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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3792 Positionierung der Bundesregierung bei den Verhandlungen des Europäischen Rates über eine Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Vorbemerkung der Fragesteller DerzeitwirdaufeuropäischerEbenederVorschlagfüreineRichtliniedes EuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungdiskutiert,dendie EuropäischeKommissionam2.Juli2008vorgelegthatte.MitderRichtlinie solldererstattungsanspruchgesetzlichkrankenversicherterfürplanbarestationäreundambulantebehandlungenimeu-auslandeinheitlichgeregelt werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.Die nunanstehendeeinigungmitdemeuropäischenparlamentlässteinigekonflikteerwarten.daseuropäischeparlamenthatinseinerstellungnahmeanlässlichdererstenlesungderrichtliniezahlreicheänderungswünscheangemahnt,diedenvorstellungendesrates,auchderbundesregierung,teilweise entgegenstehen.auchdieeu-kommissionhatsichmiteinigenteilender Ratspositionierungnichteinverstandenerklärt,dieauchaufDrängenDeutschlands gefasst wurden. IndemvonderBundesregierungunterstütztenRichtlinienvorschlagistvorgesehen,dassfürplanbareBehandlungenimAuslandausschließlichdassogenannteKostenerstattungsprinzipgilt,nachdemPatientinnenundPatientenzunächstfürdieKostenderBehandlunginVorleistunggehenmüssen,ohne vorabeinschätzenzukönnen,inwelcherhöheihnendiesekostenvonder gesetzlichenkrankenversicherungerstattetwerden.dasbishereingespielte europäischeverfahrenbeiakutenerkrankungensiehthingegengrundsätzlich dassachleistungsprinzipvor,nachdemdirektzwischendenkrankenversicherungendesversicherungs-unddesbehandlungslandesabgerechnetwird.das KostenrisikoderVersichertenistdabeigeringerundesgreifenSicherungsmechanismen der nationalen Gesundheitssysteme. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom1.Dezember 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudemhältdieEU-Kommissionbislangdaranfest,anlässlichderRichtlinie auchimbereiche-healthverbindlichevorgabenfürdiemitgliedstaaten machenzuwollen,wasunteranderemauswirkungenaufdieausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte haben könnte. Vorbemerkung der Bundesregierung ZielderamtierendenbelgischenRatspräsidentschaftistes,zumRichtlinienentwurfüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungeineEinigunginzweiterLesungzwischenRatundEuropäischemParlamentzuerreichen.ZudiesemZweckwerdenvonderPräsidentschaftaufderGrundlagedesStandpunktesdesRatesvom13.September2010 einerseitsunddesvotumsdesfachausschussesenvideseuropäischenparlamentsvom27.oktober2010andererseitskompromissmöglichkeitenausgelotet.diebeantwortungderkleinenanfragelegtdiegenanntendokumente unterberücksichtigungdesaktuellenverhandlungsstandeszugrunde,der jedoch,bedingtdurchdiedynamikdesnochoffenenverhandlungsprozesses, nur einen Zwischenstand darstellt. 1.WosiehtdieBundesregierungdiezentralenDissenspunktezwischender FassungderRichtlinie,wiesieam8.Juni2010vomRatfürBeschäftigung,Sozialpolitik,GesundheitundVerbraucherschutz (EPSCO-Rat)angenommenwurde,unddenÄnderungsanträgendesEuropäischenParlamentsfürdiezweiteLesung,sowiesievomAusschussfürUmweltfragen, VolksgesundheitundLebensmittelsicherheit (ENVI-Ausschuss)desEuropäischenParlamentsam8.September2010inseinerBeschlussempfehlung vorgelegt wurden, und wie positioniert sie sich zu diesen? DieBundesregierungteiltdieEinschätzungderbelgischenRatspräsidentschaft, dassdiezentralendissenspunktezwischenratundeuropäischemparlament beidenvorschriftenzurqualitätundsicherheit,beimregelungsregimeüber dievorabgenehmigungundkostenerstattung,beidenvomeuropäischenparlamentbefürwortetenspezialregelungenfürpatientinnenundpatientenmitso genanntenseltenenerkrankungenundbeidenregelungenzuelektronischen Gesundheitsdienstenliegen.DieBundesregierunglegtihrerPositionierungzu diesenpunktenweiterhindenbeschlussdesdeutschenbundestagesvom 12.November2008 (Bundestagsdrucksache16/10911)zuGrunde,wonaches zuqualitäts-undsicherheitsstandardskeineleitlinienkompetenzderkommissiongebensoll,dienutzungvongenehmigungsvorbehaltendurchdiemitgliedstaatennichtanbedingungengeknüpftwerdendarf,dieüberdieständige RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH)hinausgehen,unddie inhaltlicheausgestaltungderregelungenzuelektronischengesundheitsdienstennichtimkomitologieverfahrenerfolgendarf.bezüglichderseltenenerkrankungenbefürwortetdiebundesregierungdievonderpräsidentschaftvorgeschlagene verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. 2.a)AuswelchemGrundwurdeindemvomEPSCO-Ratverabschiedeten RichtlinienentwurfnurdasPrinzipderKostenerstattungbeiBehandlungenimEU-AuslandvereinbartundnichtauchdasSachleistungsprinzip wieindenverordnungen (EWG)Nr.1408/71desRatesvom14.Juni 1971 und (EG) Nr. 883/04 des Rates vom 29. April 2004? b)auswelchengründenunterstütztdiebundesregierungdiesenvorschlag? DemRichtlinienentwurfliegtderGedankezuGrunde,dieRechtederPatientinnenundPatientenindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgung,insbe-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4113 sondereaufkostenerstattungvonauslandsbehandlungen,diedergerichtshof dereuropäischenunionausdengrundfreiheitendesaeuv (Vertragüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnion)selbsthergeleitethatte,zukodifizieren undineinemrechtssicherenrahmenlegislativauszugestalten.dasprinzipder KostenerstattungistdemRichtlinienentwurfdeshalbimmanent.DieBundesregierunghatdiesvonBeginnanmitgetragen.DieRichtlinietrittdamitneben dasregelungsregimederverordnungenzurkoordinierungdersystemeder sozialensicherung,dieinbestimmtenfällengrenzüberschreitenderinanspruchnahmedenfinanziellenausgleichzwischendenverschiedenenleistungssystemen der Mitgliedstaaten regeln. c)wiestehtdiebundesregierungzudemvorschlagdesenvi-ausschussesdeseuropäischenparlaments,inderrichtliniealternativauchdie MöglichkeitdesSachleistungsprinzipsvorzusehen (Änderungsanträge Nummer48,53und62,Draftrecommendationforsecondreadingon thecouncilpositionatfirstreadingwithaviewtotheadoptionofa directiveoftheeuropeanparliamentandofthecouncilontheapplicationofpatients rightsincross-borderhealthcarevom8.september 2010,2008/0142 (COD)),undwelcheGründesprechenausSichtder Bundesregierung für die Abrechnung via Sachleistungsprinzip? DiegenanntenÄnderungsanträgedesBerichtsentwurfszielenaufdensogenannten Voucher. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 3.a)IstesnachAnsichtderBundesregierungmöglich,gesetzlichVersicherten wienachartikel6absatz2desrichtlinienentwurfsvorgesehen vorabmitzuteilen,biszuwelchembetragdiekostenfüreinebehandlungimeu-auslanddurchdiegesetzlichekrankenversicherungerstattet werden, und wenn ja, wie? b)fallsdiesnichtmöglichist,aufwelchergrundlagekanneingesetzlich versicherterpatientbeieinerbehandlungimeu-auslandimvoraus abschätzen,obundinwelcherhöheereinenanteilderbehandlungskosten privat zu tragen hat? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dass Artikel5bdesRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktesdesRates vom13.september2010gemeintist.nachartikel5b stelltderversicherungsmitgliedstaatsicher,dassmechanismenbestehen,umpatientinnenund PatientenaufAnfrageInformationenüberihreRechteundAnsprücheindiesemMitgliedstaatimZusammenhangmitgrenzüberschreitenderGesundheitsversorgungzurVerfügungzustellen,insbesonderebezüglichderVerfahrenzur GeltendmachungundFestsetzungdieserAnsprüche,derVoraussetzungenfür einekostenerstattungsowiedermöglichkeitenderanfechtungunddes Rechtsbehelfs,fallsdiePatientinnenundPatientendieAuffassungvertreten, dass ihre Rechte nicht geachtet worden sind. ImRahmenderRichtlinienumsetzungwirddafürSorgegetragen,dassdiegenanntenVerfahrensgarantiendenPatientinnenundPatientenuneingeschränkt zugebotestehen.dementsprechendkönnenpatientinnenundpatientenauf Anfrage (beiihrerkrankenkasse)informationenüberihreansprücheerhalten.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)welchenvorteilsiehtdiebundesregierungdarin,wenngesetzlichversichertedurchdasprinzipderkostenerstattungmöglicherweisemit Privatrechnungenkonfrontiertwerden,dieeinVielfachesdessenbetragen,wasbeieinerAnwendungdesSachleistungsprinzipsabgerechnet worden wäre? DieRechteausderRichtlinietretennebendieMöglichkeiten,diedieVerordnung (EG)Nr.883/2004 (VO883/2004)denPatientinnenundPatientenbietet, undergänzendiese.diebundesregierungtrittindenlaufendenverhandlungen nachdrücklichdafürein,dasseinwahlrechtbesteht,wenndievoraussetzungen sowohlderrichtliniealsauchderverordnungerfülltsind,sodassindiesen FällenPatientinnenundPatientendieMöglichkeithaben,anstattdesWegesder Kostenerstattung die Sachleistungsaushilfe nach der VO 883/2004 zu wählen. 4.WarumsetztsichdieBundesregierungnichtfüreineWeiterentwicklung dereuropäischenkrankenversicherungskarte (EHIC)ein,sodassdiese auchfürplanbaremedizinischebehandlungenimauslandzuranwendung kommen kann? EineErweiterungdesAnwendungsbereichesdereuropäischenKrankenversichertenkartewirdimZusammenhangmitderEinführungeinerelektronischen, alsosmartcard-basierten,europäischenkrankenversichertenkarte ( eehic ) untersucht. HierzuhatdieTaskForcefürdenelektronischenDatenaustauschderfürdie EHICzuständigenVerwaltungskommissionfürWanderarbeitnehmer inder diebundesregierungdurchdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesvertretenwird Ende2007eineAd-hoc-Arbeitsgruppeeingesetzt,diedenAuftrag hat,diepolitischen,rechtlichenundtechnischengrundlagenfürdieeinführung dereehicauszuarbeiten.diead-hoc-gruppehatimmai2009einenvorläufigenabschlussberichtvorgelegt,indemdierechtlichen,funktionalenund technischenanforderungenfürdieeinführungeinereehicdargelegtwurden. EineEntscheidungderVerwaltungskommissionüberdasweitereVorgehen stehtaus.diebundesregierungwirdauchweiterhindiekonzeptionellenarbeitenzureinführungeinereehicunterstützen,wobeiauchdiefragederkompatibilitätundinteroperabilitätzurdeutschenelektronischengesundheitskarte unddertelematikinfrastrukturimgesundheitsweseneinewesentlicherolle spielt und dabei insbesondere dem Datenschutz oberste Priorität einräumen. 5.WiebegründetdieBundesregierungihreAblehnungdesVorschlags,neben demprinzipderkostenerstattungauchdiemöglichkeiteinesvouchersfür planbareleistungeneinzuführen,überdenkrankenkassendirektmitden ausländischenleistungsanbieternabrechnenkönnen (vgl.vorschlagdes CDU-AbgeordnetenimEuropäischenParlamentDr.PeterLiese,DAZ vom 10.Juni 2010)? ImStandpunktdesRatesistdieseOptionnichtenthalten.DieBundesregierung trittfüreineumsetzungdereugh-rechtsprechungein,wonachpatientinnen undpatientenanspruchauferstattungderkostenhaben,dieihnenimzusammenhangmitgrenzüberschreitendergesundheitsversorgungentstandensind biszuderhöhe,dieiminlandfürdieselbebehandlungübernommenworden wäre.diefreiwilligeeinführungeines Vouchers würdeinderpraktischen UmsetzungsounverhältnismäßigeProblemebereiten,dassPatientinnenund Patienten davon kaum einen Nutzen hätten. GleichwohlwirddieBundesregierungimweiterenVerlaufderVerhandlungen daraufachten,dasspatientinnenundpatientenbeiderkostenerstattungvon vorabgenehmigtenbehandlungenimauslandkeineunangemessenenbelastungen entstehen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ a)UmfasstdieErstattungspflichtfüralle imzusammenhangmitgrenzüberschreitendergesundheitsversorgung entstandenenkostennach Artikel8Absatz1desRichtlinienentwurfs wievoneinigenmitgliedstaatenbefürwortet auchkostenfürdiean-undabreisezumunddie UnterbringungamBehandlungsort,bzw.vonwemwärendieseKosten nach Ansicht der Bundesregierung zu tragen? DieBundesregierungtrittauchbeiderFragenachderErstattungvonanlässlich dergrenzüberschreitendenbehandlungangefallenennebenkosten (z.b.reisekostenundunterbringung)füreineumsetzungdereugh-rechtsprechungein. DemnachsindimRahmendesFreizügigkeitsrechtsauchNebenkosten,diebei einervergleichbareninlandsbehandlungübernommenwordenwären,beieiner EU-Auslandsbehandlungzuersetzen (Urteilvom16.Mai2006,Rechtssache C-372/04 Watts, Rn. 139). b)fallsdiereise-undunterbringungskostenauchvondererstattungspflichtumfasstsind,welchezusätzlichenbelastungenkämennach SchätzungderBundesregierungdannjährlichaufdiegesetzlicheKrankenversicherung zu? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 7.a)WieverhältsichdieBundesregierungzuderForderungdesENVI- AusschussesdesEuropäischenParlaments,nachdernichtnurfür gleichartigebehandlungsmethoden,sondernauchfürallebehandlungsmethoden,dievergleichbareffektivsind,einerstattungsanspruchbesteht (Änderungsantrag Nummer 47, a. a. O.)? b)werhätteentscheidungenübereinevergleichbareeffektivitätzutreffen, und auf welcher Basis? c)welcheproblemekönntenbeieinersolchenregelunghinsichtlichder Ausweitung des Leistungskataloges entstehen? Die Fragen 7a bis 7c werden gemeinsam beantwortet. DieBundesregierungträgtdenVorschlagderbelgischenRatspräsidentschaft mit,ineinemneuenerwägungsgrund (31a)dieFallkonstellationzubehandeln, dassineinemmitgliedstaateinebestimmtebehandlungsmethodenichtzur Verfügung steht. DanachdarfeineVorabgenehmigungbzw.Kostenerstattungnichtalleinaus demgrundabgelehntwerden,dassdieimauslandnachgesuchtekonkretebehandlungsmethodenichtzumleistungsspektrumimversicherungsmitgliedstaatgehört.vielmehrmussgeprüftwerden,obdiesebehandlungsmethode eineentsprechungindenleistungenfindet,dienachinnerstaatlichemrechtzu gewährensind.dieentscheidungdarüberwird wieauchreininnerstaatliche EntscheidungenüberdieKostenübernahme zunächstdurchdiekrankenkasse selbstgetroffenmitdenentsprechendenrechtsbehelfen.insoweitsindgrundsätzlichproblemehinsichtlicheinerausweitungdesleistungskatalogsnichtzu befürchten. 8.a)HältdieBundesregierungdieimRichtlinienentwurfvorgeseheneMöglichkeitfürMitgliedstaaten,beibestimmtenplanbarenBehandlungen einevorabgenehmigungzuverlangen,fürsinnvoll,undwirdsiebeientsprechendembeschlussderrichtlinieeinsolchesgenehmigungssystem einführen? Falls nicht, warum nicht?

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)fallssiedieeinführungeinersolchenregelungaufnationalerebene plant,welchegründesolltennachansichtderbundesregierungin Deutschland zu einer Versagung der Vorabgenehmigung führen? Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet. InUmsetzungderRechtsprechungdesEuGHzurKostenübernahmeinder grenzüberschreitendengesundheitsversorgungwurdemitdemgkv-modernisierungsgesetz (GMG)vom14.November2003dieRegelungdes 13Absatz5 desfünftenbuchessozialgesetzbuch (SGBV)eingeführt,dieeinVorabgenehmigungserfordernisfürKrankenhausleistungennach 39SGBVvorsieht.Die Zustimmungdarfnurversagtwerden,wenndiegleicheodereinefürdenVersichertenebensowirksame,demallgemeinanerkanntenStanddermedizinischenErkenntnisseentsprechendeBehandlungeinerKrankheitrechtzeitigbei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. IndenlaufendenVerhandlungentrittdieBundesregierungdafürein,dassdie vomeughinseinerrechtsprechunganerkanntenmöglichengründefürdie VersagungeinerVorabgenehmigungAufnahmeindieRichtliniefinden;insbesonderederGrund,dassdiebetreffendeGesundheitsversorgungaufdemGebietdesVersicherungsmitgliedstaatsinnerhalbeines unterberücksichtigung desgegenwärtigengesundheitszustandesunddesvoraussichtlichenkrankheitsverlaufsderpatientinnenundpatienten medizinischvertretbarenzeitraums geleistet werden kann. 9.WelchepositivenundnegativenAuswirkungenwirddieRichtlinieauf diestationäreversorgunginstrukturschwachenregionenundgrenzregionenhaben,undwiegroßschätztdiebundesregierungdiegefahrder Abwanderung von Patientinnen und Patienten aus diesen Regionen ein? DieBundesregierungtrittdafürein,dassstationäreBehandlungenimAusland einemgenehmigungsvorbehaltunterworfenwerden,wieauchinständiger RechtsprechungdurchdenEuGHbestätigt.Aufgrunddeshochspezialisierten undqualitativhochwertigenangebotsstationärereinrichtungenindeutschlandistdavonauszugehen,dassinländischeversichertenichtingroßemumfangauslandsbehandlungennachfragenwerden,sondernimgegenzugvielmehrvermehrtausländischeversichertenachdeutschlandkommenwerden, um hier stationäre Leistungen zu erhalten. 10.a)WieschätztdieBundesregierungdievomEuropäischenParlament aufgeworfenenfrageein,dasskrankenkassendurchanreizepatientinnenundpatientenzueinerfürdiekassenkostengünstigerenbehandlung im Ausland drängen könnten? b)wiebeurteiltdiebundesregierungvordiesemhintergrunddietatsache,dassbereitsheutevielekrankenkassenkooperationsverträge mitleistungserbringerninsbesondereimosteuropäischenausland haben,umkostenzusenken (WELTamSONNTAG,12.September 2010)? c)unterstütztdiebundesregierungdenvorschlagdesenvi-ausschussesdeseuropäischenparlaments,indenrichtlinienentwurfeine Regelungeinzufügen,dassMitgliedstaatensicherstellensollen,dass PatientinnenundPatientennichtgegenihrenWillenzueinerBehandlungimEU-Auslandgedrängtwerden (ÄnderungsantragNummer9, a.a.o.)? Die Fragen 10a bis 10c werden gemeinsam beantwortet.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4113 DieBundesregierungsetztsichdafürein,dassPatientinnenundPatientenim RahmendesFreizügigkeitsrechtsgrundsätzlichberechtigtseinsollen,grenzüberschreitendeGesundheitsbehandlungeninAnspruchzunehmen.Anreize zurinanspruchnahmevongrenzüberschreitendengesundheitsdienstleistungen sollen hingegen nicht gesetzt werden. DaherhatdiebelgischePräsidentschaftvorgeschlagen,einenentsprechenden HinweisindemvomEuropäischenParlamentvorgeschlagenenneuenErwägungsgrund3azurSicherstellungspflichtderMitgliedstaatenfüreine sichere,qualitativhochwertigeundeffizientesowiebedarfsgerechtegesundheitsversorgungzuergänzen.umsetzungundanwendungderrichtliniedürftenimergebnisnichtdaraufhinauslaufen,patientinnenundpatientenzurinanspruchnahmegrenzüberschreitendergesundheitsversorgungzuermutigen.die Bundesregierung unterstützt diesen Ergänzungsvorschlag. DieMöglichkeitfürKrankenkassen,mitLeistungserbringernimräumlichen AnwendungsbereichderVerordnung (EWG)Nr.1408/71Verträgedirektzu schließen,wurdemitdemgkv-modernisierungsgesetz ( 140eSGBV)eingeführt.DerBundesregierungliegenkeinebelastbarenDatenüberdieAnzahl bereitsgeschlossenerkooperationsverträgevor.derzitierteartikelinder WELTamSONNTAG vom12.september2010beziehtsichoffensichtlich aufeinevondertechnikerkrankenkasse2007unterihrenmitgliederndurchgeführtenichtrepräsentativebefragung.insoweitwirdaufdieantwortzu Frage 11 verwiesen. 11.a)WelcheSchlüsseziehtdieBundesregierungausderTatsache,dasslaut einerumfragedertechnikerkrankenkassemittlerweile40prozent derimeu-auslandbehandeltenversichertensichbewusstdafürentschieden haben (TK-Europabefragung 2009)? b)welcheschlüsseziehtdiebundesregierungausdiesenumfrageergebnissen,nachdeneninersterlinieheilmittelundkureninanspruch genommenwerden,gefolgtvon (zahn)-ärztlichenambulantenbehandlungen? c)wiebeurteiltdiebundesregierungdietatsache,dassessichdabei lautdieserumfrageinersterlinieumrentnerinnenundrentnerund PersonenmitgeringeremEinkommenhandelt,unddassdiesePersonenalsGrundfürdieAuslandsbehandlungvorwiegendangeben,auf dieseweisezuzahlungenoderanderweitigprivatzutragendekosten vermeiden wollen? Die Fragen 11a bis 11c werden gemeinsam beantwortet. DieTKhatindieserUmfragenurihreeigenenVersichertenbefragtundvon denennurdiejenigen,diesich2008einerauslandsbehandlungunterzogen haben (ca.47000versichertemiteinerrücklaufquotevon35prozent).deshalbhandeltessichnichtumeinerepräsentativestudie,dierückschlüsseauf das Verhalten aller gesetzlich Versicherten zulassen würde. 12.WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassbereitsheuteviele KrankenkassendurchKooperationsverträgemitLeistungserbringernim europäischenauslandbestimmtequalitätsstandardsfestschreiben,und hält sie eine Fortentwicklung solcher Vereinbarung für sinnvoll? Gemäß 140eSGBVdürfendieKrankenkassenzurVersorgungihrerVersichertennachMaßgabedesDrittenKapitelsunddesdazugehörigenuntergesetzlichenRechtsVerträgemitLeistungserbringernnach 13Absatz4Satz1SGBV instaatenabschließen,indenendieverordnung (EWG)Nr.1408/71anzuwen-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denist.diekrankenkassensollenindiesemzusammenhangdafürsorge tragen,dassdieleistungserbringerimeuropäischenauslandeinequalitätsgesicherte Versorgung der Versicherten gewährleisten können. 13.WelchepositivenundnegativenKonsequenzenkönnensichnachAnsicht derbundesregierungdarausergeben,dassinländischeleistungserbringer nachartikel5absatz4desrichtlinienentwurfsanreizefürdieanwerbungausländischerpatientinnenundpatientenhaben,dasiediesenach den Gebührensätzen für Privatpatienten abrechnen können? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dassArtikel4Absatz4desRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktesdes Rates vom 13. September 2010 gemeint ist. BeiArtikel4Absatz4desRichtlinienvorschlagshandeltessichumeineVorschriftfürsolcheMitgliedstaaten,diewegenihresnationalenGesundheitssystems (inderregelsteuerfinanziertesystemewieingroßbritannien)iminland keinekostenfürbehandlungenbeziffernkönnen.umderenpatientinnenund PatienteneineKostenerstattungfürAuslandbehandlungenaufinländischem Niveauzuermöglichen,müssensolcheStaateneinenMechanismusfürdieBerechnung der Kosten (im Inland) erschaffen. 14.WiesollnachAnsichtderBundesregierungzukünftigdieBeratungund InformationvoninländischenundausländischenPatientinnenundPatientenbeidenimRichtlinienentwurfvorgesehenenNationalenKontaktstellen organisiert werden? Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage a)WosollendieseNationalenKontaktstellenangesiedeltsein,undistdafür die Schaffung einer neuen Struktur nötig? b)wiebeurteiltdiebundesregierungindiesemzusammenhangden WunschdesEuropäischenParlaments,nachdemPatientenorganisationen,KrankenkassenundLeistungserbringerandiesenStellenbeteiligt werden sollen? c)inwelcherformkönntediedeutscheverbindungsstellekrankenversicherung Ausland (DVKA)beimGKV-Spitzenverbandalsbereits vorhandenestrukturgenutztwerden,undwäreesu.u.sinnvoll,außenstellen der DVKA einzurichten? d)welchezusätzlichenkostenwerdenschätzungsweisedurchdiese NationalenKontaktstellenentstehen,undvonwemwerdendiesezu tragen sein? Die Fragen 15a bis 15d werden gemeinsam beantwortet. ImStandpunktdesRatesistvorgesehen,dassdieMitgliedstaatenüberdie FormunddieAnzahlihrernationalenKontaktstellenentscheidensollen.Diese KontaktstellenkönnenauchinbestehendeInformationszentrenintegriertwerdenoderaufderenTätigkeitaufbauen,soferndeutlicherkennbarist,dassdiese auchalsnationalekontaktstellenfürdiegrenzüberschreitendegesundheitsversorgung fungieren. DieBundesregierungsetztsichinsoweitdafürein,dassdienationalenKontaktstellensoorganisiertwerden,dasssieüberdieentsprechendeAufstellungverfügen,umPatientinnenundPatienteninteressengerechtInformationenüberdie

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4113 wichtigstenaspektedergrenzüberschreitendengesundheitsversorgungbieten zu können. DiegenaueAusgestaltungderRegelungenzudennationalenKontaktstellen wirdderzeitnochverhandelt.diebundesregierungachtetdabeidarauf,dass keineerheblichenmehrkostenentstehenwerden.eineübertragungderaufgabenaufdiedeutscheverbindungsstellekrankenversicherungauslandwirddaherimrahmenderrichtlinienumsetzungalseinemöglicheoptiongeprüft werden. 16.InwieweithältdieBundesregierungesfürsinnvollundpraktikabel,wenn dieberatungvonpatientinnenundpatientenübersicherheits-undqualitätsstandardsnurimjeweiligenbehandlerstaaterfolgensoll,undwie kannsichergestelltwerden,dasspatientinnenundpatientenauchbereits im Heimatstaat umfassend informiert werden? DieBundesregierungunterstütztweiterhindenAnsatzdesStandpunktesdes Rates,dassjederMitgliedstaatgrundsätzlichnurüberdasaufseinemHoheitsgebietgeltendeRechtsregimeinformierensoll,dasichseineKontrollverantwortungaufdieseRegelungenbeschränkt.AufgrenzüberschreitendeBehandlungensollvordiesemHintergrunddasRechtdesBehandlungsstaatesAnwendungfinden.DementsprechendhatauchderBehandlungsstaatüberdiein seinemhoheitsgebietgeltendenqualitäts-undsicherheitsstandardszuinformieren.denpatientinnenundpatientenbleibtesunbenommen,sichz.b.bei dennationalenkontaktstellenundleistungserbringerninihremheimatland überdennationalenumfangihrerrechteundansprüche insbesondereden nationalenleistungskatalogunddiekostenerstattungsmodalitäten zuinformieren.dienationalekontaktstelleimversicherungsstaatsolldarüberhinaus aufanfragedenpatientinnenundpatientendiekontaktdatendernationalen KontaktstelleimjeweiligenBehandlungsmitgliedstaatzurVerfügungstellen, umeineschnelleundkompetenteinformationderbetroffenenüberdasrecht des Behandlungsstaates zu ermöglichen. 17.AuswelchemGrundlehntdieBundesregierungesab,dassNationale KontaktstellenbeiBedarfauchInformationenzustraf-oder disziplinarrechtlichenmaßnahmengegeneinzelneleistungserbringerherausgeben dürfen? Esistnichtzutreffend,dassdieBundesregierungesablehnt,dassnationale KontaktstellenbeiBedarfauchInformationenzustraf-oderdisziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einzelne Leistungserbringer herausgeben dürfen. ImStandpunktdesRates,denDeutschlandunterstützthatundweiterhinunterstützt,istinArtikel6Absatz3festgelegt,dassdienationalenKontaktstellen denpatientinnenundpatienteninformationenüberdiegesundheitsdienstleister,einschließlich aufanfrage derinformationenüberdieberechtigung eineskonkretendienstleisterszurerbringungvonleistungenoderüberbeschränkungenseinertätigkeitzurverfügungstellen.dabeiistdasgeltende EU-undnationaleDatenschutzrechteinzuhalten,dasesuntersagt,InformationenausnichtabgeschlossenenVerfahrenoderausVerfahren,diemiteinem Freispruchenden,weiterzugeben.DarüberhinausistaufgrundderRichtlinie 2005/36/EGeinDatenaustauschzwischendenzuständigenLandesbehörden und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehen. ImÜbrigenfälltdasRechtderBerufsausübungindenHeilberufenindieausschließlicheZuständigkeitderLänder,sodassBefugnissezurDatenübermittlung entsprechender Rechtsgrundlagen im dortigen Recht bedürften.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.InwieweitsiehtdieBundesregierungdurchdieinArtikel5Absatz2ddes RichtlinienentwurfsvorgeschlageneRegelungdieVerpflichtung,in DeutschlandeinegesetzlichePflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungfürÄrzteeinzuführen,undinwieweitwäreeine solche Regelung zu begrüßen? BeiderfolgendenBeantwortunggehtdieBundesregierungdavonaus,dass Artikel4Absatz2ddesRichtlinienentwurfsinderFassungdesStandpunktes desratesvom13.september2010gemeintist.wiebereitszufrage17ausgeführtwurde,unterliegenregelungenderärztlichenberufsausübungnachdem GrundgesetzderausschließlichenZuständigkeitderLänder,dieauchdieEinhaltungdesärztlichenBerufsrechtsüberwachen.DiesehabenesinihrenHeilberufs-undKammergesetzenweitgehenddenÄrztekammernüberlassen,entsprechendeBerufsordnungenaufzustellen,diewiederumvondenobersten Landesgesundheitsbehördengenehmigtwerdenmüssen.BisheristdieVerpflichtungzumAbschlusseinerhinreichendenHaftpflichtversicherungfürdie beruflichetätigkeitbundesweitindenberufsordnungengeregelt (vgl. 21der (Muster-)Berufsordnung).InderMehrzahlderHeilberufs-undKammergesetze der Länder ist ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung vorgesehen. 19.a)WelcheKonfliktebestehenzwischenderBundesregierungundder EuropäischenKommissioninFragenderGesundheitstelematik (e- health), insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz? DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieKommissiondieMitgliedstaatenimBereicheHealthlediglichunterstützensoll.Diesentsprichtauch demstandpunktdesrates.diekommissionforderthingegenmaßgebliche KompetenzenzurHerstellungderInteroperabilitätelektronischerGesundheitsdienstedurchdieFestlegungentsprechenderMaßnahmenimKomitologieverfahren.DerartigeZuständigkeitenderKommissionimBereicheHealthkönnen dazuführen,dassdeutschland,insbesondereimzusammenhangmitdereinführungderelektronischengesundheitskarteundeinersicherentelematikinfrastruktur,zumaßnahmengezwungenwird,diedenhohennationalendatenschutzregelungen entgegenstehen. EsgibtzwareineneuropäischenGrundkonsenszumDatenschutzaufder GrundlagederDatenschutzrichtlinie.DiedatenschutzrechtlichenAnforderungeninDeutschlandgehenjedochimEinzelnenüberdiesenGrundkonsenshinaus. b)welchehaltunghatdiebundesregierungzuderaussagedereu- Kommission,dasssichdiesegegebenenfallsderPositiondesEuropäischenParlamentsanschließenwürde,nachderderEU-Kommission imbereiche-healthfüreineeu-weiteharmonisierungeineweitreichenderegelungskompetenzzugestandenwerdensoll (Erklärungder EuropäischenKommissionvom7.September2010zumStandpunkt des Rates, 12979/10 ADD 1)? DieBundesregierunghältanihrerForderungfest,dassderKommissionimBereicheHealthkeineinhaltlichenKompetenzenzurFestlegungvonMaßnahmen imbereichehealtherteiltwerden,auchwenndieeinigunginzweiterlesung andieserpositionscheiternsollte.siewirddiesehaltungimverfahrenzumerlassderrichtliniezurausübungderpatientenrechteindergrenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung auch weiterhin vertreten.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WelcheFolgenhätteesfürdieEinführungundAusgestaltungderelektronischenGesundheitskarteinDeutschland,wennsichdieEU-Kommission in den Verhandlungen mit ihrer Haltung durchsetzen würde? DerSchutzderDatenvorunberechtigtemZugriffhatbeiderEinführungder elektronischengesundheitskarteeinenzentralenstellenwert.angesichtsdes hohenschutzbedarfsvongesundheitsdatenkommenindeutschlanddahernur technischelösungenzumeinsatz,diedenhohenanforderungenvondatenschutzunddatensicherheitentsprechen.zudemistgesetzlichgeregelt,dassdie ErhebungundSpeicherungvonGesundheitsdateninDeutschlandfürdiePatientinnenundPatientenfreiwilligist.Sieentscheiden,obundinwelchemUmfangsiediesefreiwilligenAnwendungennutzenmöchte.Deshalbgilthier,dass nationalunterschiedlichevorgabenambestenaufnationalerebeneentwickelt undumgesetztwerden.ansonstenistzubefürchten,dassstandardsundanforderungenandendatenschutzunddiequalitätnuraufdemkleinstengemeinsamen Nenner zustande kommen. DarüberhinauskönnentechnischeInteroperabilitätsmaßnahmennichtfestgelegtwerden,ohneindenBereichdernationalenGesundheitsversorgungeinzugreifen, der in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt. 21.WelcheGefahrensiehtdieBundesregierung,wenn wievomenvi- AusschussdesEuropäischenParlamentsvorgeschlagen auchkrankenkassenundpharmazeutischeindustrieineine-health-netzwerkmiteinbezogenwerdenundgegebenenfallszugriffaufpatientendatenerhalten (Änderungsanträge Nummer 87 ff., a. a. O.)? DiegenanntenÄnderungsanträgezielennichtaufeineEinbeziehungvonKrankenkassenundpharmazeutischerIndustrieindaseHealth-Netzwerk,sondernin dasnetzwerkderfürdiebewertungvongesundheitstechnologienzuständigen nationalenbehörden.gefahrenimhinblickaufdiesicherheitvonpatientendaten sind nicht gegeben. 22.InwieweitunterstütztdieBundesregierungdieÄnderungsvorschlägedes ENVI-AusschussesdesEuropäischenParlamentszurBeachtungnationalerethischerStandards,insbesondereimBereichderFortpflanzungsmedizin (Änderungsanträge Nummer 1 und 5, a. a. O.)? DieBundesregierungsetztsichdafürein,dassethischeWertentscheidungenim RahmennationalerVerantwortlichkeitengetroffenunddieseEntscheidungen uneingeschränktbeachtetwerdenmüssen.imstandpunktdesratesistindiesemsinnevorgesehen,dassmitgliedstaatengehaltensind,nurdiekostenfür solchebehandlungenzuübernehmen,dieiminländischenleistungskatalog vorgesehen sind. 23.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdieHaltungderEuropäischenKommission,nachdergemäßArtikel1Absatz3bdesRichtlinienentwurfs auchbereichederorganspendegrundsätzlichindenanwendungsbereichderrichtliniefallensollten (MitteilungderEU-Kommission andaseuropäischeparlamentvom20.september2010gemäßartikel294absatz6desvertragesüberdiearbeitsweiseder EuropäischenUnion AEUV zumstandpunktdesratesinerster LesungimHinblickaufdenErlasseinerRichtliniedesEuropäischen ParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteinder grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, KOM(2010) 503)?

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)siehtdiebundesregierungbeieinersolcheneinbeziehungdiegefahr, dassnationaleregelungenbeispielsweisezurorganentnahmedadurchumgangenwerden,undinwieweitunterstütztsiedenänderungsantragdeseuropäischenparlaments,nachdemdieorganspende ausdrücklichausdemgeltungsbereichderrichtlinieherausgenommenwerdensoll (Artikel2derlegislativenEntschließungdesEuropäischenParlamentsvom23.April2009zudemVorschlagfüreine RichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgung vom 23. April 2009, P6_TA(2009)0286)? IndenMitgliedstaatenderEuropäischenUniongeltenfürdenZugangzuden TransplantationsprogrammenunddieZuteilungvonSpenderorganenspezifischeKriterien.VordiesemHintergrundunterstütztdieBundesregierungden StandpunktdesRates,dassderZugangzudenTransplantationsprogrammen unddiezuteilungvonspenderorganenvomanwendungsbereichderrichtlinie ausgenommen sein sollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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