Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

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1 Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 Der Schweizerische undesrat, gestützt auf rtikel 10 bsatz 3 bis des undesstatistikgesetzes vom 9. Oktober (StatG), verordnet: 1. bschnitt: llgemeine estimmungen rt. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters 1 Das undesamt für Statistik (FS) führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung. 2 Das GWR dient zudem der Erfüllung weiterer gesetzlicher ufgaben. rt. 2 egriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. auprojekt: Objekt, für das ein aubewilligungsgesuch nach rtikel 22 des undesgesetzes vom 22. Juni über die Raumplanung (RPG) erforderlich ist; b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem oden fest verbundener au, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der rbeit, der usbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht; SR SR SR

2 c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach rtikel 2 bsatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März (ZWG); d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert; e. Gebäudeadresse: dressierungsangaben nach rtikel 26b der Verordnung vom 21. Mai über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordinaten des Gebäudeeingangs. 2. bschnitt: Organisation, Führung und Inhalt des GWR rt. 3 ufgaben des FS 1 Das FS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. ei der usarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des undes, die das GWR benützen, zusammen. 2 Es definiert nach nhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten. 3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden. 4 Es erstellt zusammen mit dem undesamt für Raumentwicklung und dem undesamt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach rtikel 2 uchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen. rt. 4 Zusammenarbeit des FS mit anderen Stellen Das FS arbeitet mit folgenden Stellen zusammen: a. den Statistikstellen von und, Kantonen und Gemeinden; b. den kantonalen und kommunalen auämtern; c. den Vermessungsfachstellen von und, Kantonen und Gemeinden; d. den kantonalen Koordinationsstellen; e. den kantonalen oder kommunalen registerführenden Stellen von anerkannten Registern. rt. 5 ufgaben der Kantone 1 Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem FS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit. 3 SR SR

3 2 Die kantonale Koordinationsstelle stellt in bsprache mit dem FS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden. rt. 6 nerkannte kantonale und kommunale Register 1 Das FS kann die Qualitätssicherung und die etreuung der für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen an die Kantone oder grosse Städte delegieren, wenn diese ein Register führen, das die folgenden edingungen erfüllt (anerkannte Register): a. Eine kantonale oder kommunale gesetzliche Grundlage begründet das Register, regelt seine Funktionsweise und bestimmt die registerführende Stelle. b. Das Register erfüllt die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach rtikel 3 bsatz 2. c. Es umfasst mindestens Gebäude und Wohnungen oder enthält die vollständigen Daten eines Kantons. 2 Sind diese edingungen erfüllt, so arbeitet das FS mit der registerführenden Stelle eine Vereinbarung aus und gewährt dieser eine jährliche finanzielle Entschädigung. Diese setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von maximal 5000 Franken pro Register und einem nach der nzahl der Gebäude und Wohnungen berechneten etrag von 15 Rappen pro Gebäude mit Wohnnutzung, 5 Rappen pro Gebäude ohne Wohnnutzung und 1 Rappen pro Wohnung. ls Mindestbeitrag wird die im Jahr 2016 ausbezahlte Summe gewährt. rt. 7 Im GWR geführte Objekte 1 Im GWR werden folgende Objekte geführt: a. auprojekte spätestens beim Erteilen der aubewilligung; b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der dressen) und bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen; c. weitere gebaute Objekte und weitere rten von auprojekten. 2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens beim Erteilen der aubewilligung geführt werden. 3 Das FS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach bsatz 1 von der Führung im GWR ausgenommen sind. 4 Militärische Objekte, auten und Einrichtungen, die der nlagenschutzverordnung vom 2. Mai unterstehen, werden im GWR nicht erfasst. rt. 8 Im GWR geführte Informationen 1 Im GWR werden zu jedem auprojekt folgende Informationen geführt: a. auprojektidentifikator des FS (EPROID); 5 SR

4 b. politische Gemeinde; c. Referenz zu den Grundstücken; d. eschreibung des auprojekts; e. auherrschaft; f. rt der rbeiten; g. Projektkosten; h. Projektstatus (Stand auverfahren); i. Typ der usnahmebewilligung; j. nzahl Gebäude des auprojekts; k. nzahl Wohnungen des auprojekts. 2 Im GWR werden zu jedem Gebäude folgende Informationen geführt: a. Gebäudeidentifikator des FS (EGID); b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Gebäudeeingangsidentifikator des FS (EDID); d. politische Gemeinde; e. Referenz zu den Grundstücken; f. dressierungsangaben nach rtikel 26a und 26b GeoNV 6 ; g. Gebäudekategorie; h. Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen); i. audatum oder -periode und bbruchdatum oder -periode des Gebäudes; j. Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen); k. Gebäudestruktur (nzahl Stockwerke); l. gebäudetechnische Hauptinstallationen (Heizsystem, Schutzraum); m. Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten. 3 Im GWR werden zu jeder Wohnung folgende Informationen geführt: a. Wohnungsidentifikator des FS (EWID); b. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum; d. Lokalisierung der Wohnung im Gebäude; e. audatum oder -periode und bbruchdatum oder -periode der Wohnung; f. Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen); g. Wohnungsdimensionen (Fläche); 6 SR

5 h. Wohnungsstruktur (nzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig); i. Nutzungsart der Wohnung; j. Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne des ZWG). 4 Eine Information nach den bsätzen 1 3 kann in ein oder mehrere Merkmale unterteilt werden. 5 Das FS kann im Merkmalskatalog bestimmte Merkmale für fakultativ erklären. 6 Es kann für die Führung des GWR oder die statistische uswertung weitere Merkmale oder Hilfsangaben ins GWR aufnehmen. Diese Informationen sind für Dritte nicht zugänglich. rt. 9 Datenquellen 1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des undes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in rtikel 8 bsätze 1 3 aufgeführten Informationen liefern können. 2 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden: a. aubewilligungs- und auabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher; d. Gebäude- und Wohnungs-Referenzdaten für die estimmung des Steuerwertes; e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; f. Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der etreiber von Wärmeverbünden; g. Meldungen der auherrschaft, von rchitektinnen und rchitekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Immobilienverwaltungen; h. Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR im nhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni ausdrücklich erwähnt ist; i. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben werden; j. Daten, die für die usstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEK) erhoben werden. 3 Daten aus Registern des undes, der Kantone und der Gemeinden sind dem FS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 7 SR

6 4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen ufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach rtikel 8 zu liefern. rt. 10 Nachführung der Register 1 Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen alle Informationen zu auprojekten, Gebäuden und Wohnungen nach rtikel 8 laufend im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden. 2 Die registerführenden Stellen von anerkannten Registern übermitteln dem FS mindestens einmal im Monat die Daten zu den Gebäuden und den Wohnungen. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen, so weit wie möglich, standardisiert und automatisiert. rt. 11 Unterstützung der Gemeinden 1 Das FS stellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Koordinationsstellen die Unterstützung der kommunalen Stellen sicher, die für die Nachführung des Registers zuständig und nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind. 2 Die registerführende Stelle eines anerkannten Registers unterstützt die für die Nachführung des Registers zuständigen kommunalen Stellen, die ihre Informationen im betreffenden anerkannten Register nachführen, in ihrer ufgabe und definiert, in welcher Form die erforderlichen Informationen in das anerkannte Register übertragen werden müssen. rt. 12 Überprüfung und erichtigung der Daten 1 Das FS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektronischen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach rtikel 3 bsatz 2 erfüllen. 3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten bweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie bweichungen auf, so ordnet das FS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an. rt. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten 1 Das FS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung. 3464

7 2 Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stellen von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein. 3. bschnitt: Verwendung und ekanntgabe der Daten rt. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das FS 1 Das GWR dient dem FS als Grundlage für statistische Erhebungen. 2 Insbesondere kann das FS auf der Grundlage des GWR: a. statistische uswertungen vornehmen; b. Stichproben für statistische Erhebungen in allen Statistikbereichen ziehen. rt. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher ufgaben 1 Das FS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen rbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher ufgaben: a. den Statistikstellen und Forschungszentren des undes, der Kantone und der Gemeinden; b. weiteren mtsstellen, öffentlich-rechtlichen nstalten und von einer mtsstelle beauftragten Dritten. 2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das FS. 3 Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach bsatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen ufgabe notwendig sind. 4 Das FS kann individuell bearbeitete Daten der erechtigungsstufen und nach nhang 1 auf Gesuch hin übermitteln. 5 Die Daten der erechtigungsstufe nach nhang 1 müssen nach bschluss der gesetzlichen ufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach bsatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen rbeiten, zu Forschungsund zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen ufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den estimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. 3465

8 rt. 16 Publikation der Daten des GWR Das FS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe nach nhang 1 im Internet. rt. 17 Gebühren 1 Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos. 2 Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach rtikel 15 bsatz 1 verfügen, kostenlos. 3 Der ezug von individuell aufbereiteten Daten des GWR ist gebührenpflichtig. 4 Die Gebührenerhebung durch das FS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des undes. 4. bschnitt: Datensicherheit rt. 18 Für die Datensicherheit gelten die estimmungen der Verordnung vom 14. Juni zum undesgesetz über den Datenschutz und der undesinformatikverordnung vom 9. Dezember bschnitt: Schlussbestimmungen rt. 19 ufhebung und Änderung anderer Erlasse Die ufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in nhang 2 geregelt. rt. 20 Übergangsbestimmungen Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 im GWR erfasst werden. Das FS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen Verfahren für die Übernahme dieser Daten. 8 SR SR SR

9 rt. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. 9. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen undesrates Die undespräsidentin: Doris Leuthard Der undeskanzler: Walter Thurnherr 3467

10 Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters nhang 1 (rt. 15 und 16) erechtigungsstufen Stufe öffentlich zugängliche Daten Stufe mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C nicht zugängliche Daten Gebäudeinformationen Gebäudeidentifikator des FS (EGID) Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde Politische Gemeinde Referenz zu den Grundstücken dressierungsangaben nach rtikel 26a und 26b GeoNV 11 Gebäudekategorie Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen) audatum oder -periode und bbruchdatum oder -periode des Gebäudes Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen) Gebäudestruktur (nzahl Stockwerke) Gebäudetechnische Installationen (Heizsystem, Schutzraum) Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten nsprechperson für das Gebäude Wohnungsinformationen Wohnungsidentifikator des FS (EWID) Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum Lokalisierung der Wohnung im Gebäude audatum oder -periode und bbruchdatum oder -periode der Wohnung Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen) Wohnungsdimensionen (Fläche) Wohnungsstruktur (nzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig) Nutzungsart der Wohnung Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne von ZWG 12 ) auprojektinformationen auprojektidentifikator des FS (EPROID) Politische Gemeinde Referenz zu den Grundstücken Stufe / / C C 11 SR SR

11 erechtigungsstufen Stufe öffentlich zugängliche Daten Stufe mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C nicht zugängliche Daten eschreibung des auprojekts auherrschaft rt der rbeiten Projektkosten Projektstatus (Stand auverfahren) Typ der usnahmebewilligung nzahl Gebäude des auprojekts nzahl Wohnungen des auprojekts Stufe / / C C 3469

12 ufhebung und Änderung anderer Erlasse I nhang 2 (rt. 19) Die Verordnung vom 31. Mai über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni nhang, Ziffern 41 Rubrik «Periodizität» und 42 Rubrik «Periodizität» 41. au- und Wohnbaustatistik Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit rtikel 10 bsatz 1 der Verordnung vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen 42. Wohnbaustatistik Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit rtikel 10 bsatz 1 der Verordnung vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister 13 S , , , , SR SR SR

13 2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai rt. 36 st. f Das undesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste: f. dressdienste. nhang 1, der Identifikator 9 wird geändert, und die Identifikatoren 196 und 197 werden neu eingefügt. ezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle (SR rt. 8 bs. 1) [Fachstelle des undes] Georeferenzdaten ÖRE Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister: Daten der erechtigungsstufe nach dem nhang 1 der Verordnung vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister SR rt. 10 SR rt. 1 ff. FS X 9 mtliches Verzeichnis der Strassen mtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen SR rt. 26a SR rt. 26c swisstopo X X 196 swisstopo X X Verordnung vom 21. Mai über die geografischen Namen rt. 3 st. a In dieser Verordnung bedeuten: a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Gebäuden, Stationen und topografischen Objekten; rt. 25 Grundsätze 1 lle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt. 17 SR SR SR

14 2 enannte Gebiete dürfen verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder Plätze bestehen, die benannt werden können. 3 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert. rt. 26a mtliches Verzeichnis 1 Das undesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen. 2 Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von rtikel 3 uchstabe f die folgenden Daten: a. einen eindeutigen Identifikator (ESID); b. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen; c. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (rt. 24); d. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (rt. 19); e. die geografische Lage der Strasse; f. den Realisierungsstand der Strasse; g. den Status des Objekts «Strasse». 3 Das undesamt für Statistik teilt dem undesamt für Landestopografie die Daten der Strassen nach bsatz 2 und periodisch alle Änderungen mit. 4 Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich, ausgenommen sind die Daten nach bsatz 2 uchstabe e. Gliederungstitel vor rt. 26b 6a. bschnitt: Gebäudeadressen rt. 26b Grundsätze 1 Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt: a. einen eindeutigen Identifikator (EGID); b. der Gebäudeidentifikator (EGID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR); c. die Hausnummer (Polizeinummer) gemäss kantonalem Recht; d. den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein bekannten Namen hat; e. den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (rt. 26a); f. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (rt. 24); 3472

15 g. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (rt. 19); h. die geografische Lage (Referenzpunkt); i. den Status des Objekts «Gebäudeadresse». 2 Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des GWR erhält eine oder mehrere Gebäudeadressen: a. bestehende Gebäude; b. nach kantonalem au- und Planungsrecht bewilligte Gebäude, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der ewilligung bis zur allfälligen Löschung der unbenutzten ewilligung. 3 Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht. 4 Jede Gebäudeadresse ist innerhalb einer Ortschaft eindeutig. rt. 26c mtliches Verzeichnis 1 Das undesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen. 2 Das undesamt für Statistik teilt dem undesamt für Landestopografie die aus dem GWR und aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (rt. 19) stammenden Daten nach rtikel 26b sowie periodisch alle Änderungen mit. 3 Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich. rt. 34 Verzeichnis Das Verzeichnis der Stationsnamen wird in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach den rtikeln 9 und 10 der Fahrplanverordnung vom 4. November veröffentlicht. rt. 37a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni Das amtliche Verzeichnis der Strassen (rt. 26a) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (rt. 26c) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Juni 2017 aufgebaut und in etrieb genommen. 2 Die Kantone stellen dem und die zum ufbau der Verzeichnisse notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung. 3 Das undesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Verzeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der und beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt. 20 SR

16 4 is zum estehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffende Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behördenverbindlich. 4. Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember rt. 1 bs. 1 1 Jede Gemeinde liefert dem undesamt für Statistik (FS) ihre Einwohnerdaten jährlich mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres und führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach rtikel 10 bsatz 1 der Verordnung vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach. rt. 3 bs. 2 2 Die nmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator nach rtikel 8 bsätze 2 uchstabe a und 3 uchstabe a der Verordnung vom 9. Juni über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. 21 SR SR SR

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