HAFTUNGSFRAGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRER, VORSTÄNDE UND AUFSICHTSRÄTE. Vortrag vom anlässlich der Veranstaltung
|
|
- Elly Meyer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hon. Prof. (FH) Dr. Harald Svoboda HAFTUNGSFRAGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRER, VORSTÄNDE UND AUFSICHTSRÄTE Vortrag vom anlässlich der Veranstaltung KMU s 2020 Impulse für Innovation, Investition und Wachstum an der Donau Universität Krems I. Einleitung: Die Haftung der Leitungs- und Überwachungsorgane der Kapitalgesellschaften ist ein wichtiges Thema sowohl für diese Organe selbst, als auch für die Gesellschaften und deren Gläubiger. Jeder Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat hat die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Aufgaben zu kennen, um mögliche Risken zu vermeiden. In meinem Vortrag stelle ich es mir daher zur Aufgabe, das Haftungsregime der österreichischen Rechtsordnung näher zu bringen, und zwar anhand der beiden wohl wichtigsten Kapitalgesellschaften, nämlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft. R-SvobH1/IMC - ab
2 Zur Vereinfachung und Gewinnung einer systematischen Betrachtungsweise soll auf die wenigen im Detail bestehenden Unterschiede in der Haftung des GmbH Geschäftsführers und des AG Vorstandes nicht näher eingegangen werden. Für beide normieren die jeweiligen Gesetze als Generalklausel die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes (GmbH) bzw. ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (AG). Für beide gilt die Verschwiegenheitspflicht (im GmbHG nicht ausdrücklich normiert, sie wird jedoch aus der Sorgfaltspflicht abgeleitet) und das Wettbewerbsverbot. Auf den Begriff der Sorgfaltspflicht soll daher näher eingegangen werden, aber auch auf die Probleme, denen sich das Management im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gegenüber sieht. II. Allgemeine Grundsätze der Haftung: Beide Organe sind bei Verletzung der Obliegenheiten der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Der zu ersetzende Schaden umfasst ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad auch den entgangenen Gewinn. Beruht die Handlung des vertretungsbefugten Organes auf einem Beschluss der Gesellschafter, ist Geschäftsführung und Vorstand von der Haftung befreit. Eine Zustimmung des Aufsichtsrates bewirkt keine Haftungsbefreiung. Die Haftungsbefreiung gilt nach GmbHG auch dann nicht, wenn trotz Gesellschafterbeschluss der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Beweislast, dass das Verhalten eines Geschäftsführers oder Vorstandes weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war und der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls das handelnde Organ (Beweislastumkehr). 2
3 Die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (z.b. Untreue) beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre. Das AktG bestimmt, dass der Ersatzanspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern geltend gemacht werden kann, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der Vorstand seine Sorgfaltspflicht gröblich verletzt hat. Unabhängig davon haften die vertretungsbefugten Organe aufgrund verschiedener Schutzvorschriften anderer Gesetze direkt den Gläubigern gegenüber, und zwar ebenso wie bei vorsätzlichem schädigendem Handeln Dritter gegenüber (siehe IV.). III. Haftungstatbestände des GmbHG und des AktG: Beide Gesetze zählen unter der Generalklausel beispielsweise Haftungstatbestände auf. Diese sind bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( 25 GmbHG) - rechtswidrige Verteilung des Gesellschaftsvermögens, im besonderen die Rückgabe von Stammeinlagen oder Nachschüssen an Gesellschafter, Ausbezahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen, der Erwerb, die Pfandbestellung oder der Einzug von eigenen Geschäftsanteilen; - die Leistung von Zahlungen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; - Selbstkontrahieren oder vorheriger Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn ein solcher nicht besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer. 3
4 Aktiengesellschaft ( 84 AktG) - Rückgewährung von Einlagen an die Aktionäre; - Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteile an Aktionäre, - Zeichnung, Erwerb, Pfandbestellung oder Einzug von eigenen Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft; - Aktienausgabe vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages; - Verteilung des Gesellschaftsvermögens; - Leistung von Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft; - Kreditgewährung; - Ausgabe von Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zweckes oder der vollen Leistung des Gegenwertes. Weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus Bestimmungen des AktG und des GmbHG, welche besondere Pflichten der Organe beinhalten, wie z.b.: - Sorgfaltspflichten bei der Gründung; - Anmeldungspflichten zum Firmenbuch; - Ersatzpflicht im Zusammenhang von Handlungen zum Schaden der Gesellschaft zur Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile; - Ersatzpflicht der Vorstandsmitglieder bei der Umgründung. - Haftung gegenüber Gläubigern für Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen anlässlich der Herabsetzung des Stammkapitals der GmbH; - Unrichtige Anmeldung zum Firmenbuch, wenn Einforderungen aus das ausständige Stammkapital der GmbH überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet ist. Der Gläubiger kann den Ersatz des Schadens verlangen, den er im Vertrauen der Richtigkeit der Firmenbucheintragung erlitten hat (aufgewendete Kosten für die Pfändung der vermeintlich noch ausständigen Stammeinlagen). 4
5 IV. Haftungstatbestände außerhalb des AktG und GmbHG: Außerhalb der Bestimmungen des AktG und des GmbHG bestehen eine Reihe von Gläubigerschutzvorschriften, nach denen die handelnden Organe gegenüber Gesellschaftsgläubigern zur Haftung herangezogen werden können. Als wichtigste Bestimmungen seien hervorgehoben: - das vorsätzliche Nichtabführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ( 114 ASVG auch als strafbarer Tatbestand, 67 Abs. 10 ASVG); - Haftung für Abgabenverbindlichkeiten gemäß 9 BAO oder in einzelnen Landesabgabenordnungen der Bundesländer, soweit die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft die Folge der schuldhaften Pflichtverletzung des Organes ist; - Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren (sämtliches strafbare Tatbestände gem. 156 ff STGB); - Betrug und Veruntreuung; - Prospekthaftung nach 11 KMG. Weiters hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Fällen die Haftung bejaht, wie zum Beispiel: - bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH bei einem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Geschäftsführers oder einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner; - bei wissentlich missbräuchlichem Abruf einer von einem Dritten an die Gesellschaft gegebenen Bankgarantie. - bei Wettbewerbsverstößen, wenn Geschäftsführer oder Vorstand selbst daran beteiligt waren oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes dagegen nicht eingeschritten sind. Auch im Bereich des Umweltrechts können Haftungen des Managements eintreten. 5
6 V. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht: Die bereits erwähnte Generalklausel bringt vielfach Anlass zur Unsicherheit der Betroffenen, welche vor unternehmerischen Entscheidungen stehen, die vielfach mögliche unternehmerische Risken beinhalten. Dem Management muss daher in seinen unternehmerischen Entscheidungen ein Freiraum gelassen werden, in dem das unternehmerische Risiko der Fehlentscheidung die Gesellschaft und deren Gesellschafter alleine zu tragen haben. Das österreichische Recht definiert diesen Freiraum nicht näher, wie dies in Deutschland durch einen neuen Text des 93 Abs. 1 seit eingeführt wurde. Dieser Text lautet: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Formulierung (auch Business Judgement Rule genannt) mag hilfreich sein für die Auslegung des Begriffes der Sorgfaltspflicht durch die Gerichte, wäre aber auch vorbildlich für die Einführung eines entsprechenden Gesetzestextes. Hiebei wird die Pflichtverletzung negativ umschrieben, sie liegt nicht vor, wenn - es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt; - ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wird, - die Handlung auf Basis angemessener Informationen gesetzt wurde. Unter unternehmerischen Entscheidungen sind nicht solche zu verstehen, welche sich aus gesetzlichen oder vertraglichen (Dienstvertrag, Geschäftsordnung, Weisung) ergeben. 6
7 Aus dem Begriff zum Wohle der Gesellschaft ist das Verbot des unzulässigen Selbstkontrahierens abzuleiten, welches das Gesetz lediglich bei der GmbH normiert und auch dort nur dann greift, wenn ein Aufsichtsrat bzw. mehrere Geschäftsführer bestellt sind, deren Zustimmung vorher einzuholen ist. Zum Wohle der Gesellschaft kann mit der dem Handeln der Organe immanenten Treuepflicht der Gesellschaft gleichgestellt werden. Das Eingehen von hohen Risken, durch welche z.b. die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, ist keinesfalls eine Entscheidung, die dem Ermessensspielraum des Managementes zuordenbar ist. Die Entscheidungen müssen schließlich auf Basis ausreichender Informationen getroffen werden, wobei der Begriff angemessen jeweils im Verhältnis zu der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung anzusetzen sein wird. So wird zum Beispiel die beim Erwerb eines Unternehmens anzustellende Prüfung (Due Diligence) von der Größe der Investition und möglicher Risken abhängen. VI. Handlungen im Zustand der Insolvenzreife der Gesellschaft: Die beispielsweise Aufzählung der Haftungstatbestände bei beiden Gesellschaften betrifft die Leistung von Zahlungen bei Insolvenzreife der Gesellschaft (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), wobei das AktG die Haftung einschränkt, falls derartige Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftleiters vereinbar sind. Es bedarf daher sowohl der Erörterung, wann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, als auch über die Konkursantragspflicht, bei deren Missachtung kridamäßige Haftungstatbestände eintreten. 7
8 Gemäß 69 KO trifft die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen (GmbH und AG) die Verpflichtung, bei Voraussetzungen für die Konkurseröffnung, diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Voraussetzungen sind: - die Zahlungsunfähigkeit oder - die Überschuldung. Nach der gängigen Definition der Zahlungsunfähigkeit liegt diese dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Vorübergehende Zahlungsstockungen fallen daher nicht unter diesen Begriff, soweit sie in angemessener Frist beseitigt werden können. Die Dauer dieser Frist unterliegt unterschiedlichen Auffassungen, wobei das OLG Wien sich hiebei an die Frist zur Verpflichtung der Konkursantragstellung (60 Tage) hält. Die Lehre geht von unterschiedlichen Fristen aus, überwiegend wird auf die jeweilige Verkehrsauffassung (unterschiedliche Zahlungsziele) abgestellt, aber auch die Forderung einer sog. angemessenen objektiven Frist von 3 bis 6 Monaten gestellt. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind Zahlungsmittel, die im Bewusstsein der Unfähigkeit zur Rückzahlung beschafft wurden, nicht zu berücksichtigen. Der Insolvenzgrund der Überschuldung bedarf deren nähere Definition. Zunächst ist zu überprüfen, ob ein das Gesellschaftsvermögen übersteigender Schuldenstand besteht. Die Kriterien hiefür sind keinesfalls in den Wertansätzen der Rechnungslegungsvorschriften des UGB zu finden. Einerseits sind die wahren Sachwerte (und nicht die Buchwerte), andererseits die echten Schulden und nicht bloße Bilanzposten gegenüberzustellen. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens hat auf die Abwicklung des Insolvenzfalls Rücksicht zu nehmen, wobei auch auf die sog. Fortbestehensprognose Bedacht zu nehmen ist. Ist der Fortbestand des Unternehmens gefährdet, ist im Sinne einer möglichen Weiterführung, die schließlich auch den Gläubigern Befriedigung bringen soll, eine Prognose über die zukünftige 8
9 Entwicklung des Unternehmens anzustellen. Bei einem positiven Ergebnis, wonach der weitere Bestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. Die Meinungen über den Prognosezeitraum gehen auseinander, sie reichen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren. Ein Ansatzpunkt hiefür kann 6 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) bilden, wonach die Durchführung der Reorganisation zwei Jahre nicht übersteigen soll. In diesem Zusammenhang soll auch auf das URG, welches in der Praxis allerdings wenig angewendet wird, eingegangen werden. Dieses Gesetz sieht vor, dass bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfes die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs bei Gericht die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, wodurch die nachhaltige Weiterführung des Unternehmens ermöglicht werden soll. Ein Verfahren ist nicht einzuleiten, wenn eine offenkundige Insolvenz vorliegt. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt und in der Folge ein Konkurs eröffnet, wofür das Verhalten des Geschäftsführers kausal war, haftet bzw. haften diese der Gesellschaft gegenüber. Ein Reorganisationsbedarf liegt vor, wenn ein Unternehmen infolge einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung in seinem Bestand gefährdet ist und deshalb Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage erforderlich sind, um eine nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen. Vermutet wird ein derartiger Bedarf, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. 9
10 VII. Die Haftung des Aufsichtsrates: Sinngemäß gelten Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sowie des Vorstandes auch für die Aufsichtsratsmitglieder, welche bei der Aktiengesellschaft obligatorisch, bei der GmbH fakultativ und nur in bestimmten Fällen ebenfalls obligatorisch eingerichtet ist. Der Aufsichtsrat dient primär der Überwachung der Geschäftsleitung, er wird daher bei Verletzung dieser Obliegenheit gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Dem Aufsichtsrat werden darüber hinaus Mitbestimmungs- bzw. Zustimmungsrechte zu einzelnen Handlungen der vertretungsbefugten Organe eingeräumt. Derartige unternehmerische Entscheidungen unterliegen dem gleichen Maßstab wie dies bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht in V. dargestellt wurde. Ebenso kann natürlich auch eine Außenhaftung des Aufsichtsrates zum Tragen kommen. 10
Textgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrDie Organhaftung der Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft
Die Organhaftung der Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft von Dr. Lothar Schlosser, LL.M. (NYU) Rechtsanwaltsanwärter in Wien Wien 2002 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Inhaltsverzeichnis
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrMANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013
MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrVorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft 2.1 2.1 Allgemeines Eine GmbH entsteht als selbständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrIII. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand
III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrDAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach
DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrDie Haftung von GmbH-Geschäftsführern
Unternehmensführung und Management Haftung und Recht Hansjörg Scheel Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern 4. überarbeitete Auflage Verlag Dashöfer gelten und insbesondere stille Reserven nicht realisiert
MehrVermögensverwaltung in Privatstiftungen
Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
Mehr246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6
246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrKapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrInsolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage
Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrManagerhaftung Korrekturbedarf bei der Business Judgement Rule
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 Dr. Joachim Graef, Rechtsanwalt, Sindelfingen*
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrBericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrVerhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen
!BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),
MehrHinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr