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1 Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Dezember 2012 ISSN X KI2 - j / 11 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide Bremen im Jahre 2011 Teil II: nach dem 3. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

2 2011 Teil II: nach dem 3. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zeichenerklärung = Zahlenwert ist genau null (nichts) 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten Einheit, die in derbetreffenden Übersicht dargestellt werden kann. = Zahlenwert ist unbekannt oder geheim zu halten x = Fragestellung nicht zutreffend oder Nachweis nicht sinnvol p = vorläufiger Zahlenwert r = berichtigter Zahlenwert Im allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei Summierungen von Einzelangaben geringfügige Abweichungen in der Endsumme ergeben. Die prozentualen Veränderungen errechnen sich aus den absoluten Werten. Herausgeber: Statistisches Landesamt Bremen An der Weide Bremen Telefon: (0421) Telefax: (0421) info@statistik.bremen.de Internet: Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag: Freitag: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr 9:00-13:00 Uhr Statistisches Landesamt Bremen, Bremen 2012 Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.

3 I n h a l t Seite VORBEMERKUNGEN Rechtsgrundlage 4 Methodische Hinweise 4 Begriffserläuterungen 4 TABELLEN Tab.: 1.1 Tab.: 1.2 Tab.: 1.3 Tab.: 2.1 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt in der Stadt Bremen 6 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt in Bremerhaven 7 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt im Land Bremen 8 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt in der Stadt Bremen 9 Tab.: 2.2 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt in Bremerhaven 10 Tab.: 2.3 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt im Land Bremen 11 Tab.: 3.1 Tab.: 3.2 Tab.: 3.3 Tab.: 4 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Stadt Bremen 12 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bremerhaven 13 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Land Bremen 14 (innen) von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in 15 GRAFIKEN Abb. 1 Abb. 1 Altersstruktur der Sozialhilfeempfänger(innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt im Land Bremen - Anteil in % 5 Altersstruktur der Sozialhilfeempfänger(innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt im Land Bremen - Anzahl je Einwohner 5

4 VORBEMERKUNGEN Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Statistik der von Sozialhilfe bildet 121 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 10 a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BStatG I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322). Methodische Hinweise Die Sozialhilfestatistik gliedert sich in zwei Erhebungsteile: Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen (Teil I) Die statistik (Teil II) mit Erhebungen über die von Hilfen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) Hilfen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (Hilfe in besonderen Lebenslagen) Zum 1. Januar 1994 wurde die Statistik der Sozialhilfe inhaltlich und methodisch erweitert und neu strukturiert. Alle Teilerhebungen sind seitdem eigenständige Berichterstattungen, die sich durch unterschiedliche Erhebungsverfahren, Berichtszeiträume und Inhalte auszeichnen. Mit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar 1994 wurden die Asylbewerber gänzlich aus der Sozialhilfe herausgelöst, sie werden in einer gesonderten Statistik erfasst. Aufgrund dieser Umstrukturierungen ist ein direkter Vergleich der Ergebnisse der Sozialhilfestatistik ab 1994 mit den Vorjahren nicht möglich. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 sowie dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch traten ab 1. Januar 2005 umfangreiche Änderungen auch in der Sozialhilfestatistik ein. Im Zuge der Hartz IV Gesetzgebung wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gefasst. Dieser Personenkreis erhält ab 1. Januar 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld. Das hat einen erheblich verminderten Kreis an n von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Folge. Begriffserläuterungen Sozialhilfe erhält derjenige, der nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder der einer Hilfe in speziellen Lebenssituationen bedarf. Die Sozialhilfe tritt dann mit ihren Leistungen ein, wenn andere Sozialleistungssysteme nicht, noch nicht oder unzureichend greifen und wirkt für jeden, der in Not geraten ist, unterschiedslos. Ein wichtiger Grundsatz für die Leistungsgewährung der Sozialhilfe ist ihr Nachrang. Das bedeutet, dass auf Sozialhilfe keinen Anspruch hat, wer sich - insbesondere durch Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die notwendige Unterstützung von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nach dem Sozialgesetzbuch XII Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, vor allem aus ihrem Einkommen, Eigentum und Vermögen sowie aus Zahlungen anderer Sozialleistungsträger. Die Leistungen werden nach entsprechenden Regelsätzen, die für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsangehörigen gelten, bemessen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören darüber hinaus auch die laufenden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung. Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Kapitel 5 bis 9 Sozialgesetzbuch XII hat zum Ziel, denjenigen zu helfen, die sich in einer besonders schwierigen Lebenssituation befinden (z.b. Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung). Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören alle Personen eines Haushalts, deren Einkommen und Vermögen für die Befriedigung des Bedarfs auch der anderen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz kommt. Der Haushaltsvorstand als das Hauptmitglied, das die Generalkosten des Haushalts trägt, bildet mit seinem Ehegatten oder einer sonstigen mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person und seinen/ihren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Im Haushalt lebende volljährige Kinder, Verwandte und auch sonstige Personen, die nicht mit dem Haushaltsvorstand in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zählen zwar als Haushaltsangehörige, bilden aber eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

5 Abb. 1 und 2 Altersstruktur der Sozialhilfeempfänger(innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am im Land Bremen Anteil in % 65 J. und älter 22,8 unter 7 Jahre 2, Jahre 5, Jahre 4, Jahre 15, Jahre 29, Jahre 20,5 Anzahl je Einwohner unter u. älter Seite 5

6 Tab. 1.1 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am in der Stadt Bremen Alter von... bis unter... Jahren insgesamt Deutsche Nichtdeutsche Männlich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 48,7 43,5 49,6 44,4 41,6 39,3 Weiblich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 53,7 44,8 54,5 45,4 46,1 41,5 unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 51,3 44,2 52,1 44,9 43,7 40,4 Seite 6

7 Tab. 1.2 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am in Bremerhaven Alter von... bis unter... Jahren insgesamt Deutsche Nichtdeutsche Männlich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 44,3 40,2 44,5 40,2 41,2 40,7 Weiblich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 54,1 42,7 54,5 43,3 41,6 28,8 unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 48,9 41,4 49,3 41,7 41,4 36,5 Seite 7

8 Tab. 1.3 (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am im Land Bremen Alter von... bis unter... Jahren insgesamt Deutsche Nichtdeutsche Männlich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 47,7 43,0 48,4 43,6 41,5 39,4 Weiblich unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 53,8 44,5 54,5 45,1 45,7 40,9 unter und älter Zusammen Durchschnittsalter 50,8 43,7 51,5 44,4 43,5 40,1 Seite 8

9 Tab. 2.1 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am in der Stadt Bremen Bezeichnung des Typs der Bedarfsgemeinschaft Mit deutschem Haushaltsvorstand 1 Mit nichtdeutschem Haushaltsvorstand 1 Außerhalb von insgesamt Bedarfsgemeinschaften mit Haushaltsvorstand Ehepaare ohne Kinder unter 18 Jahren Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren 2-2 mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren 2-2 Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Kinder unter 18 Jahren Nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kinder unter 18 Jahren mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände männlich weiblich Haushaltsvorstände männlich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Haushaltsvorstände weiblich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren mit 3 und mehr Kindern unter 18 Jahren Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand Sonstige Bedarfsgemeinschaften mit 2 volljährigen Haushaltsangehörigen mit 2 volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen mit einem volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen Sonstige einzeln nachgewiesene volljährige männliche Haushaltsangehörige volljährige weibliche Haushaltsangehörige minderjährige männliche Haushaltsangehörige minderjährige weibliche Haushaltsangehörige Anderweitig nicht erfaßte Bedarfsgemeinschaften Bedarfsgemeinschaften mit Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften ohne Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften, die in... Haushalten leben 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen dar. Bedarfsgemeinschaften, die... Haushalte bilden 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen- 2-2 Innerhalb von Bei Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand sind die Angaben für den (die) Ehegatten (in) bzw. den (die) älteste(n) Hilfeempfänger (in) maßgebend. Seite 9

10 Tab. 2.2 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am in Bremerhaven Bezeichnung des Typs der Bedarfsgemeinschaft Mit deutschem Haushaltsvorstand 1 Mit nichtdeutschem Haushaltsvorstand 1 Außerhalb von insgesamt Bedarfsgemeinschaften mit Haushaltsvorstand Ehepaare ohne Kinder unter 18 Jahren Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Kinder unter 18 Jahren Nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kinder unter 18 Jahren mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände männlich weiblich Haushaltsvorstände männlich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Haushaltsvorstände weiblich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand Sonstige Bedarfsgemeinschaften mit 2 volljährigen Haushaltsangehörigen mit 2 volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen mit einem volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen Sonstige einzeln nachgewiesene volljährige männliche Haushaltsangehörige volljährige weibliche Haushaltsangehörige minderjährige männliche Haushaltsangehörige minderjährige weibliche Haushaltsangehörige Anderweitig nicht erfaßte Bedarfsgemeinschaften Bedarfsgemeinschaften mit Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften ohne Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften, die in... Haushalten leben 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen dar. Bedarfsgemeinschaften, die... Haushalte bilden 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen Innerhalb von Bei Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand sind die Angaben für den (die) Ehegatten (in) bzw. den (die) älteste(n) Hilfeempfänger (in) maßgebend. Seite 10

11 Tab. 2.3 Bedarfsgemeinschaften von (innen) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt am im Land Bremen Bezeichnung des Typs der Bedarfsgemeinschaft Mit deutschem Haushaltsvorstand 1 Mit nichtdeutschem Haushaltsvorstand 1 Außerhalb von insgesamt Bedarfsgemeinschaften mit Haushaltsvorstand Ehepaare ohne Kinder unter 18 Jahren Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren 2-2 mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren 2-2 Nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Kinder unter 18 Jahren Nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kinder unter 18 Jahren mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände männlich weiblich Haushaltsvorstände männlich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren Haushaltsvorstände weiblich mit Kindern unter 18 J mit einem Kind unter 18 Jahren mit 2 Kindern unter 18 Jahren mit 3 und mehr Kindern unter 18 Jahren Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand Sonstige Bedarfsgemeinschaften mit 2 volljährigen Haushaltsangehörigen mit 2 volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen mit einem volljährigen und mindestens einem minderjährigen Haushaltsangehörigen Sonstige einzeln nachgewiesene volljährige männliche Haushaltsangehörige volljährige weibliche Haushaltsangehörige minderjährige männliche Haushaltsangehörige minderjährige weibliche Haushaltsangehörige Anderweitig nicht erfaßte Bedarfsgemeinschaften Bedarfsgemeinschaften mit Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften ohne Personen unter 18 J Bedarfsgemeinschaften, die in... Haushalten leben 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen dar. Bedarfsgemeinschaften, die... Haushalte bilden 1-Personen Personen Personen Personen Personen und mehr-personen- 2-2 Innerhalb von Bei Bedarfsgemeinschaften ohne Haushaltsvorstand sind die Angaben für den (die) Ehegatten (in) bzw. den (die) älteste(n) Hilfeempfänger (in) maßgebend. Seite 11

12 Tab. 3.1 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am in der Stadt Bremen Alter von... bis unter... Jahren insgesamt in und zwar Deutsche Nichtdeutsche Männlich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Weiblich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Seite 12

13 Tab. 3.2 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am in Bremerhaven Alter von... bis unter... Jahren insgesamt in und zwar Deutsche Nichtdeutsche Männlich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Weiblich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Seite 13

14 Tab. 3.3 (innen) nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am im Land Bremen Alter von... bis unter... Jahren insgesamt in und zwar Deutsche Nichtdeutsche Männlich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Weiblich und älter Zusammen bis unter Jahre und älter und älter Zusammen bis unter Jahre und älter Seite 14

15 Tab. 4 (innen) von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in am davon Sitz des Trägers 1 in Hilfe zur Gesundheit (Kap. 5) Stadt Bremen Bremerhaven Land Bremen davon Sitz des Trägers Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Kap. 6) Hilfe zur Pflege (Kap. 7) Hilfe zur Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (Kap. 8 und 9) Stadt Bremen Bremerhaven Land Bremen Mehrfachzählungen sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldungen erkennbar waren. Daten der Stadt Bremen ausschließlich aus dem maschinellen Verfahren. Seite 15

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