere Dokumente eingereicht werden müssen.

2 - 2 - Die Anträge können beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (auch in der Ehinger Außenstelle) gestellt werden. Nachfolgend erhalten zu den einzelnen Leistungen weitere, detaillierte Informationen: Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge, die im Bewilligungszeitraum stattfinden. Das gleiche gilt für mehrtägige Klassenfahrten. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen. Die Leistungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Der Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen muss jeweils vor Beginn der Fahrt gestellt werden und bezieht sich auf die konkret anstehende Fahrt. Legen Sie bitte bei jeder anstehenden Fahrt im Bewilligungszeitraum einen Elternbrief oder ein ähnliches Schreiben der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung vor, aus dem auch die Bankverbindung der Einrichtung hervorgeht. Sind nicht alle Daten aus dem Elternbrief ersichtlich, bitte das Formular: Bestätigung für eintägigen Ausflug bzw. Bestätigung für mehrtägige Klassenfahrt von der Schule ausfüllen lassen. Der Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme für die Teilnahme Ihres Kindes am Ausflug bzw. an der mehrtägigen Klassenfahrt ist in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung vorzulegen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Jugend und Soziales, rechnet die Kosten dann direkt mit der Schule bzw. Kindertageseinrichtung ab. Lernförderung Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen. Mit der Lernförderung sind keine Lehrbücher, Arbeitshefte etc. gemeint. Auch eine Hausaufgabenbetreuung mit dauerhaftem Charakter zählt nicht dazu. Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten

3 - 3 - Fächern bestätigen lassen. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Auswahl des Anbieters der Lernförderung aus leistungsrechtlichen Gründen (z. B. Prüfung der Hilfebedürftigkeit) immer in Absprache mit dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Jugend und Soziales erfolgen muss. Deshalb bitte zusätzlich zum Antrag und der Bestätigung der Schule immer auch ein entsprechendes Angebot des Anbieters einreichen. Der Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme der außerschulischen Lernförderung für das förderbedürftige Kind ist dem Nachhilfelehrer bzw. dem Anbieter vorzulegen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Jugend und Soziales rechnet die angemessenen Kosten für den Nachhilfeunterricht direkt mit dem Anbieter der Lernförderung ab. Bitte legen Sie dem Anbieter daher auch die entsprechenden Abrechnungsvordrucke vor, die Sie zusammen mit der Bewilligung erhalten. Gemeinschaftliches Mittagessen Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Mehrkosten ausgeglichen. Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Daneben ist ein geringer Eigenanteil in Höhe von 1,- pro Mittagessen von Ihnen zu übernehmen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst. Den Zuschuss zur Mittagsverpflegung müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Er wird nur erbracht, wenn Ihr Kind an einem gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt, dass unter schulischer bzw. KiTa-Verantwortung angeboten wird. Ein Kind/Jugendliche(r) kann auch an einer fremden Schule oder Kindertagesstätte ein gemeinschaftliches Mittagessen einnehmen. Die Kosten werden auch hierfür übernommen. Allerdings muss der Ort der Essenseinnahme in einer zumutbaren Entfernung zur Einrichtung liegen. Der Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme des bezuschussten Anteils an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Ihr Kind ist dem Anbieter, der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung vorzulegen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Jugend und Soziales rechnet die Kosten für die Mittagsverpflegung direkt mit dem Anbieter, der Schule bzw. der Kinderta-

4 - 4 - geseinrichtung ab. Bitte legen Sie dem Anbieter daher auch die entsprechenden Abrechnungsvordrucke vor, die Sie zusammen mit der Bewilligung erhalten. Der Eigenanteil ist in eigener Verantwortung von Ihnen zu leisten. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden dafür Leistungen im Wert von bis zu 10,- monatlich erbracht. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für: Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche), die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Der Anbieter kann allerdings keine reine Privatinitiative sein, d.h. er muss entweder gemeinnützig sein oder eine Steuernummer vorweisen können. Die Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt. Bitte legen Sie auch einen entsprechenden Nachweis des Anbieters (Preisinformationen, Elterninformation etc.) bei. Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird monatlich ein Bedarf in Höhe von insgesamt maximal 10,00 berücksichtigt. Die Kostenübernahme kann für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erfolgen. Der Betrag kann, ganz nach Wunsch des Kindes, für die oben genannten Aktivitäten eingesetzt werden. Das Landratsamt Alb-Donau- Kreis, Jugend und Soziales, rechnet die Kosten direkt mit dem Anbieter ab. Bitte legen Sie dem Anbieter daher auch die entsprechenden Abrechnungsvordrucke vor, die Sie zusammen mit der Bewilligung erhalten. Beachten Sie bitte, dass gegebenenfalls noch ein Eigenanteil direkt an den Anbieter geleistet werden muss, wenn das Budget von 10,- pro Monat überschritten oder bereits ausgeschöpft wurde.

5 - 5 - Schülerbeförderung Da die Leistungen für Bildung und Teilhabe nachrangig gegenüber Leistungen von dritter Stelle sind gilt es hier Folgendes zu beachten: Nach den jeweiligen Satzungen des Alb-Donau-Kreises und der benachbarten Landkreise über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten, kann in besonders gelagerten Einzelfällen, der Schulträger mit Zustimmung des Landratsamts auf Antrag den Eigenanteil erlassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte ist insbesondere zu bejahen, wenn Eltern oder Schüler Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Eine komplette Befreiung vom Eigenanteil gibt es auch dann, wenn bereits für 2 Kinder einer Familie ein jeweiliger Eigenanteil bezahlt wird (spez. Antrag erforderlich). Detaillierte Angaben dazu und die Anträge finden Sie für Schulen im Alb-Donau-Kreis unter Schule, Bildung, Kultur Schülerbeförderung Schülermonatskarten. Für Schulen außerhalb des Landkreises erhalten Sie die entsprechenden Informationen bei dem jeweils zuständigen Landratsamt bzw. der jeweiligen Stadt. Für den Alb-Donau-Kreis (inklusive Valckenburgschule Ulm) zuständig: Frau Bärbel Großkinsky Schillerstraße 30, Ulm, Zimmer 3 D-04, erreichbar montags bis freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr Tel. (0731) , Fax. (0731) , baerbel.grosskinsky@alb-donau-kreis.de Für die Stadt Ulm zuständig: Frau Kiebler, Hafenbad 1, Ulm Tel. (0731) Ist eine Übernahme des Eigenanteils durch Dritte nicht möglich, kann dieser Betrag im Rahmen des Bildungspakets erstattet werden. Maßgeblich ist dabei die zum jeweiligen Wohnort nächstgelegene Schule in der gewählten Schulart. Ausnahmen hiervon sind bei schulorganisatorischen bzw. medizinischen Gründen möglich. Zunächst wird geprüft, ob eine Übernahme des Eigenanteils durch die zuständige Stelle des betreffenden Landkreises/der betreffenden Stadt erfolgen kann. Ist dies nicht der Fall, kann dieser Betrag im Rahmen des Bildungspakets erstattet werden. Denken Sie bitte daran, entsprechende Belege vorzulegen. Die Zahlungen erfolgen direkt auf das Konto des Leistungsberechtigten.

6 - 6 - Persönlicher Schulbedarf Für den Kauf von Schulheften, Schreibwaren etc. werden jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres 70,- (zum ) bzw. 30,- (zum ) erbracht. Den persönlichen Schulbedarf müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt. Ausnahme: Für Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Hier wird die Zahlung der Leistung automatisch eingeleitet. Die Zahlungen erfolgen direkt auf das Konto des Leistungsberechtigten. Weitere Informationen zum Thema und alle wichtigen Anträge zum herunterladen finden Sie unter folgendem Link: Darüber hinaus steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Jens Dyson zur Verfügung: Telefon: 0731 / Fax: 0731 / jens.dyson@alb-donau-kreis.de Informationen des zuständigen Ministeriums finden Sie unter: Hier können auch Materialien wie Broschüren, Poster etc. bestellt werden.

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