Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr
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- Liane Bretz
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1 Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr 1
2 Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg in seiner Sitzung am 20. September 2018 folgende Satzung beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist als öffentliche Feuerwehr ( 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung ( 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg" - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg Hauptfeuerwache (Feuerwehr mit besonderen Aufgaben) - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg Ortsteil Herges-Hallenberg - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg, Standort Rotterode (2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. (3) Die Stadtteilfeuerwehr Steinbach-Hallenberg (Hauptwache) sowie die Ortsteilfeuerwehr Herges-Hallenberg und der Standort Rotterode werden durch Wehrführer geleitet. (4) Sollten weitere Gemeinden mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Steinbach- Hallenberg eingegliedert werden, so gilt diese Satzung auch für diese entsprechend. (5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine ( 16). 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrverhütungsschau ( 21 ThürBKG) und die Sicherheitswache ( 22 ThürBKG). 2
3 (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Steinbach-Hallenberg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendfeuerwehr. 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Steinbach-Hallenberg Ersatz verlangen. Die persönliche Ausrüstung (Einsatzbekleidung) ist in den jeweiligen Feuerwehrgerätehäusern aufzubewahren. Beim Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstuniformen sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen im Gerätehaus bzw. beim zuständigen Wehrführer abzugeben. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister, Wehrführer oder dem unmittelbar Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen: - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Steinbach-Hallenberg in Frage kommen, ist die Anzeige nach Abs. 1 über den Stadtbrandmeister an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. (3) Die Uniformierung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO). (4) Die Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg trägt als Abzeichen das Wappen der Stadt Steinbach-Hallenberg. Die Ortsteilfeuerwehren, deren Ortsteile vor der Eingliederung in die Stadt Steinbach-Hallenberg ein eigenes, durch das Thüringer Innenministerium genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses beibehalten. 3
4 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Ausbildung und Einsätze in der Stadt Steinbach-Hallenberg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird ( 13 Abs. 1 ThürBKG). (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg oder in den jeweiligen Ortsteilen haben. (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und verlangt werden. Darüber hinaus kann bei Zweifeln über die persönliche Eignung ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des jeweils zuständigen Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag und die Überreichung des Dienstausweises und der Feuerwehrsatzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben ( 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Der neuaufgenommene Bewerber wird als Feuerwehrmannanwärter zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. Hat der Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Bürgermeister. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes, soweit sich aus dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Grundlagen nichts Anderes ergibt. (8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. 4
5 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. b) in den Fällen des 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, c) dem Austritt, d) dem Ausschluss oder der Entpflichtung. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem jeweils zuständigen Wehrführer erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandmeisters oder Wehrführers, entpflichten ( 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen. (4) Beim Auscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die erhaltene Ausrüstung sowie der Dienstausweis innerhalb von 4 Wochen beim zuständigen Wehrführer abzugeben. Sollte dies nicht erfolgen, wird durch die Stadt Steinbach-Hallenberg die Ausrüstung kostenpflichtig eingezogen oder in Rechnung gestellt. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, den 1. und 2. Stellvertreter, die jeweiligen Wehrführer und deren Stellvertreter. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, d) im Verhinderungsfall sich beim zuständigen Wehrführer oder sonst zuständigen Vorgesetzten zu entschuldigen, e) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten. 5
6 f) das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg nicht schädigt. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im und Fahrten mit im Feuerwehrfahrzeugen im Feuerwehrdienst außerhalb des Landkreises Schmalkalden-Meiningen gilt 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). Entsprechende Dienstreiseaufträge erteilt der Bürgermeister ( 15 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Reisekostengesetz) in allen weiteren Fällen der Wehrführer in Verbindung mit der Stadtverwaltung. 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). 10 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg". 6
7 Sie führt die Bezeichnung - Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg - Jugendfeuerwehr Herges-Hallenberg Sollten weitere Gemeinden mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Steinbach- Hallenberg eingegliedert werden, so gilt diese Bezeichnung (Jugendfeuerwehr mit Zusatz des Ortsteilnamens) entsprechend. (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister und dem zuständigen Wehrführer. (4) Zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters wird ein Stadtjugendfeuerwehrwart eingesetzt. (5) Zur Unterstützung des jeweils zuständigen Wehrführers wird ein Jugendfeuerwehrwart eingesetzt. (6) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte müssen die Qualifizierungen als Gruppenführer und Jugendgruppenleiter nachweisen und Angehöriger der Einsatzabteilung sein. (7) Die Stadtverwaltung kann eine Ordnung für die Jugendfeuerwehr erlassen. 11 Stadtbrandmeister, stellvertretende Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer, Stadtjugendfeuerwehrwart, Jugenfeuerwehrwart (1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist der Stadtbrandmeister. Er untersteht ausschließlich dem Bürgermeister. (2) Der Stadtbrandmeister wird von allen aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung ( 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg bzw. einer vom Bürgermeister einberufenen Sondersitzung statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch 7
8 erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. Er ist Mitglied der Einsatzabteilung in der Hauptfeuerwache und hat seinen Dienstsitz in der Hauptfeuerwache. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer sowie die Zug- und Gruppenführer zu unterstützen. (6) In der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg wird zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des 1. und 2. stellvertretenden Stadtbrandmeisters besetzt. Beide stellvertretenden Stadtbrandmeister haben den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Außerdem werden ihnen folgende Aufgabenbereiche übertragen: - Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkameraden - 1. stellvertretender Stadtbrandmeister, - technische Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr - 2. stellvertretender Stadtbrandmeister. (7) Die stellvertredenden Stadtbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister oder der Stadtbrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer der Stellen die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. (8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in dem Stadt- bzw. den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird vom Wehrführer bestimmt. Bestimmt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 8
9 (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (11) Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister, den Wehrführern und den Jugendfeuerwehrwarten durch den Bürgermeister bestellt. (12) Die Jugendfeuerwehrwarte werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern der jeweiligen Jugendfeuerwehr durch den Wehrführer bestellt. 12 Wehrführerausschuss (1) Die Stadt Steinbach-Hallenberg hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Wehrführern oder deren Stellvertretern sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach-Hallenberg zu koordinieren. (2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz der jeweiligen Wehrführer findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem jeweilig zuständigen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Wahlberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn allen Wahlberechtigten Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung fristgerecht nach Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben wurde. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 9
10 14 Gemeinsame Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet mindestens alle 2 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach - Hallenberg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) 13 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gilt entsprechend. 15 Wahl des Stadtbrandmeisters, der stellvertretenden Stadtbrandmeister, der Wehrführer und deren Stellvertreter (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Stadtbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. 16 Feuerwehrvereine Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. 10
11 17 Beförderungen, Auszeichnungen und Ehrungen (1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach- Hallenberg erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig von Dienst- und Einsatzbeteiligung und werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen. Beförderungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Auszeichnungstermin beim Stadtbrandmeister einzureichen. (2) Mitglieder der Einsatzabteilung werden nach einer Zugehörigkeit von 10, 25, 40, 50, und 60 Jahren in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent überreicht. 18 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom und die 1. Änderung vom außer Kraft. (2) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten in der weiblichen sowie männlichen Sprachform. Ausgefertigt am: Endter Bürgermeister - Siegel - Stadt Steinbach-Hallenberg 11
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GeneSatzung der Gemeinde Sachsenbrunn über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
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MehrSatzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -
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MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau
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