HAFTUNGSFRAGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRER, VORSTÄNDE UND AUFSICHTSRÄTE. Vortrag vom anlässlich der Veranstaltung

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1 Hon. Prof. (FH) Dr. Harald Svoboda HAFTUNGSFRAGEN FÜR GESCHÄFTSFÜHRER, VORSTÄNDE UND AUFSICHTSRÄTE Vortrag vom anlässlich der Veranstaltung KMU s 2020 Impulse für Innovation, Investition und Wachstum an der Donau Universität Krems I. Einleitung: Die Haftung der Leitungs- und Überwachungsorgane der Kapitalgesellschaften ist ein wichtiges Thema sowohl für diese Organe selbst, als auch für die Gesellschaften und deren Gläubiger. Jeder Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat hat die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Aufgaben zu kennen, um mögliche Risken zu vermeiden. In meinem Vortrag stelle ich es mir daher zur Aufgabe, das Haftungsregime der österreichischen Rechtsordnung näher zu bringen, und zwar anhand der beiden wohl wichtigsten Kapitalgesellschaften, nämlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft. R-SvobH1/IMC - ab

2 Zur Vereinfachung und Gewinnung einer systematischen Betrachtungsweise soll auf die wenigen im Detail bestehenden Unterschiede in der Haftung des GmbH Geschäftsführers und des AG Vorstandes nicht näher eingegangen werden. Für beide normieren die jeweiligen Gesetze als Generalklausel die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes (GmbH) bzw. ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (AG). Für beide gilt die Verschwiegenheitspflicht (im GmbHG nicht ausdrücklich normiert, sie wird jedoch aus der Sorgfaltspflicht abgeleitet) und das Wettbewerbsverbot. Auf den Begriff der Sorgfaltspflicht soll daher näher eingegangen werden, aber auch auf die Probleme, denen sich das Management im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gegenüber sieht. II. Allgemeine Grundsätze der Haftung: Beide Organe sind bei Verletzung der Obliegenheiten der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Der zu ersetzende Schaden umfasst ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad auch den entgangenen Gewinn. Beruht die Handlung des vertretungsbefugten Organes auf einem Beschluss der Gesellschafter, ist Geschäftsführung und Vorstand von der Haftung befreit. Eine Zustimmung des Aufsichtsrates bewirkt keine Haftungsbefreiung. Die Haftungsbefreiung gilt nach GmbHG auch dann nicht, wenn trotz Gesellschafterbeschluss der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Beweislast, dass das Verhalten eines Geschäftsführers oder Vorstandes weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war und der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls das handelnde Organ (Beweislastumkehr). 2

3 Die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (z.b. Untreue) beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre. Das AktG bestimmt, dass der Ersatzanspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern geltend gemacht werden kann, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der Vorstand seine Sorgfaltspflicht gröblich verletzt hat. Unabhängig davon haften die vertretungsbefugten Organe aufgrund verschiedener Schutzvorschriften anderer Gesetze direkt den Gläubigern gegenüber, und zwar ebenso wie bei vorsätzlichem schädigendem Handeln Dritter gegenüber (siehe IV.). III. Haftungstatbestände des GmbHG und des AktG: Beide Gesetze zählen unter der Generalklausel beispielsweise Haftungstatbestände auf. Diese sind bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( 25 GmbHG) - rechtswidrige Verteilung des Gesellschaftsvermögens, im besonderen die Rückgabe von Stammeinlagen oder Nachschüssen an Gesellschafter, Ausbezahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen, der Erwerb, die Pfandbestellung oder der Einzug von eigenen Geschäftsanteilen; - die Leistung von Zahlungen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; - Selbstkontrahieren oder vorheriger Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn ein solcher nicht besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer. 3

4 Aktiengesellschaft ( 84 AktG) - Rückgewährung von Einlagen an die Aktionäre; - Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteile an Aktionäre, - Zeichnung, Erwerb, Pfandbestellung oder Einzug von eigenen Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft; - Aktienausgabe vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages; - Verteilung des Gesellschaftsvermögens; - Leistung von Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft; - Kreditgewährung; - Ausgabe von Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zweckes oder der vollen Leistung des Gegenwertes. Weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus Bestimmungen des AktG und des GmbHG, welche besondere Pflichten der Organe beinhalten, wie z.b.: - Sorgfaltspflichten bei der Gründung; - Anmeldungspflichten zum Firmenbuch; - Ersatzpflicht im Zusammenhang von Handlungen zum Schaden der Gesellschaft zur Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile; - Ersatzpflicht der Vorstandsmitglieder bei der Umgründung. - Haftung gegenüber Gläubigern für Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen anlässlich der Herabsetzung des Stammkapitals der GmbH; - Unrichtige Anmeldung zum Firmenbuch, wenn Einforderungen aus das ausständige Stammkapital der GmbH überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet ist. Der Gläubiger kann den Ersatz des Schadens verlangen, den er im Vertrauen der Richtigkeit der Firmenbucheintragung erlitten hat (aufgewendete Kosten für die Pfändung der vermeintlich noch ausständigen Stammeinlagen). 4

5 IV. Haftungstatbestände außerhalb des AktG und GmbHG: Außerhalb der Bestimmungen des AktG und des GmbHG bestehen eine Reihe von Gläubigerschutzvorschriften, nach denen die handelnden Organe gegenüber Gesellschaftsgläubigern zur Haftung herangezogen werden können. Als wichtigste Bestimmungen seien hervorgehoben: - das vorsätzliche Nichtabführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ( 114 ASVG auch als strafbarer Tatbestand, 67 Abs. 10 ASVG); - Haftung für Abgabenverbindlichkeiten gemäß 9 BAO oder in einzelnen Landesabgabenordnungen der Bundesländer, soweit die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft die Folge der schuldhaften Pflichtverletzung des Organes ist; - Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren (sämtliches strafbare Tatbestände gem. 156 ff STGB); - Betrug und Veruntreuung; - Prospekthaftung nach 11 KMG. Weiters hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Fällen die Haftung bejaht, wie zum Beispiel: - bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH bei einem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Geschäftsführers oder einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner; - bei wissentlich missbräuchlichem Abruf einer von einem Dritten an die Gesellschaft gegebenen Bankgarantie. - bei Wettbewerbsverstößen, wenn Geschäftsführer oder Vorstand selbst daran beteiligt waren oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes dagegen nicht eingeschritten sind. Auch im Bereich des Umweltrechts können Haftungen des Managements eintreten. 5

6 V. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht: Die bereits erwähnte Generalklausel bringt vielfach Anlass zur Unsicherheit der Betroffenen, welche vor unternehmerischen Entscheidungen stehen, die vielfach mögliche unternehmerische Risken beinhalten. Dem Management muss daher in seinen unternehmerischen Entscheidungen ein Freiraum gelassen werden, in dem das unternehmerische Risiko der Fehlentscheidung die Gesellschaft und deren Gesellschafter alleine zu tragen haben. Das österreichische Recht definiert diesen Freiraum nicht näher, wie dies in Deutschland durch einen neuen Text des 93 Abs. 1 seit eingeführt wurde. Dieser Text lautet: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Formulierung (auch Business Judgement Rule genannt) mag hilfreich sein für die Auslegung des Begriffes der Sorgfaltspflicht durch die Gerichte, wäre aber auch vorbildlich für die Einführung eines entsprechenden Gesetzestextes. Hiebei wird die Pflichtverletzung negativ umschrieben, sie liegt nicht vor, wenn - es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt; - ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wird, - die Handlung auf Basis angemessener Informationen gesetzt wurde. Unter unternehmerischen Entscheidungen sind nicht solche zu verstehen, welche sich aus gesetzlichen oder vertraglichen (Dienstvertrag, Geschäftsordnung, Weisung) ergeben. 6

7 Aus dem Begriff zum Wohle der Gesellschaft ist das Verbot des unzulässigen Selbstkontrahierens abzuleiten, welches das Gesetz lediglich bei der GmbH normiert und auch dort nur dann greift, wenn ein Aufsichtsrat bzw. mehrere Geschäftsführer bestellt sind, deren Zustimmung vorher einzuholen ist. Zum Wohle der Gesellschaft kann mit der dem Handeln der Organe immanenten Treuepflicht der Gesellschaft gleichgestellt werden. Das Eingehen von hohen Risken, durch welche z.b. die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, ist keinesfalls eine Entscheidung, die dem Ermessensspielraum des Managementes zuordenbar ist. Die Entscheidungen müssen schließlich auf Basis ausreichender Informationen getroffen werden, wobei der Begriff angemessen jeweils im Verhältnis zu der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung anzusetzen sein wird. So wird zum Beispiel die beim Erwerb eines Unternehmens anzustellende Prüfung (Due Diligence) von der Größe der Investition und möglicher Risken abhängen. VI. Handlungen im Zustand der Insolvenzreife der Gesellschaft: Die beispielsweise Aufzählung der Haftungstatbestände bei beiden Gesellschaften betrifft die Leistung von Zahlungen bei Insolvenzreife der Gesellschaft (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), wobei das AktG die Haftung einschränkt, falls derartige Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftleiters vereinbar sind. Es bedarf daher sowohl der Erörterung, wann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, als auch über die Konkursantragspflicht, bei deren Missachtung kridamäßige Haftungstatbestände eintreten. 7

8 Gemäß 69 KO trifft die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen (GmbH und AG) die Verpflichtung, bei Voraussetzungen für die Konkurseröffnung, diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Voraussetzungen sind: - die Zahlungsunfähigkeit oder - die Überschuldung. Nach der gängigen Definition der Zahlungsunfähigkeit liegt diese dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Vorübergehende Zahlungsstockungen fallen daher nicht unter diesen Begriff, soweit sie in angemessener Frist beseitigt werden können. Die Dauer dieser Frist unterliegt unterschiedlichen Auffassungen, wobei das OLG Wien sich hiebei an die Frist zur Verpflichtung der Konkursantragstellung (60 Tage) hält. Die Lehre geht von unterschiedlichen Fristen aus, überwiegend wird auf die jeweilige Verkehrsauffassung (unterschiedliche Zahlungsziele) abgestellt, aber auch die Forderung einer sog. angemessenen objektiven Frist von 3 bis 6 Monaten gestellt. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind Zahlungsmittel, die im Bewusstsein der Unfähigkeit zur Rückzahlung beschafft wurden, nicht zu berücksichtigen. Der Insolvenzgrund der Überschuldung bedarf deren nähere Definition. Zunächst ist zu überprüfen, ob ein das Gesellschaftsvermögen übersteigender Schuldenstand besteht. Die Kriterien hiefür sind keinesfalls in den Wertansätzen der Rechnungslegungsvorschriften des UGB zu finden. Einerseits sind die wahren Sachwerte (und nicht die Buchwerte), andererseits die echten Schulden und nicht bloße Bilanzposten gegenüberzustellen. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens hat auf die Abwicklung des Insolvenzfalls Rücksicht zu nehmen, wobei auch auf die sog. Fortbestehensprognose Bedacht zu nehmen ist. Ist der Fortbestand des Unternehmens gefährdet, ist im Sinne einer möglichen Weiterführung, die schließlich auch den Gläubigern Befriedigung bringen soll, eine Prognose über die zukünftige 8

9 Entwicklung des Unternehmens anzustellen. Bei einem positiven Ergebnis, wonach der weitere Bestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. Die Meinungen über den Prognosezeitraum gehen auseinander, sie reichen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren. Ein Ansatzpunkt hiefür kann 6 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) bilden, wonach die Durchführung der Reorganisation zwei Jahre nicht übersteigen soll. In diesem Zusammenhang soll auch auf das URG, welches in der Praxis allerdings wenig angewendet wird, eingegangen werden. Dieses Gesetz sieht vor, dass bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfes die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs bei Gericht die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, wodurch die nachhaltige Weiterführung des Unternehmens ermöglicht werden soll. Ein Verfahren ist nicht einzuleiten, wenn eine offenkundige Insolvenz vorliegt. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt und in der Folge ein Konkurs eröffnet, wofür das Verhalten des Geschäftsführers kausal war, haftet bzw. haften diese der Gesellschaft gegenüber. Ein Reorganisationsbedarf liegt vor, wenn ein Unternehmen infolge einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung in seinem Bestand gefährdet ist und deshalb Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage erforderlich sind, um eine nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen. Vermutet wird ein derartiger Bedarf, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. 9

10 VII. Die Haftung des Aufsichtsrates: Sinngemäß gelten Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sowie des Vorstandes auch für die Aufsichtsratsmitglieder, welche bei der Aktiengesellschaft obligatorisch, bei der GmbH fakultativ und nur in bestimmten Fällen ebenfalls obligatorisch eingerichtet ist. Der Aufsichtsrat dient primär der Überwachung der Geschäftsleitung, er wird daher bei Verletzung dieser Obliegenheit gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Dem Aufsichtsrat werden darüber hinaus Mitbestimmungs- bzw. Zustimmungsrechte zu einzelnen Handlungen der vertretungsbefugten Organe eingeräumt. Derartige unternehmerische Entscheidungen unterliegen dem gleichen Maßstab wie dies bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht in V. dargestellt wurde. Ebenso kann natürlich auch eine Außenhaftung des Aufsichtsrates zum Tragen kommen. 10

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