Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz

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1 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz Dr. Dietlinde Albrecht, Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

2 Gliederung I. Ausgangspunkt II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG III. Schritte zur Umsetzung des BTHG in M-V in Mecklenburg-Vorpommern 2

3 I. Ausgangspunkt Ziele der REFORM durch das BTHG: Eingliederungshilfe (EGH) sollte stärker den Impulsen der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen = personen-, leistungs-, sozialraum- und wirkungsorientiert Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung; Weg zu einer inklusiven Gesellschaft Entwicklung der EGH zu einem modernen Teilhaberecht Verbesserung der Koordinierung der Rehabilitationsträger Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts Eindämmung der Ausgabendynamik in der EGH 3

4 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (1) 1. Änderungen SGB XII seit 1. Januar 2017 u. a. - Änderungen bei Einkommen und Vermögen 1. Stufe ~ Erhöhung der als angemessen geltenden Freibeträge für die Lebensführung und die Alterssicherung i.s.v. 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei EGH ~ zusätzlicher Betrag gilt für die Lebensführung und die Alterssicherung i.s.v. 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII als angemessen, wenn Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der LB während des Leistungsbezugs erworben wird bei HzP ~ geringere Anrechnung des Arbeitsentgelts auf Leistungen der Grusi ~ Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes nach dem SGB IX 2. seit 1. April 2017 u. a. Erhöhung des Schonvermögens i.s. von 90 SGB XII 4

5 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (2) 3. Änderungen mit Inkrafttreten zum (1) a) Änderung SGB IX (1) - Überarbeitung des ersten Teils des SGB IX: ~ für alle Rehabilitationsträger geltendes Rehabilitations- und Teilhaberecht - nur eine Antragstellung für Rehaleistungen (unabhängig davon, ob mehrere Rehaträger betroffen sind) Leistungen wie aus einer Hand sollen möglich werden (neu: jeder Rehaträger muss den Antragsteller über eine Weiterleitung informieren) - Erweiterung der Leistungskataloge zur Medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe; gelten für alle Rehabilitationsträger, soweit sie für die jeweilige Leistungsgruppe zuständig sind - ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - Bestimmung der Träger der EGH durch Länder 5

6 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (3) 3. Änderungen mit Inkrafttreten zum (2) a) Änderung SGB IX (2) - Neu: u. a. 61 SGB IX Budget für Arbeit u. a. Alternativen zur WfbM - Änderungen im Vertrags- / Leistungserbringungsrecht (Fachleistungen, Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit, Sozialraumorientierung); trägerübergreifendes, partizipatives Teilhabemanagement/-verfahren (Teilhabeplan, Gesamtplan, Zielvereinbarung) 6

7 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (4) 3. Änderungen mit Inkrafttreten zum (3) b) Änderung SGB XII - grundsätzliche Weitergeltung der am vereinbarten oder durch Schiedsstellen gesetzten Vergütungen nach 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII soweit es sich um Leistungen der EGH handelt, gilt bis Weitergeltung der LRV, soweit es um EGH geht - Anpassung der Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsmaßstäbe für Gesamtplanverfahren ( 141 SGB XII gültig bis ) - Übergangsregelung der Instrumente der Bedarfsermittlung ( 142 SGB XII gültig bis ) - Übergangsregelungen zu Gesamtplankonferenz, Feststellung der Leistungen, Gesamtplan und Teilhabezielvereinbarung ( 143 ff. SGB XII gültig bis ) 7

8 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (5) 4. Änderungen mit Inkrafttreten zum (1) a) Änderung SGB IX - neuer Teil 2: die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte EGH (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen) => 90 ff. SGB IX neu - weitere Änderungen bei Einkommen und Vermögen - personenzentrierte Gestaltung der Leistungen, unabhängig von Wohnort und form (Orientierung am notwendigen individuellen Bedarf) - Konzentration der EGH auf die Fachleistung (soll eine zielgenaue Leistungserbringung durch bundeseinheitliche Ansätze ermöglichen) 8

9 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (6) 4. Änderungen mit Inkrafttreten zum (2) b) Änderung des SGB XII - grundsätzliche Beschränkung auf Leistungen zum Lebensunterhalt - Regelungen zum Vertragsrecht einschließlich zu den Rahmenverträgen und Schiedsstelle - Anpassung der Regelungen zum Lebensunterhalt einschließlich Sonderregelungen - Umsetzung der Aufhebung der bisherigen Unterscheidung zwischen ambulant, stationär und teilstationär - Regelungen zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 9

10 II. Grundlegende Änderungen durch das BTHG (7) 5. Änderungen mit Inkrafttreten zum Zugang zur Eingliederungshilfe soll neu ausgestaltet werden neuer Behindertenbegriff 10

11 III. Schritte zur Umsetzung des BTHG in M-V (1) gemeinsame Umsetzung BTHG durch alle Beteiligten - Kooperation - bereits 2016 Abstimmungen sowohl mit den SH-Trägern und dem KSV als auch mit den Leistungserbringern - Fallberatungstreffen mit SH-Trägern und KSV im November 2016 Darstellung mgl. Änderungen - nach Veröffentlichung der Gesetze im BGBl. noch Ende 2016 bzw. Anfang 2017 Information über wichtige Änderungen 11

12 III. Schritte zur Umsetzung des BTHG in M-V (2) : Zielvereinbarung mit KSV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Ausgangsbasis für die Bedarfsermittlung mit einem vereinheitlichten Hilfeplaninstrument unter Berücksichtigung der Anforderung der Regelungen des BTHG - laufende und künftige Abstimmung mit den SH-Trägern in den regelmäßig durchgeführten Gesprächen zur Fachaufsicht SH 12

13 III. Schritte zur Umsetzung des BTHG in M-V (3) - Einrichtung einer AG zur inhaltlichen Umsetzung des BTHG in M-V ~ erste Sitzungen am , und am , nächste Sitzung am ~ Mitglieder u. a. SH-Träger, KSV, KLV, LIGA, bpa, Selbsthilfe, IFR, SM ~ abgestimmte Umsetzung der grundlegenden Änderungen ~ soweit notwendig Einrichtung von Unterarbeitsgruppen ~ aktuelle Schwerpunkte: Hilfeplaninstrument, Bedarfsfeststellung, Frühförderung, Abstimmungder Vorbereitungen zu den Verhandlungen LRV 13

14 III. Schritte zur Umsetzung des BTHG in M-V (4) - gesetzliche Bestimmung der Träger der EGH und zentral in diesem Zusammenhang wahrzunehmender Aufgaben zum weitere landesgesetzliche Umsetzungen spätestens zum notwendig - Teilnahme an der Länder-Bund-AG zur Umsetzung des BTHG (erste Sitzung am 9. März 2017), an der UAG Daten der KOLS und an weiteren länderübergreifendenden AGs 14

15 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 15

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