AMTSBLATT. Nummer/Jahrgang: 03/2019 Ausgegeben zu Reken am:
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- Stefanie Kranz
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1 AMTSBLATT der Gemeinde Reken Nummer/Jahrgang: 03/2019 Ausgegeben zu Reken am: Inhalt: 1. Ratssitzung am Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Reken für das Haushaltsjahr Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; Satzungsbeschluss / Inkrafttreten 4. Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken; Anpassung im Wege der Berichtigung im Bereich "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken Herausgeber: Vertrieb: DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE REKEN - Das Amtsblatt liegt im Rathaus sowie in den örtlichen Geschäftsstellen der Volksbank in der Hohen Mark eg und der Sparkasse Westmünsterland zur kostenlosen Mitnahme aus. - Im Internet steht es zur Verfügung unter - Laufender Bezug ist im Jahresabonnement gegen eine Bezugsgebühr von 23,- möglich; Abbestellungen müssen spätestens bis zum eines Jahres bei der Gemeindeverwaltung Reken - Hauptamt -, Kirchstr. 14, Reken, vorliegen.
2 - 2 - Bekanntmachung Am Donnerstag, , findet um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des REKENFORUM eine Sitzung des Gemeinderates statt. T a g e s o r d n u n g: Öffentliche Sitzung 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates 2. Feststellung von Ausschließungsgründen gem. 31 GO NRW zu Tagesordnungspunkten dieser Sitzung 3. Einwohnerfragestunde 4. Vereinfachte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 146 "An der Koppel" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; 1. Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung 2. Beschluss über das Ergebnis der Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 3. Beschluss über das Ergebnis der Abstimmung mit den Nachbarkommunen 4. Satzungsbeschluss 5. Mitteilungen 6. Anfragen Nichtöffentliche Sitzung 7. Neuwahl einer Schiedsperson für die Gemeinde Reken 8. Vergabe- und Grundstücksangelegenheit 9. Grundstücksangelegenheiten; Zuteilung von Wohnbaugrundstücken 10. Vergabemitteilungen
3 Mitteilungen 12. Anfragen Reken, gez. Deitert Manuel Deitert Bürgermeister
4 - 4 - Bekanntmachung H A U S H A L T S S A T Z U N G DER GEMEINDE R E K E N FÜR DAS HAUSHALTSJAHR Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen gemäß 80 Abs. 5 Gemeindeordnung dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Borken angezeigt worden. Die Aufsichtsbehörde stimmt der öffentlichen Bekanntmachung mit der Einschränkung zu, dass 1 der Haushaltssatzung vor der Bekanntmachung wie folgt korrigiert wird: Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Reken mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR EUR EUR EUR EUR 0 EUR 0 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt EUR
5 - 5-3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt EUR 4 Die Veränderung der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 0 EUR festgesetzt. 5 Die Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt EUR Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 170 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H Gewerbesteuer auf 390 v. H. entfällt 7 8 Die festgesetzten Bewirtschaftungsregeln (siehe Anlage) sind mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen Bestandteil des Haushaltsplanes.
6 - 6-9 Geringfügige über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von EUR werden dem Rat nicht gesondert bekannt gegeben. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten gemäß 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie je Position des Teilergebnis- /Teilfinanzplanes den Gesamtbetrag von EUR übersteigen. Dies gilt nicht für über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen entstehen, die sich auf den inneren Verrechnungsbereich beziehen, die Geldanlagen betreffen, die im Rahmen des Jahresabschlusses anfallen oder deren Deckung durch die Erstattung Anderer gewährleistet ist. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltsatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 (5) Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 angezeigt worden. Die Aufsichtsbehörde hat per Schreiben vom 24. Januar 2019 mitgeteilt, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken bestehen, die angezeigte Haushaltssatzung bekannt zu machen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für das Jahr 2019 gemäß 80 (6) GO NRW im Rathaus der Gemeinde Reken, Zimmer 2.10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Haushaltssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
7 - 7 - Nachrichtlich: Das im Haushaltsplan 2019 dargestellte Ergebnis 2017 weist beim Untersachkonto eine Abweichung um 1.096,17 EUR und beim Untersachkonto um 4.000,00 EUR gegenüber dem Jahresabschluss 2017 aus. Dies hat eine technische, softwarebedingte Ursache, welche mittlerweile behoben wurde. Reken, gez. Deitert Manuel Deitert Bürgermeister
8 - 8 - Bekanntmachung 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; Satzungsbeschluss / Inkrafttreten Der Rat der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf" der Gemeinde Reken gemäß 10, 13 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3634), 89 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 2018 NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW S. 421) und 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW S. 759), als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Der Bebauungsplan dient gemäß 13a BauGB u. a. durch Änderung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Jugendheim" in ein Urbanes Gebiet (MU) der Innenentwicklung des Ortsteiles Groß Reken. Von der Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10a BauGB ist abgesehen worden. 4c BauGB (Umweltüberwachung) wird nicht angewendet. Ziel des Bauleitplanverfahrens war es, die Gemeinbedarfsfläche und die bisherigen Mischgebietsflächen (MI) als Urbanes Gebiet (MU) festzusetzen und den Plan insgesamt an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (Gebäudehöhen, Lage des Dorfplatzes, Straßenverkehrsflächen, Parkplatzflächen, Fußgängerbereiche, Baumstandorte etc.). Der ungefähr 1,25 ha große räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken, ist aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich. Er umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Groß Reken, Flur 9, Flurstücke 305, 629, 2092, 2093, 2480, 2528 tlw., 3235, 3236, 3237, 3238, 3240, 3279 tlw., 3290 tlw., 3293 tlw., 3832, 3833, 4425 tlw., 4455, 4456, 4457, 4458, 4467, 4468, 4469 und 4470 tlw. (Katasterstand: eventuelle Abweichungen bei den Flurstücksbezeichnungen/-nummern können sich aus in der Zwischenzeit erfolgten Fortschreibungen des Liegenschaftskatasters ergeben). Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken, und die dazugehörige Begründung werden ab sofort im Rathaus der Gemeinde Reken, Kirchstraße 14, Reken, Zimmer 2.01, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Außerdem ist sie unter und dort unter "Wirtschaft & Wohnen", "Bauleitpläne", "Bebauungspläne" in das Internet eingestellt worden. Des Weiteren ist sie auch über das Portal erreichbar.
9 - 9 - Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken, in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die in den des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus gilt für diese Bebauungsplanänderung, die im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellt wurde, Folgendes: 1. Der unterbleibende Hinweis nach 13a Abs. 3 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung unbeachtlich. 2. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung beachtlicher Mangel. 3. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch die Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung beachtlicher Mangel.
10 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Reken, gez. Deitert Manuel Deitert Bürgermeister Anlage: Lageplan
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12 Bekanntmachung Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken; Anpassung im Wege der Berichtigung im Bereich "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken ist im Wege der Berichtigung im Bereich "Oberdorf", Ortsteil Groß Reken, angepasst worden: Durch die Bekanntmachung am heutigen Tage ist die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 "Oberdorf" der Gemeinde Reken, die der Innenentwicklung des Ortsteiles Groß Reken dient (u. a. Urbanes Gebiet (MU) statt Fläche für den Gemeinbedarf "Jugendheim" und Mischgebiet (MI)), in Kraft getreten. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Folgende Berichtigungen wurden vorgenommen: Im Bereich des ehemaligen Jugendheims (Hauptstraße 23) ist anstelle einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Sozialen Zwecken dienende Einrichtung Jugendheim" eine Gemischte Baufläche (M) ausgewiesen worden. Der im Wege der Berichtigung angepasste Flächennutzungsplan liegt ab sofort zu jedermanns Einsichtnahme während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Montag 14:00 bis 15:30 Uhr und Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in Zimmer 2.01 des Rathauses der Gemeinde Reken, Kirchstraße 14, Reken, aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Reken, gez. Deitert Manuel Deitert Bürgermeister Anlage: Lageplan
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