Satzung der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 11. Februar 2011
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1 Satzung der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 11. Februar 2011 Aufgrund der 28 Abs. 3 Satz 2, 29 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 9. März 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 356, wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Philosophischen Fakultät vom 03. November 2010 mit Ergänzungsbeschluss vom 19. Januar 2011 mit Zustimmung des Universitätsrats nach 6 Abs. 2 HSG vom 27. Januar 2011 die folgende Satzung erlassen: NBl. MWV. Schl.-H S. 45 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 11. Februar 2011 Artikel 1 1 Aufgaben der Fakultät (1) Der Philosophischen Fakultät obliegt für ihre Fachgebiete die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in Forschung, Lehre und Studium. Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf ihrem Fachgebiet die Aufgaben der Hochschule. Im Rahmen der Gesetze und der Universitätsverfassung nimmt die Philosophische Fakultät ihre Aufgaben selbstständig wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Verwaltung der ihr zugewiesenen Personal- und Sachmittel, 2. die Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots, 3. die ordnungsgemäße Durchführung von Studiengängen, 4. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Weiterbildung, 5. Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 5 HSG, 6. die Vorbereitung von Berufungen, 7. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 8. die Mitwirkung bei der Studienberatung nach 48 HSG. (2) Die Philosophische Fakultät verleiht gemäß den geltenden Prüfungsordnungen den Diplomgrad Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe (Dipl.-Psych.), den Diplomgrad Diplom- Pädagogin/Diplom-Pädagoge (Dipl.-Päd.) sowie die akademischen Grade Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.), Master of Education (M. Ed.), Magistra Artium oder Magister Artium (M.A.), Dr. phil., Dr. phil. h.c. und Dr. phil. habil. 2 Einrichtungen und Siegel der Fakultät (1) Die Philosophische Fakultät hat folgende Einrichtungen:
2 1. Philosophisches Seminar, 2. Institut für Psychologie, 3. Institut für Pädagogik, 4. Historisches Seminar, 5. Kunsthistorisches Institut, 6. Kunsthalle, 7. Musikwissenschaftliches Institut, 8. Seminar für Europäische Ethnologie/Volkskunde, 9. Seminar für Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft, 10. Institut für Phonetik und digitale Sprachverarbeitung, 11. Institut für Klassische Altertumskunde, 12. Seminar für Orientalistik, 13. Germanistisches Seminar, 14. Institut für Neuere Deutsche Literatur und Medien, 15. Nordisches Institut, 16. Englisches Seminar, 17. Romanisches Seminar, 18. Institut für Slavistik. 2 (2) Als Gemeinsame Einrichtungen gehören folgende Einrichtungen der Philosophischen Fakultät an: 1. Institut für Ur- und Frühgeschichte (Gemeinsame Einrichtung mit der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät), 2. Institut für Sportwissenschaft (Gemeinsame Einrichtung mit der Medizinischen Fakultät), 3. Institut für Sozialwissenschaften (Gemeinsame Einrichtung mit der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät). (3) Als Betriebseinheit gehört der Philosophischen Fakultät das Zentrum für Schlüssel-qualifikationen (ZfS) an. (4) Die Philosophische Fakultät und ihre Einrichtungen führen ein gemeinsames Siegel. Das Siegel zeigt eine aus den Wolken hervorkommende Hand, die eine Kette hält, an der das Brustbild der Pallas Athene hängt und die den Sinnspruch umschließt. Als Sinnspruch trägt das Siegel die Worte: Commune artium vinculum. Für die Philosophische Fakultät lautet die Umschrift: "Sigillum Collegii Philosophici Chiloniensis". Die Farbe der Philosophischen Fakultät ist blau. 3 Mitglieder der Fakultät Die Mitgliedschaft in der Philosophischen Fakultät richtet sich nach 28 Abs. 2 HSG. Organe der Philosophischen Fakultät sind: 1. der Fakultätskonvent, 2. die Dekanin oder der Dekan. 4 Organe der Fakultät 5 Fakultätskonvent (1) Der Fakultätskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten der Philosophischen Fakultät, soweit durch das Hochschulgesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
3 3 (2) Dem Fakultätskonvent gehören an ( 29 Abs. 2 HSG): 1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender, Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach 13 Abs. 1, Nr. 1-4 HSG im Verhältnis 16:6:6:3 und 3. die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät mit Antragsrecht und beratender Stimme. (3) Die in den Fakultätskonvent entsandten Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den der Fakultät angehörenden Gruppen gemäß der Wahlordnung der Christian-Albrechts-Universität für eine Wahlzeit von zwei Jahren, bei Studierenden von einem Jahr, gewählt ( 17 Abs. 2 HSG). Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Fakultätskonvent wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Dekanin oder den Dekan, eine erste Prodekanin oder einen ersten Prodekan und eine zweite Prodekanin oder einen zweiten Prodekan jeweils für die Dauer von zwei Jahren ( 30 Abs. 2 HSG). (5) Der Fakultätskonvent bildet als ständige Ausschüsse (Fakultätsausschüsse): 1. einen Haushalts- und Planungsausschuss, 2. einen Studienausschuss, 3. einen Ausschuss für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Fakultätsausschüsse bereiten die in ihr Aufgabengebiet fallenden Beschlüsse des Fakultätskonvents vor. (6) Der Fakultätskonvent bildet für besondere Aufgaben Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen nach Maßgabe der Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren. (7) Der Fakultätskonvent bildet einen Fakultätsprüfungsausschuss und für die einzelnen Studiengänge (Fächer) Fachprüfungsausschüsse. Die Zusammensetzung des Fakultätsprüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse erfolgt nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. (8) In die Ausschüsse des Fakultätskonvents können auch Mitglieder der Fakultät, die nicht Mitglieder des Fakultätskonvents sind, gewählt werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes vom Fakultätskonvent für eine Wahlzeit von zwei Jahren, bei Studierenden von einem Jahr, gewählt. Für jedes Mitglied eines ständigen Ausschusses wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter aller Gruppen können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Das Stimmrecht erhalten sie, wenn die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter nicht anwesend ist. Für die Mitglieder der besonderen Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt. (9) Die Sitzungen des Fakultätskonvents sind hochschulöffentlich ( 16 HSG). Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In
4 4 Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Alle Sitzungen der ständigen und besonderen Ausschüsse des Fakultätskonvents sind nichtöffentlich. (10) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit im Hochschulgesetz oder in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter aller Gruppen können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Fakultätskonvents teilnehmen. Das Stimmrecht erhalten sie, wenn die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter nicht anwesend ist. (11) Vor der Beschlussfassung des Fakultätskonvents über Angelegenheiten, die die Funktion und / oder Struktur einer Einrichtung der Fakultät nach 8 der Verfassung der CAU berühren, ist die Leitung der betroffenen Einrichtung zu hören. (12) Der Fakultätskonvent gibt sich eine Geschäftsordnung, die entsprechend für die Fakultätsausschüsse gilt. 6 Die Dekanin oder der Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät, bereitet die Beschlüsse des Fakultätskonvents vor und führt sie aus. Sie oder er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Fakultät zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät; sie oder er unterrichtet darüber den Fakultätskonvent. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie der schulpraktischen Studien. Hierzu kann sie oder er den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Fakultät Weisungen erteilen. 4 HSG bleibt unberührt. Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. (2) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätskonvent aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Konvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen. (3) Die Dekanin oder der Dekan wird durch bis zu zwei Prodekaninnen oder Prodekane vertreten. Sie werden aus dem Kreis der dem Fakultätskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für zwei Jahre gewählt. (4) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden. (5) Die erste Prodekanin oder der erste Prodekan ist zuständig für alle Forschungsangelegenheiten der Fakultät. Insbesondere koordiniert sie oder er die Verbundforschung in der Fakultät. Sie oder er berichtet regelmäßig der Dekanin oder dem Dekan. (6) Die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan ist kraft Amtes Fakultätsbeauftragte oder Fakultätsbeauftragter für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden und das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird. Sie oder er ist zuständig für die ordnungsgemäße Sicherstellung der Prüfungsverwaltung. Sie oder er berichtet regelmäßig der Dekanin oder dem Dekan.
5 5 (7) Verletzen Beschlüsse des Fakultätskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät oder der Hochschule, muss die Dekanin oder der Dekan die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten. (8) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan anstelle des Fakultätskonvents. Sie oder er hat in diesen Fällen den Fakultätskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind. (9) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder die Prodekane die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Wahl der neuen Dekanin oder des neuen Dekans und der neuen Prodekaninnen oder der neuen Prodekane. 7 Haushalts- und Planungsausschuss (1) In das Aufgabengebiet des Haushalts- und Planungsausschusses fallen insbesondere: a) die Vorbereitung der Struktur- und Entwicklungsplanung für die Philosophische Fakultät, b) die Beratung der Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Fakultät gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG zugewiesen sind. (2) Dem Haushalts- und Planungsausschuss gehören an: 1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die erste Prodekanin oder der erste Prodekan als Mitglieder kraft Amtes, 2. sieben Angehörige der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren, 3. zwei Angehörige der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, 4. zwei Angehörige der Mitgliedergruppe der Studierenden, 5. ein Mitglied des Technisch-Administrativen Personals. 8 Studienausschuss (1) In das Aufgabengebiet des Studienausschusses fallen insbesondere: a) die Überprüfung und Entwicklung von Studiengängen, b) die Vorbereitung von Studien- und Prüfungsordnungen, c) die Koordination von Studiengängen und -plänen, d) die Überwachung der Effizienz der Studiengänge sowie der Prüfungserfolge, insbesondere der Auswertung der Studien- und Prüfungsstatistik. (2) Dem Studienausschuss gehören an: 1. die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan als Vorsitzende oder Vorsitzender als Mitglied kraft Amtes, 2. sieben Angehörige der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren, 3. zwei Angehörige der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, 4. vier Angehörige der Mitgliedergruppe der Studierenden. 9 Ausschuss für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (1) In das Aufgabengebiet des Ausschusses für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses fallen insbesondere:
6 a) die Behandlung von Fragen zur Graduiertenförderung, b) die Beratung von Anträgen auf Graduiertenförderung nach der Stipendienverordnung. 6 (2) Dem Ausschuss für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehören an: 1. die zweite Prodekanin oder der zweite Prodekan als Vorsitzende oder Vorsitzender als Mitglied kraft Amtes, 2. fünf Angehörige der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren, 3. zwei Angehörige der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, 4. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe der Studierenden mit beratender Stimme. 10 Gleichstellungsbeauftragte Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät unterstützt die Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach 3 Abs. 5 HSG. Sie wird nach hochschulöffentlicher Ausschreibung aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen für drei Jahre gewählt. Sie ist von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien. Artikel 2 1 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Philosophischen Fakultät vom 23. Januar 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 54) außer Kraft. Kiel, den 11. Februar 2011 Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Professor Dr. Markus Hundt
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