Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 37 Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpss zwischen den Mitgliedstten des Europrtes Pris, 16.XII.1961 Amtliche Übersetzung der Schweiz Die unterzeichneten Regierungen der Mitgliedstten des Europrtes, in dem Wunsch, den Reiseverkehr von Jugendlichen zwischen ihren Stten zu erleichtern, hben folgendes vereinbrt: Artikel 1 Jede Vertrgsprtei gestttet Gruppen von Jugendlichen, die us dem Hoheitsgebiet einer ndern Vertrgsprtei kommen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet uf Grund eines Kollektivreiseusweises, der die in diesem Übereinkommen ufgestellten Bedingungen erfüllt. Artikel 2 Jede Person, die in einem Kollektivpss für Jugendliche ufgeführt ist, muss Angehörige des Sttes sein, der diesen Reiseusweis usgestellt ht. Artikel 3 Jugendliche können bis zu ihrem 21. Altersjhr in einen gemäss dem vorliegenden Übereinkommen usgestellten Kollektivreiseusweis ufgenommen werden. Artikel 4 Ein mindestens 21jähriger Gruppenführer, der einen gültigen Einzelpss besitzt und gemäss den llenflls im Hoheitsgebiet der Vertrgsprtei, die den Kollektivreiseusweis usstellt, geltenden Verwltungsvorschriften bestimmt wird, muss: den Kollektivreiseusweis uf sich trgen; die Gruppe begleiten; die Formlitäten n der Grenze erledigen; dfür besorgt sein, dss die Mitglieder der Gruppe beismmen bleiben. Artikel 5 Jeder Kollektivreiseusweis für Jugendliche drf nicht weniger ls fünf und nicht mehr ls fünfzig Personen, den Gruppenführer nicht eingerechnet, enthlten.

2 Artikel 6 Alle Personen, die in einem Kollektivreiseusweis ufgeführt sind, müssen beismmen bleiben. Artikel 7 Wenn sich ein Mitglied der Gruppe, ds uf dem Kollektivpss für Jugendliche ufgeführt ist, entgegen den Bestimmungen des Artikels 6 von der Gruppe trennt oder us irgend einem Grunde nicht mit den übrigen Reiseteilnehmern in ds Lnd zurückkehrt, ds den Kollektivreiseusweis usgestellt ht, so ht der Gruppenführer dies unverzüglich den Ortsbehörden und, wenn möglich, dem diplomtischen oder konsulrischen Vertreter des gennnten Lndes zu melden. Auf jeden Fll muss er bei der Ausreise den Grenzposten dvon in Kenntnis setzen. Ein Mitglied, ds ds Lnd nicht mit seiner Gruppe verlässt, ht sich nötigenflls vom Vertreter seines Lndes einen Einzelreiseusweis usstellen zu lssen. Artikel 8 Die Aufenthltsduer einer mit einem Kollektivreiseusweis für Jugendliche reisenden Gruppe drf drei Monte nicht übersteigen. Artikel 9 Der Kollektivreiseusweis für Jugendliche ht dem Muster in der Anlge zu entsprechen und muss in jedem Fll die folgenden Angben enthlten: b c d e f Dtum und Ort der Ausstellung, sowie die Behörde, die ihn usgestellt ht; Bezeichnung der Gruppe; Bestimmungslnd oder -länder; Gültigkeitsduer; Nme, Vornme und Nummer des Reisepsses des Gruppenführers; Nme (in lphbetischer Reihenfolge), Vornme, Geburtsdtum, Geburtsort und Wohnort jedes Mitgliedes der Gruppe. Artikel 10 Die normlerweise mit der Ausstellung der Reisepässe beuftrgte Behörde stellt den Kollektivreiseusweis gemäss den Vorschriften des Artikels 9 us und bestätigt, dss lle drin ufgeführten Personen, wie in Artikel 2 vorgesehen, Angehörige des Lndes sind, ds den Ausweis usgestellt ht. Jede Abänderung oder jeder Zustz in einem Kollektivreiseusweis muss von der Behörde vorgenommen werden, die den Ausweis usgestellt ht. Artikel 11 Jeder Kollektivreiseusweis wird grundsätzlich in einem einzigen Exemplr usgefertigt. 2

3 Jede Vertrgsprtei knn im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Erklärung die Anzhl der llenflls gewünschten weiteren Exemplre festlegen. Artikel 12 Die Mitglieder der mit einem Kollektivpss reisenden Gruppe sind dvon befreit, eine heimtliche Identitätskrte vorzuweisen. Sie müssen jedoch in der Lge sein, gegebenenflls ihre Identität uf irgend eine Weise nchzuweisen. Jede Vertrgsprtei knn im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Erklärung festlegen, uf welche Weise die Mitglieder der Gruppe ihre Identität nchzuweisen hben. Artikel 13 Jede Vertrgsprtei knn im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Erklärung die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug uf die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthlt dselbst sowie unter dem Vorbehlt der Gegenseitigkeit uf die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer ndern Vertrgsprtei wohnhften Flüchtlinge und Sttenlosen usdehnen, deren Rückreise in dieses Hoheitsgebiet gesichert ist. Diese Erklärung knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Mitteilung widerrufen werden. Artikel 14 Ds vorliegende Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europrtes ufgelegt; sie können Vertrgsprteien werden durch: b Unterzeichnung ohne Vorbehlt der Rtifiktion oder der Genehmigung, oder durch Unterzeichnung unter Vorbehlt der Rtifiktion oder der Genehmigung mit nchfolgender Rtifiktion oder Genehmigung. Die Rtifiktions- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generlsekretär des Europrtes hinterlegt. Artikel 15 Ds vorliegende Übereinkommen tritt einen Mont nch dem Tge in Krft, n dem drei Mitglieder des Rtes ds Übereinkommen nch Artikel 14 ohne Vorbehlt der Rtifiktion oder der Genehmigung unterzeichnet oder es rtifiziert oder genehmigt hben. Für jedes Mitglied, ds ds Übereinkommen später ohne Vorbehlt der Rtifiktion oder der Genehmigung unterzeichnet oder es rtifiziert oder genehmigt, tritt ds Übereinkommen einen Mont nch dem Tge der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Rtifiktionsoder Genehmigungsurkunde in Krft. 3

4 Artikel 16 Nch Inkrfttreten dieses Übereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrtes jeden Nichtmitgliedstt des Rtes einlden, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Mont nch dem Tge der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generlsekretär des Europrtes wirksm. Artikel 17 Der Generlsekretär des Europrtes teilt den Mitgliedern des Rtes und den beigetretenen Stten mit: den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Übereinkommens und die Nmen der Mitglieder, die ds Übereinkommen ohne Vorbehlt der Rtifiktion oder der Genehmigung unterzeichnet oder es rtifiziert oder genehmigt hben; b die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 16; c d jede gemäss den Artikeln 11, 12 und 13 eingegngene Erklärung und Mitteilung; jede gemäss Artikel 18 eingegngene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksm wird. Artikel 18 Ds vorliegende Übereinkommen bleibt uf unbestimmte Zeit in Krft. Jede Vertrgsprtei knn unter Einhltung einer Kündigungsfrist von sechs Monten durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Erklärung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Zu Urkund dessen hben die durch ihre Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten ds vorliegende Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Pris m 16. Dezember 1961 in frnzösischer und englischer Sprche, wobei jeder Wortlut gleichermssen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrtes hinterlegt wird. Der Generlsekretär übermittelt jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglubigte Abschriften. 4

5 Muster eines Kollektivreiseusweises (gemäss Artikel 9 des Übereinkommens) EUROPARAT KOLLECTIVPASS FÜR JUGENDLICHE Ausgestellt in Anwendung des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpss, ds den Mitgliedstten des Europrtes m 16. Dezember 1961 zur Unterzeichnung ufliegt. Nme des Ausstellungslndes Bezichnung der usstellenden Behörde Kollectivpss usgestellt n... (Bezeichnung der Gruppe). Sttsngehörige von (Lnd) Reiseziel... (Lnd oder Länder).... In Trnsit durch Gültigkeitsduer Gruppen führer: Nme.. Vornme... Reisepss Nr... (Dtum und Ort der Austellung)... Verzeichnis der Mitglieder der Gruppe (in lphbetischer Reihenfolge) Nme Vornme Geburtsort und Geburtsdtum Wohnort Der Führer der mit dem vorliegenden Kollektipss reisenden Gruppe ist über die Verntwortung, die er uf grund des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen zu übernehmen ht, vollständing in Kenntnis gesertzt worden. Ausgestellt m in (Unterschrift und Stempel der usstellenden Behörde) 5

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