3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)?

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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Wirtschaftsministeriums Rahmenbedingungen bei Einsatz und Ausbildung von Wachhunden im Bewachungsgewerbe Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Liegen ihr Zahlen vor, wie viele Hunde in Baden-Württemberg im privaten Bewachungsgewerbe und bei Sicherheitsdiensten im Einsatz sind (wenn ja, welche)? 2. Wie hat sich die Zahl der privaten Sicherheitsdienste bzw. der Personen im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe seit dem Jahr 2005 insgesamt in Baden-Württemberg entwickelt? 3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)? 4. Welche rechtlichen Anforderungen werden an die Ausbildung von Hunden und Hundeführern gestellt? 5. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es in den an Baden-Württemberg angrenzenden Bundesländern für den Einsatz von Hunden im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe und gibt es bundesrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu der Fragestellung? 6. Liegen ihr Informationen darüber vor, ob es in den Jahren ab 2005 zu Verletzungen von Hundeführern oder Privatpersonen durch Wachhunde gekommen ist, die im privaten Sicherheitsdienst eingesetzt wurden? 7. Gibt es Festlegungen über ein Mindest- und Höchstalter für mitgeführte Wachhunde? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 8. Liegen Informationen vor, in welcher Art und Weise jährliche Überprüfungen der Wachhunde und Hundeführer erfolgen? 9. Gibt es Informationen über Wesensüberprüfungen bei Hunden, welche als sogenannte Meldehunde ohne Ausbildung durch Bewachungsunternehmen eingesetzt werden? Kluck FDP/DVP Begründung In der heutigen Zeit wird die Sicherung von öffentlichen wie privaten Orten mehr und mehr von privaten Sicherheitsdiensten übernommen. Unternehmen wie die Deutsche Bahn A. G., sonstige private Unternehmen, aber auch viele Städte und Gemeinden beschäftigen verstärkt private Sicherheitsleute. Dabei sind auch immer wieder Wachhunde als zusätzlicher Schutz für die Sicherheitsleute im Einsatz. Dies ist für Sicherheitsleute und ggf. auch für die Bevölkerung ein spezielles Risiko, da der Einsatz von Hunden besonders von deren Ausbildung und der Ausbildung der Hundeführer abhängt. Daher ist es wichtig, dass für die Berufsgruppe der Wach- und Sicherheitsleute, die mit Wachhunden arbeiten, entsprechende Regelungen bestehen und außerdem der Schutz der Bevölkerung vor nicht richtig ausgebildeten Wachhunden und Hundeführern gewährleistet ist. 2 Antwort Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 Nr /48 beantwortet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Liegen ihr Zahlen vor, wie viele Hunde in Baden-Württemberg im privaten Bewachungsgewerbe und bei Sicherheitsdiensten im Einsatz sind (wenn ja, welche)? Der Landesregierung liegen einschlägige Zahlen nicht vor. Auch der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) und die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verfügen nicht über entsprechende Angaben. Zu 2.: Wie hat sich die Zahl der privaten Sicherheitsdienste bzw. der Personen im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe seit dem Jahr 2005 insgesamt in Baden-Württemberg entwickelt? Die Zahl der Unternehmen ist nach Angaben des BDWS von 336 im Jahr 2005 über 341 im Jahr 2006 auf 367 im Jahr 2007 angestiegen, weitere Angaben liegen auch beim Statistischen Landesamt nicht vor.

3 Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe sind generell mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet, da die einschlägige Wirtschaftsgruppe 74.6 auch Detekteien umfasst. Allerdings dürfte die Zahl von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Detekteien eher gering sein. Danach ist für Baden-Württemberg folgende Entwicklung festzustellen: Jahr (jeweils zum 31. Dezember) Beschäftigte Zu 3.: Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)? Einschlägige Regelungen enthält die Unfallverhütungsvorschrift Wachund Sicherheitsdienste BGV C 7 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005, die auf der Homepage der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter content/produkte/vorschriften/bgv_c7_2009.pdf abrufbar ist. Nach deren 12 dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern als Diensthunde eingesetzt werden, wenn die Hunde für die Aufgabe geeignet sind, nicht zur Boshaftigkeit neigen und ihr Leistungsstand noch gegeben ist, sodass Gefährdungen anderer Personen vermieden werden können. Als angemessene Qualifikationen zur Feststellung der Geeignetheit gelten dabei Gebrauchshundeprüfungen entsprechend der Schutzhundeprüfung A oder Diensthundeprüfungen von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei oder Zoll. Als Hundeführer dürfen nach 15 nur Personen eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen sind und dies ihrem Arbeitgeber nachgewiesen haben. Zu 4.: Welche rechtlichen Anforderungen werden an die Ausbildung von Hunden und Hundeführern gestellt? 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) regelt eine Erlaubnispflicht u. a. für die gewerbsmäßige Haltung von Wirbeltieren, also auch von Wachhunden, sowie für denjenigen, der für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten will. Solche Betriebe bzw. Einrichtungen unterliegen nach 16 Abs. 1 TierSchG der Aufsicht durch die zuständige Behörde, daraus leiten sich aber keine konkreten Kontrollverpflichtungen (z. B. im Sinne von Kontrollfrequenzen, s. Frage 8) ab. Für die Hundehaltung und -ausbildung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen ( 1 Satz 2 TierSchG). Der Tierhalter hat die Pflicht, ein in seiner Obhut befindliches Tier angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen sowie dessen Möglichkeiten, sich artgemäß zu bewegen, nicht so einzuschränken, dass dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Hierzu muss der Tierhalter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen ( 2 TierSchG). Die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Hundehaltung sind konkretisiert in der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900, 904). 3

4 Nach 3 TierSchG ist u. a. verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, 5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 8. a) ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen, 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Darüber hinaus wird bezüglich der Haltung gefährlicher Hunde verwiesen auf folgende landesrechtliche Regelung: Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574). Ausbildung und Training sollen regelmäßig, der Schutzdienst mindestens einmal wöchentlich geübt werden. Sowohl bei der Ausbildung als auch beim Einsatz ist darauf zu achten, dass der Hund nicht überfordert wird, da Überforderung oder Übermüdung eine häufige Unfallursache darstellen. Die Befähigung zum Hundeführer setzt nach 15 BGV C 7 voraus, dass dieser neben den erforderlichen Kenntnissen auch praktische Fähigkeiten nachweisen muss und durch ruhiges und besonnenes Verhalten auf den Hund einzuwirken vermag. Diese Befähigung ist auch in der Folge regelmäßig nachzuweisen, gelingt dies nicht, hat das Unternehmen die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen. Zu 5.: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es in den an Baden-Württemberg angrenzenden Bundesländern für den Einsatz von Hunden im privaten Wach- und Sicherheitsgewerbe und gibt es bundesrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu der Fragestellung? Über besondere tierschutzrechtliche Regelungen ist der Landesregierung nichts bekannt. Die in der Antwort zu 3. erwähnte Unfallverhütungsvorschrift gilt bundesweit. 4

5 Zu 6.: Liegen ihr Informationen darüber vor, ob es in den Jahren ab 2005 zu Verletzungen von Hundeführern oder Privatpersonen durch Wachhunde gekommen ist, die im privaten Sicherheitsdienst eingesetzt wurden? Nachdem es in den neunziger Jahren häufiger Unfälle mit Wachhunden gegeben hatte, deren Opfer insbesondere die Hundeführer selbst waren, erhob die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Forderung, dass in jedem Unternehmen ein Diensthundeausbilder eingesetzt wird und die Einsätze dokumentiert werden. Zudem wurden Seminare für Diensthundeführerausbilder angeboten und sind nun Trainings mit den Hunden üblich. Die Zahl der Unfälle mit Hunden ging in der Folge drastisch zurück und liegt heute nach Schätzungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bei ca. 3 bis 5 % der insgesamt ca Unfälle, die sich bundesweit pro Jahr in der Branche ereignen. Genauere Angaben gibt es nicht, eine entsprechende Statistik wurde nur bis zum Jahr 2004 geführt. Nach den Beobachtungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stellen Hundeunfälle in der jüngeren Vergangenheit aber kein auffälliges Problem dar. Dazu mag auch die Änderung des Nachfrageverhaltens im Sicherheitsgewerbe beitragen, das eher auf technische Überwachungseinrichtungen abzielt als auf Hundeeinsatz. Zu 7.: Gibt es Festlegungen über ein Mindest- und Höchstalter für mitgeführte Wachhunde? Auf die allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes, insbesondere auf 3 Nr. 1 TierSchG wird verwiesen (s. Antwort zu Nr. 4). Aus den spezifischen Anforderungen an Wachhunde, wie sie in 12 BGV C 7 fixiert sind, ergibt sich aber, dass solche Hunde ein gewisses Mindestalter erreichen, bevor sie zum Einsatz gelangen, und sie ab einem bestimmten Alter überfordert sein können, weshalb sie dann nicht mehr als Wachhunde eingesetzt werden können. Zu 8.: Liegen Informationen vor, in welcher Art und Weise jährliche Überprüfungen der Wachhunde und Hundeführer erfolgen? Über ggf. durch die unteren Verwaltungsbehörden durchgeführte tierschutzrechtliche Kontrollen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Eine Verpflichtung zu jährlichen Überprüfungen besteht nicht (s. auch Antwort zu Frage 4), ebenso wenig zur Erhebung spezifischer Daten bezüglich derartiger Kontrollen. Zu 9.: Gibt es Informationen über Wesensprüfungen bei Hunden, welche als sogenannte Meldehunde ohne Ausbildung durch Bewachungsunternehmen eingesetzt werden? Nach 12 Abs. 2 BGV C 7 können ungeprüfte Hunde nur für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn ihr Hundeführer sie unter Kontrolle hat. Nähere Informationen über Wesensprüfungen bei solchen Hunden liegen nicht vor. Pfister Wirtschaftsminister 5

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