werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.
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- Arthur Haupt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3792 Positionierung der Bundesregierung bei den Verhandlungen des Europäischen Rates über eine Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Vorbemerkung der Fragesteller DerzeitwirdaufeuropäischerEbenederVorschlagfüreineRichtliniedes EuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungdiskutiert,dendie EuropäischeKommissionam2.Juli2008vorgelegthatte.MitderRichtlinie solldererstattungsanspruchgesetzlichkrankenversicherterfürplanbarestationäreundambulantebehandlungenimeu-auslandeinheitlichgeregelt werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.Die nunanstehendeeinigungmitdemeuropäischenparlamentlässteinigekonflikteerwarten.daseuropäischeparlamenthatinseinerstellungnahmeanlässlichdererstenlesungderrichtliniezahlreicheänderungswünscheangemahnt,diedenvorstellungendesrates,auchderbundesregierung,teilweise entgegenstehen.auchdieeu-kommissionhatsichmiteinigenteilender Ratspositionierungnichteinverstandenerklärt,dieauchaufDrängenDeutschlands gefasst wurden. IndemvonderBundesregierungunterstütztenRichtlinienvorschlagistvorgesehen,dassfürplanbareBehandlungenimAuslandausschließlichdassogenannteKostenerstattungsprinzipgilt,nachdemPatientinnenundPatientenzunächstfürdieKostenderBehandlunginVorleistunggehenmüssen,ohne vorabeinschätzenzukönnen,inwelcherhöheihnendiesekostenvonder gesetzlichenkrankenversicherungerstattetwerden.dasbishereingespielte europäischeverfahrenbeiakutenerkrankungensiehthingegengrundsätzlich dassachleistungsprinzipvor,nachdemdirektzwischendenkrankenversicherungendesversicherungs-unddesbehandlungslandesabgerechnetwird.das KostenrisikoderVersichertenistdabeigeringerundesgreifenSicherungsmechanismen der nationalen Gesundheitssysteme. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom1.Dezember 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudemhältdieEU-Kommissionbislangdaranfest,anlässlichderRichtlinie auchimbereiche-healthverbindlichevorgabenfürdiemitgliedstaaten machenzuwollen,wasunteranderemauswirkungenaufdieausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte haben könnte. Vorbemerkung der Bundesregierung ZielderamtierendenbelgischenRatspräsidentschaftistes,zumRichtlinienentwurfüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungeineEinigunginzweiterLesungzwischenRatundEuropäischemParlamentzuerreichen.ZudiesemZweckwerdenvonderPräsidentschaftaufderGrundlagedesStandpunktesdesRatesvom13.September2010 einerseitsunddesvotumsdesfachausschussesenvideseuropäischenparlamentsvom27.oktober2010andererseitskompromissmöglichkeitenausgelotet.diebeantwortungderkleinenanfragelegtdiegenanntendokumente unterberücksichtigungdesaktuellenverhandlungsstandeszugrunde,der jedoch,bedingtdurchdiedynamikdesnochoffenenverhandlungsprozesses, nur einen Zwischenstand darstellt. 1.WosiehtdieBundesregierungdiezentralenDissenspunktezwischender FassungderRichtlinie,wiesieam8.Juni2010vomRatfürBeschäftigung,Sozialpolitik,GesundheitundVerbraucherschutz (EPSCO-Rat)angenommenwurde,unddenÄnderungsanträgendesEuropäischenParlamentsfürdiezweiteLesung,sowiesievomAusschussfürUmweltfragen, VolksgesundheitundLebensmittelsicherheit (ENVI-Ausschuss)desEuropäischenParlamentsam8.September2010inseinerBeschlussempfehlung vorgelegt wurden, und wie positioniert sie sich zu diesen? DieBundesregierungteiltdieEinschätzungderbelgischenRatspräsidentschaft, dassdiezentralendissenspunktezwischenratundeuropäischemparlament beidenvorschriftenzurqualitätundsicherheit,beimregelungsregimeüber dievorabgenehmigungundkostenerstattung,beidenvomeuropäischenparlamentbefürwortetenspezialregelungenfürpatientinnenundpatientenmitso genanntenseltenenerkrankungenundbeidenregelungenzuelektronischen Gesundheitsdienstenliegen.DieBundesregierunglegtihrerPositionierungzu diesenpunktenweiterhindenbeschlussdesdeutschenbundestagesvom 12.November2008 (Bundestagsdrucksache16/10911)zuGrunde,wonaches zuqualitäts-undsicherheitsstandardskeineleitlinienkompetenzderkommissiongebensoll,dienutzungvongenehmigungsvorbehaltendurchdiemitgliedstaatennichtanbedingungengeknüpftwerdendarf,dieüberdieständige RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH)hinausgehen,unddie inhaltlicheausgestaltungderregelungenzuelektronischengesundheitsdienstennichtimkomitologieverfahrenerfolgendarf.bezüglichderseltenenerkrankungenbefürwortetdiebundesregierungdievonderpräsidentschaftvorgeschlagene verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. 2.a)AuswelchemGrundwurdeindemvomEPSCO-Ratverabschiedeten RichtlinienentwurfnurdasPrinzipderKostenerstattungbeiBehandlungenimEU-AuslandvereinbartundnichtauchdasSachleistungsprinzip wieindenverordnungen (EWG)Nr.1408/71desRatesvom14.Juni 1971 und (EG) Nr. 883/04 des Rates vom 29. April 2004? b)auswelchengründenunterstütztdiebundesregierungdiesenvorschlag? DemRichtlinienentwurfliegtderGedankezuGrunde,dieRechtederPatientinnenundPatientenindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgung,insbe-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4113 sondereaufkostenerstattungvonauslandsbehandlungen,diedergerichtshof dereuropäischenunionausdengrundfreiheitendesaeuv (Vertragüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnion)selbsthergeleitethatte,zukodifizieren undineinemrechtssicherenrahmenlegislativauszugestalten.dasprinzipder KostenerstattungistdemRichtlinienentwurfdeshalbimmanent.DieBundesregierunghatdiesvonBeginnanmitgetragen.DieRichtlinietrittdamitneben dasregelungsregimederverordnungenzurkoordinierungdersystemeder sozialensicherung,dieinbestimmtenfällengrenzüberschreitenderinanspruchnahmedenfinanziellenausgleichzwischendenverschiedenenleistungssystemen der Mitgliedstaaten regeln. c)wiestehtdiebundesregierungzudemvorschlagdesenvi-ausschussesdeseuropäischenparlaments,inderrichtliniealternativauchdie MöglichkeitdesSachleistungsprinzipsvorzusehen (Änderungsanträge Nummer48,53und62,Draftrecommendationforsecondreadingon thecouncilpositionatfirstreadingwithaviewtotheadoptionofa directiveoftheeuropeanparliamentandofthecouncilontheapplicationofpatients rightsincross-borderhealthcarevom8.september 2010,2008/0142 (COD)),undwelcheGründesprechenausSichtder Bundesregierung für die Abrechnung via Sachleistungsprinzip? DiegenanntenÄnderungsanträgedesBerichtsentwurfszielenaufdensogenannten Voucher. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 3.a)IstesnachAnsichtderBundesregierungmöglich,gesetzlichVersicherten wienachartikel6absatz2desrichtlinienentwurfsvorgesehen vorabmitzuteilen,biszuwelchembetragdiekostenfüreinebehandlungimeu-auslanddurchdiegesetzlichekrankenversicherungerstattet werden, und wenn ja, wie? b)fallsdiesnichtmöglichist,aufwelchergrundlagekanneingesetzlich versicherterpatientbeieinerbehandlungimeu-auslandimvoraus abschätzen,obundinwelcherhöheereinenanteilderbehandlungskosten privat zu tragen hat? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dass Artikel5bdesRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktesdesRates vom13.september2010gemeintist.nachartikel5b stelltderversicherungsmitgliedstaatsicher,dassmechanismenbestehen,umpatientinnenund PatientenaufAnfrageInformationenüberihreRechteundAnsprücheindiesemMitgliedstaatimZusammenhangmitgrenzüberschreitenderGesundheitsversorgungzurVerfügungzustellen,insbesonderebezüglichderVerfahrenzur GeltendmachungundFestsetzungdieserAnsprüche,derVoraussetzungenfür einekostenerstattungsowiedermöglichkeitenderanfechtungunddes Rechtsbehelfs,fallsdiePatientinnenundPatientendieAuffassungvertreten, dass ihre Rechte nicht geachtet worden sind. ImRahmenderRichtlinienumsetzungwirddafürSorgegetragen,dassdiegenanntenVerfahrensgarantiendenPatientinnenundPatientenuneingeschränkt zugebotestehen.dementsprechendkönnenpatientinnenundpatientenauf Anfrage (beiihrerkrankenkasse)informationenüberihreansprücheerhalten.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)welchenvorteilsiehtdiebundesregierungdarin,wenngesetzlichversichertedurchdasprinzipderkostenerstattungmöglicherweisemit Privatrechnungenkonfrontiertwerden,dieeinVielfachesdessenbetragen,wasbeieinerAnwendungdesSachleistungsprinzipsabgerechnet worden wäre? DieRechteausderRichtlinietretennebendieMöglichkeiten,diedieVerordnung (EG)Nr.883/2004 (VO883/2004)denPatientinnenundPatientenbietet, undergänzendiese.diebundesregierungtrittindenlaufendenverhandlungen nachdrücklichdafürein,dasseinwahlrechtbesteht,wenndievoraussetzungen sowohlderrichtliniealsauchderverordnungerfülltsind,sodassindiesen FällenPatientinnenundPatientendieMöglichkeithaben,anstattdesWegesder Kostenerstattung die Sachleistungsaushilfe nach der VO 883/2004 zu wählen. 4.WarumsetztsichdieBundesregierungnichtfüreineWeiterentwicklung dereuropäischenkrankenversicherungskarte (EHIC)ein,sodassdiese auchfürplanbaremedizinischebehandlungenimauslandzuranwendung kommen kann? EineErweiterungdesAnwendungsbereichesdereuropäischenKrankenversichertenkartewirdimZusammenhangmitderEinführungeinerelektronischen, alsosmartcard-basierten,europäischenkrankenversichertenkarte ( eehic ) untersucht. HierzuhatdieTaskForcefürdenelektronischenDatenaustauschderfürdie EHICzuständigenVerwaltungskommissionfürWanderarbeitnehmer inder diebundesregierungdurchdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesvertretenwird Ende2007eineAd-hoc-Arbeitsgruppeeingesetzt,diedenAuftrag hat,diepolitischen,rechtlichenundtechnischengrundlagenfürdieeinführung dereehicauszuarbeiten.diead-hoc-gruppehatimmai2009einenvorläufigenabschlussberichtvorgelegt,indemdierechtlichen,funktionalenund technischenanforderungenfürdieeinführungeinereehicdargelegtwurden. EineEntscheidungderVerwaltungskommissionüberdasweitereVorgehen stehtaus.diebundesregierungwirdauchweiterhindiekonzeptionellenarbeitenzureinführungeinereehicunterstützen,wobeiauchdiefragederkompatibilitätundinteroperabilitätzurdeutschenelektronischengesundheitskarte unddertelematikinfrastrukturimgesundheitsweseneinewesentlicherolle spielt und dabei insbesondere dem Datenschutz oberste Priorität einräumen. 5.WiebegründetdieBundesregierungihreAblehnungdesVorschlags,neben demprinzipderkostenerstattungauchdiemöglichkeiteinesvouchersfür planbareleistungeneinzuführen,überdenkrankenkassendirektmitden ausländischenleistungsanbieternabrechnenkönnen (vgl.vorschlagdes CDU-AbgeordnetenimEuropäischenParlamentDr.PeterLiese,DAZ vom 10.Juni 2010)? ImStandpunktdesRatesistdieseOptionnichtenthalten.DieBundesregierung trittfüreineumsetzungdereugh-rechtsprechungein,wonachpatientinnen undpatientenanspruchauferstattungderkostenhaben,dieihnenimzusammenhangmitgrenzüberschreitendergesundheitsversorgungentstandensind biszuderhöhe,dieiminlandfürdieselbebehandlungübernommenworden wäre.diefreiwilligeeinführungeines Vouchers würdeinderpraktischen UmsetzungsounverhältnismäßigeProblemebereiten,dassPatientinnenund Patienten davon kaum einen Nutzen hätten. GleichwohlwirddieBundesregierungimweiterenVerlaufderVerhandlungen daraufachten,dasspatientinnenundpatientenbeiderkostenerstattungvon vorabgenehmigtenbehandlungenimauslandkeineunangemessenenbelastungen entstehen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ a)UmfasstdieErstattungspflichtfüralle imzusammenhangmitgrenzüberschreitendergesundheitsversorgung entstandenenkostennach Artikel8Absatz1desRichtlinienentwurfs wievoneinigenmitgliedstaatenbefürwortet auchkostenfürdiean-undabreisezumunddie UnterbringungamBehandlungsort,bzw.vonwemwärendieseKosten nach Ansicht der Bundesregierung zu tragen? DieBundesregierungtrittauchbeiderFragenachderErstattungvonanlässlich dergrenzüberschreitendenbehandlungangefallenennebenkosten (z.b.reisekostenundunterbringung)füreineumsetzungdereugh-rechtsprechungein. DemnachsindimRahmendesFreizügigkeitsrechtsauchNebenkosten,diebei einervergleichbareninlandsbehandlungübernommenwordenwären,beieiner EU-Auslandsbehandlungzuersetzen (Urteilvom16.Mai2006,Rechtssache C-372/04 Watts, Rn. 139). b)fallsdiereise-undunterbringungskostenauchvondererstattungspflichtumfasstsind,welchezusätzlichenbelastungenkämennach SchätzungderBundesregierungdannjährlichaufdiegesetzlicheKrankenversicherung zu? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 7.a)WieverhältsichdieBundesregierungzuderForderungdesENVI- AusschussesdesEuropäischenParlaments,nachdernichtnurfür gleichartigebehandlungsmethoden,sondernauchfürallebehandlungsmethoden,dievergleichbareffektivsind,einerstattungsanspruchbesteht (Änderungsantrag Nummer 47, a. a. O.)? b)werhätteentscheidungenübereinevergleichbareeffektivitätzutreffen, und auf welcher Basis? c)welcheproblemekönntenbeieinersolchenregelunghinsichtlichder Ausweitung des Leistungskataloges entstehen? Die Fragen 7a bis 7c werden gemeinsam beantwortet. DieBundesregierungträgtdenVorschlagderbelgischenRatspräsidentschaft mit,ineinemneuenerwägungsgrund (31a)dieFallkonstellationzubehandeln, dassineinemmitgliedstaateinebestimmtebehandlungsmethodenichtzur Verfügung steht. DanachdarfeineVorabgenehmigungbzw.Kostenerstattungnichtalleinaus demgrundabgelehntwerden,dassdieimauslandnachgesuchtekonkretebehandlungsmethodenichtzumleistungsspektrumimversicherungsmitgliedstaatgehört.vielmehrmussgeprüftwerden,obdiesebehandlungsmethode eineentsprechungindenleistungenfindet,dienachinnerstaatlichemrechtzu gewährensind.dieentscheidungdarüberwird wieauchreininnerstaatliche EntscheidungenüberdieKostenübernahme zunächstdurchdiekrankenkasse selbstgetroffenmitdenentsprechendenrechtsbehelfen.insoweitsindgrundsätzlichproblemehinsichtlicheinerausweitungdesleistungskatalogsnichtzu befürchten. 8.a)HältdieBundesregierungdieimRichtlinienentwurfvorgeseheneMöglichkeitfürMitgliedstaaten,beibestimmtenplanbarenBehandlungen einevorabgenehmigungzuverlangen,fürsinnvoll,undwirdsiebeientsprechendembeschlussderrichtlinieeinsolchesgenehmigungssystem einführen? Falls nicht, warum nicht?
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)fallssiedieeinführungeinersolchenregelungaufnationalerebene plant,welchegründesolltennachansichtderbundesregierungin Deutschland zu einer Versagung der Vorabgenehmigung führen? Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet. InUmsetzungderRechtsprechungdesEuGHzurKostenübernahmeinder grenzüberschreitendengesundheitsversorgungwurdemitdemgkv-modernisierungsgesetz (GMG)vom14.November2003dieRegelungdes 13Absatz5 desfünftenbuchessozialgesetzbuch (SGBV)eingeführt,dieeinVorabgenehmigungserfordernisfürKrankenhausleistungennach 39SGBVvorsieht.Die Zustimmungdarfnurversagtwerden,wenndiegleicheodereinefürdenVersichertenebensowirksame,demallgemeinanerkanntenStanddermedizinischenErkenntnisseentsprechendeBehandlungeinerKrankheitrechtzeitigbei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. IndenlaufendenVerhandlungentrittdieBundesregierungdafürein,dassdie vomeughinseinerrechtsprechunganerkanntenmöglichengründefürdie VersagungeinerVorabgenehmigungAufnahmeindieRichtliniefinden;insbesonderederGrund,dassdiebetreffendeGesundheitsversorgungaufdemGebietdesVersicherungsmitgliedstaatsinnerhalbeines unterberücksichtigung desgegenwärtigengesundheitszustandesunddesvoraussichtlichenkrankheitsverlaufsderpatientinnenundpatienten medizinischvertretbarenzeitraums geleistet werden kann. 9.WelchepositivenundnegativenAuswirkungenwirddieRichtlinieauf diestationäreversorgunginstrukturschwachenregionenundgrenzregionenhaben,undwiegroßschätztdiebundesregierungdiegefahrder Abwanderung von Patientinnen und Patienten aus diesen Regionen ein? DieBundesregierungtrittdafürein,dassstationäreBehandlungenimAusland einemgenehmigungsvorbehaltunterworfenwerden,wieauchinständiger RechtsprechungdurchdenEuGHbestätigt.Aufgrunddeshochspezialisierten undqualitativhochwertigenangebotsstationärereinrichtungenindeutschlandistdavonauszugehen,dassinländischeversichertenichtingroßemumfangauslandsbehandlungennachfragenwerden,sondernimgegenzugvielmehrvermehrtausländischeversichertenachdeutschlandkommenwerden, um hier stationäre Leistungen zu erhalten. 10.a)WieschätztdieBundesregierungdievomEuropäischenParlament aufgeworfenenfrageein,dasskrankenkassendurchanreizepatientinnenundpatientenzueinerfürdiekassenkostengünstigerenbehandlung im Ausland drängen könnten? b)wiebeurteiltdiebundesregierungvordiesemhintergrunddietatsache,dassbereitsheutevielekrankenkassenkooperationsverträge mitleistungserbringerninsbesondereimosteuropäischenausland haben,umkostenzusenken (WELTamSONNTAG,12.September 2010)? c)unterstütztdiebundesregierungdenvorschlagdesenvi-ausschussesdeseuropäischenparlaments,indenrichtlinienentwurfeine Regelungeinzufügen,dassMitgliedstaatensicherstellensollen,dass PatientinnenundPatientennichtgegenihrenWillenzueinerBehandlungimEU-Auslandgedrängtwerden (ÄnderungsantragNummer9, a.a.o.)? Die Fragen 10a bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4113 DieBundesregierungsetztsichdafürein,dassPatientinnenundPatientenim RahmendesFreizügigkeitsrechtsgrundsätzlichberechtigtseinsollen,grenzüberschreitendeGesundheitsbehandlungeninAnspruchzunehmen.Anreize zurinanspruchnahmevongrenzüberschreitendengesundheitsdienstleistungen sollen hingegen nicht gesetzt werden. DaherhatdiebelgischePräsidentschaftvorgeschlagen,einenentsprechenden HinweisindemvomEuropäischenParlamentvorgeschlagenenneuenErwägungsgrund3azurSicherstellungspflichtderMitgliedstaatenfüreine sichere,qualitativhochwertigeundeffizientesowiebedarfsgerechtegesundheitsversorgungzuergänzen.umsetzungundanwendungderrichtliniedürftenimergebnisnichtdaraufhinauslaufen,patientinnenundpatientenzurinanspruchnahmegrenzüberschreitendergesundheitsversorgungzuermutigen.die Bundesregierung unterstützt diesen Ergänzungsvorschlag. DieMöglichkeitfürKrankenkassen,mitLeistungserbringernimräumlichen AnwendungsbereichderVerordnung (EWG)Nr.1408/71Verträgedirektzu schließen,wurdemitdemgkv-modernisierungsgesetz ( 140eSGBV)eingeführt.DerBundesregierungliegenkeinebelastbarenDatenüberdieAnzahl bereitsgeschlossenerkooperationsverträgevor.derzitierteartikelinder WELTamSONNTAG vom12.september2010beziehtsichoffensichtlich aufeinevondertechnikerkrankenkasse2007unterihrenmitgliederndurchgeführtenichtrepräsentativebefragung.insoweitwirdaufdieantwortzu Frage 11 verwiesen. 11.a)WelcheSchlüsseziehtdieBundesregierungausderTatsache,dasslaut einerumfragedertechnikerkrankenkassemittlerweile40prozent derimeu-auslandbehandeltenversichertensichbewusstdafürentschieden haben (TK-Europabefragung 2009)? b)welcheschlüsseziehtdiebundesregierungausdiesenumfrageergebnissen,nachdeneninersterlinieheilmittelundkureninanspruch genommenwerden,gefolgtvon (zahn)-ärztlichenambulantenbehandlungen? c)wiebeurteiltdiebundesregierungdietatsache,dassessichdabei lautdieserumfrageinersterlinieumrentnerinnenundrentnerund PersonenmitgeringeremEinkommenhandelt,unddassdiesePersonenalsGrundfürdieAuslandsbehandlungvorwiegendangeben,auf dieseweisezuzahlungenoderanderweitigprivatzutragendekosten vermeiden wollen? Die Fragen 11a bis 11c werden gemeinsam beantwortet. DieTKhatindieserUmfragenurihreeigenenVersichertenbefragtundvon denennurdiejenigen,diesich2008einerauslandsbehandlungunterzogen haben (ca.47000versichertemiteinerrücklaufquotevon35prozent).deshalbhandeltessichnichtumeinerepräsentativestudie,dierückschlüsseauf das Verhalten aller gesetzlich Versicherten zulassen würde. 12.WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassbereitsheuteviele KrankenkassendurchKooperationsverträgemitLeistungserbringernim europäischenauslandbestimmtequalitätsstandardsfestschreiben,und hält sie eine Fortentwicklung solcher Vereinbarung für sinnvoll? Gemäß 140eSGBVdürfendieKrankenkassenzurVersorgungihrerVersichertennachMaßgabedesDrittenKapitelsunddesdazugehörigenuntergesetzlichenRechtsVerträgemitLeistungserbringernnach 13Absatz4Satz1SGBV instaatenabschließen,indenendieverordnung (EWG)Nr.1408/71anzuwen-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denist.diekrankenkassensollenindiesemzusammenhangdafürsorge tragen,dassdieleistungserbringerimeuropäischenauslandeinequalitätsgesicherte Versorgung der Versicherten gewährleisten können. 13.WelchepositivenundnegativenKonsequenzenkönnensichnachAnsicht derbundesregierungdarausergeben,dassinländischeleistungserbringer nachartikel5absatz4desrichtlinienentwurfsanreizefürdieanwerbungausländischerpatientinnenundpatientenhaben,dasiediesenach den Gebührensätzen für Privatpatienten abrechnen können? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dassArtikel4Absatz4desRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktesdes Rates vom 13. September 2010 gemeint ist. BeiArtikel4Absatz4desRichtlinienvorschlagshandeltessichumeineVorschriftfürsolcheMitgliedstaaten,diewegenihresnationalenGesundheitssystems (inderregelsteuerfinanziertesystemewieingroßbritannien)iminland keinekostenfürbehandlungenbeziffernkönnen.umderenpatientinnenund PatienteneineKostenerstattungfürAuslandbehandlungenaufinländischem Niveauzuermöglichen,müssensolcheStaateneinenMechanismusfürdieBerechnung der Kosten (im Inland) erschaffen. 14.WiesollnachAnsichtderBundesregierungzukünftigdieBeratungund InformationvoninländischenundausländischenPatientinnenundPatientenbeidenimRichtlinienentwurfvorgesehenenNationalenKontaktstellen organisiert werden? Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage a)WosollendieseNationalenKontaktstellenangesiedeltsein,undistdafür die Schaffung einer neuen Struktur nötig? b)wiebeurteiltdiebundesregierungindiesemzusammenhangden WunschdesEuropäischenParlaments,nachdemPatientenorganisationen,KrankenkassenundLeistungserbringerandiesenStellenbeteiligt werden sollen? c)inwelcherformkönntediedeutscheverbindungsstellekrankenversicherung Ausland (DVKA)beimGKV-Spitzenverbandalsbereits vorhandenestrukturgenutztwerden,undwäreesu.u.sinnvoll,außenstellen der DVKA einzurichten? d)welchezusätzlichenkostenwerdenschätzungsweisedurchdiese NationalenKontaktstellenentstehen,undvonwemwerdendiesezu tragen sein? Die Fragen 15a bis 15d werden gemeinsam beantwortet. ImStandpunktdesRatesistvorgesehen,dassdieMitgliedstaatenüberdie FormunddieAnzahlihrernationalenKontaktstellenentscheidensollen.Diese KontaktstellenkönnenauchinbestehendeInformationszentrenintegriertwerdenoderaufderenTätigkeitaufbauen,soferndeutlicherkennbarist,dassdiese auchalsnationalekontaktstellenfürdiegrenzüberschreitendegesundheitsversorgung fungieren. DieBundesregierungsetztsichinsoweitdafürein,dassdienationalenKontaktstellensoorganisiertwerden,dasssieüberdieentsprechendeAufstellungverfügen,umPatientinnenundPatienteninteressengerechtInformationenüberdie
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4113 wichtigstenaspektedergrenzüberschreitendengesundheitsversorgungbieten zu können. DiegenaueAusgestaltungderRegelungenzudennationalenKontaktstellen wirdderzeitnochverhandelt.diebundesregierungachtetdabeidarauf,dass keineerheblichenmehrkostenentstehenwerden.eineübertragungderaufgabenaufdiedeutscheverbindungsstellekrankenversicherungauslandwirddaherimrahmenderrichtlinienumsetzungalseinemöglicheoptiongeprüft werden. 16.InwieweithältdieBundesregierungesfürsinnvollundpraktikabel,wenn dieberatungvonpatientinnenundpatientenübersicherheits-undqualitätsstandardsnurimjeweiligenbehandlerstaaterfolgensoll,undwie kannsichergestelltwerden,dasspatientinnenundpatientenauchbereits im Heimatstaat umfassend informiert werden? DieBundesregierungunterstütztweiterhindenAnsatzdesStandpunktesdes Rates,dassjederMitgliedstaatgrundsätzlichnurüberdasaufseinemHoheitsgebietgeltendeRechtsregimeinformierensoll,dasichseineKontrollverantwortungaufdieseRegelungenbeschränkt.AufgrenzüberschreitendeBehandlungensollvordiesemHintergrunddasRechtdesBehandlungsstaatesAnwendungfinden.DementsprechendhatauchderBehandlungsstaatüberdiein seinemhoheitsgebietgeltendenqualitäts-undsicherheitsstandardszuinformieren.denpatientinnenundpatientenbleibtesunbenommen,sichz.b.bei dennationalenkontaktstellenundleistungserbringerninihremheimatland überdennationalenumfangihrerrechteundansprüche insbesondereden nationalenleistungskatalogunddiekostenerstattungsmodalitäten zuinformieren.dienationalekontaktstelleimversicherungsstaatsolldarüberhinaus aufanfragedenpatientinnenundpatientendiekontaktdatendernationalen KontaktstelleimjeweiligenBehandlungsmitgliedstaatzurVerfügungstellen, umeineschnelleundkompetenteinformationderbetroffenenüberdasrecht des Behandlungsstaates zu ermöglichen. 17.AuswelchemGrundlehntdieBundesregierungesab,dassNationale KontaktstellenbeiBedarfauchInformationenzustraf-oder disziplinarrechtlichenmaßnahmengegeneinzelneleistungserbringerherausgeben dürfen? Esistnichtzutreffend,dassdieBundesregierungesablehnt,dassnationale KontaktstellenbeiBedarfauchInformationenzustraf-oderdisziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einzelne Leistungserbringer herausgeben dürfen. ImStandpunktdesRates,denDeutschlandunterstützthatundweiterhinunterstützt,istinArtikel6Absatz3festgelegt,dassdienationalenKontaktstellen denpatientinnenundpatienteninformationenüberdiegesundheitsdienstleister,einschließlich aufanfrage derinformationenüberdieberechtigung eineskonkretendienstleisterszurerbringungvonleistungenoderüberbeschränkungenseinertätigkeitzurverfügungstellen.dabeiistdasgeltende EU-undnationaleDatenschutzrechteinzuhalten,dasesuntersagt,InformationenausnichtabgeschlossenenVerfahrenoderausVerfahren,diemiteinem Freispruchenden,weiterzugeben.DarüberhinausistaufgrundderRichtlinie 2005/36/EGeinDatenaustauschzwischendenzuständigenLandesbehörden und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehen. ImÜbrigenfälltdasRechtderBerufsausübungindenHeilberufenindieausschließlicheZuständigkeitderLänder,sodassBefugnissezurDatenübermittlung entsprechender Rechtsgrundlagen im dortigen Recht bedürften.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.InwieweitsiehtdieBundesregierungdurchdieinArtikel5Absatz2ddes RichtlinienentwurfsvorgeschlageneRegelungdieVerpflichtung,in DeutschlandeinegesetzlichePflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungfürÄrzteeinzuführen,undinwieweitwäreeine solche Regelung zu begrüßen? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dass Artikel4Absatz2ddesRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktes desratesvom13.september2010gemeintist.wiebereitszufrage17ausgeführtwurde,unterliegenregelungenderärztlichenberufsausübungnachdem GrundgesetzderausschließlichenZuständigkeitderLänder,dieauchdieEinhaltungdesärztlichenBerufsrechtsüberwachen.DiesehabenesinihrenHeilberufs-undKammergesetzenweitgehenddenÄrztekammernüberlassen,entsprechendeBerufsordnungenaufzustellen,diewiederumvondenobersten Landesgesundheitsbehördengenehmigtwerdenmüssen.BisheristdieVerpflichtungzumAbschlusseinerhinreichendenHaftpflichtversicherungfürdie beruflichetätigkeitbundesweitindenberufsordnungengeregelt (vgl. 21der (Muster-)Berufsordnung).InderMehrzahlderHeilberufs-undKammergesetze der Länder ist ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung vorgesehen. 19.a)WelcheKonfliktebestehenzwischenderBundesregierungundder EuropäischenKommissioninFragenderGesundheitstelematik (e- health), insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz? DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieKommissiondieMitgliedstaatenimBereicheHealthlediglichunterstützensoll.Diesentsprichtauch demstandpunktdesrates.diekommissionforderthingegenmaßgebliche KompetenzenzurHerstellungderInteroperabilitätelektronischerGesundheitsdienstedurchdieFestlegungentsprechenderMaßnahmenimKomitologieverfahren.DerartigeZuständigkeitenderKommissionimBereicheHealthkönnen dazuführen,dassdeutschland,insbesondereimzusammenhangmitdereinführungderelektronischengesundheitskarteundeinersicherentelematikinfrastruktur,zumaßnahmengezwungenwird,diedenhohennationalendatenschutzregelungen entgegenstehen. EsgibtzwareineneuropäischenGrundkonsenszumDatenschutzaufder GrundlagederDatenschutzrichtlinie.DiedatenschutzrechtlichenAnforderungeninDeutschlandgehenjedochimEinzelnenüberdiesenGrundkonsenshinaus. b)welchehaltunghatdiebundesregierungzuderaussagedereu- Kommission,dasssichdiesegegebenenfallsderPositiondesEuropäischenParlamentsanschließenwürde,nachderderEU-Kommission imbereiche-healthfüreineeu-weiteharmonisierungeineweitreichenderegelungskompetenzzugestandenwerdensoll (Erklärungder EuropäischenKommissionvom7.September2010zumStandpunkt des Rates, 12979/10 ADD 1)? DieBundesregierunghältanihrerForderungfest,dassderKommissionimBereicheHealthkeineinhaltlichenKompetenzenzurFestlegungvonMaßnahmen imbereichehealtherteiltwerden,auchwenndieeinigunginzweiterlesung andieserpositionscheiternsollte.siewirddiesehaltungimverfahrenzumerlassderrichtliniezurausübungderpatientenrechteindergrenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auch weiterhin vertreten.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WelcheFolgenhätteesfürdieEinführungundAusgestaltungderelektronischenGesundheitskarteinDeutschland,wennsichdieEU-Kommission in den Verhandlungen mit ihrer Haltung durchsetzen würde? DerSchutzderDatenvorunberechtigtemZugriffhatbeiderEinführungder elektronischengesundheitskarteeinenzentralenstellenwert.angesichtsdes hohenschutzbedarfsvongesundheitsdatenkommenindeutschlanddahernur technischelösungenzumeinsatz,diedenhohenanforderungenvondatenschutzunddatensicherheitentsprechen.zudemistgesetzlichgeregelt,dassdie ErhebungundSpeicherungvonGesundheitsdateninDeutschlandfürdiePatientinnenundPatientenfreiwilligist.Sieentscheiden,obundinwelchemUmfangsiediesefreiwilligenAnwendungennutzenmöchte.Deshalbgilthier,dass nationalunterschiedlichevorgabenambestenaufnationalerebeneentwickelt undumgesetztwerden.ansonstenistzubefürchten,dassstandardsundanforderungenandendatenschutzunddiequalitätnuraufdemkleinstengemeinsamen Nenner zustande kommen. DarüberhinauskönnentechnischeInteroperabilitätsmaßnahmennichtfestgelegtwerden,ohneindenBereichdernationalenGesundheitsversorgungeinzugreifen, der in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt. 21.WelcheGefahrensiehtdieBundesregierung,wenn wievomenvi- AusschussdesEuropäischenParlamentsvorgeschlagen auchkrankenkassenundpharmazeutischeindustrieineine-health-netzwerkmiteinbezogenwerdenundgegebenenfallszugriffaufpatientendatenerhalten (Änderungsanträge Nummer 87 ff., a. a. O.)? DiegenanntenÄnderungsanträgezielennichtaufeineEinbeziehungvonKrankenkassenundpharmazeutischerIndustrieindaseHealth-Netzwerk,sondernin dasnetzwerkderfürdiebewertungvongesundheitstechnologienzuständigen nationalenbehörden.gefahrenimhinblickaufdiesicherheitvonpatientendaten sind nicht gegeben. 22.InwieweitunterstütztdieBundesregierungdieÄnderungsvorschlägedes ENVI-AusschussesdesEuropäischenParlamentszurBeachtungnationalerethischerStandards,insbesondereimBereichderFortpflanzungsmedizin (Änderungsanträge Nummer 1 und 5, a. a. O.)? DieBundesregierungsetztsichdafürein,dassethischeWertentscheidungenim RahmennationalerVerantwortlichkeitengetroffenunddieseEntscheidungen uneingeschränktbeachtetwerdenmüssen.imstandpunktdesratesistindiesemsinnevorgesehen,dassmitgliedstaatengehaltensind,nurdiekostenfür solchebehandlungenzuübernehmen,dieiminländischenleistungskatalog vorgesehen sind. 23.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdieHaltungderEuropäischenKommission,nachdergemäßArtikel1Absatz3bdesRichtlinienentwurfs auchbereichederorganspendegrundsätzlichindenanwendungsbereichderrichtliniefallensollten (MitteilungderEU-Kommission andaseuropäischeparlamentvom20.september2010gemäßartikel294absatz6desvertragesüberdiearbeitsweiseder EuropäischenUnion AEUV zumstandpunktdesratesinerster LesungimHinblickaufdenErlasseinerRichtliniedesEuropäischen ParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteinder grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, KOM(2010) 503)?
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)siehtdiebundesregierungbeieinersolcheneinbeziehungdiegefahr, dassnationaleregelungenbeispielsweisezurorganentnahmedadurchumgangenwerden,undinwieweitunterstütztsiedenänderungsantragdeseuropäischenparlaments,nachdemdieorganspende ausdrücklichausdemgeltungsbereichderrichtlinieherausgenommenwerdensoll (Artikel2derlegislativenEntschließungdesEuropäischenParlamentsvom23.April2009zudemVorschlagfüreine RichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgung vom 23. April 2009, P6_TA(2009)0286)? IndenMitgliedstaatenderEuropäischenUniongeltenfürdenZugangzuden TransplantationsprogrammenunddieZuteilungvonSpenderorganenspezifischeKriterien.VordiesemHintergrundunterstütztdieBundesregierungden StandpunktdesRates,dassderZugangzudenTransplantationsprogrammen unddiezuteilungvonspenderorganenvomanwendungsbereichderrichtlinie ausgenommen sein sollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13511 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger,
Mehr1.WieistderaktuelleUmsetzungsstandderVKE20derA49,undwannist mit einem Abschluss der Bauarbeiten der VKE 20 der A 49 zu rechnen?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12281 17. Wahlperiode 05. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Nicole Maisch, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
MehrReform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3352 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer
MehrBeeinträchtigung der Arzneimitteltherapie durch wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11080 17. Wahlperiode 18. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
MehrProjektträger in der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6846 17. Wahlperiode 19. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Ekin Deligöz, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und
MehrSicherheit, Wirksamkeit und gesundheitlichen Nutzen von Medizinprodukten besser gewährleisten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8920 17. Wahlperiode 07. 03. 2012 Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kerstin Andreae, Katrin Göring-Eckardt,
MehrUmsetzung der Leistungen des bundesweiten Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9682 17. Wahlperiode 18. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Josef Philip Winkler, Ulrich Schneider, weiterer Abgeordneter
MehrAusbleibende Unterstützung für den Zug der Erinnerung durch die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11227 17. Wahlperiode 25. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7713
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7914 16. Wahlperiode 28. 01. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE
MehrGrundrechtederMädchenundFraueninschwerwiegenderWeise.NachEinschätzungvonTERREDEFEMMESMenschenrechtefürdieFraue.V.sind
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9005 17. Wahlperiode 16. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Sonja Steffen, weiterer Abgeordneter
Mehrinwärme-undkältespeicherneingesetzt,umdieenergiespeicherungzuvergrößern.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9214 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter
MehrBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2889 17. Wahlperiode 09. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Viola von Cramon-Taubadel, Marieluise Beck (Bremen),
MehrDatenschutz und Datensicherheit bei sogenannten intelligenten Stromzählern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10969 17. Wahlperiode 12. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10889 17. Wahlperiode 28. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Gerhard Schick,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5305 17. Wahlperiode 29. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7166 17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/2433 16. Wahlperiode 23. 08. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14246 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5835 17. Wahlperiode 16. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9330 17. Wahlperiode 17. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10370 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12244 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Hans-Josef Fell, Nicole Maisch, weiterer
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3595. der Bundesregierung
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Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Martin Zeil, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9852
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10008 16. Wahlperiode 18. 07. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Martin Zeil, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10228 17. Wahlperiode 03. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Katja Keul, Volker Beck (Köln), weiterer
Mehrdesboomendenwassertourismusundderattraktivitätderangeboteausländischerwettbewerberistesnotwendig,geltendesrechtkontinuierlichzuaktualisieren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4942 17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Markus Tressel, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter
MehrInterviewsdieNotwendigkeiteinesNATO-RaketenabwehrsystemshervorgehobenundeinedeutscheBeteiligunganderFinanzierungangekündigthat,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9201 16. Wahlperiode 14. 05. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Bonde, Anja Hajduk, Anna Lührmann, weiterer Abgeordneter
MehrMaßnahmen zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug und Evaluierung bestehender Strategien zur Minimierung der Umsatzsteuerlücke
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5751 17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrZur Einhaltung der Safe Harbor -Grundsätze bei der transatlantischen Datenübermittlung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3375 17. Wahlperiode 25. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Olaf Scholz, weiterer
Mehreinernsthaftesvermittlungshindernisdarstellen.nachderoffiziellenarbeitslosenstatistikhatten2010nahezu542000arbeitslosevermittlungsrelevante
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9860 17. Wahlperiode 04. 06. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
Mehraneinerpersonalauswahlgemäßartikel33absatz2desgrundgesetzesnach der Eignung,BefähigungundfachlichenLeistung derbewerberinnenund Bewerber begründen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13781 17. Wahlperiode 06. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Drucksache 17/13593 Juristenauswahlverfahren im Bundesministerium
Mehrmöglichstgeringgehaltenwerdenund,soweitesmöglichist,durchalternativmethodenersetztwerden.alsbesondersdringendangesehenwirddiezügige
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9020 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner, Hans-Josef Fell, weiterer
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